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Das Finanzverfassungsrecht eines Staates regelt die Erhebung von Steuern Zum Finanzverfassungsrecht im weiteren Sinne gehoren auch die Grundsatze der staatlichen Haushalts Vermogens und Schuldenwirtschaft und der Ordnung des Geldwesens In Bundesstaaten wird im Finanzverfassungsrecht auch die Verteilung der Finanzhoheit zwischen Bund und Landern geregelt Inhaltsverzeichnis 1 Deutschland 1 1 Erhebung von Steuern 1 1 1 Steuergesetzgebungshoheit 1 1 2 Steuerertragshoheit 1 1 3 Steuerverwaltungshoheit 1 2 Haushaltswirtschaft 2 EinzelnachweiseDeutschland BearbeitenIm Grundgesetz fur die Bundesrepublik Deutschland enthalt der 10 Abschnitt Art 104a bis 115 GG betitelt mit Das Finanzwesen das Finanzverfassungsrecht Diese Normen sind Grundlage fur die einzelnen Steuergesetze des Bundes und fur das Haushaltsrecht insbesondere die Bundeshaushaltsordnung und das Haushaltsgrundsatzegesetz Erhebung von Steuern Bearbeiten Die Bundesrepublik Deutschland ist ein Steuerstaat 1 Der Gesetzgeber des Grundgesetzes hielt es fur selbstverstandlich dass dem Staat das Recht zusteht von seinen Burgern Steuern zu erheben Steuerhoheit 2 Die stillschweigend vorausgesetzte Gesetzgebungs Ertrags und Verwaltungshoheit wird in den Art 104a bis Art 108 GG auf den Bund die Lander und die Gemeinden verteilt Steuergesetzgebungshoheit Bearbeiten Fur die Steuergesetzgebung ist der Bund teils ausschliesslich teils mit Vorrang vor den Landern konkurrierend zustandig Art 105 GG Eine ausschliessliche Landerzustandigkeit besteht fur ortliche Verbrauch und Aufwandsteuern Art 105 Abs 2 a GG etwa die Hundesteuer die Vergnugungsteuer oder die Zweitwohnungsteuer die aber der Hohe nach gegenuber dem Aufkommen aus den ubrigen Steuerarten vernachlassigt werden konnen Der Bund hat die ausschliessliche Gesetzgebung uber die Zolle und Finanzmonopole Die wesentlichen ubrigen Steuern unterfallen der konkurrierenden Gesetzgebung soweit dem Bund das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht Bundesgesetze uber Steuern deren Aufkommen den Landern oder den Gemeinden Gemeindeverbanden ganz oder zum Teil zufliesst bedurfen der Zustimmung des Bundesrates Steuerertragshoheit Bearbeiten Das Steueraufkommen wird gemass Art 106 auf Bund Lander und Gemeinden verteilt Dem Bund steht der Ertrag der Finanzmonopole und der folgenden Steuern zu Bundessteuern Zolle Verbrauchsteuern Alkoholsteuer Alkopopsteuer Energiesteuer Kaffeesteuer Schaumweinsteuer Stromsteuer Tabaksteuer und Zwischenerzeugnissteuer Verkehrsteuern Kraftfahrzeugsteuer Luftverkehrsteuer und Versicherungsteuer Erganzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Korperschaftsteuer Solidaritatszuschlag Abgaben im Rahmen der Europaischen GemeinschaftDas Aufkommen der folgenden Steuern steht den Landern zu Landersteuern Verbrauchsteuern Biersteuer Verkehrsteuern Feuerschutzsteuer Grunderwerbsteuer Rennwett und Lotteriesteuer und Spielbankabgabe Besitzsteuern Erbschaftsteuer bzw SchenkungsteuerAusschliesslich den Gemeinden stehen die folgenden Steuerertrage zu Gemeindesteuern Grundsteuer Gewerbesteuer Fischereisteuer Getrankesteuer Hundesteuer Jagdsteuer Schankerlaubnissteuer Vergnugungssteuer und ZweitwohnungsteuerBund und Landern stehen die folgenden Steueraufkommen gemeinsam zu Gemeinschaftssteuern Korperschaftsteuer Einkommensteuer und Umsatzsteuer wobei ein Teil des Ertrages aus diesen Steuerarten an die Gemeinden weiterzuleiten ist Diese Aufteilung wird durch den horizontalen Finanzausgleich zwischen leistungsfahigen und leistungsschwachen Landern Landerfinanzausgleich Art 107 Abs 2 GG korrigiert Steuerverwaltungshoheit Bearbeiten Die Verwaltung der Steuern ist nach Art 108 wie folgt geregelt Zolle Finanzmonopole und die bundesgesetzlich einheitlich geregelten Verbrauchsteuern einschliesslich der Einfuhrumsatzsteuer und die Abgaben im Rahmen der Europaischen Gemeinschaften werden durch Bundesfinanzbehorden verwaltet Die ubrigen Steuern werden durch Landesfinanzbehorden verwaltet Fur die den Gemeinden Gemeindeverbanden allein zufliessenden Steuern kann die den Landesfinanzbehorden zustehende Verwaltung durch die Lander ganz oder zum Teil den Gemeinden Gemeindeverbanden ubertragen werden Als Bundesfinanzbehorde wird die Bundeszollverwaltung tatig Landesfinanzbehorden sind die Finanzamter Zur Koordination von Bund und Landern sind Oberfinanzdirektionen als gemeinsame Mittelbehorden eingerichtet Haushaltswirtschaft Bearbeiten Die Haushaltswirtschaft des Bundes und zum Teil auch der Lander wird in Art 109 bis 115 des Grundgesetzes geregelt Wesentliche Grundsatze sind die Aufstellung eines Haushaltsplans als formelles Gesetz Haushaltsgesetz Art 110 GG sowie das Verbot der Kreditaufnahme ohne korrespondierende Investitionen zur Begrenzung der Staatsverschuldung Art 115 GG Siehe auch Steuerrecht Deutschland Einzelnachweise Bearbeiten BVerfGE 82 159 178 BVerfGE 55 274 301Normdaten Sachbegriff GND 4017211 9 lobid OGND AKS Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index 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