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Die papstliche Approbation ist die Bestatigung des Papstes zu einem zustimmungsbedurftigen Akt Dies betrifft etwa eine Bischofswahl die Bestatigung eines Rechtsaktes der Verbindlichkeit einer kirchenrechtlichen Sammlung oder die Bestatigung eines geistlichen Ordens Im Rahmen von Konzilien tritt der Papst als abstimmender Bischof auf und bestatigt die Beschlusse in seiner Funktion als Oberhaupt der katholischen Kirche 1 Approbation der Konigswahl BearbeitenEinen Spezialfall stellt in der Mediavistik die Wahlbestatigung eines mittelalterlichen romisch deutschen Konigs durch den Papst dar die im Folgenden behandelt wird 2 Der papstliche Approbationsanspruch in Bezug auf die romisch deutsche Konigswahl speiste sich vor allem aus der Translationstheorie wonach das romische Kaisertum im Westen in der Zeit nach 476 vakant war wenngleich das Romische Reich formal durch Byzanz im Osten weiterhin existierte Nach kurialer Auffassung ist das westliche Kaisertum im Fruhmittelalter auf die Franken und schliesslich auf die Deutschen durch den Papst ubertragen worden 3 Damit waren das romisch deutsche Konigtum und das Papsttum eng miteinander verzahnt Der romisch deutsche Konig war bis ins Spatmittelalter der einzig vorstellbare Kandidat fur das westliche Kaisertum dessen Kronung aber der Papst vorzunehmen hatte Besonders die Papste des 13 und 14 Jahrhunderts ab Innozenz III pochten darauf den neu gewahlten romisch deutschen Konig in seinem Amt zu bestatigen Erst danach ware er im Besitz seiner vollen Amtsgewalt sogenannte Approbationstheorie Da dies aber bedeutete dass der Papst Einfluss auf die Besetzung des deutschen Konigtums ausuben konnte wurde dieser papstliche Approbationsanspruch von mehreren romisch deutschen Konigen heftig bestritten Manche romisch deutschen Konige zeigten ihre Wahl dem Papst zwar an baten aber nicht um Bestatigung Andere Konige wiederum wie etwa Albrecht I machten enorme Zugestandnisse um die Approbation zu erhalten und damit ihre Stellung im Reich zu sichern Besondere Scharfe gewann der Streit um die papstliche Approbation in der Zeit Ludwigs IV siehe auch Kurverein von Rhense 1338 In der Goldenen Bulle wurde 1356 schliesslich festgeschrieben dass die Wahl des Konigs durch die Kurfursten die einzig massgebliche Legitimation darstellt Der Approbationsanspruch verlor anschliessend immer mehr an Gewicht sodass ab dem 16 Jahrhundert auch die Kaiserkronung durch den Papst nicht mehr als zwingend angesehen wurde Literatur BearbeitenHeike Johanna Mierau Kaiser und Papst im Mittelalter Bohlau Koln u a 2010 ISBN 978 3 412 20551 5 Jurgen Miethke Approbation der deutschen Konigswahl In Walter Kasper Hrsg Lexikon fur Theologie und Kirche 3 Auflage Band 1 Herder Freiburg im Breisgau 1993 Sp 888 891 Jurgen Miethke Arnold Buhler Kaiser und Papst im Konflikt Zum Verhaltnis von Staat und Kirche im spaten Mittelalter Historisches Seminar Bd 8 Schwann Dusseldorf 1988 ISBN 3 590 18167 2 Anmerkungen Bearbeiten Georg May Approbation In Lexikon fur Theologie und Kirche Band 1 3 vollig neu bearbeitete Auflage Freiburg Breisgau u a 1993 hier Sp 888 Vgl dazu einfuhrend Jurgen Miethke Approbation der deutschen Konigswahl In Lexikon fur Theologie und Kirche Band 1 3 vollig neu bearbeitete Auflage Freiburg Breisgau u a 1993 Sp 888 891 mit weiterer Literatur Vgl MGH Constitutiones et acta publica imperatorum et regum Bd 2 Hannover 1896 Nr 398 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Papstliche Approbation amp oldid 198176492