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Ordensinstitut ist die kirchenrechtliche Bezeichnung von Ordensgemeinschaften in der romisch katholischen Kirche Inhaltsverzeichnis 1 Kirchenrechtliche Abgrenzung 2 Unterscheidung zwischen Orden und Kongregationen 3 Bezeichnung der Mitglieder 4 Eigenrecht 5 Literatur 6 EinzelnachweiseKirchenrechtliche Abgrenzung BearbeitenIm kanonischen Recht der lateinischen Kirche dem Codex Iuris Canonici CIC von 1983 sind Ordensinstitute in cann 607 709 CIC geregelt Sie bilden gemeinsam mit den Sakularinstituten cann 710 730 CIC die Institute des geweihten Lebens cann 573 606 CIC Formalrechtlich nicht zu den Ordensinstituten gehoren die Gesellschaften apostolischen Lebens cann 731 755 CIC fur die aber ebenfalls die Kongregation fur die Institute geweihten Lebens und fur die Gesellschaften apostolischen Lebens zustandig ist Unterscheidung zwischen Orden und Kongregationen BearbeitenBei den Ordensgemeinschaften der romisch katholischen Kirche unterscheidet man traditionell zwischen Orden und Kongregationen Zu den Orden gehoren Gemeinschaften die langer als 700 Jahre bestehen Hierzu zahlen monastische Orden geistliche Ritterorden Bettelorden Regularkanoniker RegularklerikerKongregationen sind jungere Verbande die zumeist nicht vor dem 17 Jahrhundert entstanden sind Im CIC von 1983 findet sich die Unterscheidung zwischen Orden und Kongregationen nicht mehr allerdings besteht sie im jeweiligen Eigenrecht der papstlich approbierten Gemeinschaften weiter Kongregationen unterscheiden sich von den alten Orden praktisch nur darin dass ihre Mitglieder sogenannte einfache Gelubde ablegen wahrend es bei den Mitgliedern alter Orden feierliche Gelubde sind Anders als Orden und Kongregationen papstlichen Rechts untersteht eine Kongregation bischoflichen Rechts nicht unmittelbar dem Papst sondern wird von dem zustandigen Diozesanbischof errichtet und beaufsichtigt Umgangssprachlich wird oftmals allerdings nicht zwischen Orden und Kongregationen unterschieden meist wird die Bezeichnung Orden fur alle entsprechenden Vereinigungen verwendet Bezeichnung der Mitglieder BearbeitenMitglieder von Ordensinstituten Ordensleute nennt man generell Ordensmanner auch Patres oder Ordensbruder beziehungsweise Ordensfrauen oder Ordensschwestern Als Ordensschwestern bezeichnet man bisweilen speziell solche Ordensfrauen die nicht in papstlicher Klausur leben als Ordensbruder die Mitglieder von Bruderorden und generell vorwiegend Nichtkleriker Mitglieder monastischer Orden heissen Monche beziehungsweise Nonnen Zu den Nonnen gehoren kirchenrechtlich alle weiblichen Mitglieder alter Orden die feierliche Gelubde ablegen unabhangig von ihrer Tradition Bei Regularkanonikern spricht man auch von Chorherren bei weiblichen Mitgliedern von Kanonikerorden Kanonissen auch von Stiftsdamen oder Chorfrauen Eigenrecht BearbeitenDas Eigenrecht der Ordensinsitute ist das Recht sich die Vorschriften und Regeln die das Leben in der Gemeinschaft bestimmen selbst zu geben Diese Freiheit zahlt zu den wichtigsten Aspekten der klosterlichen Autonomie Bei der Erstellung des Eigenrechts sind die Ordensinstitute an das allgemeine Kirchenrecht gebunden 1 Das Eigenrecht der einzelnen Verbande beinhaltet neben den Grundlagen der Spiritualitat der jeweiligen Gemeinschaft verschiedene spezifische kirchenrechtliche Regelungen es umfasst die Ordensregel und ordensinterne Richtlinien und Satzungen die meist Konstitutionen genannt werden sowie die dazugehorigen Durchfuhrungsbestimmungen oft Direktorium genannt wie Wahlordnungen Amterbeschreibungen Zustandigkeiten etc can 598 2 CIC schreibt vor Alle Mitglieder mussen jedoch nicht nur die evangelischen Rate getreu und vollstandig befolgen sondern auch ihr Leben nach dem Eigenrecht des Instituts gestalten und auf diese Weise nach Vollkommenheit ihres Standes streben Literatur BearbeitenBruno Primetshofer Ordensrecht Auf der Grundlage des Codex Iuris Canonici 1983 und des CCEO unter Berucksichtigung des staatlichen Rechts der Bundesrepublik Deutschland Osterreichs und der Schweiz Rombach Wissenschaft 4 Auflage Rombach Freiburg i Br 2003 ISBN 3 7930 9354 9 Daniel Tibi Ordensrecht Einfuhrung in Rechtslage und Rechtsfragen EOS St Ottilien ISBN 978 3 8306 8208 0 Einzelnachweise Bearbeiten Stephan Haering Handbuch des katholischen Kirchenrechts 3 vollstandig neubearbeitete Auflage Hrsg von Stephan Haering Wilhelm Rees Heribert Schmitz Verlag Friedrich Pustet Regensburg 2015 ISBN 978 3 7917 2723 3 S 838 Vorschau in der Google Buchsuche Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Ordensinstitut amp oldid 237145797 Unterscheidung zwischen Orden und Kongregationen