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Kontenwahrheit oder Pflicht zur Kontenwahrheit ist im Bankwesen und im Steuerrecht das Verbot dass Bankkonten in Verwahrung zu gebende Wertsachen oder zu eroffnende Schliessfacher nicht auf einen falschen oder erdichteten Namen lauten durfen Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Arten 3 Rechtsfragen 4 International 5 EinzelnachweiseAllgemeines BearbeitenZu den Bankkonten gehoren Anderkonto Fremdwahrungskonto Girokonto Kautionskonto Sparkonto Sperrkonto Tagesgeldkonto Termingeldkonto Treuhandkonto Geldkonten Mehrwertkonto Metallkonto oder Wertpapierdepot Sachkonten Diese werden von Kreditinstituten gefuhrt die fur die Einhaltung der Kontenwahrheit des 154 Abs 1 AO verantwortlich sind Wurde bei einem Kreditinstitut ein Girokonto eroffnet so ist bei der Eroffnung weiterer Konten durch denselben Kontoinhaber die Kontenwahrheit erfullt Da diese Vorschrift auch in Verwahrung zu gebende Wertsachen erfasst muss sie auch von Pfandleihern beachtet werden Arten BearbeitenUnterschieden wird zwischen der formalen und materiellen Kontenwahrheit Das Gebot der formalen Kontenwahrheit ist dadurch erfullt dass der das Konto Eroffnende als gegenuber der Bank berechtigte Glaubiger das Konto unter seinem richtigen Namen eroffnet Kein Verstoss gegen die Kontenwahrheit liegt bei der Eroffnung eines Anderkontos vor soweit das Konto unter dem richtigen Namen des eroffnenden Rechtsanwalts oder Notars gefuhrt wird Ob der angegebene Kontoinhaber das Konto fur eigene oder fur fremde Rechnung fuhrt materielle Kontenwahrheit ist unerheblich 1 Diese wird durch 8 GwG sichergestellt wonach die Kreditinstitute verpflichtet sind bei Eroffnung eines Kontos nach dem wirtschaftlich Berechtigten zu fragen 8 Abs 1 GwG Fur die Frage wer dem Kreditinstitut gegenuber berechtigter Kontoinhaber ist kommt es nicht darauf an wer in der Kontobezeichnung aufgefuhrt ist oder aus wessen Geldmitteln die eingezahlten Gelder stammen Massgebend hierfur ist vielmehr wer bei der Kontoerrichtung der Bank gegenuber als Forderungsberechtigter oder Darlehnsgeber auftritt 2 Ein Konto wird nicht deshalb zum Fremdkonto weil es mit fremden Geld errichtet worden ist Eigenkonten werden fur Zwecke des Kontoinhabers Fremdkonten vom Kontoinhaber fur Zwecke eines Dritten errichtet Das muss in der Kontobezeichnung zum Ausdruck kommen Rechtsfragen BearbeitenRechtsgrundlage fur die Kontenwahrheit ist 154 Abs 1 AO Ein falscher oder erdichteter Name bezieht sich bei naturlichen Personen auf den Vor und Nachnamen wie er sich aus gultigen Legitimationspapieren wahrend der Legitimationsprufung ergibt Bei Unternehmen ist die Eintragung aus dem Handelsregister heranzuziehen die dort verzeichnete Firma wird als Kontoinhaber ubernommen Entsprechendes gilt fur andere Personenvereinigungen Genossenschaftsregister Partnerschaftsregister Vereinsregister Ein Name ist nach einhelliger Meinung nur falsch wenn er einen anderen als den Verfugungsberechtigten bezeichnet 154 AO sollte allein die korrekte Identifikation der gegenuber dem Kontofuhrer Verfugungsberechtigten sicherstellen 3 Hat jemand gegen die Kontenwahrheit verstossen durfen gemass 154 Abs 3 AO Bankguthaben Wertsachen und der Inhalt eines Schliessfaches nur mit Zustimmung des fur die Einkommen und Korperschaftsteuer zustandigen Finanzamts herausgegeben werden was eine offentlich rechtliche Kontosperre darstellt 4 Die Kreditinstitute haften gemass 72 AO der Finanzverwaltung gegenuber bei vorsatzlicher oder grob fahrlassiger Missachtung des 154 AO soweit dadurch die Verwirklichung von Anspruchen aus dem Steuerschuldverhaltnis mit dem Kontoinhaber beeintrachtigt wird Wer ohne Zustimmung der Finanzbehorde eine Auszahlung vornimmt oder Wertsachen herausgibt haftet fur die Beeintrachtigung des Steueranspruchs Hier kommt erforderlichenfalls eine Ausfallhaftung nach 72 AO in Betracht Ausserdem liegt eine Ordnungswidrigkeit im Sinne einer Steuergefahrdung gemass 379 AO vor International BearbeitenAm ehesten gefahrdet sind bei der Missachtung der Kontenwahrheit die in einigen Staaten moglichen Nummernkonten In der Schweiz ist bei der Eroffnung und Fuhrung von Konten und Nummernkonten die Vereinbarung uber die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken zu beachten Seit Juli 2004 verpflichtet die Schweiz die Kreditinstitute auch die Identitat der Inhaber eines Nummernkontos zu prufen und zu dokumentieren Nach Art 3 GwG hat der Finanzintermediar bei der Aufnahme von Geschaftsbeziehungen die Vertragspartei aufgrund eines beweiskraftigen Dokumentes zu identifizieren Handelt es sich bei der Vertragspartei um eine juristische Person so muss der Finanzintermediar die Bevollmachtigungsbestimmungen der Vertragspartei zur Kenntnis nehmen und die Identitat der Personen uberprufen die im Namen der juristischen Person die Geschaftsbeziehung aufnehmen Der Finanzintermediar muss nach Art 4 GwG auch die wirtschaftlich berechtigte Person mit der nach den Umstanden gebotenen Sorgfalt feststellen Im Sprachgebrauch ist inzwischen nicht mehr von Nummernkonten sondern zunehmend von Inhaberkonten die Rede In Osterreich sind gemass 5 Finanzmarkt Geldwaschegesetz FM GwG die in 6 FM GwG festgelegten Sorgfaltspflichten der Kreditinstitute insbesondere bei Begrundung einer Geschaftsbeziehung auch bei Spareinlagengeschaften nach 31 Abs 1 BWG und Geschaften nach 12 Depotgesetz anzuwenden Weitere Lander mit Nummernkonten waren oder sind Belgien Frankreich Liechtenstein Luxemburg sowie Steueroasen und insbesondere Offshore Finanzplatze Einzelnachweise Bearbeiten BGHZ 127 229 BGHZ 21 148 150 BT Drs 6 1982 vom 19 Marz 1971 Entwurf einer Abgabenordnung AO 1974 S 123 Frank K Peter Ralph Kramer Steuerstrafrecht 2009 S 85Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Pflicht zur Kontenwahrheit amp oldid 229277993