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Eigenkapitalersetzende Darlehen sind im Gesellschaftsrecht Gesellschafterdarlehen eines Gesellschafters an sein Unternehmen die im Falle der Insolvenz dieses Unternehmens kraft Gesetzes in Eigenkapital umqualifiziert werden Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Geschichte 3 Betroffene Rechtsformen 4 Gesetzliche Neuregelung 5 Hintergrund 6 International 7 Literaturhinweise 8 EinzelnachweiseAllgemeines BearbeitenEin Gesellschafter kann frei entscheiden ob er seiner Gesellschaft Eigenkapital in Form einer Kapitaleinlage Eigenfinanzierung aus Sicht des Unternehmens oder Fremdkapital in Form eines Darlehens Fremdfinanzierung zur Verfugung stellt Nur Letzteres ist mit einer Ruckzahlungspflicht seitens seiner Gesellschaft verbunden solange es nicht zur Unternehmenskrise kommt In der Unternehmenskrise wird das Gesellschafterdarlehen unter bestimmten Voraussetzungen als eigenkapitalersetzendes Darlehen umqualifiziert und ist wie Eigenkapital nicht ruckzahlbar Diese Umqualifizierung beruht auf der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs BGH im Rahmen eines widerspruchlichen Verhaltens des Gesellschafters wenn er seiner Gesellschaft Darlehen gewahrt und diese wahrend der Unternehmenskrise abziehen wolle ohne dass die Krise nachhaltig bewaltigt sei lateinisch venire contra factum proprium 1 Geschichte BearbeitenIm November 1937 hatte das Reichsgericht RG entschieden dass die Finanzierung einer unterkapitalisierten GmbH mit Gesellschafterdarlehen im Falle einer daraus resultierenden Schadigung anderer Glaubiger sittenwidrig im Sinne des 826 BGB sei und derartige Forderungen nicht zur Konkurstabelle angemeldet werden durften 2 Vielmehr mussten Gesellschafterdarlehen als das behandelt werden was sie in Wirklichkeit auch seien namlich Eigenkapital 3 Der BGH griff im Dezember 1959 in seinem beruhmten Lufttaxi Urteil diese Thematik auf er verliess dabei jedoch die bisherige deliktsrechtliche Argumentation und subsumierte sie unter gesellschaftsrechtliche Regelungen der 30 31 GmbHG a F 4 Danach mussten die einer unterkapitalisierten GmbH zur Verfugung gestellten Gesellschafterdarlehen in der Unternehmenskrise wie haftendes Eigenkapital behandelt werden solange die Krise nicht uberwunden sei Die im GmbHG vorhandenen Gesetzeslucken wurden in der Folgezeit vom BGH mit einer Vielzahl von Urteilen geschlossen Vor allem wandte der BGH seine aufgestellten Regeln bei der GmbH amp Co KG an auf Burgschaften des Gesellschafters fur Kredite Dritter und auf das Belassen von Gesellschafterdarlehen in der Krise Mit dem Begriff der Unternehmenskrise setzte er sich ausfuhrlich im Marz 1980 auseinander 5 Erst im Juli 1980 wurden mit den 32a und 32b GmbHG a F entsprechende Bestimmungen in das GmbH Gesetz eingefugt die aber nach Ansicht des BGH immer noch Lucken enthielten 6 Durch den BGH wurde das eigenkapitalersetzende Darlehen vollends zum Rechtsinstitut erhoben und die Probleme sachdienlich gelost 7 Betroffene Rechtsformen BearbeitenBei Personengesellschaften konnen zwischen vollhaftenden Gesellschaftern und deren Gesellschaft keine gegenseitigen Forderungen und Schulden entstehen also auch keine Gesellschafterdarlehen Vom Gesellschafter an seine Personengesellschaft geleistete Betrage sind stets Einlagen von der Personengesellschaft empfangene Betrage sind Entnahmen Haben nicht vollhaftende Kommanditisten ihre Einlage voll einbezahlt konnen daruber hinaus eingezahlte Betrage als Gesellschafterdarlehen zur Verfugung gestellt werden Bei Kapitalgesellschaften kann ein Gesellschafter versuchen sich durch entsprechende Vertragsgestaltung eine theoretische Ruckzahlungsmoglichkeit wie normale Glaubiger zu verschaffen Dazu gewahrt er seiner Gesellschaft anstelle von Eigenkapital ein Darlehen das den Darlehensbestimmungen der 488 ff BGB unterliegt und damit eine Ruckzahlungspflicht durch den Schuldner beinhaltet Diese Ruckzahlungspflicht darf auch durch die schuldende Gesellschaft erfullt werden solange sie sich nicht in einer Unternehmenskrise befindet Fallige Gesellschafterdarlehen durfen mithin ausserhalb einer Unternehmenskrise an die Gesellschafter zuruckgezahlt werden wie normale Gesellschaftsverbindlichkeiten zu denen die Gesellschafterdarlehen in Tilgungskonkurrenz stehen Auch bei der Aktiengesellschaft und der KGaA sind Gesellschafterdarlehen moglich Nach 57 Abs 1 Satz 1 AktG durfen die von den Aktionaren geleisteten Einlagen nicht zuruckgewahrt werden was allerdings nach 57 Abs 1 Satz 4 AktG nicht fur die Ruckzahlung von Aktionarsdarlehen gilt Der BGH hat im Marz 1984 fur die Aktiengesellschaft entschieden dass ein mit unternehmerischem Interesse beteiligter 25 und mehr darlehensgebender Aktionar seine Gesellschafterdarlehen in der Krise der AG analog zu 32a und 32b GmbHG wie Haftkapital behandeln lassen muss 8 Auch eine unter 25 liegende nicht unbetrachtliche Beteiligung kann nach diesem Urteil dazu fuhren dass ein Aktionarsdarlehen als eigenkapitalersetzendes Darlehen eingestuft wird wenn die Beteiligung in Verbindung mit weiteren Umstanden Aufsichtsratsmandat dem Glaubiger Einfluss auf die Unternehmensfuhrung sichert und er ein entsprechendes unternehmerisches Interesse erkennen lasst Gesetzliche Neuregelung BearbeitenDurch das MoMiG welches zum 1 November 2008 in Kraft getreten ist sind die gesetzlichen Vorschriften zum eigenkapitalersetzenden Darlehen insbesondere die 32a und 32b GmbHG fur kunftige Falle abgeschafft worden Nach dem Willen des Gesetzgebers wurden damit auch die fruheren Rechtsprechungsregeln zum eigenkapitalersetzenden Darlehen 30 31 GmbHG analog abgeschafft vgl ausdrucklich 30 Abs 1 Satz 3 GmbHG Das gesellschaftsrechtliche Rechtsinstitut des eigenkapitalersetzenden Darlehens gibt es somit fur kunftige Falle nicht mehr Indes sollen die Rechtsprechungsregeln jedenfalls auf solche Altfalle noch Anwendung finden in denen sowohl Gewahrung als auch Ruckzahlung des Gesellschafterdarlehens vor dem 1 November 2008 erfolgten Nach dem in Art 103d EGInsO geregelten Gunstigkeitsprinzip ist die alte Rechtslage zudem auf Sachverhalte vor dem 1 November 2008 heranzuziehen wenn sie fur den Anfechtungsgegner gunstiger war als die neue Rechtslage Die Auswirkungen der Gesetzesanderung sind heute noch nicht abschliessend absehbar Als Ersatz finden sich nun Regeln zur Behandlung von Gesellschafterdarlehen und zur Anfechtbarkeit von deren Ruckzahlungen oder Besicherungen in der Insolvenzordnung InsO und dem Anfechtungsgesetz AnfG Nach 39 Abs 1 Nr 5 19 Abs 2 135 InsO werden seitdem kraft Gesetz Darlehensruckzahlungsanspruche von Gesellschaftern einer Gesellschaft ohne eine naturliche Person als personlich haftender Gesellschafter grundsatzlich als nachrangige Insolvenzforderungen eingestuft unabhangig von deren Eigenkapitalersatzcharakter Von dieser Regelung sind Gesellschafterdarlehen welche von nicht geschaftsfuhrenden Gesellschaftern mit einer Beteiligungsquote von nicht mehr als 10 gewahrt werden ausgenommen Hintergrund BearbeitenBefindet sich eine Kapitalgesellschaft oder eine Personenhandelsgesellschaft bei der kein personlich haftender Gesellschafter eine naturliche Person ist z B GmbH amp Co KG in der Unternehmenskrise und benotigt zusatzliches Kapital so konnen die Gesellschafter dieses entweder als zusatzliches Eigenkapital einbringen oder der Gesellschaft Fremdkapital in Form eines Darlehens Gesellschafterdarlehen zur Verfugung stellen Kommt es dann dennoch zur Insolvenz ware das eingebrachte Eigenkapital aus Sicht des Gesellschafters verloren Bei einer Darlehensgewahrung die nach 488 BGB eine Ruckzahlungspflicht auslost konnte jedoch theoretisch die Moglichkeit bestehen dass er im gleichen Rang wie andere Insolvenzglaubiger steht so dass er eine Ruckzahlung in Hohe der Insolvenzquote erwarten konnte Diese Zahlung wurde zu Lasten der anderen Glaubiger gehen womit deren Quote sinkt Weiterhin konnte der Gesellschafter wenn sich abzeichnet dass die Insolvenz unvermeidlich ist aufgrund seines Wissensvorsprungs und seines Einflusses auf die Geschaftsfuhrung sich sein Darlehen aus noch vorhandenen Gesellschaftsmitteln zuruckzahlen lassen und damit die anderen Glaubiger schadigen International BearbeitenIn Osterreich mussen fur die Anerkennung eines Gesellschafterdarlehens folgende Kriterien erfullt sein wirtschaftlich angemessene Eigenkapitalausstattung Klarheit Publizitat und Transparenz der Darlehensvereinbarung und Marktkonformitat der Vertragsbestandteile Unternehmensrechtlich sind selbst unverzinsliche Gesellschafterdarlehen als Verbindlichkeit steuerrechtlich dagegen sind unverzinsliche Gesellschafterdarlehen als Eigenkapital zu qualifizieren Von der Rechtsprechung wird ein Missverhaltnis zwischen Eigen und Fremdkapital als Indiz dafur gewertet dass das Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich Eigenkapital ersetzt wobei es auf eine wirtschaftlich gebotene Eigenkapitalausstattung ankommt 9 Verdecktes Eigenkapital liegt dann vor wenn das Interesse des Anteilseigners an einer Kapitalausstattung der Korperschaft eindeutig ersichtlich ist und Klarheit daruber besteht dass ein fremder Dritter eine solche Zuwendung nicht erhalten hatte 10 Auch fehlende Marktkonformitat also keine Gewahrung an Dritte zu diesen Konditionen ware ein Hinweis auf verdecktes Eigenkapital 11 Der unternehmensrechtliche Begriff des Eigenkapitalersetzenden Darlehens deckt sich nicht mit dem Begriff des verdeckten Eigenkapitals im Steuerrecht 12 Aktionarsdarlehen sind in der Schweizer Wirtschaft eine relativ haufige Erscheinung 13 Ihre Umqualifizierung ist in Fachliteratur und Rechtsprechung umstritten Eigenkapitalersetzend sind Darlehen an eine Gesellschaft die im Sinne von Art 725 Abs 2 OR uberschuldet ist und der Darlehensglaubiger hiervon Kenntnis hat Auch ein vor der Uberschuldung der Gesellschaft gewahrtes Darlehen bei dem der Darlehensgeber rechtlich die Moglichkeit gehabt hatte die Ruckzahlung des Darlehens zu erzwingen auf diese Ruckforderung aber bewusst verzichtet ist eigenkapitalersetzend 14 In England konnen Gesellschafter ihre Darlehen in der Unternehmenskrise verlangern um die Gesellschaft vor der Insolvenz zu bewahren 15 Literaturhinweise BearbeitenKarl Josef Fassbender Cash Pooling und Kapitalersatzrecht im Konzern ISBN 3 428 11645 3 Wulf Goette Detlef Kleindiek Eigenkapitalersatzrecht in der Praxis nach dem MoMiG ISBN 978 3 8145 4317 8 Gottfried Lowisch Eigenkapitalersatzrecht ISBN 978 3 406 55823 8 Nikolaos Vervessos Das Eigenkapitalersatzrecht ISBN 978 3 7890 7488 2 Hartwig von Gerkan Peter Hommelhoff Handbuch des Kapitalersatzrechts ISBN 978 3 8145 8084 5 Zahrte Kai Finanzierung durch Cash Pooling im internationalen mehrstufigen Konzern nach dem MoMiG ISBN 978 3 428 13446 5 Einzelnachweise Bearbeiten standige Rechtsprechung BGHZ 31 258 272 RG Urteil vom 16 November 1937 JW 1938 862 864 RG JW 1939 353 BGH Urteil vom 14 Dezember 1959 Az II ZR 187 57 BGHZ 31 258 BGHZ 76 326 329 ff BGHZ 90 370 379 Cacilie Luneborg Das neue Recht der Gesellschafterdarlehen 2010 S 34 BGH Urteil vom 26 Marz 1984 Az II ZR 171 83 Beton und Monierbau WestLB BGHZ 90 381 Unabhangiger Finanzsenat UFSL GZ RV 0962 L 07 vom 24 Januar 2011 Michael Lang Alexander Rust Josef Schuch Claus Staringer Kommentar Korperschaftsteuergesetz 2016 8 Rz 49 mit weiteren Nachweisen VwGH Urteil vom 15 Dezember 1994 Az 93 15 0008 Unabhangiger Finanzsenat UFS Urteil vom 13 Mai 2009 RV 0079 L 09 Unabhangiger Finanzsenat UFSW vom 24 Januar 2011 GZ RV 1035 W 02 Urs Stockli Das kapitalersetzende Darlehen im Konkurs einer Aktiengesellschaft in Der Schweizer Treuhander 9 2007 S 662 Urs Stockli Das kapitalersetzende Darlehen im Konkurs einer Aktiengesellschaft in Der Schweizer Treuhander 9 2007 S 664 Martin Gelter Jorg Roth Subordination of Shareholder Loans from a Legal and Economic Perspective 2008 S 40 ff Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Eigenkapitalersetzendes Darlehen amp oldid 217870997