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Dieser Artikel behandelt die Situation in der Schweiz Fur andere Lander siehe Notstandsrecht Als Notrecht franzosisch droit de necessite italienisch diritto di necessita ratoromanisch dretg d urgenza werden in der Schweiz staatliche Massnahmen bezeichnet die nicht im Rahmen der normalen demokratischen Kompetenzordnung getroffen werden Staatliches Handeln ist im demokratischen Rechtsstaat in der Regel nur auf der Grundlage eines Gesetzes zulassig Zustandig fur die Gesetzgebung ist das demokratisch gewahlte reprasentativ zusammengesetzte Parlament die Bundesversammlung unter Vorbehalt des Referendumsrechts des Volkes Diese demokratischen Verfahren brauchen Zeit Nun gibt es aber Situationen Notstand Ausnahmezustand in welchen unverzuglich dringliche Massnahmen von der Regierung dem Bundesrat getroffen werden mussen um schwerwiegende Storungen der offentlichen Ordnung und Sicherheit abzuwenden Das Notrecht dient dazu in solchen Situationen die Handlungsfahigkeit des Staates zu wahren Der Begriff Notrecht kommt im geschriebenen schweizerischen Recht allerdings nicht vor Das fuhrt zu einer Mehrdeutigkeit bzw Unscharfe des Notrechtsbegriffs 1 Unbestritten sachgemass ist die Verwendung des Begriffes fur das extrakonstitutionelle also ungeschriebene Notrecht im engeren Sinne wie es letztmals im Zweiten Weltkrieg zur Anwendung gelangt ist Vollmachtenregime Im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Begriff aber vor allem auch fur das konstitutionelle Notrecht verwendet d h fur das Notverordnungsrecht der Regierung das zwar eine Verfassungsgrundlage aber keine Gesetzesgrundlage hat Diese Begriffsverwendung wird von der Staatsrechtslehre teilweise kritisiert weil dadurch der grundlegende Unterschied verwischt wird zwischen dem extrakonstitutionellen Notrecht mit welchem das Parlament der Regierung umfassende Vollmachten erteilt und dem Notverordnungsrecht der Regierung welches nur unter restriktiven Voraussetzungen fur kurze Zeitraume Geltung haben darf 2 Inhaltsverzeichnis 1 Konstitutionelles Notverordnungsrecht des Bundesrates und der Bundesversammlung 1 1 Rechtliche Grundlagen 1 2 Praxis 2 Dringliche Finanzbeschlusse 2 1 Rechtsgrundlagen 2 2 Praxis 3 Extrakonstitutionelles Notrecht 4 Weblink 5 Literatur 6 EinzelnachweiseKonstitutionelles Notverordnungsrecht des Bundesrates und der Bundesversammlung BearbeitenDas Notverordnungsrecht des Bundesrates gelangt bei schweren Storungen der offentlichen Ordnung und Sicherheit zur Anwendung und ist damit ein Notinstrument das die staatliche Handlungsfahigkeit sicherstellen soll wenn die gegebenen Instrumente der Rechtsordnung nicht ausreichen Das Verfahren der ordentlichen und oder dringlichen Gesetzgebung kann nicht abgewartet werden 3 Die Gesetzgebung bei Dringlichkeit wird manchmal auch als Notrecht bezeichnet was aber unzutreffend ist Dieses Dringlichkeitsrecht hat zwar auch eine vorubergehende Abweichung von der normalen demokratischen Kompetenzordnung zur Folge es dient aber nicht nur zur Bewaltigung von Notlagen und ist ordentliches Gesetzesrecht 4 Rechtliche Grundlagen Bearbeiten Gemass Art 185 Abs 3 der Bundesverfassung BV kann der Bundesrat unmittelbar gestutzt auf auf diesen Artikel Verordnungen oder Verfugungen erlassen um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Storungen der offentlichen Ordnung oder der inneren oder ausseren Sicherheit zu begegnen Solche Verordnungen sind zu befristen Unmittelbar gestutzt auf auf diesen Artikel bedeutet dass diese Verordnungen und Verfugungen anders als im Regelfall keine Grundlage in einem Gesetz haben mussen Verordnungen sind generell abstrakte rechtsetzende Bestimmungen siehe die Definition in Art 22 Abs 4 Parlamentsgesetz Verfugungen sind Anordnungen in einem konkreten Einzelfall Die erwahnten Verordnungen des Bundesrates werden als Notverordnungen bezeichnet Sie oder entsprechende Verfugungen sind nur zulassig wenn sie dem definierten Zweck dienen Gemass Praxis und Doktrin mussen kumulativ folgende Voraussetzungen erfullt sein Ein fundamentales Rechtsgut ist betroffen Es gilt eine schwere und unmittelbare Gefahr fur dieses Rechtsgut abzuwenden Es ist zeitliche Dringlichkeit gegeben Es stehen fur die Gefahrenabwendung keine geeigneten gesetzlichen Grundlagen zur Verfugung und es ist nicht moglich rechtzeitig eine gesetzliche Grundlage zu schaffen Der Begriff des fundamentalen Rechtsgutes ist restriktiv zu verstehen Es geht um Rechtsguter die fur Private Leib Leben Gesundheit und den Staat innerer ausserer Frieden aussere Unabhangigkeit von existentieller Bedeutung sind Diese Rechtsguter konnen z B betroffen sein durch schwere Unruhen militarische oder terroristische Bedrohungen Naturkatastrophen Epidemien u a 5 In der Rechtslehre umstritten ist ob auch wirtschafts und sozialpolitische Massnahmen wie sie der Bundesrat in der neueren Praxis siehe unten getroffen hat als Gegenstand von Notverordnungen zulassig sind Dagegen spricht dass damit der primar sicherheitsrechtliche Begriff der Storung der offentlichen Ordnung sehr weit ausgelegt wird bei der Entstehung der Verfassungsbestimmung war davon nicht die Rede 6 Dafur spricht dass die engere Auslegung den Staat hindern kann bestimmten ausserordentlichen Lagen gerecht zu werden Das Beispiel der Corona Krise siehe unten zeigt dass eine ausserordentliche Lage auch zu einem wirtschaftlichen Desaster fuhren kann welches nur durch Notverordnungsrecht abgewendet oder zumindest gelindert werden kann 7 Art 185 Abs 3 BV begrundet kein extrakonstitutionelles Recht siehe dazu unten und gibt damit dem Bundesrat keine umfassende Vollmacht von der Bundesverfassung abzuweichen Es handelt sich um verfassungsmassiges Notrecht seine Anwendung muss im Rahmen der Bundesverfassung erfolgen Insbesondere sind die Grundsatze rechtsstaatlichen Handelns Art 5 einzuhalten d h das Notrecht muss im offentlichen Interesse liegen und verhaltnismassig sein Art 36 erlaubt Einschrankungen von Grundrechten im Falle von ernster unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr auch ohne Grundlage im Gesetz sondern eben z B auf der Grundlage einer Notverordnung Art 36 Abs 4 legt aber fest Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar Ein Eingriff in die verfassungsmassigen Zustandigkeiten der Kantone erscheint als zulassig sofern davon auszugehen ist dass eine Notlage nicht im Rahmen der Zustandigkeiten der Kantone behoben werden kann Uneinigkeit besteht in der Rechtslehre daruber ob Notrecht des Bundesrates im Widerspruch zu bestehendem Gesetzesrecht stehen darf contra legem oder ob es nur in Erganzung zu diesem Recht praeter legem erlassen werden darf Fur die letztere Auffassung spricht insbesondere dass der Bundesrat selbst in seinen erlauternden Ausfuhrungen zum Entwurf der Bundesverfassung im Jahre 1996 festgehalten hatte Die Anordnungen durfen nicht im Widerspruch zu Erlassen der Bundesversammlung stehen 8 In der neueren Praxis siehe dazu unten hat sich der Bundesrat aber nicht an diese Beschrankung gehalten Die neuere Lehre billigt teilweise diese Kursanderung Es liege in der Natur des Notrechts dass sein Zweck in bestimmten Situationen nur mit sachlich notwendigen Massnahmen erreicht werden kann die im Widerspruch zu geltendem Recht stehen 9 Der Bundesrat darf eine Notverordnung nur dann erlassen wenn eine Beschlussfassung durch das Parlament nicht abgewartet werden kann Notrecht ist nie eine Alternative wenn es moglich ist das Parlament zu befragen Votum von Bundesratin Widmer Schlumpf am 19 Juni 2013 im Standerat 10 Die Bundesversammlung kann gegebenenfalls Notverordnungen des Bundesrates korrigieren oder erganzen Gemass Art 173 Abs 1 Bst c BV ist auch sie zustandig Verordnungen oder einfache Bundesbeschlusse letztere entsprechen den Verfugungen des Bundesrates zur Wahrung der inneren Sicherheit zu erlassen wenn ausserordentliche Umstande es erfordern Diese Zweckbestimmung fur Notrecht ist also allgemeiner gehalten als diejenige fur das Notrecht des Bundesrates Da die Bundesversammlung dem Bundesrat ubergeordnet ist haben ihre Massnahmen Vorrang vor solchen des Bundesrates Der Zweck der von der Bundesverfassung vorgeschriebenen Befristung von Notverordnungen des Bundesrates liegt darin dass Notrecht nur so lange gelten darf als die dafur notwendigen Voraussetzungen gegeben sind Soll es fur eine langere Zeitdauer gelten so ist es so rasch wie moglich in ordentliches Gesetzesrecht uberzufuhren das durch die Bundesversammlung beschlossen wird und dem fakultativen im Falle eines dringlichen Bundesgesetzes nachtraglichen Referendum untersteht Der Erreichung dieses Ziels soll das aufgrund einer parlamentarischen Initiative ausgearbeitete Bundesgesetz vom 17 Dezember 2010 mit dem programmatischen Titel Wahrung von Demokratie Rechtsstaat und Handlungsfahigkeit des Staates in ausserordentlichen Lagen dienen 11 Danach tritt die Verordnung des Bundesrates ausser Kraft wenn er nicht innert sechs Monaten nach ihrem Inkrafttreten der Bundesversammlung den Entwurf einer gesetzlichen Grundlage fur den Inhalt der Verordnung oder den Entwurf einer Notverordnung der Bundesversammlung welche die Notverordnung des Bundesrates ersetzt unterbreitet Art 7d Abs 2 RVOG Die maximal zulassige Geltungsdauer einer Notverordnung der Bundesversammlung ist auf drei Jahre befristet Art 7d Abs 3 RVOG Mit der Gesetzesanderung wurde auch eine Informationspflicht des Bundesrates eingefuhrt falls er eine Notverfugung erlasst Er muss in diesem Fall die Geschaftsprufungsdelegation der Eidgenossischen Rate innert 24 Stunden informieren Art 7e Abs 2 RVOG Praxis Bearbeiten Beispiele von Notrecht seit dem Inkrafttreten der geltenden BV 1 Januar 2000 Die Massnahmen gegen die Gruppierung Al Qaida und ahnliche terroristische Organisationen liefern ein Beispiel fur die Problematik einer zeitgerechten Uberfuhrung einer Notverordnung in ordentliches Gesetzesrecht sowie das bisher einzige Beispiel einer Notverordnung der Bundesversammlung Mangels gesetzlicher Grundlage verbot der Bundesrat mit Notverordnung vom 7 November 2001 die Gruppierung Al Qaida Diese Verordnung war auf zwei Jahre befristet und wurde dreimal verlangert was von der Rechtslehre als verfassungsrechtlich nicht haltbar verurteilt wurde 12 Infolge der neuen Befristungsregeln des Bundesgesetzes uber die Wahrung von Demokratie Rechtsstaat und Handlungsfahigkeit des Staates in ausserordentlichen Lagen wurde die Verordnung des Bundesrates durch eine Verordnung der Bundesversammlung vom 23 Dezember 2011 ersetzt Diese auf drei Jahre befristete Verordnung wurde durch das dringliche Bundesgesetz vom 12 Dezember 2014 abgelost welches nach Ablauf seiner vierjahrigen Geltungsfrist verlangert werden musste weil eine dauerhafte gesetzliche Grundlage nach wie vor nicht hergestellt werden konnte 13 Die Beschlusse des Bundesrates in den Jahren 2007 und 2008 wahrend eines laufenden Ermittlungsverfahrens gegen Personen die der Mitwirkung an Planen fur die Konstruktion von Atomwaffen verdachtigt wurden alle beschlagnahmten Akten zu vernichten sind Beispiele fur rechtlich umstrittene Notverfugungen des Bundesrates Fall Tinner 14 Dieser Fall trug massgeblich dazu bei dass mit der Gesetzesanderung vom 17 Dezember 2010 eine Informationspflicht des Bundesrates gegenuber dem zustandigen Organ des Parlamentes eingefuhrt wurde siehe oben 15 Im Zusammenhang mit der weltweiten Finanzkrise des Jahres 2008 hat der Bundesrat am 15 Oktober 2008 ein Massnahmenpaket zur Starkung des schweizerischen Finanzsystems beschlossen Rechtsgrundlage fur einen dringlichen Kredit siehe dazu unten zur Rekapitalisierung der UBS in der Hohe von 6 Milliarden Franken bildete eine Notverordnung Mit dieser wirtschaftspolitischen Massnahme wurde erstmals der bisher geltende sicherheitsrechtliche Rahmen des Notverordnungsrechts gesprengt was sowohl im Parlament Bedenken ausloste 16 als auch in der Rechtslehre Widerspruch weckte 17 Dem wurde entgegengehalten dass aus okonomischer Sicht unzweifelhaft dringender Handlungsbedarf und ein sehr grosses offentliches Interesse an einer Intervention bestand Problematik des too big to fail 18 Wahrend im Falle der oben angefuhrten Beispiele Notrecht in thematisch eng begrenzten Gebieten zur Anwendung gelangte hat der Bundesrat in Folge der COVID 19 Pandemie im Fruhling 2020 zum ersten Mal seit dem 2 Weltkrieg umfassend auf Notrecht zuruckgegriffen 19 Neben der grundlegenden insbesondere gesundheitspolizeiliche Anordnungen enthaltenden Verordnung uber Massnahmen zur Bekampfung des Coronavirus COVID 19 vom 28 Februar 2020 abgelost durch die Verordnung 2 mit identischem Titel vom 13 Marz 2020 beschloss der Bundesrat zahlreiche weitere Notrechtsverordnungen zu folgenden Themenbereichen in chronologischer Reihenfolge Fristenstillstand bei eidgenossischen Volksbegehren Stillstand der Fristen in Zivil und Verwaltungsverfahren Kultur Erwerbsausfall Arbeitslosenversicherung Stellenmeldepflicht berufliche Vorsorge Solidarburgschaften Miete und Pacht Asyl Justiz und Verfahrensrecht Insolvenzrecht Entschadigung der Angehorigen der Armee gymnasiale Maturitatsprufungen 20 Die Bundesversammlung hatte im Rahmen der ausserordentlichen Session vom 4 bis 6 Mai 2020 Gelegenheit die notrechtlichen Massnahmen des Bundesrates zu diskutieren und gegebenenfalls zu korrigieren Sie verzichtete darauf mit ubergeordneten eigenen Notverordnungen die Notverordnungen des Bundesrates unmittelbar zu korrigieren beauftragte diesen aber mit einigen angenommenen Motionen seine Massnahmen zu erganzen oder zu korrigieren 21 Die Bewaltigung der Corona Krise zeigt auch dass die Bundesversammlung notigenfalls sehr rasch gesetzliche Grundlagen schaffen kann und damit der Griff zum Notrecht vermieden werden kann Der Bundesrat unterbreitete der Bundesversammlung am 29 April 2020 den Entwurf einer dringlichen Anderung des Luftfahrtgesetzes Das Gesetz wurde am 6 Mai 2020 von der Bundesversammlung angenommen und auf den 7 Mai 2020 in Kraft gesetzt 22 Am 20 Mai 2020 hat der Bundesrat den Entwurf einer gesetzlichen Grundlage zur Einfuhrung der Corona Warn App CoronaProximity Tracing App vorgelegt Die Bundesversammlung hat die notige Anderung des Epidemiengesetzes am 19 Juni 2020 angenommen und dringlich erklart 23 Damit die Notverordnungen des Bundesrates sechs Monate nach ihrem Erlass nicht dahinfallen Art 7d Abs 2 RVOG hat der Bundesrat am 12 August 2020 der Bundesversammlung den Entwurf des Bundesgesetzes uber die gesetzlichen Grundlagen fur Verordnungen des Bundesrates zur Bewaltigung der Covid 19 Epidemie Covid 19 Gesetz unterbreitet Die Bundesversammlung hat den Entwurf in der Herbstsession 2020 intensiv beraten mit einigen Anderungen am 25 September 2020 angenommen dringlich erklart und auf den 26 September 2020 in Kraft gesetzt 24 Zur Behebung des Liquidatsengpasses der Grossbank Credit Suisse beschloss der Bundesrat am 16 Marz 2023 gestutzt auf Art 184 Abs 3 und 185 Abs 3 BV die Verordnung uber zusatzliche Liquiditatshilfe Darlehen und die Gewahrung von Ausfallgarantien des Bundes fur Liquiditatshilfe Darlehen der Schweizerischen Nationalbank an systemrelevante Banken Am 19 Marz 2023 erganzte er diese Verordnung mit Bestimmungen welche die gleichentags beschlossene Ubernahme der Credit Suisse durch die UBS erleichtern sollte insbesondere wurde damit festgelegt dass die Zustimmung der Aktionare von Credit Suisse und UBS zu dieser Transaktion nicht erforderlich ist was nach Auffassung von Peter V Kunz Professor fur Wirtschaftsrecht eine weitgehende Enteignung der Aktionare der Credit Suisse bedeutet 25 Im Gegensatz zu Peter V Kunz findet Urs Saxer Rechtsprofessor der Universitat Zurich dass das Handeln der Regierung in diesem Fall nicht im rechtsfreien Raum stattfand Er macht Vorschlage wie in Zukunft die demokratische Kontrolle ausgebaut werden konnte 26 In diesem Fall bildet die Verordnung Rechtsgrundlage fur zwei dringliche Kredite siehe dazu unten fur insgesamt 109 Milliarden Franken Die Verordnung musste aufgrund von Art 7d RVOG fur eine Geltungsdauer von sechs Monaten befristet werden 27 Dringliche Finanzbeschlusse BearbeitenDringliche Finanzbeschlusse gelangen zwar auch ausserhalb von eigentlichen Notlagen zur Anwendung Weil Notverordnungen des Bundesrates in bestimmten Situationen nur zusammen mit solchen Finanzbeschlussen umgesetzt werden konnen ist es gerechtfertigt sie hier in diesem Zusammenhang darzustellen Rechtsgrundlagen Bearbeiten Die Bundesverfassung weist dem Bundesrat zwar die Zustandigkeit zum Erlass von rechtsetzenden Bestimmungen und Verfugungen in ausserordentlichen Lagen zu siehe oben Aber es gibt kein verfassungsmassiges Finanznotrecht Gemass Art 167 muss die Bundesversammlung alle Ausgaben bewilligen indem sie die Voranschlags und Verpflichtungskredite genehmigt 28 Anders als in anderen Staaten haben der Voranschlag das Budget und andere Ausgabenbeschlusse in der Schweiz keinen rechtsetzenden Charakter diese Beschlusse werden daher nicht in die Form eines Gesetzes sondern eines Bundesbeschlusses gekleidet der nicht dem Referendum untersteht Damit Notverordnungen umgesetzt werden konnen mussen aber haufig auch die fur die Umsetzung notigen Ausgaben unverzuglich beschlossen werden konnen Ein Zusammentreten der Bundesversammlung kann nicht immer abgewartet werden Fur solche Falle delegieren Art 28 und Art 34 des Finanzhaushaltgesetzes die Zustandigkeit zur vorgangigen Zustimmung an die Finanzdelegation der Eidgenossischen Rate Der Bundesrat muss die dringlichen Verpflichtungskredite und dringlichen Nachtragskredite Nachtrage zum bewilligten Voranschlag eines Jahres der Bundesversammlung zur nachtraglichen Genehmigung unterbreiten Uberschreitet die dringliche Verpflichtung bzw der dringliche Aufwand 500 Millionen Franken und verlangt ein Viertel der Mitglieder eines Rates oder der Bundesrat innert einer Woche nach der Zustimmung der Finanzdelegation die Einberufung der Bundesversammlung zu einer ausserordentlichen Session so muss diese in der dritten Kalenderwoche nach der Einreichung des Begehrens stattfinden Der Zweck dieses Verfahrens liegt darin dass politisch umstrittene Kredite baldmoglichst die notwendige demokratische Legitimation erhalten Die unbefriedigende Situation dass das Parlament bloss noch vollendete Tatsachen nachtraglich absegnen kann wird ja nach Umstanden des einzelnen Falles wenigstens teilweise gemildert Verweigert die Bundesversammlung ihre Zustimmung was in der Praxis siehe unten am 12 April 2023 erstmals geschehen ist so werden noch nicht ausgefuhrte Zahlungen gestoppt oder ein durch den dringlichen Kredit ermoglichter aber noch nicht abgeschlossener Vertrag darf nicht mehr eingegangen werden Bereits erfolgte Zahlungen konnten aber nicht ruckgangig gemacht werden die Sanktion der Bundesversammlung ware immerhin politischer Natur Anhand der konkreten Umstande des Einzelfalls zu prufen ware wieweit eingegangene Verpflichtungen die noch keine Zahlungen zur Folge hatten trotz Ablehnung durch die Bundesversammlung erfullt werden mussen 29 Praxis Bearbeiten Dringliche Kredite welche die Bundesversammlung erst nachtraglich genehmigt gehoren zur normalen Praxis und haben in den meisten Fallen nichts zu tun mit einer ausserordentlichen Lage und der notwendigen Umsetzung einer Notverordnung Das zeigt der Jahresbericht der Finanzdelegation uber ihre Tatigkeit im Jahre 2019 der einen Uberblick uber die Praxis der Jahre 2009 2019 gibt Der Bundesrat hat in diesen elf Jahren der Finanzdelegation insgesamt 36 dringliche Nachtragskredite im Gesamtumfang von 314 2 Millionen Franken zur Genehmigung unterbreitet Die Finanzdelegation hat 34 Nachtragskredite total 302 Millionen genehmigt und zwei total 12 2 Millionen abgelehnt Ferner hat sie im Jahre 2019 einen dringlichen Verpflichtungskredit genehmigt erstmals wieder seit 2008 30 Dringliche Kredite in ausserordentlicher Hohe zur Behebung von Notsituationen wurden in den Jahren 2001 2008 2020 2022 und 2023 gesprochen Nach dem Swissair Grounding am 2 Oktober 2001 hat die Bundesversammlung an einer ausserordentlichen Session am 17 November 2001 den Entwurf des Bundesrates vom 7 November 2001 fur einen Bundesbeschluss uber die Finanzierung des Redimensionierungskonzeptes fur die nationale Zivilluftfahrt 31 angenommen Dieser Finanzierungsbeschluss hatte eine gesetzliche Grundlage im Luftfahrtgesetz musste aber wie alle anderen Finanzbeschlusse von der Bundesversammlung genehmigt werden Diese stand dabei vor einem Fait accompli Der Bundesrat hatte im dringlichen Verfahren bereits im Oktober 2001 mit Zustimmung der Finanzdelegation Kredite in der Hohe von 3 8 Milliarden Franken gesprochen Im Parlament weckte dieses Vorgehen Opposition im Nationalrat wurde der Bundesbeschluss mit 110 zu 56 im Standerat mit 36 zu 3 Stimmen angenommen 32 In der Folge wurde in zwei Anlaufen fur Gesetzesanderungen versucht die Zustandigkeiten des Bundesrates und der Finanzdelegation zu beschranken Kredite uber 250 Millionen Franken sollten in jedem Fall vorgangig von der Bundesversammlung genehmigt werden mussen Der Nationalrat stimmte dieser Anderung zu der Standerat lehnte sie aber zweimal ab 33 Die Rekapitalisierung der UBS im Jahre 2008 loste Kritik aus nicht nur wegen ihrer Rechtsgrundlage in Form einer Notverordnung des Bundesrates siehe dazu oben sondern auch wegen des Verfahrens der Bewilligung des Nachtragskredites in der Hohe von 6 Milliarden Franken Wahrend die Notverordnung in der Zustandigkeit des Bundesrates lag musste dieser Kredit von der Bundesversammlung nachtraglich genehmigt werden nachdem der Bundesrat mit Zustimmung der Finanzdelegation die entsprechende Verpflichtung bereits eingegangen war Im Dezember 2008 wurde der Bundesbeschluss vom Nationalrat mit 116 zu 55 vom Standerat mit 22 zu 2 Stimmen bei 7 Enthaltungen angenommen 34 In der Folge wurde erneut eine Anderung des Verfahrens der dringlichen Kreditbewilligung gefordert Eine Begrenzung der Zustandigkeiten von Bundesrat und Finanzdelegation wurde wieder abgelehnt Erfolgreich war aber der Vorschlag dass politisch umstrittene Kredite neu in verbindlichen kurzen Fristen vor die Bundesversammlung gebracht werden konnen zu den Einzelheiten siehe oben Dringliche Kredite in vorher nie erreichter Hohe von rund 57 Milliarden Franken wurden im Marz und April 2020 in der Folge der Corona Krise vom Bundesrat mit Zustimmung der Finanzdelegation beschlossen und von der Bundesversammlung in der ausserordentlichen Session vom 4 bis 6 Mai 2020 nachtraglich genehmigt und dabei noch leicht aufgestockt Die dringlichen Kredite wurden anders als in den Fallen Swissair und UBS nicht mit einer gesonderten Botschaft des Bundesrates unterbreitet und erlautert sondern im Rahmen des Nachtrags I zum Voranschlag 2020 behandelt 35 Die dringlichen Kredite wurden als Nachmeldungen zu diesem Geschaft in Form von Briefen des Bundesrates an die Finanzkommissionen vom 20 Marz 36 und 16 April 37 2020 unterbreitet Anders als in den Fallen Swissair und UBS gab es in den Eidgenossischen Raten kaum grundsatzliche Kritik an den dringlichen Krediten Der Nationalrat stimmte dem Nachtrag I mit 192 zu 3 Stimmen bei 2 Enthaltungen der Standerat sogar einstimmig zu Anlass zu Kritik am Vorgehen schufen die Ratsburos 38 indem sie mit Beschlussen vom 19 und 26 Marz 2020 die Kommissionen der Eidgenossischen Rate hinderten sich fruhzeitig mit den bundesratlichen Massnahmen zu beschaftigen 39 Nachdem der Bundesrat und 31 Mitglieder des Standerates am 23 bzw 25 Marz 2020 die Einberufung einer ausserordentlichen Session gefordert hatten hatten die Ratsburos diese Session gemass Artikel 28 und 34 des Finanzhaushaltgesetzes siehe oben fur die dritte folgende Kalenderwoche also im Zeitraum vom 14 bis 17 April einberufen mussen die Session fand aber erst drei Wochen spater statt 40 Am 5 September 2022 beschloss der Bundesrat mit Zustimmung der Finanzdelegation einen Vorschuss von 4 Milliarden Franken fur Finanzhilfen in Form eines Darlehens an die Axpo Holding AG und einen dringlichen Verpflichtungskredit von 10 Milliarden Franken im Zusammenhang mit der Aktivierung des Rettungsschirms fur alle systemkritischen Stromunternehmen 41 Rechtsgrundlage dieser Finanzbeschlusse war eine auf Art 185 Abs 3 der Bundesverfassung gestutzte Notverordnung des Bundesrates 42 siehe dazu oben Eine gesetzliche Grundlage war zu diesem Zeitpunkt noch in Beratung der Eidgenossischen Rate Die dringlichen Kredite sollten eine temporare Liquiditatsunterstutzung der Axpo ermoglichen und verhindern dass die Axpo und in Zukunft andere systemrelevante Elektrizitatsunternehmen in Liquiditatsprobleme geraten welche die Energieversorgung der Schweiz gefahrden konnten Nachdem die Fraktion der Schweizerischen Volkspartei SVP die Einberufung einer ausserordentlichen Session verlangt hatte haben die Eidgenossischen Rate am 28 September 2022 den Kredit von 4 Milliarden Franken mit dem Bundesbeschluss I uber den Nachtrag II zum Voranschlag 2022 genehmigt 43 Mit dem am 30 September 2022 beschlossenen und dringlich erklarten Bundesgesetz uber subsidiare Finanzhilfen zur Rettung systemkritischer Unternehmen der Elektrizitatswirtschaft FiREG hat die Bundesversammlung zudem die gesetzliche Grundlage fur derartige Kredite geschaffen und gleichzeitig gestutzt auf dieses Gesetz einen Verpflichtungskredit in der Hohe von 10 Milliarden Franken bewilligt 44 Im Zusammenhang mit der Liquiditatskrise der Grossbank Credit Suisse und ihrer Ubernahme durch die UBS hat der Bundesrat am 19 Marz 2023 zwei dringliche Kredite zur Sicherung der Stabilitat des Finanzmarktes beschlossen 100 Milliarden Franken sind fur die Gewahrung einer Ausfallgarantie des Bundes fur Liquiditatshilfe Darlehen der Schweizerischen Nationalbank an die Credit Suisse bestimmt Weitere 9 Milliarden Franken dienen der Gewahrung einer Garantie des Bundes an die UBS zur Verlustabsicherung abzuwickelnder Aktiven der ubernommenen Bank 27 Wahrend die Notverordnung welche die Rechtsgrundlage fur diese Kredite bildet in der Zustandigkeit des Bundesrates liegt siehe oben musste diesen Krediten die Finanzdelegation der Eidgenossischen Rate vorgangig zustimmen 45 Zudem bedurfen sie der nachtraglichen Zustimmung der Bundesversammlung Ein Viertel der Mitglieder eines Rates hat innert einer Woche nach der Zustimmung der Finanzdelegation die Einberufung einer ausserordentlichen Session gefordert 46 Diese Session fand vom 11 bis 12 April 2023 statt das Parlament hat die dringlichen Kredite abgelehnt Extrakonstitutionelles Notrecht Bearbeiten Hauptartikel Vollmachtenregime In der Geschichte des schweizerischen Bundesstaates seit 1848 sind auch ausserst schwere ausserordentliche Lagen eingetreten in welchen der Bestand der Schweiz als Staat bedroht war Die Bundesversammlung hat am 3 August 1914 zu Beginn des Ersten Weltkrieges einen Bundesbeschluss angenommen der dem Bundesrat unbeschrankte Vollmacht erteilte zur Vornahme aller Massnahmen die fur die Belange der Sicherheit Integritat und Neutralitat der Schweiz und zur Wahrung des Kredites und der wirtschaftlichen Interessen des Landes insbesondere auch zur Sicherung des Lebensunterhaltes erforderlich werden 47 Fast identisch ist der Wortlaut des Vollmachtenbeschlusses vom 30 August 1939 kurz vor Beginn des Zweiten Weltkrieges Die Bundesversammlung hat diese Beschlusse gefasst obwohl die Bundesverfassung sie dafur nicht ausdrucklich als zustandig erklart Das sog Vollmachtenregime ist daher extrakonstitutionelles Notrecht man spricht auch von Staatsnotstand Andere Staaten haben dafur eine eigene rechtliche Grundlage geschaffen z B die Notstandsgesetze der Bundesrepublik Deutschland In der Schweiz wurde auf die Schaffung eines geschriebenen Notrechtsartikels bewusst verzichtet weil ein solcher bei weiter Fassung einer ubermassigen Ausdehnung des Notrechts geradezu Vorschub leisten bei enger Fassung hingegen im wirklichen Notfall oft nicht genugen wurde 48 Die neuere Staatsrechtslehre ist sich einig dass auch heute solche Vollmachtenbeschlusse zulassig waren Voraussetzung dafur musste eine existenzielle Bedrohung der Schweiz und ihrer Bevolkerung sein denkbar waren ausser bewaffneten Konflikten auch allerschwerste Katastrophen 49 50 Auch im extrakonstitutionellen Notrecht mussen das zwingende Volkerrecht die notstandsfesten Garantien der Grundrechte Art 15 Abs 2 EMRK und Art 4 Abs 2 UNO Pakt II und das Kriegsvolkerrecht beachtet werden 51 Weblink BearbeitenParlamentsworterbuch NotstandsrechtLiteratur BearbeitenLucienne Hubler Notrecht In Historisches Lexikon der Schweiz David Rechsteiner Recht in besonderen und ausserordentlichen Lagen Dike Verlag Zurich St Gallen 2016 ISBN 978 3 03751 788 8 Urs Saxer Art 173 Abs 1 Bst c Art 185 In Die schweizerische Bundesverfassung St Galler Kommentar Dike Verlag Zurich St Gallen 2014 Schulthess Juristische Medien Zurich Basel Genf 3 Auflage 2014 Band 2 S 2796 2802 2956 2986 ISBN 978 3 03751 606 5 und ISBN 978 3 7255 6698 3 Ralph Trumpler Notrecht Eine Taxonomie der Manifestationen und eine Analyse des intrakonstitutionellen Notrechts de lege lata e de lege ferenda Schulthess Juristische Medien Zurich BaselGenf 2012 ISBN 978 3 7255 6551 1Einzelnachweise Bearbeiten Ralph Trumpler Notrecht Eine Taxonomie der Manifestationen und eine Analyse des intrakonstitutionellen Notrechts de lege lata e de lege ferenda Zurich Basel Genf 2012 S 1 Giovanni Biaggini BV Kommentar 2 Auflage Zurich 2017 S 1399 Urs Saxer Art 185 In Die schweizerische Bundesverfassung St Galler Kommentar 3 Auflage Band 2 Zurich Basel 2014 S 2970 Pierre Tschannen Art 165 In Die schweizerische Bundesverfassung St Galler Kommentar 3 Auflage Band 2 Zurich St Gallen 2014 S 2697 Urs Saxer Art 185 In Die schweizerische Bundesverfassung St Galler Kommentar 3 Auflage Band 2 Zurich St Gallen 2014 S 2973 2975 Giovanni Biaggini Notrecht in Zeiten des Coronavirus Eine Kritik der jungsten Praxis des Bundesrats zu Art 185 Abs 3 BV In Zentralblatt fur Staats und Verwaltungsrecht Nr 5 2020 S 257 259 Florian Brunner Felix Uhlmann Martin Wilhelm Das Corona Virus und die Grenzen des Notrechts PDF In Allgemeine juristische Praxis 2020 S 694 695 abgerufen am 18 Mai 2020 Bundesrat Botschaft uber eine neue Bundesverfassung PDF In Bundesblatt BBl 1997 Band I S 416 ff 20 November 1996 abgerufen am 18 Mai 2020 Urs Saxer Art 185 In Die schweizerische Bundesverfassung St Galler Kommentar 3 Auflage Band 2 Zurich St Gallen 2014 S 2979 2980 Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Standerat PDF 2013 S 596 abgerufen am 19 Juni 2020 Schweizerische Bundesversammlung 09 402 Parlamentarische Initiative Staatspolitische Kommission des Nationalrates Wahrung von Demokratie Rechtsstaat und Handlungsfahigkeit des Staates in ausserordentlichen Lagen In Geschaftsdatenbank Curiavista Abgerufen am 18 Mai 2020 Urs Saxer Art 185 In Die schweizerische Bundesverfassung St Galler Kommentar 3 Auflage Band 2 Zurich St Gallen 2014 S 2981 Der Ablauf wird dargestellt in der Botschaft des Bundesrates zur Verlangerung des Bundesgesetzes uber das Verbot der Gruppierungen Al Qaida und Islamischer Staat sowie verwandter Organisationen vom 22 November 2017 Parlamentsdienste Fall Tinner Offizielle Verlautbarungen der drei Staatsgewalten und des EGMR Abgerufen am 18 Mai 2020 Staatspolitische Kommission des Nationalrates 09 402 Parlamentarische Initiative Wahrung von Demokratie Rechtsstaat und Handlungsfahigkeit in ausserordentlichen Lagen Bericht PDF 5 Februar 2010 S 1572 1574 abgerufen am 18 Mai 2020 der Bericht enthalt eine Liste aller weiteren offentlich bekannt gemachten Notrechtsverfugungen des Bundesrates seit dem Jahre 2000 S 1572 Staatspolitische Kommission des Nationalrates 91 402 Parlamentarische Initiative Wahrung von Demokratie Rechtsstaat und Handlungsfahigkeit in ausserordentlichen Lagen Bericht PDF 5 Februar 2010 S 1568 1570 abgerufen am 18 Mai 2020 Andreas Lienhard Agata Zielniewicz Zum Anwendungsbereich des bundesratlichen Notrechts In Schweizerisches Zentralblatt fur Staats und Verwaltungsrecht Nr 113 2012 S 111 142 Urs Saxer Art 185 In Die schweizerische Bundesverfassung St Galler Kommentar 3 Auflage Band 2 Zurich St Gallen S 2982 Bericht des Bundesrates uber die Ausubung seiner Notrechtskompetenzen und die Umsetzung uberwiesener Kommissionsmotionen seit Beginn der Coronakrise 27 Mai 2020 abgerufen am 19 Juni 2020 Florian Brunner Felix Uhlmann Martin Wilhelm Das Coronavirus und die Grenzen des Notrechts PDF In Allgemeine juristische Praxis 2020 S 686 687 abgerufen am 18 Mai 2020 Liste aller Verordnungen mit vollstandigen Titeln und Fundstellen sda Das entschied das Parlament in der ausserordentlichen Session 6 Mai 2020 abgerufen am 18 Mai 2020 Schweizerische Bundesversammlung 20 039 Dringliche Anderung des Luftfahrtgesetzes angesichts der Covid 19 Krise In Geschaftsdatenbank Curiavista Abgerufen am 19 Juni 2020 Schweizerische Bundesversammlung 20 040 Dringliche Anderung des Epidemiengesetzes angesichts der COVID 19 Krise Proximity Tracing System In Geschaftsdatenbank Curiavista Abgerufen am 19 Juni 2020 20 058 Bundesgesetz uber die gesetzlichen Grundlagen fur Verordnungen des Bundesrates zur Bewaltigung der Covid 19 Epidemie Covid 19 Gesetz In Geschaftsdatenbank Curiavista Links zu Botschaft des Bundesrates Ratsverhandlungen und Gesetzestext Abgerufen am 25 September 2020 Katharina Fontana Der Bundesrat ist der Chef Die Grenzen beim Notrecht werden gedehnt und gedehnt In Neue Zurcher Zeitung 20 Marz 2023 abgerufen am 20 Marz 2023 Urs Saxer Notrecht findet nicht im rechtsfreien Raum statt In NZZ 4 April 2023 S 18 a b Sicherung der Finanzmarktstabilitat Der Bundesrat begrusst und unterstutzt die Ubernahme der Credit Suisse durch die UBS Bundesrat 19 Marz 2023 abgerufen am 20 Marz 2023 Medienmitteilung mit Beilage der Verordnungen inkl Erlauterungen Thomas Stauffer Urs Cavelti Art 167 In Die schweizerische Bundesverfassung St Galler Kommentar 3 Auflage Band 2 Zurich St Gallen 2014 S 2731 2732 Staatspolitische Kommission des Nationalrates 09 402 Parlamentarische Initiative Wahrung von Demokratie Rechtsstaat und Handlungsfahigkeit des Staates in ausserordentlichen Lagen Bericht PDF 5 Februar 2010 S 1579 1581 abgerufen am 21 Mai 2020 Finanzdelegation der eidgenossischen Rate Tatigkeitsbericht der Finanzdelegation an die Finanzkommissionen des Standerates und des Nationalrates betreffend die Oberaufsicht uber die Bundesfinanzen im Jahr 2019 PDF 17 Marz 2020 S 15 18 abgerufen am 21 Mai 2020 01 067 Botschaft uber die Finanzierung des Redimensionierungskonzeptes fur die nationale Zivilluftfahrt PDF Bundesblatt 7 November 2001 S 6439 6485 abgerufen am 22 Mai 2020 Schweizerische Bundesversammlung 01 067 Redimensionierungskonzept fur die nationale Zivilluftfahrt Finanzierung In Geschaftsdatenbank Curiavista Abgerufen am 22 Mai 2020 Staatspolitische Kommission des Nationalrates 09 402 Parlamentarische Initiative Wahrung von Demokratie Rechtsstaat und Handlungsfahigkeit in ausserordentlichen Lagen Bericht PDF 5 Februar 2010 S 1576 1577 abgerufen am 22 Mai 2020 Schweizerische Bundesversammlung 08 077 Massnahmenpaket zur Starkung des schweizerischen Finanzsystems In Geschaftsdatenbank Curiavista Abgerufen am 22 Mai 2020 Schweizerische Bundesversammlung Voranschlag 2020 Nachtrag I In Geschaftsdatenbank Curiavista Abgerufen am 22 Mai 2020 Bundesrat Nachmeldung zum Nachtrag 1 2020 Nachtragskredite zur Abfederung der Auswirkungen auf Wirtschaft und Gesellschaft PDF 20 Marz 2020 abgerufen am 22 Mai 2020 Bundesrat Massnahmen zur Abfederung der Auswirkungen des Coronavirus auf Wirtschaft und Gesellschaft Zweite Nachmeldung zum Nachtrag 1 2020 PDF 16 April 2020 abgerufen am 22 Mai 2020 Art 35 ParlG Abgerufen am 24 Mai 2020 Felix Uhlmann Martin Wilhelm Die Durchfuhrung von Sessionen und Kommissionssitzungen in ausserordentlichen Lagen Coronavirus PDF 3 April 2020 abgerufen am 22 Mai 2020 Felix Uhlmann Martin Wilhelm Sessionsabbruch und Einberufung zu einer ausserordentlichen Session PDF 16 April 2020 abgerufen am 22 Mai 2020 Medienmitteilung Finanzdelegation 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