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Dieser Artikel oder nachfolgende Abschnitt ist nicht hinreichend mit Belegen beispielsweise Einzelnachweisen ausgestattet Angaben ohne ausreichenden Beleg konnten demnachst entfernt werden Bitte hilf Wikipedia indem du die Angaben recherchierst und gute Belege einfugst keine der Aussagen ist durch Nachweise belegt Naheres Disk Der Donauversinkungsfall ist ein 1927 vor dem Staatsgerichtshof fur das Deutsche Reich ausgetragener Rechtsstreit zwischen den Landern Wurttemberg und Preussen einerseits und dem Land Baden andererseits um die quantitative Beeintrachtigung des Donauwassers Versinkungsstrecke Inhaltsverzeichnis 1 Hintergrund 2 Beanstandete Eingriffe und gestellte Antrage 3 Entscheidung des Staatsgerichtshofs 4 Bedeutung der Gerichtsentscheidung 4 1 Bedeutung fur das Deutsche Reich unter der Weimarer Reichsverfassung 4 2 Bedeutung fur die Bundesrepublik Deutschland unter dem Grundgesetz 4 3 Zwischenzeitliche Bedeutung fur das Verhaltnis der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik 5 Fundstelle 6 LiteraturHintergrund Bearbeiten nbsp Gebietsverhaltnisse zur Zeit des Rechtsstreits nbsp Versinkungsstellen mit schematisiertem Weg zum AachtopfIm Oberlauf der Donau versinkt durch die naturliche Beschaffenheit des Flussbettes und des Ufers Wasser sogenannte Donauversinkung das mehrere Kilometer weiter sudlich im Aachtopf der Quelle der Radolfzeller Aach wieder zutage tritt An einigen Tagen im Jahr kommt es zur Vollversinkung bei der das Donauwasser auf einer Strecke von zehn bis zwolf Kilometern vollstandig versinkt und der Fluss bis zum Hinzutreten weiterer Zuflusse trockenfallt Die Anzahl der Tage pro Jahr an denen eine Vollversinkung auftritt unterliegt naturlichen Schwankungen Seit 1900 hatte die Anzahl der jahrlichen Vollversinkungstage zugenommen und 1921 den Rekordwert von 309 Tagen erreicht Durch das fehlende Wasser entstanden vielen Donauanliegern und sonstigen auf das Donauwasser angewiesenen Interessenten wie etwa Betreibern von Wassermuhlen und Wasserkraftwerken erhebliche Schaden Zur Zeit des Rechtsstreits lagen zwei der Hauptversinkungsgebiete der Donau auf dem Gebiet des Landes Baden in den Gemeinden Immendingen und Mohringen und eines auf dem Gebiet des Landes Wurttemberg in der Gemeinde Fridingen Nach badischem und wurttembergischen Gebiet durchfloss die Donau auch noch die zum Land Preussen gehorige Provinz Hohenzollernsche Lande Die Aach floss dagegen allein durch badisches Gebiet Beanstandete Eingriffe und gestellte Antrage BearbeitenAls Reaktion auf die zunehmende Anzahl von Vollversinkungstagen die auf eine Zunahme der versinkenden Wassermenge zuruckgefuhrt wurde forderte das Land Wurttemberg vom Land Baden Massnahmen gegen die zunehmende Versinkung zu ergreifen Konkret beanstandet wurde zum einen das auf dem Gebiet der Gemeinde Immendingen in der Donau befindliche Stauwehr in dessen Staubecken ein grosser Teil des aufgestauten Donauwassers versank und dessen Bestand und Versinkungspotential das Land Baden bewusst gegen Veranderungen schutze um der Aach moglichst viel Donauwasser zukommen zu lassen Zum anderen wurde beanstandet dass das Land Baden wiederum zu Gunsten der badischen Aachanlieger seit etwa 1850 den Donauanliegern auf seinem Landesgebiet unterhalb Mohringens und damit kurz vor der Grenze zum Land Wurttemberg nicht mehr gestattete wie bis dahin ublich bei Niedrigwasser die Hauptversinkungslocher zu verstopfen um das Donauwasser auch bei Niedrigwasser nutzen zu konnen Nachdem jahrelange Verhandlungen zwischen Wurttemberg und Baden ergebnislos geblieben waren hatte sich das Land Wurttemberg mit dem Antrag an den Staatsgerichtshof gewandt das Land Baden zu verpflichten die beanstandeten Eingriffe abzustellen Das Land Preussen in dessen Provinz Hohenzollernsche Lande sich die zunehmenden Donauversinkungen ebenfalls schadigend auswirkten war dem Gerichtsverfahren auf Seiten des Landes Wurttemberg beigetreten und hatte sich dessen Antragen angeschlossen Das Land Baden argumentierte dass es sich bei der Donauversinkung nicht um eine Flussanzapfung sondern um die Gabelung der Donau in zwei Flusslaufe handele die Aach also ein Donauarm sei und die Aachanlieger Donauanlieger Zudem sei die Zunahme der Vollversinkungstage nicht auf eine starkere Versinkung des Donauwassers zuruckzufuhren sondern auf gesunkene Niederschlage Zudem fehle es auch an einer Rechtsgrundlage fur die vom Land Wurttemberg geltend gemachten Anspruche Der von Wurttemberg behauptete Verstoss gegen die Gewerbeordnung gehe fehl da sie keine Rechtsbeziehungen der Lander des Deutschen Reiches untereinander regele auch aus dem behaupteten Verstoss gegen badisches Wasserrecht konne Wurttemberg keinen Anspruch herleiten und schliesslich ergebe sich auch kein Anspruch aus volkerrechtlichen Grundsatzen Baden beantragte die Klage abzuweisen Weiterhin stellte Baden den Gegenantrag Wurttemberg zur Wiederherstellung der Wasserverhaltnisse der Donau und damit des Zuflusses zur Aach zu verpflichten die vor dem Bau des Wasserkraftwerks und der Verschliessung der Versinkungslocher auf dem Gebiet der Gemeinde Fridingen bestanden haben Wurttemberg beantragte die Zuruckweisung dieses Gegenantrags Entscheidung des Staatsgerichtshofs BearbeitenNach offentlicher Sitzung am 17 und 18 Juni 1927 traf der Gerichtshof eine Zwischenentscheidung durch die das Land Baden verpflichtet wurde die auf seinem Landesgebiet vorgenommenen Massnahmen die zu einer starkeren Versinkung des Donauwassers beitrugen zu beseitigen Zu Massnahmen die einer in naturlichem Masse stattfindenden Versinkung entgegenwirkten wurde es hingegen ausdrucklich nicht verpflichtet Das Land Wurttemberg wurde demgegenuber verpflichtet die auf seinem Landesgebiet vorgenommenen Massnahmen die zu einer verminderten Versinkung des Donauwassers fuhrten zu beseitigen Die Rechtsgrundlage fur die geltend gemachten Anspruche erkannte das Gericht in den allgemein anerkannten Regeln des Volkerrechts naher dazu unten bezuglich der Gewerbeordnung und des badischen Wasserrechts stellte das Gericht deren Ungeeignetheit als Anspruchsgrundlage fest Eine abschliessende Entscheidung uber die gestellten Antrage traf der Staatsgerichtshof nicht da es hierzu weiterer Beweiserhebungen bedurfte Er wies ausdrucklich darauf hin dass es aufgrund der umstrittenen wissenschaftlichen Beurteilungen der Wasserverhaltnisse der Donau zweifelhaft sei ob eine Gerichtsentscheidung geeignet sei den Streitfall wirklich endgultig zu erledigen Vielmehr sei nur von einer gutlichen Einigung der Streitparteien eine vollstandige Bereinigung der Angelegenheit zu erwarten Dementsprechend regte er an dass die Parteien auf Grundlage der Zwischenentscheidung in erneute Verhandlungen miteinander treten Bedeutung der Gerichtsentscheidung BearbeitenDie Bedeutung der zur Zeit der Weimarer Republik unter der Geltung der Verfassung des Deutschen Reiches von 1919 Weimarer Reichsverfassung WRV getroffenen Entscheidung des Staatsgerichtshofs geht uber den konkret behandelten Streitfall hinaus sie ist auch in der Bundesrepublik Deutschland unter dem Grundgesetz GG nochmals relevant geworden Bedeutung fur das Deutsche Reich unter der Weimarer Reichsverfassung Bearbeiten Der Staatsgerichtshof erkannte fur Recht dass Art 4 WRV wonach die allgemein anerkannten Regeln des Volkerrechts als bindende Bestandteile des deutschen Reichsrechts gelten nicht nur in Bezug auf das Verhaltnis des Deutschen Reichs zu ausserdeutschen Staaten sondern auch in Bezug auf das innerfoderalistische Verhaltnis der Gliedstaaten des Deutschen Reichs untereinander hier also zwischen den streitbeteiligten Landern Baden Wurttemberg und Preussen gelte soweit sie als selbstandige Staaten handeln also etwa auf dem Gebiet des Wasserrechts da dieses Rechtsgebiet in die Gesetzgebungskompetenz der Lander fiel Ein solcher Ruckgriff auf die allgemein anerkannten Regeln des Volkerrechts im Verhaltnis der Lander untereinander kame aber nur subsidiar in Betracht soweit es nicht durch Reichsrecht Reichsverfassung und Reichsgesetze geregelt sei was im vorliegenden Streitfall der Fall war Artikel 4 WRV Die allgemein anerkannten Regeln des Volkerrechts gelten als bindende Bestandteile des deutschen Reichsrechts Diese Feststellungen des Gerichtshofs auf denen das Gericht zur Entscheidung des konkreten Streitfalls dann weiter aufbaute waren grundsatzlicher Art und betrafen uber den konkreten Rechtsstreit hinaus das Rechtsverstandnis der foderalistischen Verhaltnisse innerhalb des Bundesstaates Deutsches Reich Die Feststellungen waren von grosser Bedeutung da es auch damals kein allgemeingultiges Staatsverstandnis gab und sie zur Klarung der Stellung des Gebildes Bundesstaat zwischen Einheitsstaat einerseits und Staatenbund andererseits beitrugen Zwar hatte der Gerichtshof bereits zwei Jahre zuvor in einer Streitigkeit zwischen den Landern Bremen und Preussen uber die Geltung eines Staatsvertrags entschieden dass mangels Regelungen in der Weimarer Reichsverfassung die auch im Volkerrecht bekannte clausula rebus sic stantibus auch im Verhaltnis zwischen den Gliedstaaten des Deutschen Reiches anzuwenden sei doch waren seine Ausfuhrungen dazu nur kurz und nicht an konkreten Verfassungsnormen orientiert sondern rechtsvergleichend fundiert In Bezug auf den konkreten Rechtsstreit fuhrte der Gerichtshof weiter aus dass die fur die Staaten in der Volkergemeinschaft geltende Regel des Volkerrechts nach der eine Pflicht zur gegenseitigen Achtung und Rucksichtnahme besteht somit auch in der foderalen Gemeinschaft der deutschen Lander als Glieder des Deutschen Reichs gelte die ja eine engere Gemeinschaft als die allgemeine Volkergemeinschaft sei Demgemass konne man von jedem deutschen Land verlangen dass es auf die Rechte und Interessen der Angehorigen eines anderen Landes Rucksicht nimmt wenn auch nicht unbedingt in demselben Masse wie bei eigenen Landesangehorigen so doch in starkerem Masse als bei Angehorigen nichtdeutscher Staaten Weiterhin verwies der Gerichtshof auf die allgemein anerkannte volkerrechtliche Regel nach der kein Staat einen anderen Staat in der diesem durch die Natur ermoglichten Verwertung eines Wasserlaufs erheblich beeintrachtigen darf Beeintrachtigungen in diesem Sinne konnten grundsatzlich nur menschliche Eingriffe in die naturlichen Gegebenheiten sein Anspruche auf erstmalige Eingriffe in die Natur hingegen konnten sich hieraus grundsatzlich nicht ergeben Als Ausnahme erkannte der Gerichtshof jedoch an dass ein Staat nicht solche Eingriffe in die Natur unterlassen oder verhindern durfe die in der Wasserwirtschaft zur Kultivierung ublich und geboten seien Die beanstandeten Eingriffe in die naturlichen Gegebenheiten der Wasserverhaltnisse der Donau seien rechtswidrige Beeintrachtigungen und daher abzustellen auch die unterlassene bzw verhinderte Gewasserunterhaltung der Donau sei rechtswidrig und folglich zu garantieren Auch in einer im darauffolgenden Jahr getroffenen Zwischenentscheidung in einem Rechtsstreit zwischen dem Land Bremen einerseits und den Landern Preussen Thuringen und Braunschweig andererseits um die qualitative Beeintrachtigung des Weserwassers durch Abwasser der Kaliindustrie stutzte sich der Staatsgerichtshof auf die in der Zwischenentscheidung im Donauversinkungsfall dargelegten Entscheidungsgrunde wonach die allgemein anerkannten Regeln des Volkerrechts subsidiar auch im Verhaltnis der deutschen Lander untereinander galten Bedeutung fur die Bundesrepublik Deutschland unter dem Grundgesetz Bearbeiten Wie das Deutsche Reich unter der Weimarer Reichsverfassung ist auch die Bundesrepublik Deutschland unter dem Grundgesetz als Bundesstaat organisiert Auch enthalt das Grundgesetz mit Art 25 eine dem Art 4 WRV vergleichbare Regelung Artikel 25 GG Die allgemeinen Regeln des Volkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes Sie gehen den Gesetzen vor Im Jahr 1951 dem ersten Jahr seines Bestehens hatte das Bundesverfassungsgericht in einer Bund Lander Streitigkeit betreffend die Neugliederung der Lander Baden Wurttemberg Baden und Wurttemberg Hohenzollern zu entscheiden BVerfGE 1 14 In Anknupfung an die Zwischenentscheidung des Staatsgerichtshofs von 1927 stellte das Gericht fest dass eine allgemeine Regel des Volkerrechts im Sinne des Art 25 GG innerhalb des Bundesstaates nur im Gleichordnungs Verhaltnis der Lander untereinander Anwendung finden konne nicht aber im Uber Unterordnungs Verhaltnis zwischen Bund und Landern welches aber bei Neugliederungen immer betroffen sei In den Jahren 1972 73 verhandelte und entschied das Bundesverfassungsgericht uber das Fortbestehen oder Nicht mehr Bestehen einer Vertragspflicht aus einem 1920 zwischen dem Freistaat Bayern und dem Freistaat Coburg uber die Inkorporation Coburgs geschlossenen Staatsvertrag BVerfGE 34 216 Die Rechte des untergegangenen Landes Coburg machten dabei die Stadte Coburg und Neustadt als Reprasentanten der Bevolkerung des untergegangenen Landes geltend die Streitigkeit wurde als Landerstreitigkeit qualifiziert Streitentscheidend war ob das Land Bayern aufgrund der clausula rebus sic stantibus von der strittigen Vertragspflicht befreit war Anknupfend an seine Entscheidung von 1951 stellte das Gericht fest dass das Verhaltnis der Lander im Bundesstaat untereinander inzwischen luckenlos durch Bundesverfassungsrecht geregelt sei namlich durch ausdruckliche Regelungen im Grundgesetz sowie subsidiar durch den ungeschriebenen Verfassungsgrundsatz bundesfreundlichen Verhaltens so dass im Verhaltnis der Lander untereinander fur eine Anwendung der allgemeinen Regeln des Volkerrechtes kein Raum mehr sei Den Grundsatz bundesfreundlichen Verhaltens der nicht nur im Verhaltnis der Lander untereinander sondern auch im Verhaltnis zwischen Bund und Landern gelte hatte das Bundesverfassungsgericht in den Anfangsjahren seines Bestehens als Konkretisierung des Staatsstrukturprinzips der Bundesstaatlichkeit Art 20 Abs 1 GG selbst entwickelt BVerfGE 1 299 BVerfGE 4 115 Im konkreten Fall leitete das Gericht dann die clausula rebus sic stantibus aus dem Grundsatz bundesfreundlichen Verhaltens her und kam letztlich zu dem Schluss dass die strittige staatsvertragliche Pflicht nicht mehr fortbestunde Damit besteht zwar die subsidiare Anwendbarkeit der allgemeinen Regeln des Volkerrechtes in der Bundesrepublik Deutschland fort entfaltet aber im Verhaltnis der Lander untereinander keine praktische Wirkung mehr da die auf diesem Rechtsgebiet einst festgestellte Regelungslucke vom ungeschriebenen Bundesverfassungsgrundsatz bundesfreundlichen Verhaltens gefullt wurde Zwischenzeitliche Bedeutung fur das Verhaltnis der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik Bearbeiten Gleichwohl wurden die Erwagungen des Staatsgerichtshofs aus dem Donauversinkungsfall schon einige Monate spater nochmals aktuell 1973 entschied das Bundesverfassungsgericht im Verfahren einer von Bayern veranlassten abstrakten Normenkontrolle uber das Zustimmungsgesetz zum Vertrag uber die Grundlagen der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik BVerfGE 36 1 Vor dem Hintergrund der Rechtslage des Deutschen Reiches nach 1945 in Bezug auf die die Bundesrepublik Deutschland vom Fortbestand des Deutschen Reiches ausging sah das Bundesverfassungsgericht den Vertrag zwar als bilateralen Vertrag zwischen den beiden deutschen Staaten an fur den die Regeln des Volkerrechts gelten wurden der aber gerade auch zwischen zwei Staaten geschlossen werde die beide Teil des noch immer existenten wenn auch handlungsunfahigen weil noch nicht reorganisierten gesamtdeutschen Staates seien Der Vertrag habe also einen Doppelcharakter als volkerrechtlicher Vertrag einerseits und als inter se Beziehungen der beiden deutschen Staaten regelnder Vertrag andererseits Das Bundesverfassungsgericht verwies darauf dass das Fehlen einer staatsrechtlichen Ordnung des Gesamtstaats eine Regelung wie vorliegend durch den besonderen Vertrag mit Doppelcharakter notig mache auch verwies es auf die Zwischenentscheidung des Staatsgerichtshofs im Donauversinkungsfall nach der sich bei Fehlen einer verfassungsrechtlichen Regelung des Gesamtstaats selbst in einem Bundesstaat die Beziehungen zwischen den Gliedstaaten untereinander nach den Regeln des Volkerrechts richteten Im konkreten Fall konnte das Gericht den Vertrag so letztlich grundgesetzkonform auslegen Mit dem Beitritt der ostdeutschen Bundeslander zur Bundesrepublik Deutschland ist auch dieser Anwendungsbereich entfallen Fundstelle BearbeitenRGZ 116 Anhang S 18 bis 45 Auszug aus der Entscheidung PDF Literatur BearbeitenMatthias Herdegen Donauversinkung Case in Encyclopedia of Public International Law Volume 10 States Responsibility of States International and Municipal Law Elsevier Science Burlington 1987 ISBN 0 444 86241 2 S 137 138 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Donauversinkungsfall amp oldid 239138106