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Als Fall Kohl bezeichnet man den Rechtsstreit zwischen Helmut Kohl und der Bundesrepublik Deutschland um die Herausgabe von Stasi Unterlagen uber Kohl Der Rechtsstreit ist ein klassischer Fall eines Konflikts zwischen Datenschutz und Informationsfreiheit Kohl erreichte zunachst ein Verbot der Aktenherausgabe Nach einer Gesetzesanderung welche die Herausgabe von Stasi Akten uber seine Amtstatigkeit fur Forschungszwecke auch ohne sein Einverstandnis ermoglichte erreichte Kohl dass diese nicht an Dritte oder die Presse weitergegeben werden durfen Inhaltsverzeichnis 1 Verlauf 1 1 Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin 2000 1 2 Revision beim Bundesverwaltungsgericht 2002 1 3 Anderung des Stasi Unterlagen Gesetzes 2002 1 4 Erneute Klage vor dem VG Berlin 2002 1 5 Revision beim Bundesverwaltungsgericht 2004 2 Kritik 3 Andere Falle betreffend Stasi Unterlagen 4 Literatur 5 WeblinksVerlauf BearbeitenDie Auseinandersetzung umfasst insgesamt vier Urteile wahrend ihres Verlaufs kam es zu einer massgeblichen Anderung des zu Grunde liegenden Stasi Unterlagen Gesetzes StUG Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin 2000 Bearbeiten Nachdem die Bundesbeauftragte fur die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik BStU in Aussicht gestellt hatte Stasi Unterlagen betreffend Kohl fur Forschung politische Bildung und die Verwendung in den Medien zuganglich zu machen erhob dieser am 27 November 2000 Unterlassungsklage vor dem Verwaltungsgericht Berlin Dieses gab der Klage statt und entschied mit Urteil vom 4 Juli 2001 auf Grundlage der damals geltenden Fassung des StUG dass ohne die Einwilligung Kohls keine ihn betreffenden personenbezogenen Daten von der Beklagten zuganglich gemacht werden durften soweit diese Daten aufgrund zielgerichteter Informationserhebung oder Ausspahung durch das Ministerium fur Staatssicherheit der DDR oder uber ihn als Dritten gesammelt worden sind VG Berlin Az 1 A 389 00 NJW 2001 S 2987 bis 2993 Die BStU gab daraufhin eine Unterlassungserklarung ab keine Unterlagen zuganglich machen zu wollen die ausschliesslich Daten uber das Privatleben oder die Privatsphare des Klagers enthalten oder aus Tonbandmitschnitten von Telefonaten des Klagers oder davon angefertigten Wortprotokollen bestehen Revision beim Bundesverwaltungsgericht 2002 Bearbeiten Mit der daran anschliessenden Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht BVerwG verfolgte die BStU das Ziel die Klage abzuweisen hilfsweise den Titel abzuandern Die BStU war der Auffassung dass das VG den 32 Abs 1 Nr 3 StUG alte Fassung a F bei der Urteilsfindung missinterpretiert hatte Vielmehr sei im Rahmen einer Abwagung zwischen allgemeinem Personlichkeitsrecht und den Interessen an politischer historischer und juristischer Aufarbeitung zu ermitteln ob Unterlagen zuganglich gemacht werden konnten Der erkennende Senat trat jedoch dieser Auffassung entgegen und legte dar dass bei Opfern nicht danach differenziert werden konnte ob sie aufgrund ihrer Funktion als Amtstrager oder als Privatperson vom Staatssicherheitsdienst ausgespaht wurden Selbst ein Amtstrager in Ausubung seines Amtes kann aber gegenuber rechtswidrigen Ausspahmassnahmen und der Preisgabe der dadurch gewonnenen Informationen nicht ausschliesslich als Teil der Institution ohne eigene personliche Betroffenheit angesehen werden Das BVerwG wies die Revision mit Urteil vom 8 Marz 2002 als unbegrundet zuruck Az 3 C 46 01 NJW 2002 S 1815 1817 BVerwGE 116 104 ff Anderung des Stasi Unterlagen Gesetzes 2002 Bearbeiten Fur den Fall des Unterliegens hatte die BStU bereits die Forderung erhoben das StUG entsprechend zu andern Tatsachlich wurde im September desselben Jahres das StUG neu gefasst 5 StUAndG vom 2 September 2002 BGBl 2002 I S 3446 f in Kraft getreten am 6 September 2002 Eine Anderung war auch aus einem anderen Grund notig geworden In 14 StUG a F war ein Anspruch Betroffener und Dritter auf Anonymisierung oder Loschung ihrer personenbezogenen Daten vorgesehen dieser sollte nach mehrmaliger Verschiebung zum 1 Januar 2003 in Kraft treten Die Wahrnehmung dieses Anspruchs hatte mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Erschwerung der Aufarbeitung der noch nicht erschlossenen Unterlagen gefuhrt und so auch mittelbar den Anspruch auf Informationszugang anderer Opfer erschwert oder gar verhindert Der 14 wurde daher aufgehoben Daneben wurde 32 neu gefasst Ermoglicht wurde nun zum einen auch die Zuganglichmachung offenkundiger personenbezogener Daten also solcher die auch ohne nachrichtendienstliche Methoden etwa aus offen zuganglichen Quellen gewonnen werden konnten zum anderen auch die Zuganglichmachung von Informationen uber Personen der Zeitgeschichte Inhaber politischer Funktionen oder Amtstrager auch ohne deren Einwilligung soweit es sich dabei um Informationen handelt die ihre zeitgeschichtliche Rolle ihre Funktions oder Amtsausubung betreffen und soweit dadurch keine uberwiegenden schutzwurdigen Interessen dieser Personen beeintrachtigt werden Hinzugefugt wurde auch ein 32a der die vorherige Benachrichtigung der davon betroffenen Personen der Zeitgeschichte Inhaber politischer Funktionen und Amtstrager regelt Es handelt sich dabei um eine Verfahrensregelung zum Grundrechtsschutz des Betroffenen Erneute Klage vor dem VG Berlin 2002 Bearbeiten Nach Inkrafttreten der Neuregelung am 6 September 2002 gingen im September und Oktober drei Antrage auf Einsicht bzw Uberlassung von Stasi Unterlagen betreffend Helmut Kohl bei der BStU ein Am 2 Oktober beantragte Kohl beim VG Berlin der BStU aufgrund der vollstreckbaren Urteilsausfertigung ein Ordnungsmittel fur den Fall anzudrohen dass sie aufgrund der neuen Gesetzeslage ihn betreffende Unterlagen herausgegeben sollte Az 1 A 315 02 Auf die Abweisung des Antrags durch das VG hin legte Kohl Rechtsmittel ein Nachdem die BStU erklart hatte an das Urteil des VG Berlin vom 4 Juli 2001 gebunden zu sein und daher keine Unterlagen betreffend Kohl auf der Grundlage des neugefassten Gesetzes zuganglich zu machen erklarten die Beteiligten den Rechtsstreit jedoch fur erledigt Die BStU erhob nun Vollstreckungsgegenklage vor dem VG Berlin mit der sie sich gegen die Vollstreckung des Urteils des VG vom 4 Juli 2001 wehrte hilfsweise die Abanderung eben jenes Titels begehrte Mit Urteil vom 17 September 2003 Az 1 A 317 02 NJW 2004 S 457 461 entschied das VG dass eine Vollstreckung Kohls aus dem Urteil des VG vom 4 Juli 2001 unzulassig sei da der Gesetzgeber mit Anderung des 32 StUG und Hinzufugen des 32a StUG eine neue Rechtslage geschaffen habe die verfassungskonform sei und hier als rechtsvernichtende Einwendung einer Vollstreckung entgegenstehe und gab damit der Klage statt Der Unterlassungsanspruch konne nicht unter Hinweis auf 5 Abs 1 Satz 1 StUG aufrechterhalten werden da diese Regelung infolge erschopfender Spezialregelung des 32 StUG neue Fassung n F insoweit verdrangt sei Zur Verfassungsmassigkeit fuhrte das VG weiter aus dass die 32 und 32a StUG n F als Schranken des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung dazu dienten den legitimen Zweck der politischen und historischen Aufarbeitung der Tatigkeit des Staatssicherheitsdienstes und der politischen Bildung zu ermoglichen der bereits im Einigungsvertrag festgeschrieben worden war Revision beim Bundesverwaltungsgericht 2004 Bearbeiten Das VG Berlin hatte bereits in seinem Urteil aufgrund der grundsatzlichen Bedeutung des Falls die Sprungrevision zugelassen Auf die von Kohl eingelegte Revision hin entschied das BVerwG mit Urteil vom 23 Juni 2004 Az 3 C 41 03 NJW 2004 S 2462 bis 2469 dass zur Wahrung der Grundrechte des Betroffenen die Zweckbindung von zuganglich gemachten personenbezogenen Informationen etwa bei Herausgabe von Akten zu Forschungszwecken sichergestellt sein musse und diese nicht etwa an Dritte weitergegeben oder veroffentlicht wurden Die Zurverfugungstellung von Stasi Unterlagen mit personenbezogenen Informationen an die Presse sei grundsatzlich unzumutbar Davon ausgenommen seien lediglich etwa aus allgemein zuganglichen Quellen i S d Art 5 Abs 1 Satz 1 Grundgesetz stammende oder auf diesen aufbauende Informationen sowie Ausserungen des Betroffenen gegenuber Dritten die ihrerseits daruber berichtet haben Die Revision hatte also zum Teil Erfolg die Vollstreckungsgegenklage der BStU wurde in dem Umfang abgewiesen dass ihr auch weiterhin untersagt ist ohne die Einwilligung Kohls ihn betreffende personenbezogene Tonbander Wortlautprotokolle und Informationen zuganglich zu machen die sein Privatleben betreffen Auch durfen ohne seine Einwilligung keine personenbezogenen Daten fur Zwecke der politischen Bildung oder nach 34 Abs 1 StUG zuganglich gemacht werden also an Presse Rundfunk Film deren Hilfsunternehmen und die fur sie journalistisch redaktionell tatigen Personen wenn sich nicht mit Sicherheit ausschliessen lasst dass die Daten aufgrund einer gegen Kohl oder einen Dritten gerichteten Verletzung der raumlichen Privatsphare oder des Rechts am gesprochenen Wort gewonnen worden sind oder dass sie aus Akten oder Daten von staatlichen oder privaten Organisationen stammen oder eine solche Information zur moglichen Grundlage haben Im ubrigen sei die Vollstreckung aus dem auf der alten Rechtslage basierenden Urteil des VG vom 4 Juli 2001 durch das sich nach der neuen Rechtslage richtende Urteil des VG vom 17 September 2003 zu Recht fur unzulassig erklart worden Die verfassungskonforme restriktive Auslegung bzw Anwendung der 32 und 34 Abs 1 StUG ergebe sich aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung bzw dem Recht am gesprochenen Wort deren Trager auch Amtstrager seien auch hinsichtlich amtsbezogener Informationen Der Begriff der Menschenrechtsverletzung in 32 Abs 1 Satz 3 StUG sei dahingehend auszulegen dass er auch das Eindringen in die Privatsphare und die Verletzung des Rechts am gesprochenen Wort erfasse Keine Menschenrechtsverletzung sei die Spionage durch den Staatssicherheitsdienst doch sei diese aufgrund ihrer rechtsstaatswidrigen Informationsgewinnung im Rahmen der Abwagung ebenfalls besonders zu berucksichtigen Weiterhin sei die Erkennbarkeit einer solchen Menschenrechtsverletzung schon dann anzunehmen wenn die Information keine unbedenkliche Quelle nennt oder erkennen lasst Schliesslich sei an die damit verbundene Berucksichtigung ein strenger Massstab anzulegen Vom Gericht zu prufen waren unter anderem eine Verletzung des allgemeinen Personlichkeitsrechts des Rechts am gesprochenen Wort und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung die Anwendbarkeit von Art 47 Grundgesetz GG ein Verstoss des Anderungsgesetzes gegen die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Gebote von Normenklarheit und Normbestimmtheit bzw die Widerspruchsfreiheit des Anderungsgesetzes zwischen 5 und 32 StUG sowie die Verletzung des Gleichheitssatzes aufgrund ungerechtfertigter Gleichbehandlung mit Mitarbeitern und Begunstigten im Sinn des StUG Kritik BearbeitenBemangelt wurde Literatur Arndt 2004 dass das BVerwG in seinem Urteil vom 23 Juni 2004 zu sehr auf die Grundrechtstragerschaft abgestellt hatte obwohl Grundrechtstrager nur naturliche Personen sowie im Rahmen des Art 19 Abs 3 GG juristische Personen sein konnen Im vorliegenden Fall sei aber fraglich ob der Betroffene als Privatperson oder nicht vielmehr in seiner Funktion als Verfassungsorgan ausgeforscht wurde er mithin in diesem Zusammenhang nicht Trager der in Frage stehenden Grundrechte gewesen sein konnte Problemkern ist also die Schwierigkeit der Abgrenzung zwischen einer Privatperson und ebendieser Person als Amtstrager Das BVerwG hatte versaumt diesbezuglich differenzierende Herausgabekriterien zu entwickeln Auch ware bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit der Informationsgewinnung der Staatssicherheit zu berucksichtigen gewesen dass bundesdeutsches Recht mit Ausnahme etwa des Art 10 Abs 1 GG und im Gegensatz zu den Menschenrechten aufgrund seiner territorialen Geltungsbegrenzung nicht generell als Massstab herangezogen werden konne Die vom BVerwG angefuhrten Uberlegungen zur Post und Telefonuberwachung hatten in der Praxis eine nur marginale Bedeutung da die Staatssicherheit Informationen kaum durch entsprechendes Tatigwerden auf bundesdeutschem Gebiet erlangt hatte Inkonsequenterweise hatte aber das BVerwG nicht auch die Unverletzlichkeit der Wohnung Art 13 GG als Massstab herangezogen Daruber hinaus hatte das BVerwG Sinn und Wortlaut des Art 47 GG verkannt da der Schutzzweck nicht ende wenn eine Information den unmittelbaren Bereich des Abgeordneten verlasst Abgesehen davon hatte das BVerwG auch seine Kompetenz als Fachgericht in fragwurdiger Weise grenzwertig ausgenutzt indem es eine dem Willen des Gesetzgebers widersprechende Auslegung aussprach obwohl es bei Annahme eines Grundgesetzverstosses gemass Art 100 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hatte einholen mussen Uberschritten habe es seine Kompetenz schliesslich mit seiner der gesetzlichen Gleichstellung gegenlaufigen Differenzierung zwischen Wissenschaft und Presse welche die Zugangsrechte der Presse praktisch leerlaufen lasse Andere Falle betreffend Stasi Unterlagen BearbeitenDer Fall Gysi war ein Organstreitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht BVerfG Beschluss vom 21 Mai 1996 Az 2 BvE 1 95 NJW 1996 S 2720 bis 2722 in dem der PDS Abgeordnete Gregor Gysi die Vereinbarkeit seiner Uberprufung auf fruhere Tatigkeiten fur den Staatssicherheitsdienst der DDR mit seinem Abgeordnetenstatus anzweifelte Das Bundesverfassungsgericht hat das Uberprufungsverfahren als grundsatzlich verfassungsgemass erachtet soweit dem Abgeordneten dabei angemessene Beteiligungsrechte eingeraumt werden Der Fall Stolpe war eine von Manfred Stolpe beim VG Berlin erhobene Klage und betraf Aussagen des damaligen Bundesbeauftragten fur die Stasi Unterlagen Joachim Gauck wahrend eines laufenden Untersuchungsausschusses zum Verhaltnis von Stolpe zum MfS Das Verfahren wurde vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin nach ubereinstimmenden Erledigungserklarungen der Beteiligten eingestellt und die Kosten Manfred Stolpe auferlegt da dieser voraussichtlich unterlegen ware OVG Berlin Beschluss vom 7 Juli 1997 Az 8 B 91 93 NJW 1998 S 257 bis 259 Literatur BearbeitenClaus Arndt Die Herausgabe von Stasi Unterlagen Prominenter In Neue Juristische Wochenschrift 2004 S 3157 3159 Roland Derksen Funftes Gesetz zur Anderung des Stasi Unterlagen Gesetzes In Neue Zeitschrift fur Verwaltungsrecht 2004 S 551 555 Alexander Dix Die Novelle zum Stasi Unterlagen Gesetz In Zeitschrift fur Vermogens und Immobilienrecht VIZ 2003 ISSN 1432 8933 S 1 5 Jeannine Drohla Der Fall Kohl und die Verfassungskonformitat des neu gefassten Stasi Unterlagen Gesetzes In Neue Juristische Wochenschrift 2004 S 418 421 Annina Pollaczek Pressefreiheit und Personlichkeitsrecht Am Beispiel des Stasi Unterlagen Gesetzes In VDM Muller Saarbrucken 2007 ISBN 978 3 8364 0788 5 Weblinks BearbeitenFunfter Tatigkeitsbericht der BStU 2001 Memento vom 11 Juni 2007 im Internet Archive PDF 709 kB Punkt 3 1 5 Entwurf eines 5 StUAndG BT Drs 14 9219 vom 4 Juni 2002 PDF 112 kB Beschlussempfehlung und Bericht des BT Innenausschusses zu dem Entwurf eines 5 StUAndG der Fraktionen SPD und Bundnis 90 Die Grunen BT Drs 14 9591 vom 26 Juni 2002 PDF 124 kB Anderungsantrag zu dem Entwurf eines 5 StUAndG der Abgeordneten Ludwig Stiegler Cem Ozdemir und Edzard Schmidt Jortzig BT Drs 14 9641 vom 28 Juni 2002 PDF 71 kB Anderungsantrag zu dem Entwurf eines 5 StUAndG der Abgeordneten BT Drs 14 9717 vom 3 Juli 2002 PDF 46 kB Sechster Tatigkeitsbericht der BStU 2003 Memento vom 11 Juni 2007 im Internet Archive PDF 602 kB Punkt 1 3 1 sowie Anhang A 1 BVerwG Urteil vom 23 Juni 2004 Az 3 C 41 03 Memento vom 27 September 2007 im Internet Archive Siebenter Tatigkeitsbericht der BStU 2005 Memento vom 11 Juni 2007 im Internet Archive PDF 3 37 MB Punkt 1 4 1 Text des Stasi Unterlagen GesetzesBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Fall Kohl amp oldid 214873788