www.wikidata.de-de.nina.az
Die Richtlinie 2008 115 EG des Europaischen Parlaments und des Rates vom 16 Dezember 2008 uber gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Ruckfuhrung illegal aufhaltiger Drittstaatsangehoriger kurz Ruckfuhrungsrichtlinie ist eine Richtlinie der Europaischen Union die die Ruckfuhrung illegal aufhaltiger Drittstaatsangehoriger aus dem Europaischen Wirtschaftsraum regelt Richtlinie 2008 115 EGTitel Richtlinie 2008 115 EG des Europaischen Parlaments und des Rates vom 16 Dezember 2008 uber gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Ruckfuhrung illegal aufhaltiger DrittstaatsangehorigerBezeichnung nicht amtlich RuckfuhrungsrichtlinieGeltungsbereich Europaische Union ohne Grossbritannien Irland und Danemark zusatzlich anwendbar in Island Liechtenstein Norwegen und der SchweizRechtsmaterie Aufenthaltsrecht AsylrechtVerfahrensubersicht Europaische Kommission Europaisches Parlament IPEX WikiDatum des Rechtsakts 16 Dezember 2008Veroffentlichungsdatum 24 Dezember 2008Inkrafttreten 13 Januar 2009In nationales Rechtumzusetzen bis 24 Dezember 2010 teils 24 Dezember 2011Fundstelle ABl L 348 24 Dezember 2008 S 98 107Volltext Konsolidierte Fassung nicht amtlich GrundfassungRegelung muss in nationales Recht umgesetzt worden sein Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europaischen Union beachten Inhaltsverzeichnis 1 Entstehungsgeschichte und Geltungsbereich 2 Ziel der Richtlinie 3 Verpflichtung zum Erlass einer Ruckkehrentscheidung 4 Frist zur freiwilligen Ausreise 5 Abschiebung 6 Schutz von unbegleiteten Minderjahrigen 7 Wiedereinreiseverbot 8 Verfahrensgarantien Rechtsschutz Status bis zur Ausreise 9 Abschiebungshaft Voraussetzungen Rechtsschutz Dauer Unterbringung 10 Abschiebungshaft bei Minderjahrigen und Familien 11 Uberlastung der Hafteinrichtungen 12 Evaluierung und Umsetzung 13 Kritik 14 Literatur 15 Weblinks 16 EinzelnachweiseEntstehungsgeschichte und Geltungsbereich BearbeitenDie Richtlinie wurde auf Vorschlag der Europaischen Kommission vom 1 September 2005 1 nach Stellungnahme des Europaischen Parlaments vom 18 Juni 2008 2 und nach Beschluss des Rates vom 9 Dezember 2008 verabschiedet Der vom Parlament abgewandelte Vorlagentext wurde mit 369 Stimmen bei 197 Gegenstimmungen und 106 Enthaltungen angenommen 3 und vom Rat in der geanderten Form akzeptiert Mehrere lateinamerikanische Staaten legten heftigen Protest ein und nannten die Richtlinie eine Richtlinie der Schande 4 Die Ruckfuhrungsrichtlinie wendet sich an die EU Mitgliedstaaten mit Ausnahme Irlands und des Vereinigten Konigreichs und bedarf der nationalen Umsetzung Danemark hat die Moglichkeit die Richtlinie umzusetzen ist dazu aber nicht verpflichtet und wendet die Richtlinie bisher nicht an 5 Fur Island Norwegen die Schweiz und Liechtenstein stellt die Richtlinie eine Weiterentwicklung des Schengen Besitzstands dar Auch fur diese Staaten ist die Richtlinie bindend Die Ruckfuhrungsrichtlinie findet nach Art 2 Abs 3 keine Anwendung auf Personen die das Unionsrecht auf freien Personenverkehr nach Artikel 2 Nr 5 Schengener Grenzkodex geniessen Dies umfasst alle Unionsburger sowie die Staatsangehorigen der Staaten die diesen hinsichtlich der europarechtlichen Freizugigkeit gleichgestellt sind derzeit Island Norwegen Liechtenstein und die Schweiz sowie die Familienangehorigen dieser Personen Damit ist die Richtlinie unter den Staatsangehorigen des EWR und der Schweiz nicht anwendbar sie betrifft allein Drittstaatsangehorige mit illegalem Aufenthalt in der EU Ziel der Richtlinie BearbeitenDie Ruckfuhrungsrichtlinie harmonisiert die Bestimmungen und Verfahren welche bei der Ruckfuhrung von Drittstaatsangehorigen ohne gultigen Aufenthaltstitel zur Anwendung kommen Ob diese Situation dadurch entstanden ist dass die betreffende Person illegal einreiste ihr Asylgesuch abgelehnt wurde oder der Gultigkeitszeitraum ihres Aufenthaltstitels ablief ist grundsatzlich unerheblich Die Richtlinie legt rechtliche Mindestgarantien fur die Ruckfuhrung fest dabei will sie nicht Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ausschliessen die fur Drittstaatsangehorige gunstiger sind soweit diese mit der Richtlinie in Einklang stehen Art 4 Abs 3 Verpflichtung zum Erlass einer Ruckkehrentscheidung BearbeitenArt 6 Abs 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten gegenuber illegal aufhaltigen Drittstaatsangehorigen eine Ruckkehrentscheidung zu treffen Damit wird den Mitgliedstaaten erstmals ein Handlungsgebot auferlegt den illegalen Aufenthalt konsequent zu beenden und nicht mehr zu dulden In der sechsten Begrundungserwagung der Richtlinie heisst es die Mitgliedstaaten hatten zu gewahrleisten dass der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehorigen im Wege eines fairen und transparenten Verfahrens beendet wird Die Richtlinie sieht die Aufenthaltsbeendigung aber nicht als einzige mogliche Handlungsalternative an Um der gebotenen Ruckkehrentscheidung zu entgehen konnen die Mitgliedstaaten jederzeit beschliessen illegal sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhaltenden Personen aus humanitaren oder sonstigen Grunden einen Aufenthaltstitel zu erteilen Art 6 Abs 4 Damit wird den Mitgliedstaaten nur das Nichtstun untersagt sie stehen indes vor der Wahl statt einer Aufenthaltsbeendigung den illegalen Aufenthalt zu legalisieren Diese Regelung bietet bisher nicht erkannte Chancen auf Dauer geduldeten Personen eine Lebensperspektive zu eroffnen und den unbefriedigenden Zustand jahrelanger Kettenduldungen ohne gesicherten Aufenthaltsstatus zu beenden Darf sich der Betroffene in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten so ist er zu verpflichten sich dorthin zu begeben Art 6 Abs 2 Die Mitgliedstaaten konnen die Ruckkehrentscheidung zusammen mit einer Entscheidung uber die Beendigung des Aufenthalts wie bisher schon in Deutschland ublich verbinden Art 6 Abs 5 und 6 Bei der Ruckkehrentscheidung mussen das Wohl von Kindern und die familiaren Bindungen und der Gesundheitszustand der Betroffenen berucksichtigt werden Ausserdem muss der Grundsatz der Nichtzuruckweisung das sog Non refoulement Gebot nach Art 33 Genfer Fluchtlingskonvention beachtet werden Art 5 Frist zur freiwilligen Ausreise BearbeitenWird eine Ruckkehrentscheidung getroffen muss dem Betroffenen eine Frist zur freiwilligen Ausreise gesetzt werden die zwischen sieben und dreissig Tagen liegen muss Art 7 Abs 1 Die Frist ist in Ansehung der besonderen Umstande des Einzelfalls Aufenthaltsdauer Vorhandensein schulpflichtiger Kinder und das Bestehen anderer familiarer und sozialer Bindungen um einen angemessenen Zeitraum zu verlangern Art 7 Abs 2 Wahrend der Frist zur freiwilligen Ausreise konnen dem Betroffenen um die Gefahr des Untertauchens zu verringern eine regelmassige Meldepflicht bei den Behorden die Hinterlegung einer angemessenen finanziellen Sicherheit das Einreichen von Papieren oder die Verpflichtung sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten auferlegt werden Art 7 Abs 3 Besteht Fluchtgefahr oder ist der Antrag auf einen Aufenthaltstitel als offensichtlich unbegrundet oder missbrauchlich abgelehnt worden oder stellt die betreffende Person eine Gefahr fur die offentliche Ordnung die offentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit dar so kann von einer Frist fur die freiwillige Ausreise abgesehen werden oder auf weniger als sieben Tage festgelegt werden Art 7 Abs 4 Abschiebung BearbeitenReist der Betroffene nicht freiwillig aus ist die Ruckkehr nach Art 8 als letztes Mittel zwangsweise durchzusetzen Abschiebung Die ergriffenen Massnahmen mussen verhaltnismassig sein Art 8 Abs 4 Die Abschiebung ist auszusetzen wenn diese gegen den Grundsatz der Nichtzuruckweisung verstossen wurde oder solange ein Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat Art 9 Abs 1 Die Mitgliedstaaten konnen die Abschiebung unter Berucksichtigung der besonderen Umstande des Einzelfalls um einen angemessenen Zeitraum aufschieben insbesondere wenn die korperliche oder psychische Verfassung des Betroffenen technische Grunde wie fehlende Beforderungskapazitaten oder Scheitern der Abschiebung aufgrund von Unklarheit uber die Identitat diese gebieten Art 9 Abs 2 Schutz von unbegleiteten Minderjahrigen BearbeitenSoll ein unbegleiteter Minderjahriger zuruckkehren ist diesem zur Wahrung des Kindeswohls Gelegenheit zu geben sich durch geeignete Stellen unterstutzen zu lassen Art 10 Abs 1 Vor einer Abschiebung eines unbegleiteten Minderjahrigen mussen sich die Behorden vergewissern dass der Minderjahrige einem Mitglied seiner Familie einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Ruckkehrstaat ubergeben werden kann Art 10 Abs 2 Wiedereinreiseverbot BearbeitenWird keine Ausreisefrist gewahrt oder reist der Betroffene nicht innerhalb der gesetzten Frist aus muss ein Einreiseverbot verhangt werden Art 11 Abs 1 Die Dauer des Wiedereinreiseverbots wird selbst in der offiziellen Publikation des Europaischen Parlaments 6 und in vielen Folgepublikationen 7 8 falsch angegeben Es betragt nicht funf Jahre sondern wird nach der eindeutigen Regelung der Richtlinie in Anbetracht der jeweiligen Umstande des Einzelfalls festgesetzt und uberschreitet dabei grundsatzlich nicht funf Jahre 9 Die Richtlinie legt damit kein Mindestmass sondern ein Hochstmass fest verpflichtet also dazu ein Einreiseverbot von weniger als funf Jahren zu prufen Nur ausnahmsweise darf das Verbot funf Jahre ubersteigen wenn der Drittstaatsangehorige eine schwerwiegende Gefahr fur die offentliche Ordnung die offentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt Art 11 Abs 2 Im Vergleich zum bisherigen deutschen Recht bringt die Ruckfuhrungsrichtlinie eine erhebliche Besserstellung der Betroffenen mit sich denn 11 Abs 1 AufenthG in der bis zum 25 November 2011 geltenden Fassung sah uberhaupt keine Hochstgrenze fur das Wiedereinreiseverbot vor was einige deutsche Verwaltungsgerichte veranlasst hatte im Einzelfall eine Hochstgrenze von 15 Jahren als zulassig anzusehen 10 Selbst die aktuell gultige Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz geht noch von einem moglichen 10 jahrigen Einreiseverbot aus 11 Diese Praxis wird nicht mehr beibehalten werden konnen zumal der Europaische Gerichtshof in seinem Urteil vom 19 September 2013 die Hochstgrenze von funf Jahren hervorhob und entschied dass in Altfallen die Wiedereinreise von abgeschobenen oder ausgewiesenen Auslandern aufgrund der Ruckfuhrungsrichtlinie weder gegen die Einreisesperre des 11 Abs 1 AufenthG verstosst noch strafbar ist 12 Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts 13 ergibt sich aus der Neufassung des 11 AufenthG i V mit der Ruckfuhrungsrichtlinie den Grundrechten einschliesslich des Verhaltnismassigkeitsgrundsatzes und der Europaischen Menschenrechtskonvention ein Anspruch des Auslanders auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung bereits in der Ausweisungsentscheidung Bei der Bemessung der Fristlange steht der Behorde kein Ermessen zu die festgelegte Frist ist somit vollstandig gerichtlich uberprufbar Das Gericht schliesst sich damit im Ergebnis einer schon fruher ergangenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden Wurttemberg an der die Auffassung vertrat eine erst spater auf Antrag des Betroffenen vorgenommene Befristung stelle das von der Richtlinie intendierte Regel Ausnahme Verhaltnis auf den Kopf und gestalte das unbefristete Einreiseverbot zunachst zum gesetzlichen Regelfall aus 14 Das Fortbestehen eines fakultativ verhangten Einreiseverbots ist zu uberprufen wenn der Betroffene nachweisen kann der Ruckkehrentscheidung uneingeschrankt entsprochen zu haben Gegen Personen die als Opfer des Menschenhandels gelten wird unter bestimmten Voraussetzungen kein Einreiseverbot verhangt Auch im Ubrigen kann aus humanitaren Grunden von der Verhangung eines Einreiseverbots abgesehen werden Art 11 Abs 3 Verfahrensgarantien Rechtsschutz Status bis zur Ausreise BearbeitenRuckkehrentscheidungen sowie gegebenenfalls Entscheidungen uber ein Einreiseverbot oder eine Abschiebung ergehen schriftlich und enthalten eine sachliche und rechtliche Begrundung sowie Informationen uber mogliche Rechtsbehelfe Art 12 Abs 1 Auf Wunsch des Betroffenen ist ihm in der Regel eine schriftliche oder mundliche Ubersetzung der wichtigsten Elemente einer Entscheidung zur Verfugung zu stellen Art 12 Abs 2 und 3 Der Betroffene hat das Recht die Ruckkehrentscheidung von einem Gericht oder einer sonst unabhangigen Stelle uberprufen zu lassen Art 13 Abs 1 und 2 Der Betroffene kann hierfur rechtliche Beratung rechtliche Vertretung und wenn notig Sprachbeistand in Anspruch nehmen Art 13 Abs 3 Das Verfahren muss fur ihn kostenfrei sein Art 13 Abs 4 Gerade der letzte Punkt war im Richtliniengebungsverfahren sehr umstritten 15 In Deutschland ist das Verfahren fur den Betroffenen derzeit nur nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe kostenfrei Hierfur muss die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussichten bieten und der Betroffene muss bedurftig sein Wahrend die zweite Voraussetzung bei Mittellosen oft vorliegt fuhrt die erste Voraussetzung selbst bei dem verfassungsrechtlich gebotenen herabgesetzten Prognosemassstab teilweise zu einer Versagung von Prozesskostenhilfe Der Gesetzgeber wird dies korrigieren mussen Nach der Verlautbarung des Europaischen Parlaments stelle eine Moglichkeit der Finanzierung von Prozesskosten der 2006 von Kommission Rat und EP beschlossene Ruckkehr Fonds dar Dieser Fonds sei fur den Zeitraum von 2008 bis 2013 mit insgesamt 676 Millionen Euro ausgestattet 16 Bis zu einer Ruckkehr muss in der Regel die Aufrechterhaltung der Familieneinheit mit den Familienangehorigen die Gewahrung medizinischer Notfallversorgung und unbedingt erforderlicher Behandlung von Krankheiten die Gewahrleistung des Zugangs zum Grundbildungssystem fur Minderjahrige je nach Lange ihres Aufenthalts und die Berucksichtigung der spezifischen Bedurfnisse schutzbedurftiger Personengewahrleistet sein Art 14 Abs 1 Uber die Aussetzung der Abschiebung erhalten die Betroffenen eine Bescheinigung Art 14 Abs 2 Abschiebungshaft Voraussetzungen Rechtsschutz Dauer Unterbringung BearbeitenAbschiebungshaft darf nur verhangt werden wenn es keine milderen Massnahmen gibt und dann auch nur um die Ruckkehr vorzubereiten und oder die Abschiebung durchzufuhren insbesondere dann wenn Fluchtgefahr besteht oder der Betroffene die Vorbereitung der Ruckkehr oder das Abschiebungsverfahren umgeht oder behindert Die Haftdauer hat so kurz wie moglich zu sein und sich nur auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen zu erstrecken solange diese mit der gebotenen Sorgfalt durchgefuhrt werden Art 15 Abs 1 Die Inhaftnahme wird von einer Verwaltungs oder Justizbehorde schriftlich unter Angabe der sachlichen und rechtlichen Grunde angeordnet Wird die Inhaftnahme von einer Verwaltungsbehorde angeordnet so ist die Massnahme von Amts wegen oder auf Antrag des Betroffenen gerichtlich zu uberprufen Ist sie nicht rechtmassig ist der Betroffene unverzuglich freizulassen Art 15 Abs 2 Die vollzogene Inhaftnahme wird in gebuhrenden Zeitabstanden uberpruft Bei langerer Haftdauer mussen die Uberprufungen der Aufsicht einer Justizbehorde unterliegen Art 15 Abs 3 Stellt sich heraus dass aus rechtlichen oder anderweitigen Erwagungen keine hinreichende Aussicht auf Abschiebung mehr besteht oder dass die allgemeinen Voraussetzungen fur eine Inhaftnahme entfallen sind so ist der Betroffene unverzuglich freizulassen Art 15 Abs 4 Die Haft wird so lange aufrechterhalten wie die Voraussetzungen hierfur vorliegen und wie es erforderlich ist um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewahrleisten in der Regel jedoch nicht langer als sechs Monate Art 15 Abs 5 Die Mitgliedstaaten durfen die Sechsmonatsfrist um hochstens 12 weitere Monate verlangern wenn die Abschiebungsmassnahme trotz angemessener Bemuhungen wahrscheinlich langer dauern wird weil der Betroffene nicht kooperiert oder weil es infolge des Verhaltens von Drittstaaten zu einer Verzogerung bei der Ubermittlung der erforderlichen Unterlagen kommt Art 15 Abs 6 Die Inhaftierung muss in speziellen Hafteinrichtungen erfolgen oder wenn das nicht moglich ist in gewohnlichen Haftanstalten erfolgen jedoch unter Beachtung des Prinzips einer Trennung von gewohnlichen Strafgefangenen Art 16 Abs 1 Dem Betroffenen wird gestattet zu gegebener Zeit mit Rechtsvertretern Familienangehorigen und den zustandigen Konsularbehorden Kontakt aufzunehmen Art 16 Abs 2 Besondere Aufmerksamkeit gilt der Situation schutzbedurftiger Personen Medizinische Notfallversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten wird gewahrt Art 16 Abs 3 Einschlagig tatige nationale und internationale Organisationen sowie nichtstaatliche Organisationen wird ermoglicht Hafteinrichtungen zu besuchen Art 16 Abs 4 In Haft Genommene mussen systematisch Informationen erhalten in denen die in der Einrichtung geltenden Regeln erlautert und ihre Rechte und Pflichten dargelegt werden Dies gilt auch fur das Recht mit nationalen und internationalen Organisationen sowie nichtstaatlichen Organisationen Kontakt aufzunehmen Art 16 Abs 5 Abschiebungshaft bei Minderjahrigen und Familien BearbeitenBei unbegleiteten Minderjahrigen und Familien mit Minderjahrigen wird Haft nur im aussersten Falle und fur die kurzestmogliche angemessene Dauer eingesetzt Art 17 Abs 1 Bis zur Abschiebung in Haft genommene Familien mussen eine gesonderte Unterbringung erhalten die ein angemessenes Mass an Privatsphare gewahrleistet Art 17 Abs 2 In Haft genommene Minderjahrige mussen die Gelegenheit zu Freizeitbeschaftigungen einschliesslich altersgerechter Spiel und Erholungsmoglichkeiten und je nach Dauer ihres Aufenthalts Zugang zur Bildung erhalten Art 17 Abs 3 Unbegleitete Minderjahrige mussen so weit wie moglich in Einrichtungen untergebracht werden die personell und materiell zur Berucksichtigung ihrer altersgemassen Bedurfnisse in der Lage sind Art 17 Abs 4 Dem Wohl des Kindes ist im Zusammenhang mit der Abschiebehaft bei Minderjahrigen Vorrang einzuraumen Art 17 Abs 5 Uberlastung der Hafteinrichtungen BearbeitenIm Falle einer aussergewohnlich grossen Zahl von unterzubringenden Betroffenen und einer damit einhergehenden unvorhergesehenen Uberlastung der Kapazitaten der Hafteinrichtungen oder des Verwaltungs oder Justizpersonals kann der betreffende Mitgliedstaat solange diese aussergewohnliche Situation anhalt die fur die gerichtliche Uberprufung festgelegten Fristen verlangern und dringliche Massnahmen in Bezug auf die Haftbedingungen ergreifen die von den ublichen Haftbedingungen abweichen Art 18 Abs 1 Hieruber ist die Kommission in Kenntnis zu setzen Art 18 Abs 2 Die Ausnahmeregelung entbindet die Mitgliedstaaten nicht davon alle geeigneten sowohl allgemeinen als auch besonderen Massnahmen zu ergreifen um den Verpflichtungen der Richtlinie nachzukommen Art 18 Abs 3 Evaluierung und Umsetzung BearbeitenDie Kommission erstattet dem Europaischen Parlament und dem Rat alle drei Jahre Bericht uber die Anwendung der Richtlinie in den Mitgliedstaaten Art 19 17 Die Mitgliedstaaten mussen die Richtlinie bis 24 Dezember 2010 umsetzen in Bezug auf die gerichtliche Kostenfreiheit nach Art 13 Abs 4 bis 24 Dezember 2011 Art 20 In den deutschsprachigen Landern ist die Ruckfuhrungsrichtlinie inzwischen wie folgt umgesetzt worden In der Schweiz traten die geanderten nationalen Rechtsvorschriften im Januar 2011 in Kraft 18 Osterreich hat die Regelungen der Ruckfuhrungsrichtlinie uber das Fremdenrechtsanderungsgesetz 2011 19 unter anderem in das Niederlassungs und Aufenthaltsgesetz das Fremdenpolizeigesetz 2005 und das Asylgesetz 2005 eingearbeitet Das Gesetz trat im Wesentlichen am 1 Juli 2011 in Kraft In Deutschland trat am 26 November 2011 das Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europaischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU Visakodex vom 22 November 2011 BGBl I S 2258 in Kraft mit dem unter anderem das Aufenthaltsgesetz und das Asylverfahrensgesetz heutige Bezeichnung Asylgesetz geandert wurden Nach der Rechtsprechung des Europaischen Gerichtshofs sind Richtlinien soweit sie hinreichend konkret sind bereits mit Ablauf der Umsetzungsfrist unmittelbar geltendes Recht in den zur Umsetzung verpflichteten Staaten sodass entgegenstehendes nationales Recht bereits seit diesem Zeitpunkt nicht mehr anwendbar war Diese Erkenntnis hat das deutsche Bundesministerium des Innern veranlasst vorlaufige Anwendungshinweise zu geben 20 2014 urteilte der Europaische Gerichtshof dass die Inhaftierung von illegal aufhaltigen Drittstaatsangehorigen zum Zweck der Abschiebung nach dem Wortlaut der Ruckfuhrungsrichtlinie grundsatzlich in speziellen Hafteinrichtungen erfolgen muss Ein foderaler Mitgliedstaat ist verpflichtet die Moglichkeit einer entsprechenden Unterbringung in einem anderen Bundesland sicherzustellen wenn es in einem Bundesland keine speziellen Hafteinrichtungen gibt 21 Kritik BearbeitenDas Vereinigte Konigreich war nach einer Stellungnahme von Staatsminister Phil Woolas nicht uberzeugt dass die Richtlinie 2008 115 EG geeignet sei die strengen Ruckkehrverfahren umzusetzen die notwendig seien um irregularer Migration zu begegnen 22 Nichtregierungsorganisationen und das Fluchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen kritisierten die Richtlinie Die Haftdauer sei oft langer als die Haftdauern die die teilnehmenden Staaten zuvor in ihren eigenen Regelungen vorgesehen hatten 22 Weiter wurde das Fehlen ausreichender Garantien zum Schutz unbegleiteter Minderjahriger und eine zu schwache richterliche Kontrolle der Inhaftnahme thematisiert 23 Literatur BearbeitenPetra Bendel Die Ruckfuhrungsrichtlinie der Europaischen Union eine Schande fur Europa oder das kleinere Ubel Gesellschaft Wirtschaft Politik GWP Heft 3 2008 S 315 320 4 Petra Bendel Europaische Migrationspolitik Ein stimmiges Bild Bundeszentrale fur politische Bildung 24 Hans Peter Welte Die Ruckfuhrungsrichtlinie 2008 115 EG und der Familienschutz InfAuslR 2012 410 Holger Winkelmann Kommentar zur Ruckfuhrungsrichtlinie auf www migrationsrecht net PDF Dok 401 KB 25 Weblinks BearbeitenRichtlinie 2008 115 EGEinzelnachweise Bearbeiten Entwurf der Kommission vom 1 September 2005 Stellungnahme des Europaischen Parlaments vom 18 Juni 2008 Europaparlament verabschiedet Ruckfuhrungsrichtlinie eingesehen am 16 Januar 2011 a b Petra Bendel Die Ruckfuhrungsrichtlinie der Europaischen Union eine Schande fur Europa oder das kleinere Ubel PDF 170 kB In Gesellschaft Wirtschaft Politik GWP Heft 3 2008 S 315 320 Abgerufen am 24 August 2010 Stand der nationalen Umsetzung abgerufen am 3 September 2017 Europaparlament verabschiedet Ruckfuhrungsrichtlinie eingesehen am 16 Januar 2011 Meldung des Deutschlandradios vom 18 Juni 2008 Einwanderungspolitik Abschiebungen vereinheitlicht FAZ vom 18 Juni 2008 Zutreffend Schade eigentlich Erste Anmerkungen zur EU Ruckfuhrungsrichtlinie von Holger Hoffmann vom 12 Marz 2009 eingesehen am 16 Januar 2011 VG Augsburg Urteil vom 2 Mai 2000 Az Au 1 K 98 1922 Vgl Nr 11 1 4 6 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26 Oktober 2009 PDF Dok 1 99 MB Urteil des Gerichtshofs Vierte Kammer 19 September 2013 http curia europa eu juris BVerwG Urteil vom 10 Juli 2012 1 C 19 11 zum Inhalt der Entscheidung vgl die Pressemitteilung Nr 66 2012 des Gerichts vom gleichen Tage VGH Baden Wurttemberg Urteil vom 7 Dezember 2011 Az 11 S 897 11 Volltext Menschenrechtskonforme Umsetzung der Ruckfuhrungsrichtlinie Memento des Originals vom 24 Januar 2016 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www fluechtlingshilfe ch Mitteilung der Schweizerischen Fluchtlingshilfe vom 18 November 2009 abgerufen am 24 Januar 2016 Europaparlament verabschiedet Ruckfuhrungsrichtlinie Pressemitteilung vom 18 Juni 2008 abgerufen am 24 Januar 2016 vgl Bericht uber die Umsetzung der Ruckfuhrungsrichtlinie Europaisches Parlament 2 Dezember 2020 Ubernahme der Ruckfuhrungsrichtlinie Schengen Weiterentwicklung Memento des Originals vom 24 Januar 2016 imInternet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www sem admin ch in der Schweiz Offizielle Webseite der schweizerischen Staatssekretariats fur Migration SEM abgerufen am 24 Januar 2016 BGBl I Nr 38 2011 Fremdenrechtsanderungsgesetzes 2011 PDF Dok 525 KB BMI Schreiben vom 16 Dezember 2010 1 2 Vorlage Toter Link www migrationsrecht net Seite nicht mehr abrufbar festgestellt im Mai 2019 Suche in Webarchiven nbsp Info Der Link wurde automatisch als defekt markiert Bitte prufe den Link gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis mit Empfehlungen zur vorlaufigen Direktanwendung der Richtlinie wegen verspateter Umsetzung PDF Dok 59 KB eingesehen bei www migrationsrecht net am 16 Januar 2011 Urteile in den verbundenen Rechtssachen C 473 13 und C 514 13 sowie in der Rechtssache C 474 13 EuGH PRESSEMITTEILUNG Nr 105 14 vom 17 Juli 2014 a b RETURNING IRREGULAR IMMIGRANTS HOW EFFECTIVE IS THE EU S RESPONSE Institute for Public Policy Research vom Februar 2013 Gerhard Weinhappel Die Ruckfuhrungs Richtlinie der EU Europas Schande oder Fortschritt Bundesministerium fur Inneres 2009 Petra Bendel Europaische Migrationspolitik Ein stimmiges Bild Bundeszentrale fur politische Bildung abgerufen am 16 Januar 2011 Holger Winkelmann Kommentar zur Ruckfuhrungsrichtlinie PDF Dok 401 KB Nicht mehr online verfugbar www migrationsrecht net archiviert vom Original am 6 Januar 2011 abgerufen am 16 Januar 2011 nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www migrationsrecht net Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Richtlinie 2008 115 EG Ruckfuhrungsrichtlinie amp oldid 239393034