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Die positive Vertragsverletzung abgekurzt pVV bezeichnete bis zur Schuldrechtsreform 2002 im deutschen Zivilrecht eine Leistungsstorung die zum Schadensersatz fuhrte Eine positive Vertragsverletzung konnte dabei vorliegen wenn bezuglich vertraglicher Nebenpflichten oder nicht geregelter Hauptpflichten im Gesetz eine Regelungslucke bestand die es zu kompensieren galt weil die Regelungen zur Unmoglichkeit zum Verzug oder zur Gewahrleistung nicht anwendbar waren Inhaltsverzeichnis 1 Anwendungsfalle vor der Schuldrechtsreform 2 Heutige Rechtssituation 3 Historie 4 International 5 Literatur 6 EinzelnachweiseAnwendungsfalle vor der Schuldrechtsreform BearbeitenEiner der Haupttypen der positiven Vertragsverletzung war die Schlechterfullung von Hauptleistungspflichten bei solchen Vertragen die keine Gewahrleistung vorsahen Davon betroffen waren sogenannte atypische Vertrage aber auch Dienstvertrage im Sinne von 611 2 Alt BGB Ein weiterer Hauptanwendungsfall war der Ausgleich fur diejenigen Schaden die an anderen Rechtsgutern als dem Vertragsgegenstand selbst entstanden Rechtlich werden diese Schaden als Mangelfolgeschaden gefasst Betroffen waren zudem die Falle von Falschlieferungen aliud auch sie mussten uber die pVV kompensiert werden Die pVV konnte sich auch auf den reinen Sorgfaltspflichtenkreis beziehen und diente dort dem Ausgleich wenn beispielsweise uber vertragsrelevante Umstande nicht aufgeklart worden war die Aufklarung aber geholfen hatte den konkreten Schaden zu vermeiden Betroffen konnten auch Obhutspflichten sein die dem Schutz von Sachen dienten Hatte eine der beiden Vertragsparteien gar die vertragliche Vertrauensgrundlage zerstort so konnte ein gegebenenfalls eingetretener Schaden ebenfalls uber die pVV abgewickelt werden Heutige Rechtssituation BearbeitenHeute ist die positive Vertragsverletzung im neu gefassten 280 Abs 1 BGB geregelt Dabei wurde ein neuer Grundtatbestand geschaffen zuvor regelte die Norm allein die Haftung fur zu vertretende Unmoglichkeit Verursacht demnach der Schuldner eine Leistungsstorung indem er eine Verpflichtung aus einem Schuldrechtsverhaltnis verletzt so setzt er sich gegenuber dem Leistungsglaubiger Schadensersatzanspruchen aus Die Regelung gilt fur alle seit dem 1 Januar 2002 begrundeten Vertragsverhaltnisse Damit entfiel die positive Vertragsverletzung als Rechtsinstitut der standigen Rechtsprechung wie sie sich seit den 1920er Jahren zu einem gewohnheitsrechtlichen Instrumentarium entwickelt hatte 1 Gleichwohl ist die pVV bis heute Bestandteil des allgemeinen juristischen Sprachgebrauchs geblieben Uber eine entsprechende Anwendung des 241 Abs 2 BGB wird die heutige Regelung auch dem Ausgleich fur die Verletzung von Schutzpflichten gerecht Historie BearbeitenBereits kurz nach Inkrafttreten des BGB im Januar 1900 stellte sich heraus dass das Modell der Nichterfullung Schlechterfullung des BGB zu eng ist um alle Formen der Vertragsverletzung etwa die Lieferung gesundheitsschadigender Waren oder blossen Ausschuss produzierende Maschinen zu erfassen Hermann Staub pragte trotz des negativen Modellcharakters Schadensersatz im Jahr 1902 den Begriff der positiven Vertragsverletzung 2 Positiv wurde begrifflich verwendet weil ein Vertrag trotz seiner Erfullung notlitt und nicht etwa aufgrund von Nichterfullung negativ Bald wurden Schadensersatzanspruche aus pVV auf die Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten und gesetzlichen Schuldverhaltnissen erweitert 3 Diese Rechtsauffassung etablierte sich beim Reichsgericht 4 So wurde vor dem Reichsgericht der Fall eines Getreidehandlers verhandelt der Roggen gekauft hatte welcher von einer Muhle als nicht mahlfahig zuruckgewiesen wurde Die Gewahrleistung aus Wandelung sah das Gericht nicht fur gegeben und sprach dem Handler stattdessen Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung zu Der Bundesgerichtshof bestatigte das Rechtsinstitut der positiven Vertragsverletzung erstmals im November 1953 5 Ein ebenfalls im Gesetz lange nicht geregeltes Institut war die culpa in contrahendo die die schuldhafte Verletzung von Pflichten aus einem vorvertraglichen Schuldverhaltnis regelte Auch die culpa in contrahendo ist nunmehr in 311 Abs 2 und 3 BGB gesetzlich geregelt International BearbeitenNeben der Nichtleistung regelt das Schweizer Obligationenrecht OR in den Art 97 ff OR auch die Schlechterfullung von Vertragen Eine Schlechterfullung knupft an der Differenz des Zustands einer versprochenen und einer tatsachlich erbrachten Leistung des Schuldners an Primar umfasst Art 97 Abs 1 OR die Unmoglichkeit doch Lehre und Rechtsprechung haben den Anwendungsbereich von Art 97 OR ff auf die positive Vertragsverletzung erweitert 6 Im Urteil definierte das Bundesgericht die positive Vertragsverletzung als eine Verletzung der allgemeinen Pflicht jeder Vertragspartei alle Handlungen zu unterlassen welche geeignet sind den Vertragszweck zu gefahrden oder zu vereiteln 7 Diese umfasst alle Arten der nicht gehorigen Erfullung vertraglicher Pflichten in denen der Schuldner leistet keine Leistungsunmoglichkeit und er dies auch rechtzeitig tut kein Verzug Das Common Law projiziert in Vertrage ein Garantieversprechen englisch warranty hinein 8 Wird die vertraglich versprochene Leistung nicht bewirkt liegt eine Vertragsverletzung englisch breach of contract vor gleichgultig ob sie uberhaupt nicht zu spat oder schlecht erbracht wird der Glaubiger kann Schadenersatz fordern oder bei Verletzung grundlegender Vertragspflichten englisch fundamental breach vom Vertrag zurucktreten englisch discharge by breach Literatur BearbeitenHermann Staub Eberhard Muller Die positiven Vertragsverletzungen Berlin 1913 2 Auflage Digitale Sammlungen der Staatsbibliothek zu Berlin Einzelnachweise Bearbeiten Karl Larenz Lehrbuch des Schuldrechts Band I 24 I a Hermann Staub Die positiven Vertragsverletzungen und ihre Rechtsfolgen Festschrift fur den 26 Deutschen Juristentag Berlin 1902 S 15 S 46 ff Harm Peter Westermann Peter Bydlinski Ralph Weber BGB Schuldrecht Allgemeiner Teil 2010 S 177 RG Urteil vom 13 Juni 1902 Az II 26 169 02 RGZ 52 18 19 BGHZ 11 80 83 Schweizer Bundesgericht Urteil vom 29 Juni 1943 BGE 69 II 243 244 f BGE 69 II 243 Konrad Zweigert Hein Kotz Einfuhrung in die Rechtsvergleichung 3 Auflage 1996 S 501 f Normdaten Sachbegriff GND 4175432 3 lobid OGND AKS Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Positive Vertragsverletzung amp oldid 224785679