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Das Allgemeine Versicherungsrecht in Deutschland mit Ausnahme der Ruck und der Seeversicherung wird wesentlich durch das Versicherungsvertragsgesetz VVG die jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen AVB und gegebenenfalls zusatzlich vereinbarter Klauseln bestimmt Die verwendeten AVB sind Allgemeine Geschaftsbedingungen AGB unterliegen dabei der Inhaltskontrolle der 305 ff BGB Sie werden deshalb bei Unklarheiten nicht wie Gesetze bei denen ggf die Motive des Gesetzgebers erforscht werden mussen sondern nach dem Verstandnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ausgelegt Unklarheiten in den AVB gehen dabei zu Lasten des Verwenders 305c Abs 2 BGB In den jeweiligen Versicherungstypen werden speziell angepasste Allgemeine Versicherungsbedingungen verwendet wie zum Beispiel die Allgemeinen Bedingungen fur die Kfz Versicherung in Deutschland AKB die Allgemeinen Haftpflichtbedingungen AHB und die Allgemeine Rechtsschutzbedingungen ARB Hinter der jeweiligen Abkurzung wird meistens eine zwei oder vierstellige Jahreszahl fur das Inkrafttreten erganzt beispielsweise VHB 2010 fur die Allgemeinen Hausratsversicherungsbedingungen die seit 2010 Verwendung finden Seit der Liberalisierung des Versicherungsrechts konnen sich nicht nur die AVB der verschiedenen Fassungen sondern auch die AVB eines Jahres zwischen verschiedenen Versicherern inhaltlich unterscheiden Inhaltsverzeichnis 1 Abschluss des Versicherungsvertrages 1 1 Pflichten des Versicherers und des Versicherungsnehmers vor Vertragsschluss 1 2 Pramienzahlung 1 3 Beteiligte 1 4 Vorlaufige Deckung 2 Verlauf des Versicherungsvertrages 2 1 Gefahrerhohung und Obliegenheiten 2 2 Allgemeine Versicherungsbedingungen AVB Klauseln Prospekterklarungen 3 Ende des Versicherungsvertrages 4 EinzelnachweiseAbschluss des Versicherungsvertrages BearbeitenPflichten des Versicherers und des Versicherungsnehmers vor Vertragsschluss Bearbeiten Der Versicherer VR ist verpflichtet den Versicherungsnehmer VN vor Vertragsschluss zu beraten 6 Abs 1 VVG und das Ergebnis der Beratung zu dokumentieren 6 Abs 2 VVG Dem VN sind die AVB vor Vertragsschluss in Schriftform zu ubermitteln 7 Abs 1 VVG Der VN ist verpflichtet alle ihm bekannten Gefahrumstande fur die versicherten Sachen oder Tatigkeiten dem VR mitzuteilen 19 Abs 1 VVG Unterlasst der VN arglistig dem VR alle relevanten Gefahrumstande mitzuteilen hat der VR die Moglichkeit den Versicherungsvertrag anzufechten 22 VVG Hat der VN weder vorsatzlich noch grob fahrlassig dem VR die ihm bekannten Gefahrumstande nicht angezeigt hat der VR ein Rucktrittsrecht innerhalb eines Monats 19 Abs 3 VVG Diese Rechte des VR setzen voraus dass der VN uber diese Rechte des VR zuvor schriftlich belehrt worden ist 19 Abs 5 VVG Der VR hat dem VN einen Versicherungsschein auch Police genannt zu ubersenden 3 Abs 1 VVG Enthalt der Versicherungsschein inhaltliche Abweichungen vom Antrag des VN gelten die Abweichungen im Versicherungsschein als genehmigt wenn der VN nicht innerhalb eines Monats nach Zugang widerspricht und der VN uber die Abweichung von seinem Antrag schriftlich belehrt worden ist 5 Abs 1 und 2 VVG Diese Regelung geht als Lex specialis dem 150 BGB nach der eine Annahme mit inhaltlichen Veranderungen als neuer Antrag gewertet werden muss vor Hat der VR nicht nach 5 Abs 2 VVG den VN belehrt gelten die Bedingungen in Form des Antrages des VN 5 Abs 3 VVG Der VN kann seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklarung innerhalb von 14 Tagen widerrufen 8 VVG bei Lebensversicherungen gilt ausnahmsweise eine Frist von 30 Tagen 152 Abs 1 VVG Der Widerruf muss schriftlich erfolgen Es genugt die Absendung des Widerrufs innerhalb der Frist Der VN kann vom VR auf eigene Kosten Abschriften aller Erklarungen insbesondere ist dabei der Versicherungsantrag von Bedeutung verlangen die er mit Bezug auf den Vertrag abgegeben hat 3 Abs 4 VVG Pramienzahlung Bearbeiten Der VN ist verpflichtet die erste Pramie innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen 33 VVG Der Versicherungsschutz also die Leistungspflicht des VR im Versicherungsfall beginnt grundsatzlich erst mit der Zahlung der Erstpramie Einlosungsklausel 37 Abs 2 VVG wenn VN hieruber zuvor schriftlich aufgeklart wurde und er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat Manche nicht alle AVB enthalten eine erweiterte Einlosungsklausel nach der der VR auch dann leistungspflichtig ist wenn die Erstpramie unverzuglich nach der Zahlungsaufforderung vorgenommen wird Bei einer vom VN verschuldeten Nichtzahlung der Erstpramie hat der VR ein Rucktrittsrecht 37 Abs 1 VVG Zahlt der VN eine Folgepramie nicht kann der VR auf Kosten des VN eine Zahlungsfrist bestimmen die mindestens zwei Wochen betragen muss und den ruckstandigen Betrag genau beziffert 38 Abs 1 VVG Versaumt der VN diese Zahlungsfrist kann der VR den Versicherungsvertrag ohne Einhaltung einer Frist kundigen 38 Abs 3 VVG Beteiligte Bearbeiten Einige Versicherungsarten sind Versicherungen fur fremde Rechnung 43 ff VVG 328 BGB bei denen im Versicherungsfall nicht an den Versicherungsnehmer sondern an einen Dritten geleistet wird z B in der Krankenversicherung an den behandelnden Arzt oder das Krankenhaus Moglich ist auch im Versicherungsfall nicht den VN sondern einen Begunstigten als Empfanger der Leistung zu bestimmen z B den Ehepartner oder die Kinder im Todesfall bei einer Lebensversicherung Vorlaufige Deckung Bearbeiten Es kann auch vor Abschluss eines Versicherungsvertrages mit bestimmten Laufzeiten eine vorlaufige Deckung des Risikos vereinbart werden 49 52 VVG Dabei handelt es sich dann um zwei selbststandige Vertrage Bei der vorlaufigen Deckungsvereinbarung findet die Informationspflicht des 7 VVG keine Anwendung und der VR stundet die Pramie zunachst 51 VVG Damit wird der VR in einem Schadensfall eintrittspflichtig auch wenn er die Erstpramie noch nicht erhalten hat Kommt der Hauptvertrag nicht zustande hat der VN dem VR die anteilige Pramie fur die Zeit der vorlaufigen Deckung zu zahlen die fur diese Zeit fur den Hauptvertrag zu zahlen gewesen ware pro rata temporis 50 VVG Der Vertrag uber die vorlaufige Deckung endet ublicherweise mit dem ruckwirkenden Zustandekommen des Hauptvertrages 52 Abs 1 VVG Fur das Zustandekommen einer vorlaufigen Deckungszusage ist der VN beweispflichtig Verlauf des Versicherungsvertrages BearbeitenGefahrerhohung und Obliegenheiten Bearbeiten Zu den Pflichten des VN gehort grundsatzlich keine Gefahrerhohung ohne Genehmigung des VR vorzunehmen 23 Abs 1 VVG Treten nachtraglich eine Gefahrerhohung auf oder wird eine solche erkennbar sind diese Umstande dem VR unverzuglich mitzuteilen 23 Abs 2 und 3 VVG Eine einmalige Gefahrsteigerung ist dabei noch keine Gefahrerhohung Tritt eine Gefahrerhohung auf kann der VR zur Wiederherstellung des Gleichgewichts von Pramie und Risiko eine entsprechende Pramienerhohung verlangen Treten Umstande die eine Gefahr erhohen gleichzeitig mit Umstanden auf die eine Gefahr senken sind die Umstande zu saldieren um zu entscheiden ob sich die Gefahr eines Versicherungsfalls insgesamt erhoht hat Die Vorschriften uber die Gefahrerhohung nach 23 ff VVG finden auf die private Krankenversicherung keine Anwendung 194 Abs 1 S 2 VVG Auf die Lebensversicherung 158 VVG und die private Unfallversicherung 181 VVG finden nur Gefahrerhohungen Berucksichtigung die zuvor ausdrucklich vereinbart worden sind Hat der VN Obliegenheiten verletzt die fur den Eintritt oder den Umfang des Versicherungsfalls kausal geworden sind kann dies zum Wegfall oder zur Kurzung der Versicherungsleistung fuhren Der VN ist nicht zur Erfullung der Obliegenheiten verpflichtet muss aber Nachteile in Kauf nehmen wenn die Obliegenheiten als Voraussetzungen fur Leistungen der VR nicht erfullt sind Hat der VN vorsatzlich gehandelt Wissen und Wollen und ist dieses handeln kausal fur den Schaden wird der VR leistungsfrei 81 Abs 1 VVG Hat der VN sogar arglistig gehandelt wird der VR auch dann leistungsfrei wenn diese Arglist nicht kausal fur den angeblichen Versicherungsfall war 28 Abs 3 S 2 VVG Bei einer grob fahrlassigen Obliegenheitsverletzung kann der VR seine Leistung anteilig kurzen 81 Abs 2 VVG Zu den Obliegenheiten des VN gehort den Eintritt eines Versicherungsfalls unverzuglich anzuzeigen 30 VVG und dem VR jede Auskunft zu erteilen die zur Feststellung des Versicherungsfalls und seines Umfangs erforderlich ist 31 VVG Zudem hat er eine Schadensabwehr und minderungspflicht 82 Abs 1 VVG Begeht der VN eine Unfallflucht spricht dies zumindest seit Geltung der AKB 2015 allein noch nicht fur eine Arglist 1 Es muss die Absicht des VN hinzutreten mit der Unfallflucht zumindest auch den Interessen des VR zuwiderzuhandeln 2 Da alle Anspruche des VN gegen den Schadiger auf den VR ubergehen wenn der VR dem VN den Schaden ersetzt ist es eine Unterstutzungsobliegenheit des VN alles zu tun damit der VR seinen Regressanspruch gegen den Schadiger durchsetzen kann 86 Abs 1 und 2 VVG es sei denn der VN lebt mit dem nicht vorsatzlich handelnden Schadiger in hauslicher Gemeinschaft Regresssperre 86 Abs 3 VVG So darf der Geschadigte eines Verkehrsunfalls nicht mit dem Unfallgegner wechselseitig auf Anspruche verzichten wenn dadurch der Regress der Kaskoversicherung vereitelt wird Allgemeine Versicherungsbedingungen AVB Klauseln Prospekterklarungen Bearbeiten Klauseln sind zu den AVB zusatzlich vereinbarte Bedingungen die meist modulartig zu den AVB einbezogen werden Mit Klauseln konnen die Ubernahme von Risiken ausgeschlossen werden um gleichzeitig geringere Pramien zu vereinbaren oder auch die Deckung zusatzlicher Risiken gegen entsprechend hohere Pramien festgelegt werden Soweit die Klauseln nicht individuell sondern mit vielfach verwendeten Textbausteinen einbezogen werden gelten auch fur sie die Vorschriften uber Allgemeine Geschaftsbedingungen AGB der 305ff BGB Falls die Prospekterklarungen des Versicherers typischerweise durch das Produktinformationsblatt erklart uber die Regelungen der AVB und der Klauseln hinaus Leistungen des Versicherers suggerieren konnen sie ebenfalls einen Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers begrunden Erarbeitet der VR neue AVB und mochte diese gegen die beim Vertragsschluss zu Grunde gelegten AVB austauschen muss er diese dem VN zusenden und das Ausbleiben des Widerspruchs abwarten 7 8 VVG Widerspricht der VN bleiben die alten AVB gultig Ohne Widerspruch werden die neuen AVB Vertragsbestandteil 5 Abs 2 VVG Der VR tragt die Beweislast dafur dass dem VN die neuen AVB zugegangen sind Wird also der Zugang der neuen AVB bestritten und der VR kann den Zugang beim VN nicht beweisen wird ein Gericht im Streitfall die alten AVB zu Grunde legen Ende des Versicherungsvertrages BearbeitenDer auf unbestimmte Zeit geschlossene Versicherungsvertrag kann von beiden Parteien grundsatzlich nur zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode gekundigt werden 11 Abs 2 VVG Die Versicherungsperiode betragt falls sie nicht kurzer bemessen ist ein Jahr 12 VVG Fur das Verkehrsversicherungsrecht gelten zum Teil besondere Regeln Nach 5 Abs 5 Pflichtversicherungsgesetz PflVG ist die Versicherungslaufzeit fur die Haftpflichtversicherung maximal ein Jahr sie wird aber um jeweils ein weiteres Jahr verlangert wenn der Versicherungsvertrag nicht spatestens einen Monat vor Ablauf schriftlich gekundigt wird 4a AKB Allgemeine Bedingungen fur Kfz Versicherung in Deutschland regelt dies entsprechend fur die Kaskoversicherung Einzelnachweise Bearbeiten AG Dortmund Urteil vom 26 07 2016 425 C 10995 15 AG Emmerdingen Urteil vom 15 03 2016 7 C 326 15 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Allgemeines Versicherungsrecht Deutschland amp oldid 177193994