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Die Verordnung EU Nr 604 2013 des Europaischen Parlaments und des Rates vom 26 Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats der fur die Prufung eines von einem Drittstaatsangehorigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zustandig ist ist eine Verordnung der Europaischen Union nach der der Mitgliedstaat bestimmt wird der fur die Durchfuhrung eines Asylverfahrens zustandig ist Die Verordnung tritt im Rahmen des Gemeinsamen Europaischen Asylsystems an die Stelle der Dublin II Verordnung und wird auch Dublin III Verordnung oder Dublin Verordnung genannt Sie ist am 19 Juli 2013 in Kraft getreten und auf Antrage auf internationalen Schutz anzuwenden die ab dem 1 Januar 2014 gestellt werden Verordnung EU Nr 604 2013Titel Verordnung EU Nr 604 2013 des Europaischen Parlaments und des Rates vom 26 Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats der fur die Prufung eines von einem Drittstaatsangehorigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zustandig istBezeichnung nicht amtlich Dublin III VerordnungGeltungsbereich EU und Island Norwegen Liechtenstein und SchweizRechtsmaterie Asylrecht VerwaltungsrechtGrundlage AEUV insbesondere Art 78 Abs 2 lit eVerfahrensubersicht Europaische Kommission Europaisches Parlament IPEX WikiAnzuwenden ab 1 Januar 2014Fundstelle ABl L 180 vom 29 Juni 2013 S 31 59Volltext Konsolidierte Fassung nicht amtlich GrundfassungRegelung ist in Kraft getreten und anwendbar Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europaischen Union beachten Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Inhalt 3 Vergleich mit Dublin II 4 Folgen 5 Verfahrensprobleme 6 Siehe auch 7 Literatur 8 Weblinks 9 EinzelnachweiseGeltungsbereich BearbeitenDie Verordnung gilt in den Mitgliedstaaten der Europaischen Union Norwegen Island der Schweiz und in Liechtenstein 1 Inhalt BearbeitenIm Dublin Verfahren soll vor der eigentlichen Prufung des Antrags auf internationalen Schutz der zustandige Mitgliedstaat bestimmt werden Ziel der Dublin Verordnung ist es dass jeder in einem der teilnehmenden Staaten gestellte Antrag inhaltlich nur durch einen Staat gepruft wird Der Anwendungsbereich des durch diese Verordnung geregelten Dublin Verfahrens erstreckt sich auf alle Personen die um internationalen Schutz ersuchen 2 3 4 5 Die Dublin Verordnung legt eine Prufreihenfolge fest nach der der zustandige Staat zu bestimmen ist Besondere Berucksichtigung finden dabei der Schutz des Kindeswohls sowie der Einheit der Familie Halten sich im Fall von unbegleiteten Minderjahrigen bereits Familienangehorige in einem Dublin Staat auf so ist dieser Staat zustandig soweit dies dem Kindeswohl entspricht Im Falle von erwachsenen Asylsuchenden ist auf Wunsch der Betroffenen der Staat zustandig in dem sich enge Verwandte aufhalten die sich im Asylverfahren befinden oder denen bereits Schutz gewahrt wurde 6 In der Praxis kommt es oft zur Anwendung des Kriteriums der Ersteinreise Demnach ist derjenige Staat verpflichtet das Asylverfahren durchzufuhren in dem die asylsuchende Person zum ersten Mal die EU Grenzen irregular uberschreitet Ergibt die Prufung dass ein anderer Dublin Staat fur den Antrag zustandig ist so wird dieser Staat in der Regel gebeten die asylsuchende Person wieder aufzunehmen 7 Artikel 17 der Dublin Verordnung sieht allerdings ein Selbsteintrittsrecht vor nach dem sich ein Dublin Staat fur ein Asylverfahren fur zustandig erklaren kann obwohl er an sich nicht zustandig ware Die Verordnung geht wie vom EuGH formuliert davon aus dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte beachten und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen durfen Deshalb darf die Vermutung gelten dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta sowie mit der Genfer Fluchtlingskonvention und der EMRK steht 8 Der EGMR und der EuGH haben jedoch jeweils wiederholt entschieden dass diese Annahme nicht unwiderlegbar sein kann Staaten konnen demnach verpflichtet sein zu prufen ob die Uberstellung einer Person in einen anderen Dublin Staat mit einer Verletzung des Verbots der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe i S von Artikel 3 EMRK bzw Artikel 4 der Grundrechtecharta der EU einhergehen wurde 9 10 Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung spiegelt diese Rechtsprechung nun weitgehend wider Vergleich mit Dublin II BearbeitenIm Vergleich zur Dublin II Verordnung sind in der Dublin III Verordnung Grundsatzurteile des Europaischen Gerichtshofes fur Menschenrechte in Strassburg und des Europaischen Gerichtshofes in Luxemburg berucksichtigt 11 Wie auch die Dublin II Verordnung ermoglicht Dublin III eine Inhaftnahme zum Zwecke der Uberstellung in den zustandigen Staat Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien fur in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren fur die Uberstellung in den zustandigen Mitgliedstaat die Artikel 9 10 und 11 der Aufnahmerichtlinie Art 28 Abs 4 Dublin III Verordnung Zu den Unterschieden zur Dublin II Verordnung gehort dass das System EURODAC in dem Fingerabdrucke Asylsuchender gespeichert werden mit zusatzlichen Daten beliefert wird Zudem haben nun die Polizei und andere Sicherheitsbehorden Zugang zu den gespeicherten Daten 12 Der Rechtsschutz gegen inhaltlich fehlerhafte Uberstellungsentscheidungen wurde wie auch vom Europaischen Gerichtshof bekraftigt durch die Dublin III Verordnung gestarkt 13 Folgen Bearbeiten nbsp Folgen bedarf einer grundsatzlichen Uberarbeitung Unvollstandig nicht aktuell teilweise unzusammenhangend und Relevanz unklar Bitte hilf mit ihn zu verbessern und entferne anschliessend diese Markierung Durch die Beibehaltung des Dublin Systemes trifft die sudlichen EU Staaten insbesondere Malta Italien Spanien und Griechenland siehe auch Einwanderung uber das Mittelmeer in die EU sowie Ungarn siehe auch Balkan Route eine hohere Belastung bezuglich der Bearbeitung von Asylverfahren als die nordlicheren Lander Dies ist vor allem darauf zuruckzufuhren dass das Kriterium der Ersteinreise nach Artikel 13 der Verordnung in der Praxis haufig zur Anwendung gelangt Die Einfuhrung eines Solidaritatsmechanismusses lehnte Deutschland 2013 noch ab 14 Bereits in der Debatte um die Reform der Dublin II Verordnung war darauf hingewiesen worden dass im Fall einer Uberlastung des Asylsystems eines Mitgliedstaates die Uberstellung von Fluchtlingen dorthin problematisch wurde Die EU Kommission hatte vorgeschlagen in Fallen einer Uberlastung des zustandigen Mitgliedstaates die Uberstellung von Schutzsuchenden in diesen Staat auszusetzen Dieser Vorschlag wurde jedoch abgelehnt stattdessen beschlossen die EU Innenminister im Januar 2012 also noch vor der Dublin III Verordnung einen Fruhwarnmechanismus einzufuhren der fruhzeitig Hinweise auf eine Uberlastung einzelner nationaler Asylsysteme geben sollte und zudem Vorsorgekapazitaten im Hinblick auf Asylkrisen zu entwickeln 15 16 Nachdem Deutschland eines der Hauptzufluchtlander wurde und die Fluchtlingszahlen dort stark zunahmen erhob der deutsche Innenminister ohne das Dublin Verfahren als solches in Frage zu stellen im April 2015 die Forderung nach europaweiten Standards bei der Unterbringung von Fluchtlingen einer Angleichung der Anerkennungsquoten politisch verabredeten Kriterien zur Ruckfuhrung sowie nach einer gerechteren Verteilung der Asylbewerber in Europa 17 Im August 2015 wurde die Forderung nach einer angemessenen Aufnahme und gerechten Verteilung der Fluchtlinge in Europa wiederholt 18 Zugleich wurde bekannt dass Deutschland Syrer vorerst nicht mehr in die Lander uberstelle die den Antrag auf internationalen Schutz eigentlich bearbeiten mussten sondern von dem Selbsteintrittsrecht nach Art 17 der Dublin III Verordnung Gebrauch mache und den Antrag nun selbst bearbeite 19 Verfahrensprobleme Bearbeiten nbsp Verfahrensprobleme bedarf einer grundsatzlichen Uberarbeitung Unzusammenhangend und Relevanz unklar Bitte hilf mit ihn zu verbessern und entferne anschliessend diese Markierung 2017 beklagten osterreichische Behorden dass sollte ein Dublin Verfahren eingeleitet werden etwa weil Personen aufgegriffen wurden die in der EURODAC Datenbank als Asylbewerber in einem anderen EU Land erfasst sind die Dauer eines solchen Verfahrens bei mehreren Wochen liege Die aufgegriffenen Personen durften aber nur 72 Stunden festgehalten werden Der uberwiegende Teil der Menschen setze sich nach der Freilassung ab bevor das Dublin Verfahren abgeschlossen sei 20 Die Generalanwaltin des Europaischen Gerichtshofes Eleanor Sharpston erklarte im Zusammenhang mit den Folgen der Fluchtlingskrise in Europa 2015 dass die Verordnung die aussergewohnlichen Umstande eines Massenzustroms nicht vorsehe und die Staaten an europaischen Aussengrenzen in eine Lage bringen konne in der sie nicht mehr imstande waren ihren unions und volkerrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen Wahrend der Fluchtlingskrise gestellte Antrage sollten daher in Abweichung von den Dublin III Vorgaben in dem Land bearbeitet werden in dem sie zuerst gestellt wurden Wenn Behorden an den EU Aussengrenzen den Fluchtlingen gestattet hatten das Land zu durchqueren liege dann kein illegaler Grenzubertritt mehr im Sinne der Dublin III Verordnung vor 21 Am 26 Juli 2017 bestatigte der EuGH dass die Zustandigkeit eines Mitgliedstaates auch dann entstehen konne wenn er die irregulare Einreise von Asylsuchenden dulde 22 Dennoch konnten nach dem Europarechtler Daniel Thym die Personen die 2015 und 2016 wahrend der Fluchtlingskrise nach Nordeuropa wanderten nicht in andere europaische Staaten zuruckgeschickt werden weil das innerhalb von drei Monaten nach ihrer Ankunft hatte geschehen mussen 23 Insbesondere sagt die Verordnung Ein nach einer vollzogenen Abschiebung gestellter Antrag gilt als neuer Antrag der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zustandigen Mitgliedstaats auslost Die Zeitung Die Welt berichtete dass bereits abgeschobene Migranten bei einer Ruckkehr erneut ein komplettes Abschiebeverfahren durchlaufen mussten 24 25 Siehe auch BearbeitenAsylpolitik der EU Richtlinie 2013 33 EU Aufnahmerichtlinie Richtlinie 2011 95 EU Qualifikationsrichtlinie Richtlinie 2013 32 EU Asylverfahrensrichtlinie Richtlinie 2008 115 EG Ruckfuhrungsrichtlinie Grundsatz der NichtzuruckweisungLiteratur BearbeitenChristian Filzwieser Andrea Sprung Dublin III Verordnung Das Europaische Asylzustandigkeitssystem Stand 1 Februar 2014 BWV ISBN 978 3 8305 3352 8 Gesetzeskommentar Constantin Hruschka Francesco Maiani Regulation EU No 604 2013 of the European Parliament and of the Council of 26 June 2013 establishing the criteria and mechanisms for determining the Member State responsible for examining an application for international protection lodged in one of the Member States by a third country national or a stateless person recast In K Hailbronner D Thym Hrsg EU Immigration and Asylum Law A Commentary 2 Auflage Hart Beck 2016 ISBN 978 3 8487 1285 4 S 1478 1604 englisch Weblinks BearbeitenVerordnung EU Nr 604 2013 Nikolas Busse Das Gemeinsame Europaische Asylsystem Schluss mit Lotto Memento vom 2 Februar 2016 im Internet Archive In FAZ 12 Juni 2013 Archiviert vom Original am 16 September 2015 Tobias Klarmann Politische Theorie Asylrecht Staat sucht Asylbewerber In Katapult Magazin fur Kartografik und Sozialwissenschaft Greifswald Katapult gUG Memento vom 7 April 2015 im Webarchiv archive today vom 7 April 2015 Im Artikel erfolgt eine Einfuhrung in das Dublin System und wird eine alternative Verteilung von Asylsuchenden in der EU behandelt Archiviert vom Original am 7 April 2015 Factsheet Das Gemeinsame Europaische Asylsystem GEAS PDF Amt fur Veroffentlichungen der Europaischen Union Luxemburg 2014 Abschnitt DUBLIN VERORDNUNG S 7 Archiviert vom Original am 27 Juli 2017 Prufung des Dublin VerfahrensEinzelnachweise Bearbeiten Bundesamt fur Migration und Fluchtlinge Prufung des Dublin Verfahrens abgerufen am 25 Januar 2020 vgl Nr 10 11 der Praambel sowie Art 3 der Verordnung Anmerkung Siehe z B Entscheiderbrief 9 2013 des BAMF Zitat Die Verordnung gilt nicht mehr nur fur die Zuerkennung der Fluchtlingseigenschaft sondern fur den internationalen Schutz insgesamt d h auch den subsidiaren Schutz Anmerkung In Einzelfallen wurde Dublin II bei Personen die ihren Antrag auf subsidiaren Schutz einschranken nicht angewendet siehe z B VG Augsburg Urteil vom 18 Juni 2013 Az Au 5 K 11 30477 Anmerkung Selbst vor Dublin III wurde das Dublin Verfahren in Deutschland ggf auch auf Personen angewendet die ihren Antrag auf subsidiaren Schutz einschranken siehe z B VG Frankfurt am Main Beschluss vom 26 November 2012 Az 2 L 4168 12 F A Dublin Verfahren UNHCR Deutschland abgerufen am 31 Oktober 2018 Bundesregierung Was ist das Dublin Verfahren Nicht mehr online verfugbar Archiviert vom Original am 29 Juli 2018 abgerufen am 29 Juli 2018 EuGH Urteil vom 21 Dezember 2011 C 411 10 C 493 10 N S gegen Secretary of State for the Home Department und M E u a gegen Refugee Applications Commissioner und Minister for Justice Equality and Law Reform abgerufen am 9 Oktober 2020 EuGH Urteil vom 21 Dezember 2011 C 411 10 und C 493 10 abgerufen am 10 Oktober 2020 EGMR Urteil vom 21 Januar 2011 30696 09 M S S gegen Belgien und Griechenland Rdnr 338 ff abgerufen am 9 Oktober 2020 Europaparlament verabschiedet so genanntes Asylpaket Nicht mehr online verfugbar In Presseerklarung Pro Asyl 12 Juni 2013 archiviert vom Original am 29 Oktober 2013 abgerufen am 27 Oktober 2013 EU Asyl Paket Neuregelung der Asyl Richtlinien und Verordnungen Erste Einschatzungen von PRO ASYL PDF 159 kB Nicht mehr online verfugbar 12 Juni 2013 archiviert vom Original am 2 November 2013 abgerufen am 27 Oktober 2013 EuGH Urteil in Rechtssache C 63 15 Mehrdad Ghezelbash gegen Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie 7 Juni 2016 curia europa eu abgerufen am 10 Oktober 2020 Flickwerk Fluchtlingspolitik Die Zeit 11 Oktober 2013 abgerufen am 27 Oktober 2013 Die EU Innenminister haben sich auf ihrem informellen Treffen in Kopenhagen am 26 und 27 Januar 2012 einstimmig dagegen ausgesprochen Stattdessen soll ein Fruhwarnmechanismus etabliert werden und die Entwicklung von Vorsorgekapazitaten fur Asylkrisen fur Solidaritat im Dublin System sorgen Zitiert aus EU Asylpolitik Kein politischer Wille zur Besserung EurActiv 21 August 2013 abgerufen am 3 Oktober 2015 aktualisiert am 7 Marz 2014 Katrin Hatzinger Dublin II Reform Aussetzungsmechanismus ist vom Tisch Evangelische Kirche in Deutschland EKD 18 Marz 2012 archiviert vom Original am 8 Mai 2016 abgerufen am 3 Oktober 2015 De Maiziere kritisiert EU Fluchtlingspolitik scharf In Die Zeit 16 April 2015 abgerufen am 30 August 2015 Deutschland will nur bestimmte Fluchtlinge neu verteilen In Die Zeit 6 August 2015 abgerufen am 30 August 2015 BAMF setzt Dublin Uberstellungen von syrischen Fluchtlingen aus In bordermonitoring eu 24 August 2015 abgerufen am 30 August 2015 Deutschland setzt Dublin Verfahren fur Syrer aus In Der Spiegel 25 August 2015 abgerufen am 30 August 2015 Tiroler Polizei vermeldet Rekord an Aufgriffen illegal Eingereister Der Standard at vom 7 Februar 2016 Massenzuwanderung setzt Asylregeln ausser Kraft Welt online 8 Juni 2017 EuGH Urteil in der Rechtssache C 646 16 Jafari 26 Juli 2017 curia europa eu abgerufen am 10 Oktober 2020 Daniel Thym im Gesprach mit Silvia Engel Herrschaft des Unrechts gab es definitiv nicht vom 26 Juli 2017 Marcel Leubecher Zuwanderung Europaischer Gerichtshof erschwert Abschiebung zuruckgekehrter Migranten In welt de 28 Januar 2018 abgerufen am 7 Oktober 2018 CURIA Ergebnisliste Abgerufen am 12 November 2023 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Werk GND 1054173656 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Verordnung EU Nr 604 2013 Dublin III amp 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