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Allgemeine Versicherungsbedingungen abgekurzt AVB sind im Versicherungswesen den Versicherungsvertragen zugrunde gelegte Vertragsbedingungen die der Versicherer der Verwender dem Versicherungsnehmer bei Abschluss des Vertrages stellt Verordnung uber die Anwendung Allgemeiner Versicherungsbedingungen vom 29 November 1940 Deutsches Reich Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Geschichte 3 Rechtsfragen 4 Bedeutung 5 Siehe auch 6 Weblinks 7 EinzelnachweiseAllgemeines BearbeitenDie Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Allgemeine Geschaftsbedingungen 1 Es handelt sich um vom Versicherer vorformulierte Klauseln die bei allen Versicherungsarten zugrunde gelegt werden und im jeweiligen Versicherungsvertrag nicht mehr wiederholt werden mussen Die AVB sind von erheblicher Bedeutung denn sie beschreiben insbesondere den Versicherungsfall der den Versicherer zur Leistung verpflichtet und weswegen der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz gesucht hat Als Versicherungsfall werden unter anderem vereinbart das Schadensereignis z B in der Haftpflichtversicherung der Rechtsverstoss z B Anwalts und Notarhaftpflichtversicherung der Planungsfehler z B Architektenhaftpflichtversicherung das Inverkehrbringen eines Produktes z B Produkthaftpflichtversicherung die erstmalige Feststellung des Schadens z B Umwelthaftpflichtversicherung oder die Schadensmeldung 2 Zu den AVB gehoren auch Versicherungstarife sofern diese nicht individuell ausgehandelt werden 3 Geschichte BearbeitenDie ersten AVB kamen im 15 Jahrhundert in Oberitalien als Versicherungspolicen bei Seeversicherungsvertragen vor 4 In Deutschland stellte wohl der Vergleich der Assecuratoren in Hamburg vom 29 Dezember 1677 die ersten Allgemeinen Seeversicherungsbedingungen dar 5 Die Feuerversicherung formulierte im Jahre 1874 erstmals Bedingungen auf Verbandsebene die 1886 neu gefasst wurden 6 Damit gab es die AVB fruher als gesetzliche Normen von denen das Versicherungsvertragsgesetz VVG vom Mai 1908 Regelungen der AVB aufgriff 7 Rechtsfragen BearbeitenGeregelt ist die Verwendung von Allgemeinen Geschaftsbedingungen in den 305 ff BGB Die Einschrankungen zu den AVB finden sich insbesondere in 305c 307 308 und 309 BGB EinbeziehungWann Allgemeine Versicherungsbedingungen Bestandteile des Versicherungsvertrages werden richtet sich in erster Linie danach ob der Empfanger ein Verbraucher entsprechend 13 BGB oder ein Unternehmer nach 14 BGB ist Gegenuber Verbrauchern AGB werden nach 305 Abs 2 BGB nur Bestandteil des Vertrags zwischen den Vertragsparteien wenn der Verwender bei Vertragsschluss ausdrucklich oder wenn dieser Hinweis nur unter unverhaltnismassigen Schwierigkeiten moglich ist durch deutlichen sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses darauf hinweist 305 Abs 2 Nr 1 BGB und der anderen Vertragspartei die Moglichkeit verschafft in zumutbarer Weise die auch eine fur den Verwender erkennbare korperliche Behinderung berucksichtigt vom Inhalt der Allgemeinen Geschaftsbedingungen Kenntnis zu nehmen 305 Abs 2 Nr 2 BGB Dritte Voraussetzung ist dass der andere Teil sich mit den AGB einverstanden erklart Fur AGB zwischen zwei Unternehmern 14 BGB gilt dies jedoch gemass 310 BGB nicht Es bedarf hier lediglich einer rechtsgeschaftlichen Einbeziehung das heisst es gelten die ublichen Voraussetzungen fur das Zustandekommen von Vertragen Zur wirksamen Einbeziehung reicht hier jede auch nur stillschweigende Willensubereinstimmung Einzelne gesetzliche RegelungenIndividuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschaftsbedingungen 305b BGB Uberraschende Klauseln in Allgemeinen Geschaftsbedingungen mit denen der andere Vertragsteil nach den Umstanden nicht zu rechnen braucht werden nicht Vertragsbestandteil 305c Abs 1 BGB Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschaftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders 305c Abs 2 BGB Anwendungsbereich der Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschaftsbedingungen 310 BGB gegenuber Unternehmen im Arbeitsrecht sowie spezielle Sonderregelungen zum Schutz von Verbrauchern InhaltskontrolleAllgemeine Geschaftsbedingungen unterliegen nach 307 309 BGB einer gerichtlichen Inhaltskontrolle Bei der Inhaltsprufung ist zu beachten dass das Gesetz eine ungeeignete Reihenfolge der 307 309 BGB getroffen hat Da eine Prufung vom Speziellen zum Allgemeinen vollzogen werden muss ist die 3 teilige Inhaltskontrolle stets mit 309 BGB zu beginnen Hierin werden Klauselverbote aufgezahlt die auf jeden Fall also ohne Wertungsmoglichkeiten unwirksam sind Wird etwa in den AGB die Aufrechnung 387 ff BGB ausgeschlossen ist diese Klausel unwirksam Danach muss 308 BGB gepruft werden Hierin sind einige Klauselverbote aufgezahlt die nur mit einer bestimmten Abwagung also mit Wertungsmoglichkeiten unwirksam sind Wann unangemessen vorliegt bestimmt sich nach den Umstanden des Einzelfalls Bei Alltagsgeschaften ist beispielsweise eine Frist in den AGB zur Annahme eines Angebots von langer als 14 Tagen in der Regel unangemessen lange Wenn der Katalog in 308 BGB und 309 BGB keine Unwirksamkeit zur Folge hat so ist stets noch 305c BGB und 307 BGB zu beachten Als so genannte Generalnorm sieht 307 BGB vor dass Bestimmungen in Allgemeinen Geschaftsbedingungen unwirksam sind wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen Eine solche Benachteiligung kann sich bereits daraus ergeben dass eine Bestimmung nicht klar und verstandlich ist Verstoss gegen das Transparenzprinzip Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel auch anzunehmen wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung von der abgewichen wird nicht zu vereinbaren ist oder wenn sie wesentliche Rechte oder Pflichten die sich aus der Natur des Vertrags ergeben so einschrankt dass die Erreichung des Vertragszwecks gefahrdet ist Bedeutung BearbeitenOhne AVB ist das Massengeschaft im Versicherungswesen nicht denkbar 8 Das Versicherungsvertragsgesetz VVG geht von der Existenz der AVB aus etwa in 164 Abs 1 VVG Die AVB werden verfasst und aktualisiert vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e V GDV und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e V PK fur alle Verbandsmitglieder Die Autonomie eines Verbands verleiht ihm die Befugnis Recht zu setzen so dass diese Verbande fur alle Verbandsmitglieder einheitlich AVB verfassen durfen Anders als andere AGB in anderen Wirtschaftszweigen die meist lediglich Nebenabreden enthalten und verbraucherfreundliches dispositives Recht einschranken sind viele Versicherungsvertrage ohne AVB nicht denkbar weil ausserhalb der AVB keine Rechtsnormen bestehen die den Haftungsumfang der Versicherer festlegen 9 Siehe auch BearbeitenAllgemeines Versicherungsrecht Deutschland VersicherungsvermittlungsverordnungWeblinks BearbeitenEuropaische Kommission zum Thema VersicherungenEinzelnachweise Bearbeiten Steffen Diringer Prinzipien der Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen 2015 S 6 BT Drs 16 3945 vom 20 Dezember 2006 Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts S 85 BGH Urteil vom 13 Mai1992 Az IV ZR 213 91 BGH VersR 1992 950 951 Meinrad Dreher Die Versicherung als Rechtsprodukt 1991 S 13 Hermann Langenbeck Anmerkungen uber das Hamburgische Schiff und Seerecht 1727 1740 S 425 Peter Koch Geschichte der Versicherungswirtschaft in Deutschland 2012 S 169 Steffen Diringer Prinzipien der Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen 2015 S 25 Martin Stadler Verstandliche Gestaltung Allgemeiner Versicherungsbedingungen am Beispiel der AKB 2009 S 11 Steffen Diringer Prinzipien der Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen 2015 S 40Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4063179 5 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Allgemeine Versicherungsbedingungen amp oldid 227056214