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Die Lex Hortensia de plebiscitis lateinisch fur uber die Plebiszite des Diktators Quintus Hortensius war ein wegweisendes Gesetz aus der Zeit der mittleren romischen Republik erlassen 287 v Chr Die besondere Bedeutung des Gesetzes liegt darin dass den Plebejern damit die juristische Gleichberechtigung zu den Patriziern gelang 1 Das Gesetz ordnete die umfassende Verbindlichkeit fur alle Beschlusse der Plebs an die so genannten Plebiszite die im Ausschliesslichkeitsgremium des Concilium plebis oder den gemischt besetzten Tributkomitien beantragt worden waren Damit wurden plebiscita ranggleich zu den leges denn nun galten auch sie fur das gesamte romische Volk 2 Mit der lex oblag es der Nobilitat einem Volk vorzustehen dessen Souveranitat ausdrucklich anerkannt worden war Fur den Erlass allgemeinverbindlicher Plebiszite wurde auch der Senatsvorbehalt auctoritas senatus aufgegeben Zuvor bedurften sie dessen Zustimmung per Senatskonsult um rechtswirksam werden zu konnen dies zumindest seit und ausweislich der 339 v Chr in Kraft getretenen lex Publilia Philonis 3 Aus diesem Rechtsstatus heraus wurde auch selbstverstandlich dass die Tribunen kollegiale Interzessionen gegen anderweitig eingebrachte Gesetzesvorhaben fuhren durften 4 Gleichwohl war mit diesem Recht kein Freibrief fur willkurliche Gesetzesinitiativen geschaffen denn die lex unterlag einer Selbstbeschrankung dahingehend dass der Senat missliebige Plebiszite kassieren durfte und dies auch tat 5 Insoweit konnte der Senat formelle Mangel wie beispielsweise die Missachtung der Auspizien rugen als auch aus materiellrechtlichen Grunden entgegensteuern Um die Autoritat fur die legislative Gleichstellung zu erlangen musste stets die patrum auctoritas sichergestellt sein weshalb das Gesetz dazu selbst Stellung nahm und dabei Regeln aus dem aufgegriffenen Vorbestand modifizierte vornehmlich zur imperialen Bestatigung 5 6 Dies wurde wohl unmittelbar nach Gesetzeserlass auch auf Wahlen in den Korperschaften ausgeweitet wobei sich das Patriziat verpflichtete die Billigung bereits im Vorfeld auszusprechen 7 Die Zulassung zu den gerichtlichen Verhandlungstagen im concilium und in den Tributkomitien wurde mit der zu den Zenturiatkomitien synchronisiert 8 Die sullanische Verfassungsreform der Jahre 82 bis 79 v Chr fuhrte das Volkstribunat vorubergehend in einen Rechtszustand zuruck wie er vor der lex Hortensia bestand aufgehoben erst wieder durch die lex Aurelia de tribunicia potestate die zum Anknupfungspunkt der Hortensia zuruckbegleitete 9 Literatur BearbeitenHeinrich Siber Die plebejischen Magistraturen bis zur lex Hortensia In Festschrift der Leipziger Juristenfakultat fur Dr Alfred Schultze zum 19 Marz 1936 Leipziger rechtswissenschaftliche Studien 100 ZDB ID 530615 2 Weicher Leipzig 1938 S 1 88 Auch als Sonderabdruck Michael Rostovtzeff A History of the Ancient World Band 2 Rome Clarendon Press Oxford 1927 S 367 Johannes Keller Romische Interessengeschichte Eine Studie zu Interessenvertretung Interessenkonflikten und Konfliktlosung in der romischen Republik des 2 Jahrhunderts v Chr Munchen 2004 S 135 f Munchen Universitat Dissertation 2004 Digitalisat PDF 1 49 MB Anmerkungen Bearbeiten Livius periochae 11 Aulus Gellius 15 27 4 Cassius Dio frg 37 2 Liber Gai 1 3 Digesten 4 1 1 2 Vgl insoweit Plinius Naturalis historia 16 10 37 mit der Ausserung ut quod plebs iussisset omnis Quirites teneret Wolfgang Kunkel mit Roland Wittmann Staatsordnung und Staatspraxis der romischen Republik Zweiter Abschnitt Die Magistratur Munchen 1995 ISBN 3 406 33827 5 von Wittmann vervollstandigte Ausgabe des von Kunkel unvollendet nachgelassenen Werkes S 584 f Livius 2 43 1 4 2 44 44 1 6 4 53 2 7 a b Ludwig Lange Romische Alterthumer Bd 2 Der Staatsalterthumer zweiter Theil Berlin 1862 Google 2 Aufl 1867 3 Aufl 1879 100 S 100 109 Andreas Graeber Auctoritas patrum Formen und Wege der Senatsherrschaft zwischen Politik und Tradition Springer Berlin u a 2001 ISBN 3 540 41698 6 S 95 ff insb 103 f Graeber misst der lex Hortensia eine geringfugigere Bedeutung zu da er die notwendige patrum auctoritas bereits ein halbes Jahrhundert zuvor um 339 v Chr als Massstab zur Allgemeingultigkeit von Plebisziten erfullt sieht Cicero pro Cn Plancio 3 8 Sallust historiarum fragmenta 3 61 15 Livius 1 17 Vgl hierzu Macrobius convivia primi diei Saturnaliorum 1 16 29 f Wolfgang Kunkel mit Roland Wittmann Staatsordnung und Staatspraxis der romischen Republik Zweiter Abschnitt Die Magistratur S 654 659 655 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Lex Hortensia amp oldid 226434367