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Passivgeschaft oder Einlagengeschaft ist im Bankwesen ein Bankgeschaft das in der Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt ruckzahlbarer Gelder des Publikums besteht ohne Rucksicht darauf ob Zinsen vergutet werden der Ruckzahlungsanspruch darf nicht aus Inhaber oder Orderschuldverschreibungen verbrieft resultieren Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Gliederung 3 Bilanzierung 4 Gesetzliche Sicherung 5 Siehe auch 6 EinzelnachweiseAllgemeines BearbeitenDie Annahme von Geldern fremder Bankkunden durch Bareinzahlung oder Bankgutschrift ist als klassisches Bankgeschaft in der Legaldefinition des 1 Abs 1 Nr 1 KWG enthalten Man spricht hierbei auch vom Passivgeschaft da sich diese Geschafte auf der Passivseite der Bankbilanz widerspiegeln Da es sich um fremde Gelder handelt sind die Kreditinstitute Schuldner und die Bankkunden Glaubiger der Einlagen Einlagen sind daher aus Banksicht Fremdkapital das im Gegensatz zu Nichtbanken 2 bis 3 fache deutlich grosser ist 10 bis 15 fache als das Eigenkapital Das Passivgeschaft ist Voraussetzung fur das Kreditgeschaft da die hereingenommenen Gelder als Refinanzierung der Bankkredite dienen Das Einlagengeschaft stellt die Grundlage fur die Berechnung der Mindestreserven dar die Kreditinstitute bei der Bundesbank zu hinterlegen haben Durch das Passivgeschaft verwirklichen die Banken im Rahmen der Bankbetriebslehre die Aufgabe des Finanzintermediars Von Bedeutung sind fur das Passivgeschaft die Bodensatztheorie und die Maximalbelastungstheorie Wahrend sich die Bodensatztheorie mit den Abhebungsgewohnheiten der Bankkunden auseinandersetzt befasst sich die Maximalbelastungstheorie unter anderem mit der Illiquiditat vieler Bankkredite im Falle eines Bank Run Gliederung BearbeitenDas Passivgeschaft kann formal wie folgt gegliedert werden Verbindlichkeiten gegenuber anderen Banken taglich fallige Verbindlichkeiten Kontokorrenteinlagen Tagesgeld Einlagen mit vereinbarten Laufzeiten oder Kundigungsfristen Verbindlichkeiten gegenuber Kunden Spareinlagen Kontokorrenteinlagen Einlagen mit vereinbarten Laufzeiten oder Kundigungsfristen Summe Einlagengeschaft verbriefte Verbindlichkeiten aus begebenen Schuldverschreibungen wie Sparbriefe und sonstigen Geldmarktpapieren Summe PassivgeschaftBilanzierung BearbeitenDer Einlagenbegriff ist gesetzlich nicht definiert Unter Einlagen versteht man die laufende Entgegennahme von Geldern von einer Vielzahl von Geldgebern die keine Kreditinstitute sind in darlehens oder ahnlicher Weise auf der Grundlage typisierender Vertrage wobei diese Gelder nicht bankublich besichert werden durfen 1 Die EU Richtlinie uber Einlagensicherungssysteme 2 versteht darunter ein Guthaben das sich aus auf einem Konto verbliebenen Betragen oder aus Zwischenpositionen im Rahmen von normalen Bankgeschaften ergibt und vom Kreditinstitut nach den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bedingungen zuruckzuzahlen ist einschliesslich einer Festgeldeinlage und einer Spareinlage Verbindlichkeiten in dieser Form gegenuber Kreditinstituten und gegenuber Nichtbanken sind unter diesen Bilanzpositionen nach 21 Abs 1 bzw Abs 2 Kreditinstituts Rechnungslegungsverordnung RechKredV zu bilanzieren Auch in der Bilanz sind verbriefte Verbindlichkeiten gesondert auszuweisen Hierher gehoren auch Verbindlichkeiten aus Namensschuldverschreibungen Orderschuldverschreibungen die nicht Teile einer Gesamtemission sind Namensgeldmarktpapieren Habensalden aus Effektengeschaften und aus Verrechnungskonten sowie Verbindlichkeiten aus verkauften Wechseln einschliesslich eigener Ziehungen die den Kreditnehmern nicht abgerechnet worden sind Nach 9 Abs 1 Nr 3 6 RechKredV sind im Passivgeschaft die Restlaufzeiten aufzugliedern in bis 3 Monate mehr als drei Monate bis ein Jahr mehr als ein Jahr bis 5 Jahre und mehr als 5 Jahre Gesetzliche Sicherung BearbeitenNach 4 Abs 2 Nr 1 des Einlagensicherungs und Anlegerentschadigungsgesetzes EAEG sind Einlagen bis zur Hohe von 100 000 gesichert seit 1 Januar 2011 die im Entschadigungsfall ausgezahlt werden wenn ein Kreditinstitut nach 5 EAEG nicht in der Lage ist Einlagen zuruckzuzahlen Einlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Guthaben bei Kreditinstituten die sich aus auf einem Konto verbliebenen Betragen im Rahmen der Geschaftstatigkeit eines Instituts und von diesem auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen zuruckzuzahlen sind Dazu zahlen auch Forderungen die das Institut durch Ausstellung einer Urkunde verbrieft hat Sparbuch jedoch nicht Inhaber und Orderschuldverschreibungen Sparkassenobligationen sind jedoch aufgrund der Institutssicherung der Sparkassen Landesbanken und Landesbausparkassen ebenfalls wie die Sparkassenbriefe gesichert Das gilt auch fur Inhaberschuldverschreibungen die der Sicherungseinrichtung des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken unterliegen Beide Institutssicherungen gewahrleisten zudem eine betraglich unbegrenzte Einlagensicherung Siehe auch BearbeitenAktivgeschaft EinlagensicherungEinzelnachweise Bearbeiten Schreiben des BAKred vom 24 April 1968 EU Richtlinie 2014 49 EU vom 16 April 2014 ABl L 173 156Normdaten Sachbegriff GND 4044846 0 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Passivgeschaft amp oldid 214256537