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Das Konzernrecht ist ein Rechtsgebiet des Gesellschaftsrechts das sich mit der Verbindung rechtlich selbstandiger Unternehmen in Konzernen befasst Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Geschichte 3 Rechtsfragen 3 1 Definition 3 2 Gleichordnungskonzerne 3 3 Unterordnungskonzerne 3 3 1 Eingliederungskonzern 3 3 2 Vertragskonzern 3 3 3 Faktischer Konzern 4 Arten 5 Konzernbildungen anderer Rechtsformen 6 International 7 Literatur 8 EinzelnachweiseAllgemeines BearbeitenDeutschland ist eines der wenigen Lander Europas wo das Konzernrecht umfassend gesetzlich geregelt ist 1 Zwar ist jede einzelne Rechtsform fur sich genommen umfassend kodifiziert doch reicht dies nicht aus um hieraus ein Konzernrecht zu entwickeln Es entstand weil der Gesetzgeber die konzerntypischen Gefahren fur regelungsbedurftig hielt Insbesondere gilt dies fur die Interessenverzerrung die mit der Beherrschung einer Gesellschaft durch ein anderes Unternehmen einhergeht 2 Die sich nicht mehr an ihren eigenen Zwecken und Interessen orientierende abhangige Gesellschaft widerspricht namlich dem Leitbild einer selbst bestimmten unabhangigen Gesellschaft Ihre Fremdbestimmung und Fragen der Konzernhaftung sind Grunde fur ein eigenstandiges Konzernrecht Zentrale Rechtsquellen des deutschen Konzernrechts sind 15 ff 291 ff und 311 ff AktG zentraler Begriff ist die Abhangigkeit Diese Vorschriften gelten nicht nur fur die AG und KGaA sondern auch der Rechtsprechung des BGH zufolge fur andere Rechtsformen Die BGH Rechtsprechung entwickelte insbesondere fur den GmbH Konzern in analoger Anwendung aktienrechtlicher Normen ein umfassendes GmbH Konzernrecht Der Konzernbegriff ist zum einen von kartellrechtlicher Relevanz Das sogenannte Konzernprivileg also das Privileg der am Konzern beteiligten Konzernunternehmen fuhrt dazu dass an sich vom Kartellverbot umfasste Verhaltensweisen keinen Verstoss gegen deutsches oder EU Kartellrecht darstellen Zum anderen ist der Konzernbegriff im Kreditwesen bei der Bildung von Kreditnehmereinheiten und Gruppen verbundener Kunden damit insbesondere bei den Grosskrediten und Millionenkrediten von herausragender Bedeutung Geschichte BearbeitenAls die im Oktober 1886 in London gegrundete Nobel Dynamite Trust Company Ltd entstand handelte es sich nach heutigem Verstandnis um eine konzernbildende Holding Das deutsche Konzernrecht entstand in der Folge als eigenstandiges Rechtsgebiet in der Weimarer Republik 3 Im Mai 1913 hatte sich das Reichsgericht RG mit der Frage zu befassen ob ein zwischen zwei Gesellschaften geschlossener Unternehmensvertrag wegen Beschrankung der gewerblichen Freiheit der einen Gesellschaft nichtig sein kann 4 Damit musste sich die Rechtsprechung erstmals mit Fragen des Konzernrechts auseinandersetzen weil die eine Gesellschaft die Personalhoheit uber die andere ausubte In diesem Petroleum Urteil gelangte das RG zu der Auffassung dass sich eine Gesellschaft ebenso wie eine naturliche Person nicht selbst entmundigen konne Nach 1920 nahm das Tempo der Konzernbildung in Deutschland entscheidend zu 5 Die restriktive Steuergesetzgebung verhinderte jedoch die Grundung von Holdings mit Sitz in Deutschland 6 Frederick Haussmann legte im Jahre 1926 eine erste Monografie zum Recht der Unternehmenszusammenfassungen vor 7 es folgte 1927 Heinrich Friedlander 8 sowie 1931 Heinrich Kronstein 9 Friedlander behandelte anders als Haussmann auch Details der Konzernbildung beide Autoren befassten sich mit den Missbrauchen der Konzernbildung jedoch nur am Rande Im Jahre 1927 galt 60 des deutschen Aktienkapitals als in Konzernen gebunden Rechtsfragen BearbeitenDas Konzernrecht ist gesetzlich lediglich fur die AG KGaA im Aktiengesetz AktG kodifiziert fur die GmbH wurde es durch die Rechtsprechung des BGH meist in Analogie zum aktienrechtlichen Konzernrecht entwickelt Das GmbH Konzernrecht ist unter Bezugnahme auf das kodifizierte Aktienrecht und besonders auf dessen Wertungen entstanden und weitergebildet worden Definition Bearbeiten Das deutsche Aktiengesetz AktG definiert den Konzern in 18 AktG wie folgt Sind ein herrschendes und ein oder mehrere abhangige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst so bilden sie einen Konzern die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen Das zentrale Wesensmerkmal des Konzerns ist die Zusammenfassung rechtlich selbstandiger Unternehmen unter einheitlicher Leitung Die einheitliche Leitung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff bei dem der Gesetzgeber bewusst auf eine Konkretisierung verzichtet hat Nach herrschender Meinung liegt einheitliche Leitung dann vor wenn verbundene Unternehmen zu einer Planungseinheit zusammengefasst werden Dabei bedarf es der Ausubung der Leitungstatigkeit in mindestens einem wesentlichen unternehmerischen Entscheidungsbereich Beschaffung Produktion Absatz Finanzwesen Personalpolitik Die Leitung muss weder ausdauernd noch umfassend sein sie kann sich vielmehr auch in einzelnen Leitungsmassnahmen erschopfen 10 Leitung bedeutet dass die eigenverantwortliche Tatigkeit des Vorstands der beherrschten Gesellschaft 76 AktG durch eine fremdbestimmte und weisungsgebundene Tatigkeit ersetzt wird 308 Abs 1 AktG Nach der Stellung der Konzernunternehmen zueinander unterscheidet das Gesetz weiter zwischen Gleichordnungskonzernen und Unterordnungskonzernen Gleichordnungskonzerne Bearbeiten Merkmal des Gleichordnungskonzerns ist die gleichrangige Stellung der Konzernunternehmen Es gibt in diesem Fall kein herrschendes Unternehmen sondern die Leitungsorgane werden in gegenseitiger Abstimmung vertraglich geregelt Dies kann in Form eines Beirates oder einer personellen Verflechtung der Unternehmensleitung der beteiligten Unternehmen sein Unterordnungskonzerne Bearbeiten In der Praxis haufiger anzutreffen ist die Form des Unterordnungskonzerns Dabei unterstehen abhangige Unternehmen der einheitlichen Leitung eines herrschenden Unternehmens Eine Abhangigkeit der untergeordneten Unternehmen liegt vor wenn das herrschende Unternehmen auf diese unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausuben kann wobei diese Machtstellung nicht ausgeubt werden muss es vielmehr ausreicht wenn nur die Moglichkeit dazu besteht Man unterscheidet weiter drei Formen des Unterordnungskonzerns mit jeweils unterschiedlichem Integrationsgrad Eingliederungskonzern Bearbeiten Die Eingliederung ist die intensivste Form der Konzernverbindung Sie liegt nach 319 ff AktG dann vor wenn eine AG in eine andere inlandische AG aufgenommen wird Die eingegliederte Gesellschaft behalt hier zwar nach aussen ihre rechtliche Selbstandigkeit bei nach innen fungiert sie jedoch wie eine Betriebsabteilung Voraussetzung ist ein Mehrheitsbesitz von mindestens 95 Wirtschaftlich betrachtet kommt die Eingliederung einer Fusion bzw Verschmelzung sehr nahe Die Eingliederung ist in das Handelsregister einzutragen Vertragskonzern Bearbeiten Ein Vertragskonzern wird durch einen Beherrschungsvertrag im Sinne des 291 AktG begrundet Ein Beherrschungsvertrag berechtigt das herrschende Unternehmen dem Vorstand der abhangigen Gesellschaft hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen Dieses Weisungsrecht ist umfassend und gilt somit auch fur nachteilige Weisungen es sei denn sie widersprechen dem Konzerninteresse oder stellen eine Existenzbedrohung fur das abhangige Unternehmen dar Entsteht dadurch ein Schaden ist der gesetzliche Vertreter der herrschenden Gesellschaft zum Schadenersatz verpflichtet 309 Abs 2 AktG Voraussetzung fur den Abschluss des Vertrages ist eine Drei Viertel Mehrheit in der Hauptversammlung beider Unternehmen Durch das umfassende Weisungsrecht erlangt das herrschende Unternehmen legal die volle unternehmerische Leitung der abhangigen Gesellschaft Faktischer Konzern Bearbeiten Liegen weder ein Beherrschungsvertrag noch eine Eingliederung vor so spricht man unter folgenden Voraussetzungen von einem faktischen Konzern Es liegt ein Abhangigkeitsverhaltnis im Sinne des 17 AktG vor das abhangige Unternehmen ist eine Kapitalgesellschaft AG KGaA GmbH UG eine entsprechende Anwendung des 17 AktG auf Personengesellschaften ist schon wegen des dort herrschenden Prinzips der einstimmigen Beschlussfassung uber grundlegende Geschaftsfuhrungsmassnahmen kaum moglich und das herrschende Unternehmen besitzt die Moglichkeit Einfluss auf das abhangige Unternehmen zu nehmen Grundlage fur die Einflussnahme des herrschenden Unternehmens bildet dabei grundsatzlich eine Mehrheitsbeteiligung das bedeutet die Kapital und oder Stimmenmehrheit Dieser Einfluss darf hier jedoch nicht dazu genutzt werden die abhangige Gesellschaft zu einem fur sie nachteiligen Geschaft zu veranlassen es sei denn die Nachteile werden ausgeglichen Dieser Nachteilsausgleich ist allerdings in der Praxis sowohl nach der Art als auch nach dem Umfang schwerlich sicherzustellen Liegt ein faktischer Konzern vor so haften die gesetzlichen Vertreter fur entstandene Schaden durch nachteilige Weisungen 317 f AktG Ausserdem hat der Vorstand jahrlich einen Abhangigkeitsbericht zu erstellen 312 AktG Arten BearbeitenIm Konzernrecht unterscheidet man zwischen dem faktischen und qualifizierten Konzern Der faktische Konzern ergibt sich durch den Mehrheitsbesitz mittels Kapitalbeteiligung 18 Abs 1 Satz 1 AktG Der beherrschende Einfluss wird bei faktischer Abhangigkeit gesetzlich vermutet Hier ubt das herrschende Unternehmen eine einheitliche Leitung uber das beherrschte Unternehmen aus Der Mehrheitsbesitz fuhrt dazu dass in der Hauptversammlung nur Beschlusse gefasst werden konnen die dem mehrheitlich beteiligten Gesellschafter genehm sind Der herrschende Gesellschafter verfugt jedoch nicht uber das Recht nachteilige Weisungen zu erteilen Beim qualifizierten Konzern Vertragskonzern dagegen ermoglicht beispielsweise ein Beherrschungsvertrag dass das herrschende Unternehmen dem Vorstand des beherrschten Unternehmens Weisungen erteilen darf 308 AktG Nach 311 AktG darf ein herrschendes Unternehmen die abhangige Gesellschaft nicht zu nachteiligen Massnahmen veranlassen wenn diese Nachteile nicht bis zum Ende des Geschaftsjahres ausgeglichen oder zumindest dem abhangigen Unternehmen ein Rechtsanspruch auf Ausgleich eingeraumt wird Alle Unternehmensvertrage fuhren unwiderlegbar zu einem qualifizierten Konzern Von einem qualifizierten faktischen Konzern wird gesprochen wenn die Konzernleitung im faktischen Konzern in einer Weise intensiviert wird dass das System des Einzelausgleichs ausser Funktion gesetzt wird 11 Der qualifiziert faktische Konzern liegt vor wenn die Eingriffe des herrschenden Unternehmens in die Geschaftsfuhrung der abhangigen Gesellschaft so umfangreich sind dass der sich bei einer Insolvenz zeigende Schaden nicht mehr konkreten Handlungen der Muttergesellschaft kausal zuzuordnen ist 12 Einem Vertragskonzern wird im Regelfall auch ein faktischer Konzern zugrunde liegen Konzernbildungen anderer Rechtsformen BearbeitenDer aus dem Aktienrecht stammende und deshalb ursprunglich nur fur die AG und KGaA gedachte Begriff des Konzerns wird mittlerweile auch bei allen ubrigen Rechtsformen angewandt Im Rahmen seiner Rechtsprechung zum Konzernhaftungsrecht hat der BGH insbesondere bei der GmbH fur die eine entsprechende Regelung im GmbH Gesetz fehlt eine Anwendung der aktienrechtlichen Konzernregelung in wesentlichen Teilbereichen bejaht Unter Konzern wird danach die tatsachliche Ausubung planmassige Wahrnehmung der Beherrschungsmoglichkeit im Sinne einheitlicher Leitung bei mehreren Unternehmen verstanden Der Unternehmensbegriff stellt nach der BGH Rechtsprechung den Einstieg in die Konzernhaftung dar Fur die Geltung besonderer konzernrechtlicher Haftungsregeln hangt es nicht davon ab ob die Gesellschaft von einer anderen Gesellschaft oder von einer naturlichen Person beherrscht wird 13 Der BGH sieht in standiger Rechtsprechung bei einer naturlichen Person dann Unternehmenseigenschaften im konzernrechtlichen Sinne als erfullt an wenn sie sich als Allein oder Mehrheitsgesellschafter an mindestens 2 Gesellschaften beteiligt und ihr mindestens eine dieser Beteiligungen unternehmerische Einflussnahme gestattet 14 Deshalb ist die Rechtsform des herrschenden Unternehmens ohne Bedeutung Es kann sich um eine Einzelperson um eine Gesellschaft burgerlichen Rechts oder um jede andere Gesellschaft handeln Davon geht auch 14 Abs 1 BGB aus der als Unternehmer eine naturliche oder juristische Person oder eine rechtsfahige Personengesellschaft ansieht die bei Abschluss eines Rechtsgeschafts in Ausubung ihrer gewerblichen oder selbstandigen beruflichen Tatigkeit handelt Der Unternehmensbegriff ist gerade was naturliche Personen betrifft konzernrechtlich weitgehend aufgeweicht worden Eine unternehmerische Tatigkeit der Einzelperson uber das Halten der Anteile hinaus wird nicht gefordert Damit wird auch diejenige Tatigkeit die nach bisheriger Auffassung aus der privaten Vermogensverwaltung der Anteile besteht bereits als unternehmerische Tatigkeit angesehen Eine Geschaftsfuhrerstellung wurde vom BGH zwar vielfach angesprochen ist jedoch nicht notwendige Voraussetzung fur die Erfullung der konzernrechtlichen Unternehmenseigenschaften Eine Privatperson als Aktionar ist immer dann Unternehmen im konzernrechtlichen Sinne wenn sie neben der Beteiligung an der AG anderweitig wirtschaftliche Interessenbindungen habe die nach Art und Intensitat die ernsthafte Sorge begrunden sie konne wegen dieser Bindungen ihren aus der Mitgliedschaft folgenden Einfluss auf die AG zu deren Nachteil ausuben 15 Als anderweitig wirtschaftliche Interessenbindungen ist vor allem mindestens eine massgebliche Beteiligung an einer weiteren Gesellschaft zu verstehen Bei Familienangehorigen gibt es zwar keinen allgemeinen Erfahrungssatz wonach diese stets gleichgerichtete Interessen verfolgten 16 Eine Aufteilung von Gesellschaftsanteilen auf mehrere Minderheitsgesellschafter innerhalb der Familie ist allerdings kein Schutz gegen die Annahme der Beherrschung einer Gesellschaft Eine in der Vergangenheit gemeinsam betriebene Unternehmenspolitik lasst der BGH namlich als ausreichend sichere Grundlage fur die Ausubung gemeinsamer Herrschaft von Ehegatten oder Familienangehorigen genugen 17 Anhaltspunkte fur eine gemeinsam betriebene Unternehmenspolitik konnen Einigungsklauseln in Gesellschaftsvertragen sein wonach Abstimmungen mit Stimmenmehrheit angestrebt werden Auch Korperschaften des offentlichen Rechts erfullen bereits bei einer einzigen massgeblichen Beteiligung die Unternehmenseigenschaft 18 International BearbeitenUber ein umfassendes systematisches Konzernrecht verfugen ausser Deutschland nur Brasilien seit 1976 Portugal 1986 oder Ungarn 2006 19 Ansonsten beschranken sich beispielsweise Belgien die Niederlande oder Frankreich auf den Minderheitenschutz Die Liste der grossten Konzerne gemessen am Umsatz wird weltweit durch den Einzelhandelskonzern Walmart angefuhrt der in Deutschland scheiterte Literatur BearbeitenVolker Emmerich Mathias Habersack Aktien und GmbH Konzernrecht 5 Aufl Munchen 2008 ISBN 3 4065 5915 8 Klaus Herkenroth Oliver Hein Alexander Labermeier Sven Pache Andreas Striegel Matthias Wiedenfels Konzernsteuerrecht Gabler Verlag Wiesbaden 2007 ISBN 978 3 8349 0474 4 Eberhard Scheffler Konzernmanagement 2 Aufl Munchen 2005 ISBN 3 8006 3097 4 Manfred Schulte Zurhausen Organisation 3 Auflage Vahlen Verlag Munchen 2002 ISBN 3 8006 2825 2 Manuel Rene Theisen Der Konzern rechtliche und betriebswirtschaftliche Grundlagen der Konzernunternehmung 2 Auflage Schaffer Poeschel Stuttgart 2000 ISBN 3 7910 1487 0 Jens Kuhlmann Erik Ahnis Konzern und Umwandlungsrecht C F Muller Verlag Heidelberg 2010 ISBN 978 3 8114 8180 0 Einzelnachweise Bearbeiten Judith Schacherreiter Das Franchise Paradox 2006 S 166 Judith Schacherreiter Das Franchise Paradox 2006 S 174 Knut Wolfgang Norr Zur Entwicklung des Aktien und Konzernrechts wahrend der Weimarer Republik in ZHR 150 1986 S 155 ff RG Urteil vom 27 Mai 1913 Rep II 625 12 RGZ 82 308 Hans Gunther Kern Die Unbestimmtheit des selbstandigen Konzernhaftungstatbestandes 1998 S 98 Ludwig Wertheimer Holding und Kapitalverwaltungs Gesellschaften 1932 S 14 Frederick Haussmann Grundlegung des Rechts der Unternehmenszusammenfassungen 1926 S 1 ff Heinrich Friedlander Konzernrecht 1927 S 1 ff Heinrich Kronstein Die abhangige juristische Person 1931 S 1 ff BGH NJW 1995 2989 OLG Koln Urteil vom 15 Januar 2009 Az 18 U 205 07 Ulrich Ehricke Das abhangige Konzernunternehmen in der Insolvenz 1998 S 404 TBB Urteil BGH WM 1993 687 Autokran Urteil BGH NJW 1986 188 MLP Urteil BGH NJW 2001 2973 BGH WM 1980 709 BGH WM 1992 270 VW Fall BGH NJW 1997 1855 Marcus Lutter Der qualifizierte faktische Konzern in AG 1990 S 179Normdaten Sachbegriff GND 4120600 9 lobid OGND AKS Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Konzernrecht Deutschland amp oldid 236224363 Gleichordnungskonzerne