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Geringwertige Sache ist ein Rechtsbegriff aus dem deutschen Strafrecht und bezeichnet Sachen von unbedeutendem Wert Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen werden z B nur auf Antrag des Geschadigten verfolgt es sei denn es besteht ein besonderes offentliches Interesse an der Strafverfolgung Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Anwendung 3 Abgrenzung 4 Rechtsfolgen 5 EinzelnachweiseAllgemeines BearbeitenDie Strafrechtsreform vom Januar 1975 zielte unter anderem darauf ab die Strafverfolgungsbehorden und die Strafrechtspflege von Bagatelldelikten zu entlasten Danach kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen das gegen fremdes Vermogen gerichtet und nicht mit einer im Mindestmass erhohten Strafe bedroht ist auch ohne Zustimmung des Gerichts von der Verfolgung absehen wenn der durch die Tat verursachte Schaden gering ist 153 Abs 1 Satz 2 StPO Wahrend einige Straftatbestande ganz abgeschafft wurden gehort der Mundraub 370 Abs 1 Nr 5 StGB a F nun zu den Diebstahlsdelikten Folge ist dass nunmehr kein Unterschied mehr gemacht wird zwischen dem Diebstahl eines Apfels und eines Kugelschreibers Das Bundesverfassungsgericht BVerfG hat klargestellt 1 2 dass Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen uneingeschrankt Anwendungsfalle der 242 246 StGB seien sie unterschieden sich von sonstigen Diebstahlen im Sinne des 242 StGB und von Unterschlagungen nicht im Tatbestand sondern nur in der Art ihrer prozessualen Behandlung Anwendung BearbeitenInsbesondere bei Ladendiebstahl oder Unterschlagung 248a StGB konnen geringwertige Sachen zugrunde liegen Die meisten ubrigen Delikte die sich gegen das Eigentum oder Vermogen richten verweisen auf diese Vorschrift Es handelt sich dabei um die Entziehung elektrischer Energie nach 248c Abs 3 StGB Begunstigung nach 257 Abs 4 Satz 2 StGB Hehlerei nach 259 Abs 2 StGB Betrug nach 263 Abs 4 StGB Erschleichen von Leistungen nach 265a Abs 3 StGB Schwarzfahren Untreue nach 266 Abs 2 StGB und Missbrauch von Scheck und Kreditkarten nach 266b Abs 2 StGB Fur die ubrigen Qualifikationen des Diebstahls 244 244a StGB kommt die Anwendung des 248a StGB also nicht in Betracht Ebenso ist die Anwendung bei allen Raubdelikten nach 249 252 255 316a StGB ausgeschlossen Abgrenzung BearbeitenBei geringwertigen Sachen stellt sich die Frage wie eine Abgrenzung zwischen geringwertigen und nicht geringwertigen wertvollen Sachen vorgenommen werden soll Der Gesetzgeber hat diese Abgrenzung der Rechtsprechung uberlassen Geringwertigkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff Sie ist aus der fruheren Ubertretung des Mundraubs entstanden Der Begriff des geringen Schadens ist in 153 Abs 1 Satz 2 StPO erwahnt da er fur alle gegen fremdes Vermogen oder Eigentum gerichteten Bagatellvergehen als Massstab des eingetretenen Rechtsverlustes geeignet ist Die Frage ob der durch die Tat verursachte Schaden gering ist richtet sich allein nach objektiven Kriterien Bei der Abgrenzung ist vom Verkehrswert einer Sache auszugehen 3 der Wert mehrerer bei einer Tat gestohlene Sachen ist zusammenzurechnen Die Grenze der Geringwertigkeit ist nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus 2004 jedenfalls bei 25 noch nicht erreicht 4 nach einem Urteil des OLG Frankfurt vom Mai 2008 zufolge liegt sie bei 50 5 auch das OLG Hamm hatte sich im Juli 2003 43 Tafeln Schokolade auf diesen Betrag festgelegt 6 Bei 50 hat auch im Januar 2000 das OLG Zweibrucken die Grenze gesehen 7 Bei Neuwaren ist der Warenpreis bei gebrauchten Waren der Zeitwert anzusetzen Nach der mehrheitlich vertretenen Ansicht ist im Rahmen des 248a StGB jeglicher Irrtum uber die Geringwertigkeit unerheblich 8 9 10 und kann sich lediglich beim Bejahen des besonderen offentlichen Interesses 11 oder bei der Frage der Einstellung nach 153 f StPO 12 auswirken Rechtsfolgen BearbeitenIn 248a StGB wurde allerdings kein eigenstandiger Straftatbestand geschaffen sondern ein Antragserfordnis 13 Der Geschadigte muss also Strafantrag stellen denn von Amts wegen wird die Straftat nicht verfolgt Siehe auch Strafantrag Deutschland Bejaht hingegen die Strafverfolgungsbehorde normalerweise die Staatsanwaltschaft ein besonderes offentliches Interesse an der Strafverfolgung kommt es auf die Geringwertigkeit nicht mehr an Die Staatsanwaltschaft kann deshalb den Strafantrag durch das besondere offentliche Interesse ersetzen Eine Verurteilung wegen schweren Diebstahls aufgrund eines Regelbeispiels des 243 Abs 1 Nr 1 6 StGB ist nach 243 Abs 2 StGB nicht zulassig wenn die Beute als geringwertig einzustufen ist Fur Diebstahl von Waffen nach Abs 1 Nr 7 StGB gilt dies nicht Einzelnachweise Bearbeiten BVerfG Urteil vom 17 Januar 1979 Az 2 BvL 12 77 BVerfGE 50 205 BVerfG Beschluss vom 5 August 2020 Az 2 BvR 1985 19 Rn 41 46 Harro Otto Grundkurs Strafrecht Band 2 2005 41 Rn 42 f BGH Beschluss vom 9 Juli 2004 Az 2 StR 176 04 BeckRS 2004 7428 beck online OLG Frankfurt am Main Urteil vom 9 Mai 2008 Az 1 Ss 67 08 Volltext OLG Hamm Urteil vom 28 Juli 2003 Az 2 Ss 427 03 NJW 2003 3145 OLG Zweibrucken Beschluss vom 18 Januar 2000 Az 1 Ss 266 99 NStZ 2000 536 Petra Wittig in BeckOK StGB v Heintschel Heinegg 46 Edition Stand 1 Mai 2020 248a Rn 5 Olaf Hohmann in Munchener Kommentar zum StGB 3 Auflage 2017 248a Rn 14 Kristian Kuhl in Lackner Kuhl StGB 29 Auflage 2018 248a Rn 5 Nikolaus Bosch in Schonke Schroder Strafgesetzbuch 30 Auflage 2019 248a Rn 16 Urs Kindhauser in Kindhauser Neumann Paeffgen Strafgesetzbuch 5 Auflage 2017 248a Rn 8 Urs Kindhauser in Kindhauser Neumann Paeffgen Strafgesetzbuch 5 Auflage 2017 248a Rn 1 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Geringwertige Sache amp oldid 218853731