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Goldene Aktien englisch golden shares sind auf dem Kapitalmarkt Aktien die einem Aktionar Sonderrechte wie ein Mehrstimmrecht oder ein Vetorecht einraumen und die uberproportional im Verhaltnis zu seiner Kapitalbeteiligung ausfallen Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Sonderrechte 3 Europaisches Recht 4 Weitere Urteile des EuGH 5 Wirtschaftliche Aspekte 6 Literatur 7 EinzelnachweiseAllgemeines BearbeitenIm Gesellschaftsrecht gilt allgemein der Grundsatz der Proportionalitat von Stimmrecht und Kapitalanteil eine Aktie eine Stimme englisch one share one vote Der Einfluss der Gesellschafter auf die Aktiengesellschaft soll sich nach der Grosse ihrer Kapitalbeteiligung richten Disproportionale Ausgestaltungen des Stimmrechts Mehrfachstimmrecht Hochststimmrecht stimmrechtslose Aktien sind gesetzlich die Ausnahme Mehrstimmrecht 43 Abs 3 GenG Vorzugsaktie 139 Abs 1 AktG oder sogar unzulassig Stammaktien 12 Abs 2 AktG Die Sonderrechte aus goldenen Aktien werden haufig bei der Privatisierung von Staatsunternehmen dem Staat eingeraumt um auf diese Weise den Staatseinfluss auch nach der Privatisierung zu gewahrleisten 1 selbst wenn lediglich eine geringfugige oder gar keine staatliche Beteiligung vorhanden ist 2 Sonderrechte BearbeitenAllgemein lassen sich drei Gruppen von Sonderrechten unterscheiden 3 Gesellschaftsanteile mit besonderen Privilegien wie Mehrstimmrechte oder Vetorechte Entsenderechte fur Organmitglieder beispielsweise unabhangig von der Kapitalbeteiligung eine bestimmte Anzahl von Aufsichtsratsmitgliedern festzulegen staatliche Genehmigungs und Zustimmungsvorbehalte unabhangig vom Aktienbesitz In der Fachliteratur werden diese Sonderrechte vereinfacht als goldene Aktien bezeichnet auch wenn es sich nicht in allen Fallen um aktienrechtliche Sonderrechte handelt 4 Hinzu kommt die Schaffung einer Vorrangstellung zu Gunsten einzelner Anteilseigner durch Stimmrechtsumgewichtungen Hochst und Mehrstimmrechte hier ist ebenfalls eine den Goldenen Aktien im weiteren Sinne vergleichbare Rechtswirkung moglich Mehrfachstimmrechte und Hochststimmrechte sind wegen in ihrer rechtlichen Wirkung einzelne Anteilseigner werden gegenuber der Mehrheit bevorzugt zwar zu den goldenen Aktien im weiteren Sinne zu rechnen die typischen Merkmale Koppelung besonderer Rechte an einen einzigen Anteil weisen sie jedoch nicht auf Wichtige Beispiele fur goldene Sonderbefugnisse sind Zustimmungs Widerspruchs und Vetorechte bei unternehmerischen Grundsatzentscheidungen insbesondere Satzungsanderungen z B Umwandlung oder Sitzverlegung sowie beim Eintritt neuer Aktionare Auch das Recht zur Ernennung von Organmitgliedern ausserhalb des regularen Wahlverfahrens stellt ein goldenes Sonderrecht dar Europaisches Recht BearbeitenEuropaische GesellschaftBei der Europaischen Gesellschaft SE sind Mehrstimmrechtsaktien zulassig wenn die SE ihren Geschaftssitz in anderen EU Mitgliedstaaten ausserhalb Deutschlands hat Dort sind sie teilweise weit verbreitet und tief in den gesellschaftsrechtlichen Strukturen verwurzelt insbesondere in Skandinavien 5 In Schweden und Danemark ist ein Verhaltnis von 1 10 in Finnland sogar 1 20 statthaft Fur SE mit Geschaftssitz in Deutschland gilt das Verbot von Mehrstimmrechten aus 12 Abs 2 AktG Europaischer GerichtshofDer EuGH sieht in goldenen Aktien in standiger Rechtsprechung eine Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit nach Art 63 ff AEUV und Niederlassungsfreiheit nach Art 49 AEUV 6 Nach Ansicht des Gerichtshofs beschranken die Sonderrechte jene Grundfreiheiten da sie entweder den Erwerb von Anteilen von einer staatlichen Mitwirkung abhangig machen direkte Erwerbsbeschrankung oder die Mitsprache im Unternehmen staatlichem Einfluss unterwerfen indirekte Erwerbsbeschrankung In beiden Fallen kann nach Ansicht des EuGH der Anteilserwerb fur Investoren in seiner Attraktivitat sinken was nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Beschrankungswirkung entfaltet siehe Dassonville Entscheidung 7 Der EuGH halt sie nur dann fur zulassig wenn die staatliche Einflussnahme auf gesetzlichen Rechtfertigungsgrunden Art 65 AEUV oder ungeschriebenen Grunden Allgemeininteresse liegt wie im Falle Spaniens 8 Legitime Ziele sind die Sicherstellung der Energieversorgung 9 Telekommunikationsversorgung im Krisenfall 10 oder postalischer Universaldienst 11 Die Ausnahmen kommen insbesondere bei Energieversorgungs Telekommunikations Rustungs oder Infrastrukturunternehmen z B Flughafenbetreibern in Betracht Auch hier ist jedoch das Verhaltnismassigkeitsprinzip zu wahren d h die Sonderrechte durfen nicht uber das hinausgehen was zur Erreichung des Ziels zwingend erforderlich ist Auch auf eine transparente Ausgestaltung und effektiven Rechtsschutz ist zu achten Die bisher ergangenen Urteile betrafen Frankreich Portugal Spanien Grossbritannien und Italien die allesamt den obigen Erfordernissen nicht gerecht wurden Mit dem damaligen EG Vertrag vereinbar waren allein die Sonderrechte Belgiens bei Strom und Gasversorgern DeutschlandDas VW Gesetz beschrankte die Stimmrechte des Aktionars gemass 2 Abs 1 VW Gesetz a F auf 20 aller Aktien Hochststimmrecht auch wenn er mehr Anteile besitzt Dadurch behielt Niedersachsen mit fast 20 Beteiligung uberproportionalen Einfluss 12 Dieses Hochststimmrecht verstiess nach Ansicht des EuGH gegen den freien Kapitalverkehr und wurde fur nichtig erklart 13 Die in Deutschland gebrauchlichen Mehrfach und Hochststimmrechte sind seit 1998 bei borsennotierten Unternehmen unzulassig Prinzipiell gilt hier Eine Aktie eine Stimme Die bekannteste Ausnahme regelt das VW Gesetz vom Juli 1960 Hiernach kann kein Volkswagen Aktionar mehr als 20 Prozent der Stimmrechte ausuben auch wenn er mehr Anteile besitzt Zusatzlich ist die Stimmrechtsvertretung in Hauptversammlungen beschrankt und das Land Niedersachsen kann eine bestimmte Zahl von Aufsichtsraten ausserhalb des regularen Wahlverfahrens ernennen Das VW Gesetz gibt damit dem Land als viertgrosstem Anteilseigner des Automobilkonzerns 11 8 14 weit uberproportionalen Einfluss auf die Unternehmenspolitik Der grosste Einzelaktionar die Porsche Automobil Holding SE Zuffenhausen hat in den letzten Jahren heftige Kritik an dieser staatlichen Vorrangstellung geubt Das Verfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland wurde mit Urteil vom 23 Oktober 2007 abgeschlossen Generalanwalt Damaso Ruiz Jarabo Colomer hatte dem EuGH bereits in seinen Schlussantragen vom 13 Februar 2007 vorgeschlagen das VW Gesetz als Eingriff in die Freiheit des Kapitalverkehrs zu bewerten und die Bundesrepublik wegen dieser Vertragsverletzung zu verurteilen Das Gericht folgte diesen Antragen und gab der Klage der EU Kommission was die Verletzung des Art 56 EG Kapitalverkehrsfreiheit betraf statt Eine Verletzung der Niederlassungsfreiheit Art 49 AEUV ex Art 43 EG wurde hingegen nicht festgestellt PortugalIn Portugal gibt es noch zahlreiche golden shares Regelungen 15 Doch auch hier ist ihr Status gefahrdet So entschied der EuGH im Juli 2010 dass goldene Aktien konkret Vorzugsaktien portugiesisch acoes preferenciais des Staates an der Altice Portugal eine Einflussnahme auf die Entscheidungen des Unternehmens darstellen die andere Wirtschaftssubjekte aus anderen EU Mitgliedstaaten von Direktinvestitionen abhalten kann und damit die Kapitalverkehrsfreiheit einschrankt 16 Andere StaatenFrankreich besitzt goldene Aktien des Energiekonzerns Electricite de France In Schweden halt die von der Wallenberg Familie kontrollierte Holding Investor AB diese speziellen Anteilsscheine unter anderem am Telekom Ausruster Ericsson In den mittel und osteuropaischen Beitrittsstaaten sind Goldene Aktien ebenfalls gebrauchlich der Druck der Europaischen Union zeigt allerdings erste Wirkung Im Jahr 2006 leitete die EU Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn ein das sein innerstaatliches Recht daraufhin mit einiger Verzogerung zum 21 April 2007 geandert hat Im Hinblick auf die europaische Welle der Fusionen und Akquisitionen stiessen in den vergangenen Jahren vor allem die Chefs europaischer Telekom Unternehmen an Goldenen Aktien auf Widerstand An ihnen scheiterte etwa im Mai 2000 die Fusion der niederlandischen Telefongesellschaft KPN mit der spanischen Konkurrentin Telefonica Madrid hatte seine Zustimmung davon abhangig gemacht dass sich der niederlandische Staat aus KPN an der dieser ebenfalls eine Sonderaktie hielt zuruckzieht Auch Telekom Chef Ron Sommer musste im Jahr 2003 immer wieder bei der italienischen Regierung fur einen Einstieg bei Telecom Italia werben der der Regierung in Rom wegen des hohen Bundesanteils an dem Bonner Konzern nicht geheuer war Dass Sommers Projekt schliesslich scheiterte lag allerdings am Olivetti Konzern der im Ubernahmekampf mit der Deutschen Telekom die besseren Karten hatte Weitere Urteile des EuGH BearbeitenDer EuGH stellte unter anderem mit Urteil vom 3 Dezember 2007 fest 17 dass das offentlichen Einrichtungen vorbehaltene Recht in einer AG eine gemessen an ihrer Beteiligung unverhaltnismassige Kontrolle auszuuben gegen das Gemeinschaftsrecht verstosse Weitere einschlagige Entscheidungen des EuGH EuGH Urteil vom 0 4 Juni 2002 Rs C 367 98 Goldene Aktien Portugal Slg 2002 S I 4731 EuZW 2002 437 EuGH Urteil vom 0 4 Juni 2002 Rs C 483 99 Goldene Aktien Frankreich Slg 2002 S I 4781 EuZW 2002 433 EuGH Urteil vom 0 4 Juni 2002 Rs C 503 99 Goldene Aktien Belgien Slg 2002 S I 4809 EuZW 2002 429 EuGH Urteil vom 13 Mai 2003 Rs C 463 00 Goldene Aktien Spanien Slg 2003 S I 4581 EuZW 2003 529 EuGH Urteil vom 13 Mai 2003 Rs C 98 01 Goldene Aktien Grossbritannien Slg 2003 S I 4641 EuZW 2003 529 EuGH Urteil vom 0 2 Juni 2005 Rs C 174 04 Goldene Aktien Italien Slg 2005 S I 4933 EuZW 2005 438 EuGH Urteil vom 28 September 2006 Rs C 282 04 C 283 04 Goldene Aktien Niederlande Slg 2006 S I 9141 EuZW 2006 722 EuGH Urteil vom 0 8 Juli 2010 Rs C 171 08 Goldene Aktien Portugal II Slg 2010 S I 06817 EuZW 2010 701 EuGH Urteil vom 11 November 2010 Rs C 543 08 Goldene Aktien Portugal III Slg 2010 S I 11241 EuZW 2011 17 EuGH Urteil vom 10 November 2011 Rs C 212 09 Goldene Aktien Portugal IV ZIP 2012 221 EuGH Urteil vom 0 8 November 2012 Rs C 244 11 Goldene Aktien Griechenland EuZW 2013 29 EuGH Urteil vom 22 Oktober 2013 Rs C 95 12 Volkswagen Gesetz II Kommission Deutschland EuZW 2013 946 Wirtschaftliche Aspekte BearbeitenDisproportionale Stimmrechte gibt es in Deutschland nur durch die Vorzugsaktie und bei Genossenschaftsanteilen International gehoren auch die goldenen Aktien zu dieser Kategorie bei der vom Proportionalitatsprinzip abgewichen wird In der neueren Fachliteratur wird die Frage untersucht welche Auswirkungen disproportional verteilte Stimmrechte bei einer so genannten Sperrminoritat englisch controlling minority structure haben konnen Untersucht werden Konstellationen bei denen Minderheitsaktionare die Mehrheit der Stimmrechte halten weil beispielsweise eine Aktiengesellschaft zwei Aktiengattungen mit unterschiedlich ausgestalteten Stimmrechten ausgegeben hat englisch dual class stock 18 Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen dass der Verstoss gegen das Proportionalitatsprinzip zu einer Verzerrung der Anreizfunktion fuhre weil die dadurch verursachten Agenturkosten in dem Masse zunahmen in dem sich die wirtschaftliche Beteiligung der kontrollierenden Aktionare verringere 19 Literatur BearbeitenChristian Armbruster Golden Shares und die Grundfreiheiten des EG Vertrages in JuS 2003 S 224 ff Stefan Grundmann Florian Moslein Die Golden Shares Grundsatzentscheidungen des Europaischen Gerichtshofs in Zeitschrift fur Bank und Kapitalmarktrecht 2002 S 758 ff Stefan Grundmann Florian Moslein Die Goldene Aktie in Zeitschrift fur Unternehmens und Gesellschaftsrecht 2003 S 317 ff Johannes Adolff Turn of the Tide The Golden Share Judgements of the European Court of Justice and the Liberalization of the European Capital Markets In German Law Journal Band 3 Nr 8 2002 doi 10 1017 S2071832200015273 Alexander Karpf Die EU rechtliche Un Zulassigkeit von Golden Shares in Zeitschrift fur Finanzmarktrecht 2007 8 S 145 ff Stefan Korte Kurt Seidel CureVac und die KfW Auf Tauchgang in Richtung Unionsrechtswidrigkeit in Betriebs Berater 2021 S 2691 2699 Michael Piesskalla Goldene Aktien aus EG rechtlicher Sicht 2006 ISBN 978 3 8300 2307 4 Michael Piesskalla Anmerkung zu EuGH Urteil vom 28 September 2006 verb Rs C 282 04 und 283 04 Golden shares Niederlande in EuZW 2006 S 724 f Florian Sander Volkswagen vor dem EuGH Der Schutzbereich der Kapitalverkehrsfreiheit am Scheideweg in Europaische Zeitschrift fur Wirtschaftsrecht EuZW 2005 S 106 109 Florian Sander Hochststimmrechte und Kapitalverkehrsfreiheit nach der VW Gesetz Entscheidung Psychologisiert der EuGH den Schutzbereich des Art 56 EG in Europaische Zeitschrift fur Wirtschaftsrecht EuZW 2008 S 33 Gerald Spindler Deutsches Gesellschaftsrecht in der Zange zwischen Inspire Art und Golden Shares in Recht der Internationalen Wirtschaft 2003 S 850 ff Johanna Wolff Auslandische Staatsfonds und staatliche Sonderrechte Zum Phanomen Sovereign Wealth Funds und zur Vereinbarkeit der Beschrankung von Unternehmensbeteiligungen mit Europarecht Berliner Wissenschaftsverlag 2009 ISBN 3 8305 1688 6 Peer Zumbansen Daniel Saam The ECJ Volkswagen and European Corporate Law Reshaping the European Varieties of Capitalism In German Law Journal Band 8 Nr 11 1 November 2007 doi 10 1017 S2071832200006167 englisch Einzelnachweise Bearbeiten Wolfgang Breuer Thilo Schweizer Claudia Breuer Hrsg Gabler Lexikon Corporate Finance 2003 S 217 Markus Krajewski Grundstrukturen des Rechts offentlicher Dienstleistungen 2011 S 359 Stefan Grundmann Florian Moslein Die Goldene Aktie und der Markt fur Unternehmenskontrolle im Rechtsvergleich in Zeitschrift fur Vergleichende Rechtswissenschaft 2003 S 301 ff Markus Krajewski Grundstrukturen des Rechts offentlicher Dienstleistungen 2011 S 359 Ulrich Gossl Die Satzung der Europaischen Aktiengesellschaft SE mit Sitz in Deutschland 2010 S 295 EuGH Urteil vom 4 Juni 2002 Rs C 367 98 Kommission Portugal Golden Share I Slg 2002 I 4809 Rn 27 EuZW 2002 437 EuGH Urteil vom 11 Juli 1974 Slg 1974 837 NJW 1975 515 EuGH Urteil vom 13 Mai 2003 Rs C 463 00 Slg 2003 S I 4581 Kommission Spanien NJW 2003 2663 EuGH Urteil vom 4 Juni 2002 Rs C 483 99 Kommission Frankreich Golden Share II Slg 2002 I 4781 Rn 47 EuZW 2002 433 EuGH Urteil vom 4 Juni 2002 Rs C 503 99 Kommission Belgien Slg 2002 I 4809 Rn 46 EuZW 2002 429 EuGH Urteil vom 28 September 2006 Rs C 282 04 C 283 04 Kommission Niederlande Slg 2006 I 9141 Rn 38 EuZW 2006 722 Verlag Th Gabler Hrsg Gabler Wirtschafts Lexikon Band 2 2004 S 1274 EuGH Urteil vom 23 Oktober 2007 Rs C 112 05 Kommission Deutschland VW Gesetz Slg 2007 I 8995 EuZW 2007 697 Aktionarsstruktur 31 Dezember 2017 abgerufen am 19 August 2018 Jose Engracia Antunes Law amp Economics Perspectives of Portuguese Corporation Law System and Current Developments in European Company and Financial Law Review 2 3 2005 S 349 EuGH Urteil vom 8 Juli 2010 Az C 171 08 Kommission Portugal ZIP 2010 2199 EuGH Urteil vom 26 Mai 2005 C 132 03 Rs Federconsumatori u a EuZW 2008 51 Martin Zimmermann Das Aktiendarlehen 2014 S 78 Lucian A Bebchuk Reinier Kraakman George G Triantis Stock Pyramides Cross Ownership And Dual Class Equity The Mechanisms and Agency Costs of Seperating Control from Cashflow Rights in Randall K Morck Hrsg Concentrated Corporate Ownership 2000 S 295 ff Normdaten Sachbegriff GND 7527903 4 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Goldene Aktie amp oldid 230058063