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Ausburger oder Ausburger gleichbedeutend mit Pfahlburger ist ein Begriff aus dem mittelalterlichen Stadtrecht Er bezeichnete Personen die Burgerrecht besassen ohne im stadtischen Rechtsbezirk ansassig zu sein Inhaltsverzeichnis 1 Definition 2 Geschichte 3 Siehe auch 4 Literatur 5 EinzelnachweiseDefinition BearbeitenEine einheitliche Definition des Begriffs Ausburger aus dem Mittelalter gibt es nicht Was im Einzelnen darunter verstanden wurde war von Region zu Region von Ort zu Ort verschieden Eine Analyse der Quellenkontexte in denen er verwendet wurde lasst aber folgende allgemeine Begriffsbestimmung zu Ausburger sind alle diejenigen Angehorigen der landlichen Bevolkerung welche zu einem Landes oder Grundherrn in irgend einem Abhangigkeitsverhaltnis sei dies nun landesherrliche grund oder leibherrliche Abhangigkeit standen und trotzdem zu einer Stadt in burgerrechtliche Beziehungen traten M G Schmidt 1 In den mittelalterlichen Quellen existieren verschiedene Begriffe fur die Ausburgerschaft Sachlich identisch ist der sogenannte Pfahlburger der sich etymologisch moglicherweise von Falsch Burger herleiten lasst Die in der alteren Forschung kursierende Meinung wonach Pfahlburger vor den Stadtpfahlen also in der Vorstadt wohnten und also von den eigentlichen Ausburgern zu unterscheiden seien halt einer genaueren Quellenanalyse nicht stand und wird von der neueren Forschung nicht mehr vertreten 2 Es gibt aber vereinzelte Zeugnisse die eine andere Unterscheidung treffen so wurden auf dem Nurnberger Reichstag 1431 von den Stadten unter Pfahlburgern unfreie hingegen unter Ausburgern freie z B adlige Landsassige mit Burgerrecht verstanden 3 Lateinisch werden Ausburger cives falsi oder cives non residentes genannt im franzosischen Sprachraum waren die Begriffe bourgeois forain bzw bourgeois externe gebrauchlich in Italien sprach man von borghesi esterni in den Niederlanden von buitenpoorters In weiten Teilen des Munsterlandes spricht man auch mundartlich von Poahlburger Poalburger Siehe auch Schnadegang Geschichte BearbeitenDer Begriff taucht im deutschen Sprachraum im fruhen 13 Jahrhundert auf Es ist davon auszugehen dass auch die Sache selbst seit ungefahr derselben Zeit von den Stadten praktiziert wurde Das Ausburgerwesen sollte fortan bis in die fruhe Neuzeit hinein ein dauernder Streitpunkt mit den die Stadte umgebenden Landesherrschaften bleiben weil diese ihre Rechtshoheit durch die Existenz von Ausburgern auf ihren Gebieten untergraben sehen mussten Die meisten Quellen die uber das Ausburgerwesen erhalten sind sind im Zusammenhang solcher Konflikte entstanden Mit regionalen und lokalen Verboten ebenso wie uber Vergleiche mit den Stadten selbst versuchten die Landesherren immer wieder das Ausburgerwesen zu beseitigen oder zumindest einzuschranken jedoch ohne dauerhaften Erfolg Im Reich erliessen die spatmittelalterlichen Kaiser und Konige im landesherrlichen Interesse zahlreiche Ausburgerverbote unter anderem in der Goldenen Bulle von 1356 die jedoch nie flachendeckend durchgesetzt werden konnten Einerseits reichte dazu die Konigsmacht im Spatmittelalter nicht mehr aus andererseits hatte das Konigtum auch kein echtes Interesse daran die Landesherren auf Kosten der Reichsstadte dauerhaft zu starken Fur Frankreich und die Niederlande lasst sich hingegen zeigen dass Konige und Territorialherren das Ausburgerrecht teilweise dazu benutzten einen direkteren Herrschaftszugriff auf ihre Untertanen unter Umgehung der landesherrschaftlichen Ebene zu erlangen 4 Die Interessen der Stadte an der Annahme von Ausburgern sind nicht vollig klar Als Mittel einer eigenstandigen stadtischen Territorialpolitik wie die Forschung meist unterstellt hat war sie weitgehend ohne Nutzen weil durch sie meist nur Rechtsanspruche auf Personen nicht aber auf das Land selbst angemeldet werden konnten Die Kontrolle der ausserhalb des eigentlichen stadtischen Herrschaftsbereichs lebenden Ausburger war schwierig ebenso das Eintreiben von Steuern Sanktionsinstrumente fehlten weitgehend In diesem Zusammenhang sind auch die zahlreichen Versuche der Stadte zu sehen die Ausburgeraufnahme an teilweise sehr restriktive Bedingungen zu knupfen von der Einforderung eines Udel Bern oder anders genannten Zinses uber den Erwerb von Grund oder Hausbesitz in der Stadt bis hin zu Verpflichtungen wahrend bestimmter Fristen ublicherweise im Winter in der Stadt Wohnsitz zu beziehen 5 Siehe auch BearbeitenBurgrecht Stadtbuch StadtentwicklungLiteratur BearbeitenMax Georg Schmidt Die Pfalburger in Zeitschrift fur Kulturgeschichte 9 1901 S 241 321 Peter Blickle Doppelpass im Mittelalter Ausburger in oberdeutschen und schweizerischen Stadten und der Verfall der feudalen Herrschaft In Die Stadt als Kommunikationsraum Beitrage zur Stadtgeschichte vom Mittelalter bis zum 20 Jahrhundert Festschrift fur Karl Czok hg von Helmut Brauer und Elke Schlenkrich Leipzig 2001 S 37 48 Guy P Marchal Pfahlburger bourgeois forains buitenpoorters bourgeois du roi Aspekte einer zweideutigen Rechtsstellung in Migration und Austausch in der Stadtelandschaft des alten Reiches 1250 1550 Berlin 2002 Zeitschrift fur Historische Forschung Beih 30 S 333 367 Peter Blickle Pfalburger schwabischer Reichsstadte Ein Beitrag zur Konstruktion der Leibeigenschaft In Geschichte in Raumen FS Rolf Kiessling hrsg von Johannes Burkhardt et al Konstanz 2006 S 51 71 Einzelnachweise Bearbeiten Schmidt 1901 vgl Literatur S 255 Das Zitat aus Georg Ludwig von Maurer Geschichte der Stadteverfassung in Deutschland Bd 2 Erlangen 1870 S 241 Widerlegung bei Schmidt 1901 vgl Literatur S 241 255 Marchal 2002 vgl Literatur S 334 336 mit Anm 6 Marchal 2002 vgl Literatur S 355 Anm 6 Marchal 2002 vgl Literatur S 352 360 Marchal 2002 vgl Literatur S 336 343 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Ausburger amp oldid 237696363