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Als Kartellverbot wird im Kartellrecht das Verbot von wettbewerbsbeschrankenden Absprachen oder Vereinbarungen zwischen konkurrierenden Unternehmen bezeichnet Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Rechtsfragen 3 Wirkungen des Verbots 4 Ausnahmen 5 Europaische Kartellverbote 6 Literatur 7 EinzelnachweiseAllgemeines BearbeitenDas Kartellverbot dient in einer Marktwirtschaft der Sicherstellung eines funktionsfahigen Wettbewerbs auf den Markten Dieser Wettbewerb wurde durch Wettbewerbsbeschrankungen behindert Deshalb werden Absprachen oder Vereinbarungen unter Konkurrenten dann als unwirksam erklart wenn diese eine Wettbewerbsbeschrankung beabsichtigen 1 Vom Kartellverbot gibt es nur wenige Ausnahmen die sich auf bestimmte Wirtschaftszweige beziehen Uber die Einhaltung des Kartellverbots wachen in Deutschland das Bundeskartellamt bzw die Landeskartellbehorden und auf Unionsebene die Europaische Kommission Rechtsfragen BearbeitenDas allgemeine Kartellverbot ergibt sich aus der Generalklausel des 1 GWB wonach Vereinbarungen zwischen Unternehmen Beschlusse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen die eine Verhinderung Einschrankung oder Verfalschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken verboten sind Diese abschliessende Aufzahlung erwahnt als Normadressaten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen 2 Es handelt sich bei dieser Generalklausel um das Kartellverbot im engeren Sinne 3 Das Kartellverbot erfasst horizontale und vertikale Vereinbarungen Horizontal betrifft Vereinbarungen zwischen Unternehmen auf der gleichen Ebene etwa Preisabsprachen und horizontale Integration vertikale Abreden gibt es zwischen unterschiedlichen Verarbeitungsstufen oder Handelsstufen Das ist etwa der Fall wenn ein Automobilhersteller ein Unternehmen auf der vorgelagerten Verarbeitungsstufe etwa einen Zulieferer oder der nachgelagerten Handelsstufe Automobilhandler aufkauft vertikale Integration 4 Durch das Generalklauselprinzip ist eine Unterscheidung zwischen einzelnen Kartellarten uberflussig Normen Typen oder Konditionenkartelle haben regelmassig Auswirkungen die uber den lokalen und regionalen Bereich hinausgehen Sie sind daher geeignet den zwischenstaatlichen Handel zu beeintrachtigen Aufgrund des erweiterten Vorrangs des europaischen Wettbewerbsrechts kann deutsches Recht insoweit nicht vom europaischen Recht abweichen 5 Aus diesen Grunden wurden auch die Regelungen uber Spezialisierungskartelle Strukturkrisenkartelle Rationalisierungskartelle und Einkaufsgemeinschaften aufgehoben Elektrizitats und Gasversorgungsunternehmen durfen eine marktbeherrschende Stellung gemass 29 GWB nicht missbrauchen und keine ungunstigeren Entgelte oder Geschaftsbedingungen fordern als Unternehmen auf vergleichbaren Markten Die Marktgegenseite fallt nur dann in den Schutzbereich des Kartellverbots nach 1 GWB wenn sich die Absprache oder ein abgestimmtes Verhalten gezielt gegen bestimmte Abnehmer oder Lieferanten richtet 6 Aus der Marktstruktur und der Neigung der Anbieter zur Wettbewerbsbeschrankung ergeben sich erhebliche Nachteile fur die Marktstellung des Verbrauchers 7 Wirkungen des Verbots BearbeitenVereinbarungen und Beschlusse die gegen das Kartellverbot verstossen sind von Anfang an unwirksam Sind auf der Grundlage einer Vereinbarung die gegen das Kartellverbot verstosst Leistungen ausgetauscht worden so mussen sie unter Umstanden nach Bereicherungsrecht ruckabgewickelt werden Daruber hinaus kann das Bundeskartellamt den beteiligten Unternehmen aufgeben das verbotene Verhalten einzustellen Ausserdem ist der Verstoss gegen das Kartellverbot ordnungswidrig und kann mit Bussgeld bis zu 1 000 000 Euro 81c GWB bzw bis zu 10 des Gesamt Unternehmensumsatzes geahndet werden 81c Abs 2 GWB Daneben besteht die Moglichkeit den durch den Verstoss erzielten Mehrerlos abzuschopfen 34 GWB Zivilrechtlich schliesslich konnen Unterlassungs und Schadensersatzanspruche insbesondere von Wettbewerbern in Betracht kommen Ausnahmen BearbeitenVom Kartellverbot ausgenommen sind als Legalausnahme die so genannten freigestellten Vereinbarungen 2 GWB Mittelstandskartelle 3 GWB Landwirtschaft 28 GWB die vertikale Preisbindung von Zeitungen und Zeitschriften 30 GWB und die Wasserversorgungsunternehmen 31 GWB Europaische Kartellverbote BearbeitenDeutsche und europaische Kartellverbote konnen wie folgt gegenubergestellt werden 8 Regelungsart Deutschland GWB EU Wettbewerbsrecht AEUV Kartellverbot mit Ausnahmen 1 GWB horizontale und vertikale Vereinbarungen Ausnahmen 2 GWB und 3 GWB Art 101 AEUV horizontale und vertikale Vereinbarungen mit AusnahmenFusionskontrolle 35 ff GWB Verordnung EG Nr 139 2004 vom 20 Januar 2004 uber die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlussen Fusionskontrollverordnung Missbrauchsverbot fur marktbeherrschende Stellung 19 ff GWB Art 102 AEUVBekampfung staatlicher Wettbewerbsbeschrankungen Art 106 AEUV Art 107 AEUVDas Wettbewerbsrecht der EU wird fur die EU Mitgliedstaaten mit dem Kartellverbot des Art 101 Abs 1 AEUV dominiert das mit dem Binnenmarkt als unvereinbar und verboten ansieht alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen Beschlusse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen welche den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeintrachtigen geeignet sind und eine Verhinderung Einschrankung und Verfalschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken Nach der Rechtsprechung des EuGH erfordert die volle Wirksamkeit des europaischen Kartellverbots dass grundsatzlich jedermann Schadensersatz verlangen kann der ihm durch einen Vertrag der den Wettbewerb beschranken oder verfalschen kann oder durch ein entsprechendes Verhalten entstanden ist 9 Literatur BearbeitenLiteratur uber Kartellverbot im Katalog der Deutschen NationalbibliothekEinzelnachweise Bearbeiten Hermann May Hrsg Lexikon der okonomischen Bildung 2012 S 339 eingeschrankte Vorschau in der Google Buchsuche Ernst Joachim Mestmacker Heike Schweitzer Europaisches Wettbewerbsrecht 3 Auflage 2014 9 BT Drs 15 3640 vom 12 August 2004 Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Anderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrankungen S 23 Mathias Erlei Matthias Gocke Roland Menges Notburga Ott Andre Schmidt Hrsg Kompendium der Wirtschaftstheorie und Wirtschaftspolitik III 2019 S 164 eingeschrankte Vorschau in der Google Buchsuche BT Drs 15 3640 vom 12 August 2004 Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Anderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrankungen S 26 BGHZ 86 324 330 Gunter Petermann Marktstellung und Marktverhalten des Verbrauchers 1963 S 35 eingeschrankte Vorschau in der Google Buchsuche Mathias Erlei Matthias Gocke Roland Menges Notburga Ott Andre Schmidt Hrsg Kompendium der Wirtschaftstheorie und Wirtschaftspolitik III 2019 S 143 EuGH Urteil vom 20 September 2001 Az C 453 99 Rn 26 Courage Ltd GRUR 2002 367Normdaten Sachbegriff GND 4140590 0 lobid OGND AKS Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Kartellverbot amp oldid 230494336