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Die eidgenossische Volksabstimmung uber die Anderung des Bundesgesetzes uber die Alters und Hinterlassenenversicherung AHVG kurz auch Anderung des AHVG genannt handelt von einer Anderung des AHVG die ein Teil der sogenannten AHV 21 Reform ist Mit der Anderung dieses Bundesgesetzes wurden verschiedene Anderungen an der AHV vorgenommen so die Erhohung des Rentenalters Referenzalter genannt fur Frauen auf 65 Jahren zuvor lag es bei 64 Jahren sodass es so hoch ist wie dasjenige der Manner Gegen die Gesetzesanderung wurde von verschiedenen Gruppen das Referendum ergriffen das zustande kam weshalb die Vorlage dem Volk am 25 September 2022 zur Abstimmung unterbreitet wurde Die Vorlage wurde vom Stimmvolk mit 50 57 ja Stimmen bei einer Stimmbeteiligung von 52 18 angenommen Inhaltsverzeichnis 1 Inhalt 2 Behandlung in den Eidgenossischen Raten 3 Fakultatives Referendum 4 Volksabstimmung 4 1 Abstimmungsfrage 4 2 Haltungen der Parteien 4 3 Ergebnisse 5 Weblinks 6 Siehe auch 7 EinzelnachweiseInhalt BearbeitenEine erste Anderung bezieht sich auf das Rentenalter der Frauen 64 Jahre das nach der Reform auf dasjenige der Manner 65 Jahre angeglichen werden solle Das Rentenalter wird neu als Referenzalter bezeichnet weil es die Bezugsgrosse fur die flexible Pensionierung und die berufliche Vorsorge bildet Die Angleichung erfolgt in vier Schritten Sollte die Reform angenommen werden tritt sie im Jahr 2024 in Kraft und am 1 Januar 2025 steigt das Referenzalter der Frauen um drei Monate Zuerst betroffen sind Frauen des Jahrgangs 1961 In einem zweiten Schritt kommen die Frauen des Jahrgangs 1962 dran deren Referenzalter betragt dann 64 Jahre und sechs Monate fur Jahrgang 1963 anschliessend 64 Jahre und neun Monate 3 Schritt und ab Jahrgang 1964 schliesslich 65 Jahre 4 Schritt Ab Anfang 2028 solle fur alle das Referenzalter 65 gelten Fur jene Frauen die kurz vor dem Renteneintritt stehen werden und dieser somit wegen der Reform verzogert werden wird sind Ausgleichsmassnahmen vorgesehen Das betrafe die Jahrgange 1961 bis 1969 Die erste Ausgleichsmassnahme kommt denjenigen Frauen zugute die ihre AHV Rente vor dem Referenzalter beziehen Bei einem Vorbezug wird die AHV Rente gekurzt weil sie langer ausbezahlt wird Die AHV 21 Reform weicht bei genannten Jahrgangen von der gewohnlichen Kurzung ab sie fallt weniger stark aus als sonst und zwar lebenslang Die Kurzung fallt umso tiefer aus je niedriger das Einkommen der Frauen vor der Pensionierung gewesen ist Ebenso durfen die Frauen dieser Jahrgange die AHV wieder ab 62 Jahren vorbeziehen Fur die Jahrgange ab 1970 gilt dieselbe Regelung fur Manner Vorbezug ab 63 Jahren Fur diejenigen Frauen der Jahrgange 1961 bis 1969 die die AHV nicht vorbeziehen mochten greift die zweite Ausgleichsmassnahme ein Rentenzuschlag der bei tieferen Einkommen grosser als bei hoheren Einkommen ist er wird nach Jahrgang abgestuft und betragt zwischen 12 50 und 160 Franken pro Monat Dieser Zuschlag fallt ebenfalls lebenslang aus und er zieht auch keinen Verlust von Erganzungsleistungen nach sich Die Anderung des AHV Gesetzes bewirkt ebenso eine Flexibilisierung des AHV Vorbezugs Wahrend heute die AHV ein bzw zwei Jahre vorgezogen werden kann und dann die ganze AHV bezogen werden muss solle die Rente nach Annahme der Reform zwischen 63 und 70 Jahren an jedem beliebigen Monat bezogen werden konnen Fur die Ubergangsjahrgange 1961 1969 ware dies schon mit 62 Jahren moglich Es soll zugleich moglich sein nur Teile der Rente vorzubeziehen Abgesehen von der Flexibilisierung wird die Moglichkeit geschaffen seine Rente zu verbessern wenn man sich entscheidet uber das Referenzalter hinaus zu arbeiten Die zusatzlichen Arbeitsleistungen wurden aber nur dann berucksichtigt wenn die Maximalrente 2390 Fr bei Einzelnen 3585 bei Ehepaaren noch nicht erreicht worden ist Die Erhohung des Rentenalters werde laut Prognosen des Bundesamtes fur Statistik zu Einsparungen von 4 9 Milliarden Franken bis 2032 fuhren 1 Behandlung in den Eidgenossischen Raten BearbeitenDie Beratung der Vorlage begann am 15 Marz 2021 im Standerat Eingereicht wurden Antrage zur Festlegung des Referenzalters der Hohe des beschlossenen Freibetrags bei Weiterarbeit nach Erreichen des Referenzalters zu der Berechnung der Ausgleichsmassnahmen sowie zum variablen Rentenanteil und zur Anzahl der Ubergangsjahrgange Der Standerat anderte in ebendieser ersten Debatte den Entwurf des Bundesrats zum Gesetz dahingehend ab dass er den Rentenvorbezug fur Frauen erst ab 63 Jahren und nicht wie nach geltendem Recht ab 62 Jahren erlauben wolle Er schlug des Weiteren vor dass neun Jahrgange von Frauen die als erste nach Inkrafttreten pensioniert wurden Ausgleichszahlungen erhalten sollen Am 9 Juni desselben Jahres ging das Geschaft ein erstes Mal zum Nationalrat der es in vier Blocken behandelte Er nahm das Referenzalter 65 fur Frauen an und lehnte einen Antrag von Barbara Gysin SP ab beim geltenden Recht zu bleiben Er lehnte ebenfalls die standeratliche Bestimmung auf neun Jahrgange ab und schlug stattdessen sechs vor Da die Beschlusse der beiden Rate divergierten folgte ein Differenzbereinigungsverfahren Unbestritten waren die Hohe des Referenzalters die Flexibilisierung des Rentenbezugs sowie die Verknupfung der Vorlagen Ein Dissens bestand beim Freibetrag nach Erreichen des Referenzalters sowie bei der Anzahl der berucksichtigten Jahrgange Der Nationalrat hatte zudem eingebracht dass die Ertrage der Schweizerischen Nationalbank SNB aus den Negativzinsen dem AHV Fonds zugutekommen und die Ausgleichsmassnahmen bei den Erganzungsleistungen nicht angerechnet werden Auf Antrag der Kommissionsmehrheit der SGK entschied der Standerat beim Freibetrag dem Nationalrat zu folgen Er lehnte es jedoch ab die Gewinne aus den Negativzinsen dem AHV Ausgleichsfonds zukommen lassen 27 zu 14 Stimmen Als das Geschaft wiederum an den Nationalrat zuruckgewiesen wurde kam ein Minderheits Antrag auf Sistieren des Geschaftes dieser fand keine Zustimmung Der Nationalrat hielt an seinen Bestimmungen fest Wahrend weiterer Behandlungen und der Einberufung einer Einigungskonferenz wurden die bestehenden Differenzen aufgelost Die Verwendung der Negativzinsen wurde weiterhin vom Standerat abgelehnt Es wurde befurchtet die Unabhangigkeit der SNB werde kompromittiert Der Nationalrat nahm seinerseits an dass neun Jahrgange von Ausgleichsmassnahmen profitieren sollen 2 In den Schlussabstimmungen nahm der Nationalrat die Vorlage zum AHVG mit 125 zu 67 Stimmen bei einer Enthaltung an Im Standerat wurden die Vorlage zum AHVG mit 31 zu 12 Stimmen angenommen Fakultatives Referendum BearbeitenAm 17 Dezember 2021 fallten die Eidgenossischen Rate in den Schlussabstimmungen die Entscheidung die Reform des AHVG anzunehmen Danach begann die Referendumsfrist von 100 Tagen fur die Sammlung von 50 000 Unterschriften damit das fakultative Referendum zustande kommen kann Das Referendumskomitee reichte die Unterschriften am 25 Marz 2022 ein 3 Die Bundeskanzlei verfugte das Zustandekommen des Referendums mit 53 209 gultigen Unterschriften am 27 April 2022 4 Volksabstimmung BearbeitenAbstimmungsfrage Bearbeiten Wollen Sie die Anderung vom 17 Dezember 2021 des Bundesgesetzes uber die Alters und Hinterlassenenversicherung AHVG AHV 21 annehmen Haltungen der Parteien Bearbeiten Ja Parole EVP FDP Die Mitte EDU SVP GLPNein Parole SP GPS PdA SD 5 Ergebnisse Bearbeiten Anderung des AHVG amtliche Endergebnisse 6 Kanton Ja Nein Beteiligung Zurich Kanton Zurich nbsp Zurich 55 8 44 2 51 33 Bern Kanton Bern nbsp Bern 50 4 49 6 53 87 Luzern Kanton Luzern nbsp Luzern 59 4 40 6 56 15 Uri Kanton Uri nbsp Uri 57 1 42 9 49 79 Schwyz Kanton Schwyz nbsp Schwyz 60 5 39 5 57 12 Obwalden Kanton Obwalden nbsp Obwalden 60 8 39 2 59 02 Nidwalden Kanton Nidwalden nbsp Nidwalden 64 7 35 3 57 32 Glarus Kanton Glarus nbsp Glarus 51 7 48 3 45 54 Zug Kanton Zug nbsp Zug 65 0 35 0 57 66 Fribourg Kanton Freiburg nbsp Freiburg 39 5 60 5 53 46 Solothurn Kanton Solothurn nbsp Solothurn 49 8 50 2 50 94 Basel Stadt Kanton Basel Stadt nbsp Basel Stadt 46 8 53 2 53 55 Basel Landschaft Kanton Basel Landschaft nbsp Basel Landschaft 51 0 49 0 51 58 Schaffhausen Kanton Schaffhausen nbsp Schaffhausen 50 0 50 0 68 29 Appenzell Aussenrrhoden Kanton Appenzell Ausserrhoden nbsp Appenzell Ausserrhoden 59 0 41 0 56 43 Appenzell Innerrhoden Kanton Appenzell Innerrhoden nbsp Appenzell Innerrhoden 64 5 35 5 52 00 St Gallen Kanton St Gallen nbsp St Gallen 57 7 42 3 51 32 Graubunden Kanton Graubunden nbsp Graubunden 56 2 43 8 49 41 Aargau Kanton Aargau nbsp Aargau 55 4 44 6 49 71 Thurgau Kanton Thurgau nbsp Thurgau 57 7 42 3 52 14 Tessin Kanton Tessin nbsp Tessin 42 9 57 1 52 43 Waadt Kanton Waadt nbsp Waadt 37 9 62 1 52 70 Wallis Kanton Wallis nbsp Wallis 45 0 55 0 49 69 Neuenburg Kanton Neuenburg nbsp Neuenburg 35 5 64 5 48 49 Genf Kanton Genf nbsp Genf 37 2 62 8 47 49 Jura Kanton Jura nbsp Jura 29 1 70 9 52 82 nbsp UUU Schweizerische Eidgenossenschaft 50 5 49 5 52 19 Weblinks BearbeitenAbstimmungstextSiehe auch BearbeitenEidgenossische Volksabstimmung uber den Bundesbeschluss uber die Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhohung der MehrwertsteuerEinzelnachweise Bearbeiten Volksabstimmungen 25 September 2022 PDF In Abstimmungsbuchlein Bundeskanzlei S 26 28 abgerufen am 3 August 2022 Schweizer Hochdeutsch 19 050 Stabilisierung der AHV AHV 21 In Curia Vista Abgerufen am 10 August 2022 Bundesgesetz uber die Alters und Hinterlassenenversicherung AHVG AHV 21 Chronologie Bundeskanzlei abgerufen am 10 August 2022 BBl 2022 1059 Referendum gegen die Anderung vom 17 Dezember 2021 des Bundesgesetzes uber die Alters und Hinterlassenenversicherung AHVG AHV 21 Zustandekommen In Bundesblatt Bundeskanzlei 27 April 2022 abgerufen am 10 August 2022 Schweizer Hochdeutsch AHV Gesetz AHV 21 In swissvotes ch Institut fur Politikwissenschaft der Universitat Bern abgerufen am 10 August 2022 Vorlage Nr 660 Resultate in den Kantonen Bundeskanzlei abgerufen am 28 April 2023 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Eidgenossische Volksabstimmung uber die Anderung des Bundesgesetzes uber die Alters und Hinterlassenenversicherung amp oldid 233375258