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Gesetzgebungsverfahren finden in der Republik Osterreich auf Bundes und auf Landesebene statt und beziehen mehrere Verfassungsorgane ein Sie werden durch einen Gesetzesantrag auch Gesetzentwurf Gesetzesinitiative eingeleitet der meist von der Bundes beziehungsweise von der Landesregierung als so genannte Regierungsvorlage eingebracht wird Auf Osterreich haben auch Gesetzgebungsverfahren zu Richtlinien EU Rahmengesetzen und Verordnungen unmittelbar verbindlichen EU Gesetzen Auswirkungen die in der Europaischen Union von den zustandigen Organen betrieben werden In diesen ist Osterreich durch einen Kommissar in der Europaischen Kommission quasi der EU Regierung durch gewahlte Mitglieder des Europaischen Parlaments und durch ein Regierungsmitglied im EU Ministerrat vertreten Inhaltsverzeichnis 1 Bundesgesetzgebung 1 1 Initiativrecht 1 1 1 Vorparlamentarisches Verfahren bei Regierungsvorlagen Begutachtungsverfahren 1 2 Lesungen im Nationalrat 1 2 1 Erste Lesung 1 2 2 Zweite Lesung 1 2 3 Dritte Lesung 1 2 3 1 Abstimmungsverfahren 1 3 Behandlung im Bundesrat 1 3 1 Suspensives Veto 1 3 2 Absolutes Veto 1 4 Zustimmung der Lander 1 5 Volksabstimmung 1 6 Unterschrift des Bundesprasidenten 1 7 Inkrafttreten des Gesetzes 2 Landesgesetzgebung 3 Literatur 4 Einzelnachweise 5 WeblinksBundesgesetzgebung BearbeitenInitiativrecht Bearbeiten Es gibt gemass Art 41 Bundes Verfassungsgesetz vier Arten wie der Gesetzgebungsweg im Nationalrat eingeleitet werden kann durch die Bundesregierung mit Regierungsvorlage durch Mitglieder des Nationalrates Initiativantrag von mindestens funf Mitgliedern des Nationalrates 26 Abs 4 GOG NR oder Antrag durch einen Ausschuss 27 GOG NR durch den Bundesrat Beschluss des Bundesrates oder Antrag mindestens eines Drittels seiner Mitglieder durch ein Volksbegehren unterzeichnet von mindestens 100 000 Stimmberechtigten oder von je einem Sechstel der Stimmberechtigten dreier LanderVorparlamentarisches Verfahren bei Regierungsvorlagen Begutachtungsverfahren Bearbeiten Bevor ein Bundesminister einen Gesetzentwurf in der Bundesregierung einbringt damit er als Regierungsvorlage an den Nationalrat beschlossen wird holt er im Zuge des so genannten Begutachtungsverfahrens 1 Stellungnahmen aller anderen Bundesminister aller Landesregierungen sowie der gesetzlichen und anderer Interessenvertretungen z B Stadtebund Gemeindebund ein und veroffentlicht den Entwurf auf der Website des Parlaments So wird den so genannten Sozialpartnern das heisst den Kammern Wirtschaftskammer Arbeiterkammer je nach Interessenlage auch Apothekerkammer Osterreichische Arztekammer Rechtsanwaltskammer und andere Standesvertretungen der Prasidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Osterreichs sowie dem Osterreichischen Gewerkschaftsbund regelmassig Gelegenheit zur Stellungnahme vor den parlamentarischen Beratungen gegeben Dies entspricht langjahriger Ubung und entsprechenden Entschliessungen des Nationalrates die jedoch nicht verbindlich sind Naher ist das Begutachtungsverfahren in Rundschreiben des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramtes geregelt 2 Anderungsvorschlage und Kritik die im Begutachtungsverfahren geaussert werden werden je nach den Intentionen des betreffenden Bundesministers berucksichtigt oder auch nicht und in der Regel wie der Gesetzentwurf auf der Website des Parlaments veroffentlicht Dadurch erhalten auch einfache Burger NGOs und Unternehmen die Moglichkeit ihre Kritik am begutachteten Vorschlag zu formulieren und kund zu tun Eine Verpflichtung die Stellungnahmen im Gesetzgebungsverfahren zu berucksichtigen besteht weder fur die Bundesregierung noch das Parlament Dennoch erhalten die Rechtsunterworfenen dadurch die Moglichkeit sich an der Gesetzgebung zu beteiligen 3 Wird das Gesetzgebungsverfahren durch Initiative des Parlaments selbst begonnen zumeist durch einen Initiativantrag findet in der Regel kein Begutachtungsverfahren statt Jedoch kann der zustandige Ausschuss eine Ausschussbegutachtung 4 veranlassen Diese lauft nach demselben Schema der vorparlamentarischen Begutachtung ab Will die Bundesregierung Stellungnahmen von Interessenvertretungen usw im Vorfeld vermeiden veranlasst sie Abgeordnete der Regierungsfraktionen einen Initiativantrag zu einer im Fachministerium vorbereiteten Regelung zu stellen Mit solchen Antragen wird gelegentlich auch eine begutachtete Regierungsvorlage noch kurz vor der Beschlussfassung nicht unwesentlich abgeandert z B durch die simple Anderung von im Gesetzentwurf genannten Terminen oder Geldbetragen Lesungen im Nationalrat Bearbeiten Erste Lesung Bearbeiten In der ersten Lesung wird uber den allgemeinen Inhalt des Gesetzesantrages und uber seine Zuweisung an einen Ausschuss zur weiteren Behandlung beraten Sie findet nur statt bei Anderungen der Geschaftsordnung des Nationalrates 108 GOG NR wenn es in einem Initiativantrag verlangt wird 69 Abs 4 GOG NR bei allen anderen Gesetzesinitiativen auf Beschluss des Nationalrats 69 Abs 3 GOG NR Der Ausschuss kann zur Erstellung von Anderungsvorschlagen Experten und andere Auskunftspersonen beiziehen Zweite Lesung Bearbeiten Dem Plenum des Nationalrats das in der zweiten Lesung den Entwurf des Ausschusses berat werden daraufhin die Ergebnisse der Beratungen berichtet Es folgt die Generaldebatte in der uber die generelle Zielsetzung des Entwurfs und seine politischen Implikationen diskutiert wird In einer Spezialdebatte in der auf die einzelnen Abschnitte oder Paragrafen der Vorlage im Detail eingegangen werden kann werden dann zumeist nur noch geringe Anderungen besprochen Wahrend der zweiten Lesung konnen Abanderungs Zusatz und Entschliessungsantrage zur Vorlage eingebracht werden Dritte Lesung Bearbeiten Die dritte Lesung ist die abschliessende Plenardebatte in welcher die Behebung allfalliger Widerspruche Schreib und Druckfehler erfolgt 74 Abs 2 GOG NR Danach wird uber den Gesetzesentwurf im Ganzen abgestimmt 74 Abs 1 GOG NR Abstimmungsverfahren Bearbeiten Wie viele der 183 Abgeordneten jeweils mindestens anwesend sein mussen und wie viele davon einem Entwurf mindestens zustimmen mussen damit ein gultiger Beschluss zustande kommt ist in der Verfassung festgelegt und unterscheidet sich nach der behandelten Materie einfaches Bundesgesetz Beharrungsbeschluss VerfassungsgesetzAnwesenheit Prasenzquorum zumindest 1 3 61 Abg zumindest 1 2 92 Abg zumindest 1 2 92 Abg Zustimmung der Anwesenden Konsensquorum mehr als 1 2 31 Abg mehr als 1 2 47 Abg zumindest 2 3 61 Abg Beschliesst dies das Plenum des Nationalrates kommt es zu namentlichen Abstimmungen bei denen das Abstimmungsverhalten jedes einzelnen Abgeordneten im Protokoll festgehalten wird oder zu geheimen Abstimmungen mittels Stimmzettel die von den Abgeordneten nach Aufruf durch den Prasidenten in eine Urne einzuwerfen sind Im Allgemeinen legen die Regierungsfraktionen aber auf den so genannten Fraktionszwang Wert d h auf uberprufbares einheitliches Stimmverhalten aller Abgeordneten der betreffenden Partei en und somit auf offene Abstimmungen bei denen durch Aufstehen oder Handheben Zustimmung bekundet und die Mehrheit vom Prasidenten bzw zuvor vom Ausschussvorsitzenden sofort festgestellt wird Wird der Gesetzentwurf angenommen liegt ein Gesetzesbeschluss des Nationalrats vor den der Nationalratsprasident unverzuglich dem Bundesrat zu ubermitteln hat Art 42 Abs 1 B VG Keine Befassung des Bundesrates erfolgt bei einigen abschliessend aufgezahlten Gesetzgebungsverfahren Dies betrifft etwa die Geschaftsordnung des Nationalrates die Auflosung des Nationalrates Bundesfinanzgesetze oder die Genehmigung eines Bundesrechnungsabschlusses Art 42 Abs 5 B VG Behandlung im Bundesrat Bearbeiten Der Bundesrat der aus von den neun Landtagen entsandten Mitgliedern besteht hat nun folgende Moglichkeiten Er kann entweder binnen acht Wochen einen begrundeten Einspruch erheben er ist vom Bundesratsvorsitzenden dem Nationalrat und dem Bundeskanzler innerhalb der Frist schriftlich mitzuteilen Er kann dem Nationalratsbeschluss ausdrucklich zustimmen Er kann die Frist reaktionslos verstreichen lassen Suspensives Veto Bearbeiten Erhebt der Bundesrat einen begrundeten Einspruch kann der Nationalrat seinen ursprunglichen Beschluss mit einem Beharrungsbeschluss wiederholen Art 42 Abs 4 B VG Der Bundeskanzler hat nun soweit die Verfassung nicht zu einer Volksabstimmung oder der Zustimmung der Lander siehe unten verpflichtet das Bundesgesetz dem Bundesprasidenten zur Beurkundung vorzulegen siehe unten Der Bundesrat kann somit das Inkrafttreten eines Bundesgesetzes nur zeitlich verzogern aufschiebendes Veto Absolutes Veto Bearbeiten In bestimmten Fallen kann der Bundesrat das Inkrafttreten des Bundesgesetzes verhindern da hier seine Zustimmung erforderlich ist absolutes Veto wenn ein Bundesgesetz fur die Erlassung eines Ausfuhrungsgesetzes eine Frist die kurzer als sechs Monate oder langer als ein Jahr betragt bestimmt Art 15 Abs 6 B VG Wenn Verfassungsgesetze oder in einfachen Gesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen die Zustandigkeit der Lander in Gesetzgebung oder Vollziehung einschranken bedarf es der in Anwesenheit von mindestens der Halfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln zu erteilenden Zustimmung des Bundesrates Art 44 Abs 2 B VG Bei Anderungen von Artikel 34 B VG er betrifft die Zahl der Mandate der einzelnen Bundeslander im Bundesrat und Artikel 35 B VG betreffend das Wahlverfahren der Bundesratsmitglieder und ihre Mandatsdauer ist nicht nur die Stimmenmehrheit im Bundesrat erforderlich sondern zusatzlich dass die Mehrheit der Vertreter von wenigstens vier Landern die Anderung angenommen hat Art 35 Abs 4 B VG Auch bei Staatsvertragen Art 50 B VG muss der Bundesrat meist zustimmen damit sie zustande kommen Zustimmung der Lander Bearbeiten In bestimmten Fallen mussen die Lander direkt also nicht durch den Bundesrat dem Bundesgesetz zustimmen bei Bundesgesetzen die Angelegenheiten des offentlichen Auftragswesens regeln und wenn diese Bundesgesetze Angelegenheiten regeln die in Vollziehung Landessache sind Art 14b Abs 4 B VG bei Bundesgesetzen die Bundesbehorden mit der Vollziehung von Angelegenheiten betrauen die nicht unter Art 102 Abs 2 B VG fallen Art 102 Abs 1 B VG bei Bundesgesetzen die eigene Bundesbehorden fur andere als die in Art 102 Abs 2 B VG bezeichneten Angelegenheiten errichten Art 102 Abs 4 B VG bei Bundesgesetzen die den Verwaltungsgerichten die Zustandigkeit zur Entscheidung uber Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines schlichten Verhaltens einer Verwaltungsbehorde in Vollziehung der Gesetze ubertragen soweit es sich um Angelegenheiten der nicht unmittelbaren Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung handelt Art 130 Abs 2 B VG bei Bundesgesetzen die Zustandigkeiten der Verwaltungsgerichte des Bundes auf die Verwaltungsgerichte der Lander oder Zustandigkeiten der Verwaltungsgerichte der Lander auf die Verwaltungsgerichte des Bundes ubertragen Art 131 Abs 2 B VG bei Bundesgesetzen die vorsehen dass die Verwaltungsgerichte der Lander durch Senate oder unter Beteiligung von fachkundigen Laienrichtern zu entscheiden haben Art 135 Abs 1 B VG Jeder Landeshauptmann hat vom Erhalt des Gesetzesbeschlusses an acht Wochen Zeit dem Bundeskanzler mitzuteilen dass die Zustimmung des Landes verweigert wird Verstreicht diese Frist gilt die Zustimmung als erteilt sie kann vor Ablauf der Frist auch ausdrucklich erteilt werden 5 Volksabstimmung Bearbeiten Hauptartikel Volksabstimmung Osterreich Der Gesetzesbeschluss ist nach Behandlung im Bundesrat jedoch vor der Beurkundung durch den Bundesprasidenten einer Volksabstimmung zu unterziehen Art 43 B VG im Falle einer Gesamtanderung der Bundesverfassung im Falle einer Teilanderung der Bundesverfassung wenn ein Drittel der Mitglieder des National oder Bundesrates dies verlangt im Falle eines einfachen Bundesgesetzes wenn es der Nationalrat beschliesst oder die Mehrheit der Mitglieder des Nationalrates dies verlangt Die Volksabstimmung wird vom Bundesprasidenten auf Vorschlag der Bundesregierung Art 67 Abs 1 B VG angeordnet Art 46 Abs 1 B VG Unterschrift des Bundesprasidenten Bearbeiten Wurde der eben genannte Weg der Gesetzgebung beschritten so ist der Bundesprasident nach in Osterreich herrschender Rechtsmeinung verpflichtet durch seine Unterschrift das verfassungsmassige Zustandekommen des Gesetzes zu bestatigen Art 47 B VG Er darf diese nur verweigern wenn der Gesetzgebungsweg nicht eingehalten wurde formell verfassungswidrig oder offensichtlich grobe inhaltliche Verfassungswidrigkeit besteht materiell verfassungswidrig Inwiefern eine Verweigerung der Unterschrift wegen des Verdachts auf materielle Verfassungswidrigkeit zulassig ist war lange Zeit umstritten Die neuere Lehre nimmt jedoch ein eingeschranktes materielles Prufungsrecht der Bundesprasidenten an Unbegrundete oder aus politischen nicht rechtlichen Bedenken entstandene Verweigerung der Unterschrift konnte jedoch zu einer Anklage des Bundesprasidenten vor dem Verfassungsgerichtshof Art 142 Abs 2 lit a B VG fuhren Bis dato wurde diese Verfassungsregel noch nie angewandt Die Beurkundung des Gesetzes durch den Bundesprasidenten ist gemass Art 47 Abs 3 B VG vom Bundeskanzler gegenzuzeichnen Kontrasignatur Inkrafttreten des Gesetzes Bearbeiten Nun hat der Bundeskanzler das beurkundete Bundesgesetz im Bundesgesetzblatt fur die Republik Osterreich kundzumachen Eine Frist ist dafur im Bundes Verfassungsgesetz nicht festgelegt Sollte der Bundeskanzler hier saumig werden konnte ihn der Bundesprasident allerdings jederzeit entlassen Ein Gesetz tritt nach Art 49 B VG falls im Gesetz kein anderer Zeitpunkt bestimmt wurde mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft Zwischen Kundmachung und Inkrafttreten muss je nach der Komplexitat der gesetzlichen Regelung ein hinreichend langer Zeitraum liegen Legisvakanz Im Gesetz kann auch ruckwirkendes Inkrafttreten vorgeschrieben werden Dies ist verfassungsrechtlich unter Umstanden nicht unbedenklich und geschieht nur in Ausnahmefallen Insbesondere ist es nicht zulassig Strafbestimmungen festzulegen oder zu verscharfen die sich auf Handlungen oder Unterlassungen vor dem Inkrafttreten des Gesetzes beziehen Hier wirkt der alte Grundsatz Nulla poena sine lege d h die Strafbarkeit einer Handlung muss bereits gegeben gewesen sein als diese Handlung gesetzt wurde Bundesgesetze gelten fur das gesamte Bundesgebiet sofern nichts anderes bestimmt wurde Nach der ordnungsgemassen Kundmachung eines Gesetzes kann sich wie seit dem Allgemeinen Burgerlichen Gesetz Buch ABGB 1812 die Regel niemand damit entschuldigen dass ihm dasselbe nicht bekannt geworden sey 2 ABGB Dies gilt aber vor allem auch im Strafrecht 9 StGB nicht uneingeschrankt Landesgesetzgebung BearbeitenGemass Art 95 Abs 1 B VG wird die Gesetzgebung der Lander durch die Landtage ausgeubt Ein Einkammersystem ist damit zwingend vorgeschrieben Direktdemokratische Elemente sind jedoch zulassig und wurden von den meisten Landern auch eingefuhrt Die weitere Ausgestaltung des Gesetzgebungsprozesses ist den Landesverfassungen beziehungsweise den Landtagsgeschaftsordnungen uberlassen Grundsatzlich sind in allen Landern wie auf Bundesebene sowohl Regierungsvorlagen als auch Gesetzesinitiativen von Abgeordneten moglich Es uberwiegen aber auch auf Landesebene Gesetzesantrage von Regierungsseite Korrelierend zur Einspruchsmoglichkeit des Bundesrates im Gesetzgebungsverfahren des Bundes bestand ein Einspruchsrecht der Bundesregierung gegenuber Landesgesetzen dieses wurde Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbarkeits Novelle 2012 mit Wirkung vom 30 Juni 2012 aufgehoben 6 Die Landtage konnten solche Einspruche jedoch meist mit Beharrungsbeschlussen uberwinden Eine Ausnahme bildeten Abgabengesetze bei denen das Einspruchsrecht nicht abgeschafft wurde und bei denen der Einspruch der Bundesregierung von einem gemeinsamen Ausschuss von Nationalrat und Bundesrat gegen die Beharrung des Landtages bestatigt werden kann 9 Finanz Verfassungsgesetz Landesgesetze sind nach Art 97 Abs 1 B VG vom jeweiligen Landeshauptmann im Landesgesetzblatt kundzumachen Da in Osterreich Bundesrecht Landesrecht nicht bricht entscheidet uber die Gultigkeit von Landesgesetzen allein der Verfassungsgerichtshof im Zuge der Normenkontrolle Literatur BearbeitenAnton Pelinka Gesetzgebung im politischen System Osterreichs In Wolfgang Ismayr Hrsg Gesetzgebung in Westeuropa EU Staaten und Europaische Union Wiesbaden VS Verlag fur Sozialwissenschaften 2008 S 431 461 Einzelnachweise Bearbeiten Allgemeines Glossar B Abgerufen am 23 Januar 2019 Rundschreiben Verfassungsdienst Memento vom 7 Februar 2009 im Internet Archive Stephan Eberlein Offentlichkeitsbeteiligung im Gesetzgebungsprozess 2015 urn nbn at at ubl 1 3489 Allgemeines Glossar A Abgerufen am 23 Januar 2019 BGBl I Nr 51 2012 Art 42 a B VG in der Fassung des BVG vom 5 Juni 2012 Text zu Art 98 B VG und Aufhebungshinweis im Rechtsinformationssystem des BundeskanzleramtesWeblinks BearbeitenDer Weg eines Bundesgesetzes auf parlament gv atBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Gesetzgebungsverfahren Osterreich amp oldid 224791167