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Das Recht der offentlichen Sachen gehort zum allgemeinen Verwaltungsrecht Zur Sicherung der offentlichen Funktion von Sachen die dem Allgemeinwohl dienen bezweckt das Recht der offentlichen Sachen eine partielle Herausnahme der Sachen aus dem auf Privatnutzung ausgerichteten burgerlichen Sachenrecht Der Ausdruck ist missverstandlich weil das Recht der offentlichen Sachen nicht besondere Sachen sondern eine besondere rechtliche Zuordnung der Sachen zu dem Eigentumer zum Gegenstand hat Es regelt insbesondere auch die Benutzung der Sachen im Interesse des gemeinen Wohls durch die Allgemeinheit oder besondere Berechtigte Inhaltsverzeichnis 1 Begriff der offentlichen Sache 2 Arten offentlicher Sachen 3 Rechtsnatur der offentlichen Sachen 3 1 Offentliches Eigentum 3 2 Dualistische Konstruktion 4 Offentliche Sachen im Anstalts oder Verwaltungsgebrauch 5 Offentliche Sachen der Religions und Weltanschauungsgemeinschaften 6 Literatur 7 Weblinks 8 EinzelnachweiseBegriff der offentlichen Sache BearbeitenDer offentliche Sachbegriff umfasst nach uberwiegender Meinung nicht nur korperliche Gegenstande Sachen im Sinne des 90 BGB sondern auch nicht korperliche Gegenstande wie zum Beispiel Luft Elektrizitat oder das offene Meer Sachen im Sinne der offentlichen Sachen sind somit nicht auf den privatrechtlichen Sachbegriff des 90 BGB beschrankt mussen also nicht korperlich sein Wegen des Zwecks bestimmte Sachen aus dem privaten Sachenrecht teilweise herauszuheben wird aber auch vertreten dass sich der Begriff der offentlichen Sache mit 90 BGB decke Die Vorschriften uber Zubehor und Bestandteile von Sachen aus dem burgerlichen Recht sind auf den Begriff der offentlichen Sache nicht anwendbar Insbesondere konnen wesentliche Bestandteile einer Sache Gegenstand des besonderen Rechts einer Widmung sein Beispielsweise kann eine mit einem Privatgrundstuck fest verbundene Fernmeldeanlage die sachenrechtlich nur Bestandteil des Grundstucks ist einem offentlichen Zweck gewidmet sein ohne dass das Grundstuck selbst betroffen ware Umgekehrt kann sich eine Widmung auf mehrere Sachen im Sinne des BGB gemeinsam beziehen so dass sie eine Sache im Sinne des offentlichen Rechts bilden So bildet ein offentlicher Weg der sich uber mehrere private Liegenschaften erstreckt eine einheitliche offentliche Sache Arten offentlicher Sachen BearbeitenDie offentlichen Sachen lassen sich in verschiedene Gruppen einteilen offentliche Sachen im externen Zivilgebrauch offentliche Sachen im Gemeingebrauch konnen von der Offentlichkeit grundsatzlich ohne vorherige Zulassung benutzt werden Ein Beispiel hierfur sind die offentlichen Strassen Eine Ausnahme besteht insofern fur die Sondernutzung offentlicher Sachen im Gemeingebrauch also eine Nutzung die uber den bestimmungsgemassen Gemeingebrauch hinausgeht Hier ist eine vorherige Genehmigung notig Dies trifft etwa fur das Aufstellen von Tischen und Sitzmoglichkeiten vor in der Fussgangerzone gelegenen Cafes zu offentliche Sachen im Sondergebrauch konnen erst nach Genehmigung und nur im genehmigten Umfang genutzt werden Dies trifft fur die wasserwirtschaftliche Nutzung offentlicher Gewasser zu offentliche Sachen im Anstaltsgebrauch sind etwa offentliche Einrichtungen der Begriff der Anstalt ist dabei also nicht auf Anstalten des offentlichen Rechts beschrankt offentliche Sachen im internen Verwaltungsgebrauch sind solche die lediglich der offentlichen Verwaltung zur Erfullung ihrer Aufgaben zur Verfugung stehen also vom Kugelschreiber im Buro uber den Dienstwagen bis zum Dienstgebaude offentliche Sachen sind auch solche staatskirchenrechtlicher Korperschaften des offentlichen Rechts die ihrem Zweck gewidmet sind Dazu zahlen beispielsweise Kirchengebaude und Glocken Oft handelt es sich um sog res sacrae Nicht zu den offentlichen Sachen zahlen hingegen Sachen die im Privateigentum stehen und von diesen der Allgemeinheit zuganglich gemacht werden sog tatsachliche offentliche Sachen und das Finanzvermogen Zum Finanzvermogen gehoren Sachen die der Allgemeinheit durch erwerbswirtschaftliche Nutzung nur mittelbar uber ihre Ertrage zugutekommen Rechtsnatur der offentlichen Sachen BearbeitenIm Hinblick auf die Rechtsnatur der offentlichen Sachen werden zwei unterschiedliche Ansatze verfolgt Zum einen wird die Rechtsfigur des offentlichen Eigentums an den offentlichen Sachen geschaffen was eine Dichotomie zwischen der privaten und der offentlich rechtlichen Eigentumsordnung zur Folge hat Der andere Ansatz nimmt eine Widmung privatrechtlichen Eigentums zu offentlichen Zwecken vor dualistische Konstruktion Offentliches Eigentum Bearbeiten Das Rechtsinstitut des offentlichen Eigentums ist in Hamburg durch das Wegegesetz fur alle offentlichen Wege Strassen und Gesetze eingefuhrt worden 4 Abs 1 HamWG In Reaktion auf die Sturmflut 1962 mit dem Deichordnungsgesetz vom 29 April 1964 dieses Rechtsinstitut auf Deichgrundstucke erweitert worden 4a HamWaG Dabei ist das offentliche Eigentum ohne Bezugnahme auf die Regeln des Privateigentums zu verstehen 4 Abs 1 Satz 5 HamWg 4a Abs 2 Satz 3 HamWaG Das offentliche Eigentum als ein umfassendes dingliches Recht hat sich sonst nicht durchgesetzt weil eine mit dem burgerlichen Sachenrecht vergleichbar ausgestaltete Rechtsmaterie fehlt welche das offentliche Eigentumsrecht erst konkretisieren musste Dualistische Konstruktion Bearbeiten Die dualistische Konstruktion verandert das Privateigentum inhaltlich Durch Widmung wird das nur durch die Rechte Dritter beschrankte Eigentum 903 BGB dergestalt zugunsten des gemeinen Wohls beschrankt dass derjenige welcher die Sache gewidmet hat offentlicher Sachherr oder Dritte die Sache in einzelnen Beziehungen benutzen durfen oder der Eigentumer gewisse Handlungen zu unterlassen hat offentliche Zweckbindung Deshalb kann bei einem durch Widmung eingeschrankten Eigentumsrecht an einer Sache der Eigentumer mit der Sache nicht mehr nach Belieben verfahren und jedermann von der Einwirkung auf die Sache ausschliessen Mit der Widmung wird auch noch eine offentlich rechtliche Unterhaltungspflicht fur die Sache geschaffen Baulast Die Widmung ist von ihrer rechtlichen Wirkung mit einer Art auf dem Privateigentum lastenden offentlichen Dienstbarkeit vergleichbar Als ein beschrankt dingliches Recht kann die Widmung einer Sache nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen Gesetzesvorbehalt Art 14 GG a A auch durch Gewohnheitsrecht Die Folge einer Widmung ist dass das Eigentum an einer Sache nicht mehr rein privatnutzig ausgeubt werden kann Offentliche Sachen sind Sachen die in einem durch Widmung veranderten Privateigentum eines Hoheitstragers oder eines Burgers stehen und tatsachlich in Dienst gestellt werden Der grosse Vorteil der dualistischen Konstruktion gegenuber einer dichotomischen Eigentumsordnung ist dass fur das Recht des Eigentums an einer offentlichen Sache auf die Vorschriften uber das burgerliche Sachenrecht unmittelbar zuruckgegriffen werden kann Das Privateigentum wird dabei durch eine offentlich rechtliche Sachherrschaft uberlagert Bei dieser Konstruktion unterscheidet man folgende Personen die in Ansehung der offentlichen Sache berechtigt oder verpflichtet sind den privatrechtlichen Eigentumer 903 BGB der offentlichen Sache den offentlichen Sachherrn welcher die Sache gewidmet hat die Person welche die Instandhaltung der offentliche Sache sicherzustellen hat Baulasttrager die Person die aus der Widmung zur Benutzung der offentlichen Sache berechtigt ist Berechtigte Diese Personen fallen oftmals zusammen oder bedingen sich gegenseitig So wird im 2 Abs 2 Alt 1 FStrG vorausgesetzt dass der Trager der Strassenbaulast nach 5 Abs 1 Satz 1 FStrG in der Regel der Bund auch Eigentumer des der Strasse dienenden Grundstucks ist oder nach 2 Abs 2 Var 2 FStrG der Eigentumer in die Widmung einwilligt bzw dem offentlichen Sachherrn vertraglich gestattet Das Eigentum kann sich der Bund auch auf dem Wege der Enteignung beschaffen Nach 2 Abs 2 FStrG genugt auch eine sonstige dingliche Rechtsposition wie eine private Dienstbarkeit des offentlichen Sachherrn Der unmittelbar an der Sache Berechtigte kann auch wie bei Sachen im Verwaltungsgebrauch der offentliche Sachherr selbst sein Bei Sachen im Anstaltsgebrauch ist an den Sachen zunachst auch nur der offentliche Sachherr selbst berechtigt Die Anstaltsbenutzer sind ihrerseits nur uber ein obligatorisches Rechtsverhaltnis wie einer Satzung oder einem Verwaltungsakt zur Benutzung berechtigt Offentliche Sachen im Anstalts oder Verwaltungsgebrauch BearbeitenBei offentlichen Sachen im Anstalts oder Verwaltungsgebrauch gibt es Zweifel ob fur die Begrundung der Eigenschaft als offentliche Sache eine Widmung uberhaupt erforderlich ist Bei Sachen im Anstaltsgebrauch ware denkbar dass der offentliche Sachherr kraft Widmung den Eigentumer auf Duldung der Benutzung durch die Burger in Anspruch nehmen kann Diese Auffassung ist umstritten weil eine solche Widmung eine gesetzliche Grundlage brauchte An der aber fehlt es Auch nutzt der Burger die Sache im Anstaltsgebrauch nicht vermoge eines beschrankt dinglichen Rechts Der offentlich rechtliche Zulassungsanspruch zu Einrichtungen der Gemeinden z B Art 21 Abs 1 BayGO ist schuldrechtlicher Natur Sie gibt dem Burger nur einen Anspruch auf Begrundung eines Benutzungsvertrages oder eines sonstigen offentlich rechtlichen Benutzungsverhaltnisses Satzung Verwaltungsakt Ebenso ware bei Sachen im Verwaltungsgebrauch denkbar dass der Eigentumer die Benutzung durch den offentlichen Sachherrn zu dulden hat Auch hier fehlt es der Widmung einer gesetzlichen Grundlage Gelegentlich wird die gesetzliche Grundlage fur den Erlass von Widmungen von Sachen im Anstalts oder Verwaltungsgebrauch im Gewohnheitsrecht gesehen Diese Auffassung ist in Ansehung des Art 14 GG umstritten Eine Widmung soll bei Sachen vermutet werden welche zur Verwaltung oder zur Anstalt gehoren und ihrer Funktionsfahigkeit dienen Gegen eine Widmung von Sachen im Anstalts oder Verwaltungsgebrauch spricht daruber hinaus dass der Trager der Verwaltung die Sache bei Kundigung z B eines Mietvertrags durch den Eigentumer wieder herauszugeben hat Das beschrankt dingliche Recht Widmung wurde aber bei der Kundigung eines obligatorischen Vertrags nicht erloschen Dem Eigentumer aber eine Duldungs und Unterlassungpflicht zugunsten des gemeinen Wohls auch nach Kundung des Mietvertrags aufzuerlegen ist ohne gesetzliche Grundlage nicht vertretbar Offentliche Sachen der Religions und Weltanschauungsgemeinschaften BearbeitenReligions und Weltanschauungsgemeinschaften konnen in Deutschland offentlich rechtlich organisiert sein offentlich rechtliche Religionsgesellschaften Daher ist es ihnen moglich durch Widmung offentliche Sachen zu schaffen obwohl sie keine staatlichen Organisationen sind Trennung von Staat und Kirche Die Berechtigung zur Widmung und Entwidmung ergibt sich unmittelbar aus dem Status als offentlich rechtliche Korperschaften nach Art 140 GG i V m Art 137 Abs 5 Weimarer Reichsverfassung Einer Anerkennung der kirchlichen Widmung durch staatliche Behorden bedarf es nicht es handelt sich um einen offentlich rechtlichen Akt kirchlichen Handelns der unmittelbar aus ihrer Korperschaftsqualitat folgt und ihrem Selbstbestimmungsrecht unterliegt Die Widmung erfolgt entweder ausdrucklich durch einen kirchlichen Verwaltungsakt als Beschluss des jeweiligen Leitungsorgans Pfarrgemeinderat Kirchengemeindeleitung oder stillschweigend durch entsprechende Benutzung Aus der offentlich rechtlichen Widmung wird verbreitet auf den Verwaltungsrechtsweg etwa gegen liturgisches Glockengelaut geschlossen Von den so geschaffenen kirchlichen offentlichen Sachen sind die res sacrae zu unterscheiden die zwar haufig aber nicht notwendigerweise gewidmet sind nicht beispielsweise bei privatrechtlich organisierten Gemeinschaften die nicht offentlich rechtlich handeln konnen Umgekehrt muss nicht jede offentliche Sache einer Religionsgemeinschaft auch als res sacra gelten Einblick in die zahlreichen juristischen Probleme die mit kirchlichen Widmungsakten verbunden sein konnen gibt der Streit um die St Salvator Kirche in Munchen in dem wahrend 20 Jahren zehn Gerichtsentscheidungen einschliesslich eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts ergingen 1 Literatur BearbeitenFranz Joseph Peine Allgemeines Verwaltungsrecht 7 Auflage 2004 ISBN 3 8114 9017 6 Weblinks BearbeitenHamburgisches Wegegesetz HWG Hamburgisches Wassergesetz HWaG BVerfGE 24 367 Hamburgisches DeichordnungsgesetzEinzelnachweise Bearbeiten BVerfGE 99 100 St Salvator KircheNormdaten Sachbegriff GND 4172377 6 lobid OGND AKS Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Recht der offentlichen Sachen amp oldid 223451333