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Als Erledigungserklarung wird im deutschen Prozessrecht eine Prozesshandlung bezeichnet mit dem ein Streitbeteiligter den Rechtsstreit in der Hauptsache fur erledigt erklart Es wird zwischen beidseitiger ubereinstimmender und einseitiger Erledigungserklarung unterschieden Inhaltsverzeichnis 1 Ubereinstimmende Erledigungserklarung von Klager und Beklagten 2 Einseitige Erledigungserklarung des Klagers 2 1 Zivilprozess 2 2 Verwaltungsprozess 3 Siehe auch 4 Literatur 5 Weblinks 6 EinzelnachweiseUbereinstimmende Erledigungserklarung von Klager und Beklagten BearbeitenEine ubereinstimmende Erledigungserklarung liegt vor wenn die Prozessbeteiligten Klager und Beklagter ubereinstimmend die Hauptsache fur erledigt erklart haben Aufgrund der Dispositionsmaxime konnen sie die Rechtshangigkeit der Streitsache beenden Dies bedarf im Normalfall einer Erklarung beider Prozessbeteiligten im Rahmen der mundlichen Verhandlung durch einen an das Gericht gerichteten Schriftsatz oder zu Protokoll der Geschaftsstelle des jeweiligen Gerichts vor dem der anhangige Prozess betrieben wird Eine Erledigungserklarung muss nicht ausdrucklich als solche betitelt werden es ist genugend wenn das Erledigungsziel hinreichend deutlich aus der Erklarung hervorgeht Erklart lediglich der Klager die Hauptsache fur erledigt kann die ubereinstimmende Erledigung auch abweichend von dem grundsatzlichen Erklarungserfordernis durch eine Fiktion zustande kommen Diese tritt ein wenn nach bis dahin noch einseitiger Erledigungserklarung des Klagers der Beklagte dieser Erledigung nicht binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung der klagerseitigen Erklarung widerspricht Im Zivilprozess richtet sich dies nach 91a Abs 1 S 2 ZPO im Verwaltungsprozess richtet sich dies nach 161 Abs 2 S 2 VwGO Im Zivilprozess handelt es sich dabei um eine sog Notfrist Diese Fiktion greift jedoch nur wenn der Beklagte auf diese Rechtsfolge durch das Gericht hingewiesen worden ist Das Gericht entscheidet dann nicht mehr uber die Hauptsache z B uber einen Herausgabeanspruch sondern lediglich uber die Kosten 91a Abs 1 S 1 ZPO fur den Zivilprozess und 161 Abs 2 S 1 VwGO fur den Verwaltungsprozess regeln wie die bis zum Ende der Rechtshangigkeit angefallenen Kosten Gerichtskosten und Anwaltskosten zu verteilen sind Dies erfolgt nach billigem Ermessen unter Berucksichtigung des bisherigen Sach und Streitstandes durch Beschluss Dabei ist darauf abzustellen wer wahrscheinlich die Kosten zu tragen gehabt hatte wenn ein streitiges Urteil auf Basis der Aktenlage wie sie sich zum Zeitpunkt der Erledigungserklarung darstellt ergangen ware sog Inzidentprufung Mit Bundesgerichtshof hat zu dieser Thematik folgendes entschieden amtlicher Leitsatz 1 Erklaren die Parteien eine vor dem unzustandigen Gericht erhobene in der Sache aber begrundete Unterlassungsklage ubereinstimmend in der Hauptsache fur erledigt nachdem der Beklagte die Unzustandigkeit gerugt und sodann eine strafbewehrte Unterlassungserklarung abgegeben hat sind die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten aufzuerlegen Einseitige Erledigungserklarung des Klagers BearbeitenBis zum Inkrafttreten des 1 Justizmodernisierungsgesetzes vom 24 August 2004 zum 1 September 2004 war die einseitige Erledigungserklarung die nur vom Klager ausgehen kann gesetzlich ganzlich nicht geregelt Eine einseitige Erledigungserklarung des Beklagten d h ohne Zustimmung des Klagers ist hingegen nicht moglich weil er nicht uber den Streitgegenstand verfugen darf Die einseitige Erledigungserklarung des Beklagten kann jedoch durch das Gericht als antizipierte Zustimmung zu einer durch den Klager erklarten Erledigung angesehen werden Trotz der fehlenden gesetzlichen Regelung war die einseitige Erledigungserklarung des Klagers allgemein anerkannt um ihm zu ermoglichen der zwingenden Kostentragung nach 91 Abs 1 ZPO bzw 154 Abs 1 VwGO zu entgehen wenn seine Klage ursprunglich zulassig und begrundet war d h vor Eintritt des erledigenden Ereignisses Zivilprozess Bearbeiten Die Erledigungserklarung des Klagers wird uberwiegend als stets zulassige Klageanderung gemass 264 Nr 2 ZPO angesehen Die Klage bleibt rechtshangig als Feststellungsklage gem 256 ZPO mit dem Antrag auf Feststellung dass sich die ursprunglich zulassige und begrundete Klage nunmehr aufgrund des erledigenden Umstandes als unzulassig oder unbegrundet darstellt Das Problem hat sich durch die Neufassung des 91a ZPO mit Wirkung zum 1 September 2004 weitgehend erledigt Demnach entscheidet das Gericht uber die Kosten des Verfahrens unter Berucksichtigung des bisherigen Sach und Streitstandes nach billigem Ermessen auch dann durch Beschluss wenn der Beklagte der Erledigungserklarung des Klagers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht und er zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist In 91 ZPO ist jedoch nicht der Fall der einseitigen Erledigungserklarung geregelt wenn der Beklagte nicht zustimmt Insofern muss weiterhin auf 264 Nr 2 ZPO ausgewichen werden Lag das erledigende Ereignis zwischen Klageeinreichung Anhangigkeit und Zustellung Rechtshangigkeit oder vor Klageeinreichung kann die Erledigung der Hauptsache nicht durch Urteil festgestellt werden da keine Hauptsache vorgelegen hat Das Gericht pruft bei der einseitigen Erklarung nur ob ein erledigendes Ereignis stattgefunden hat und ob die ursprungliche Leistungsklage zulassig und begrundet war Keine Erledigung liegt vor wenn der Beklagte nur zur Abwendung der Zwangsvollstreckung zahlt Verwaltungsprozess Bearbeiten Das durch den Klager verfolgte Klagebegehren wird nicht mehr verfolgt Stattdessen begehrt der Klager nun die Feststellung der Erledigung Die eingangs erhobene Klage wird gem 173 S 1 VwGO 264 Nr 2 ZPO beschrankt Es handelt sich dabei nicht um eine Klageanderung im Sinne des 91 VwGO Im Verwaltungsprozess wird jedoch nicht der zivilprozessuale Prufungsumfang durch das Gericht verfolgt sondern vielmehr allein die Zulassigkeit der nunmehr fortbestehenden Feststellungsklage gem 43 VwGO gepruft sowie das Vorliegen eines erledigenden Ereignisses nach Rechtshangigkeit Dieses erledigende Ereignis liegt in dem Wegfall der sachlichen und rechtlichen Beschwer Nicht massgeblich sind grundsatzlich demgegenuber die Zulassigkeit und Begrundetheit der ursprunglich erhobenen Klage anders als im Zivilprozess Das Gericht pruft diese nur bei Bestehen eines qualifizierten Interesses des Beklagten an der Feststellung auch dieser Umstande Der Grund fur die Andersbehandlung liegt darin dass eine Fortsetzungsfeststellungsklage wie sie das Verwaltungsprozessrecht in 113 Abs 1 S 4 VwGO kennt im Zivilprozessrecht nicht existiert sodass dort faktisch eine Fortsetzungsfeststellungsklage verfolgt wird Da dem verwaltungsprozessual Klagenden aber auch die Moglichkeit einer Umstellung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage offen steht diese aber an ein besonderes Feststellungsinteresse geknupft ist behilft sich die Rechtsprechung mit der einfachen Feststellungsklage und einem modifizierten Prufungsumfang Siehe auch BearbeitenAbschlusserklarungLiteratur BearbeitenMatthias Niedzwicki Aus der Praxis Die einseitige Erledigung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren des kommunalen Beitragsrechts in JuS 2008 S 983 f Dieter Knoringer Die Erledigung der Hauptsache im Zivilprozess in JuS 2010 S 569 f Weblinks BearbeitenVideos zum Thema Erledigung der Hauptsache Einzelnachweise Bearbeiten BGH Beschluss vom 18 Marz 2010 Az I ZB 37 09 Volltext Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Erledigungserklarung amp oldid 233400293