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Die Richtlinie 2013 32 EU des Europaischen Parlaments und des Rates vom 26 Juni 2013 zum gemeinsamen Verfahren fur die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes Neufassung fuhrt im Rahmen des Gemeinsamen Europaischen Asylsystems gemeinsame Verfahren fur die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes gemass der Richtlinie 2011 95 EU ein Richtlinie 2013 32 EUTitel Richtlinie 2013 32 EU des Europaischen Parlaments und des Rates vom 26 Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren fur die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen SchutzesBezeichnung nicht amtlich AsylverfahrensrichtlinieGeltungsbereich Europaische UnionGrundlage AEUV insbesondere Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe dVerfahrensubersicht Europaische Kommission Europaisches Parlament IPEX WikiErsetzt Richtlinie 2005 85 EGIn nationales Rechtumzusetzen bis 20 Juli 2018Fundstelle ABl L Nr 180 29 Juni 2013 S 60 95Volltext Konsolidierte Fassung nicht amtlich GrundfassungRegelung muss in nationales Recht umgesetzt worden sein Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europaischen Union beachten Inhaltsverzeichnis 1 Inhalt 2 Fruhere Asylverfahrensrichtlinie 3 Siehe auch 4 WeblinksInhalt BearbeitenKapitel I Artikel 1 bis 5 In den allgemeinen Bestimmungen werden Zweck Begriffsbestimmungen Anwendungsbereich zustandige Behorden und die Moglichkeit der Einfuhrung gunstigerer Bestimmungen festgelegt Kapitel II Artikel 6 bis 30 regelt Grundsatze und Garantien Kapitel III Artikel 31 bis 43 regelt das erstinstanzliche Verfahren wobei die Artikel 36 und 37 den sicheren Herkunftsstaat und Artikel 38 den sicheren Drittstaat definieren Kapitel IV Artikel 44 und 45 regelt das Verfahren zur Aberkennung des internationalen Schutzes Kapitel V Artikel 46 regelt Rechtsbehelfe Kapitel VI Artikel 47 bis 53 enthalt Schlussbestimmungen Die Richtlinie enthalt weiterhin das Konzept des sicheren Herkunftsstaates das bereits in der fruheren Richtlinie 2005 85 EG eingefuhrt wurde In Artikel 31 fruhere Richtlinie Artikel 23 ist das Prufungsverfahren festgelegt welches unbeschadet einer angemessenen und vollstandigen Prufung so rasch wie moglich zum Abschluss gebracht werden soll In diesem Artikel ist insbesondere auch angegeben unter welchen Umstanden die Mitgliedstaaten ein beschleunigtes Prufungsverfahren durchfuhren konnen Asylverfahren in der Europaischen Union mussen kunftig innerhalb von hochstens sechs Monaten abgeschlossen werden Unter bestimmten Voraussetzungen kann diese Frist um weitere neun Monate verlangert werden Die einzelnen Staaten hatten fur die Umsetzung dieser Vorgabe Zeit bis zum 20 Juli 2018 Fruhere Asylverfahrensrichtlinie Bearbeiten nbsp Richtlinie 2005 85 EGTitel Richtlinie 2005 85 EG des Rates vom 1 Dezember 2005 uber Mindestnormen fur Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der FluchtlingseigenschaftBezeichnung nicht amtlich AsylverfahrensrichtlinieGeltungsbereich Europaische UnionGrundlage EGV insbesondere Artikel 63 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe dVerfahrensubersicht Europaische Kommission Europaisches Parlament IPEX WikiErsetzt durch Richtlinie 2013 32 EUFundstelle ABl L Nr 326 13 Dezember 2005 S 13 34Volltext Konsolidierte Fassung nicht amtlich GrundfassungRegelung ist ausser Kraft getreten Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europaischen Union beachten Die Richtlinie 2005 85 EG des Rates vom 1 Dezember 2005 uber Mindestnormen fur Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Fluchtlingseigenschaft auch Asylverfahrensrichtlinie genannt legte Mindestnormen fur Asylverfahren fest Ein vielfach zitiertes Grundprinzip war in Artikel 18 der Richtlinie 2005 85 EG festgehalten dem zufolge eine Person nicht allein deshalb inhaftiert werden darf weil sie internationalen Schutz beantragt hat Von Bedeutung im Sinne einer Verscharfung des Asylrechts war insbesondere Artikel 36 der Richtlinie 2005 85 EG der das Konzept der sicheren Drittstaaten in die Asylsuchende zuruckgeschickt werden konnen einfuhrte Des Weiteren enthalt die Richtlinie Vorschriften die es Staaten erlauben abgelehnte Asylsuchende bereits vor der abschliessenden Entscheidung ihres Verfahrens abzuschieben Bereits die Richtlinie 2005 85 EG definierte in Artikeln 29 bis 31 auch das Konzept des sicheren Herkunftsstaats enthielt aber keine Listen sicherer Herkunftsstaaten Stattdessen sah sie in Artikel 29 eine zu erstellende gemeinsame Minimalliste sicherer Herkunftsstaaten vor die nach den in Anhang II festgelegten Kriterien zu erstellen sei Mitgliedsstaaten konnten nach Artikel 30 unter bestimmten Umstanden weitere Staaten als sichere Herkunftsstaaten behandeln Siehe auch BearbeitenRechtsberatung fur Asylbewerber Richtlinie 2003 9 EG Asylaufnahmerichtlinie Richtlinie 2011 95 EU Qualifikationsrichtlinie Richtlinie 2008 115 EG Ruckfuhrungsrichtlinie Verordnung EU Nr 656 2014 Seeaussengrenzenverordnung Weblinks BearbeitenAsylverfahrensrichtlinie Neufassung Richtlinie 2013 32 EU des Europaischen Parlaments und des Rates vom 26 Juni 2013 zum gemeinsamen Verfahren fur die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes Erstfassung Richtlinie 2005 85 EG des Rates vom 1 Dezember 2005 uber Mindestnormen fur Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Fluchtlingseigenschaft In Amtsblatt der Europaischen Union L 326 13 Dezember 2005 S 13 Cecilia Malmstrom fur Inneres zustandiges Mitglied der Europaischen Kommission Hrsg Factsheet Das Gemeinsame Europaische Asylsystem GEAS PDF 1 9 MB Amt fur Veroffentlichungen der Europaischen Union Luxemburg 2014 Nikolas Busse Das Gemeinsame Europaische Asylsystem Schluss mit Lotto Memento vom 2 Februar 2016 im Internet Archive In FAZ 12 Juni 2013 Archiviert vom Original am 16 September 2015 Factsheet Das Gemeinsame Europaische Asylsystem GEAS PDF Amt fur Veroffentlichungen der Europaischen Union Luxemburg 2014 Abschnitt ASYLVERFAHRENSRICHTLINIE S 4 Archiviert vom Original am 27 Juli 2017 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Richtlinie 2013 32 EU Asylverfahrensrichtlinie amp oldid 233979184