www.wikidata.de-de.nina.az
Das im deutschen Recht in 307 Absatz 1 Satz 2 BGB niedergelegte Transparenzprinzip fordert von demjenigen der allgemeine Geschaftsbedingungen AGB in einem Vertrag einbringt AGB Verwender dass er diese so formuliert dass sich fur den Vertragspartner seine Rechte und Pflichten klar aus den AGB ergeben Es ist eine der zentralen Regelungen des Rechts der Allgemeinen Geschaftsbedingungen Wird gegen das Transparenzprinzip verstossen sind die AGB insoweit unwirksam Inhaltsverzeichnis 1 Transparenzprinzip und Inhaltskontrolle 2 Geschichte des 307 Absatz 1 Satz 2 BGB 3 Siehe auch 4 Quellen 5 LiteraturTransparenzprinzip und Inhaltskontrolle BearbeitenDas Transparenzprinzip ist neben der unangemessenen Benachteiligung eines der zwei Massstabe der AGB rechtlichen Inhaltskontrolle im Rahmen der AGB rechtlichen Generalklausel des 307 BGB Massstab fur die Beurteilung ob eine Vertragsklausel klar und verstandlich und damit transparent ist soll sein ob die entsprechende Vertragsbestimmung von einem aufmerksamen und sorgfaltigen Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr verstanden werden kann Es werden vor allem drei Falle von Intransparenz von vertraglichen Klauseln genannt 1 Unklarheit uber das Preis Leistungs Verhaltnis Der AGB Verwender behalt sich Gestaltungsmoglichkeiten fur die Vertragsentwicklung vor und schafft damit fur den Vertragspartner unuberschaubare Risiken Der Verwender der AGB legt seinen Vertragsbeziehungen eine fehlerhafte und oder undurchsichtige Rechtsauffassung zugrunde Geschichte des 307 Absatz 1 Satz 2 BGB BearbeitenDie Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kannte bereits vor der Kodifizierung des AGB Rechts eine Inhaltskontrolle allgemeiner Geschaftsbedingungen anhand des Grundsatzes von Treu und Glauben 242 BGB 1976 wurde um den Verbraucherschutz gerade bei vorformulierten Standardvertragen mit dem beruhmten Kleingedrucktem weiter zu verbessern das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschaftsbedingungen AGB Gesetz 2 erlassen Es trat am 1 April 1977 in Kraft Die europaische Richtlinie 93 13 EWG 3 Klausel Richtlinie legt in Art 5 fest dass Klauseln in Vertragen mit Verbrauchern klar und bestimmt sein sollten Diese Richtlinien Vorgabe hielt man in Deutschland zunachst mit dem bereits vorhandenen AGB Gesetz umgesetzt Im bis zum 31 Dezember 2001 geltenden AGB Gesetz war das Transparenzprinzip jedoch nicht ausdrucklich geregelt vielmehr wurde es von der hochstrichterlichen Rechtsprechung aus den damaligen 3 5 und 9 AGB Gesetz heute 305c 307 Abs 1 und Abs 2 BGB abgeleitet Der Europaische Gerichtshof entschied 2001 allerdings in einem Verfahren gegen die Niederlande 4 dass es einer ausdrucklichen Regelung zum Transparenzprinzip bedurfe Im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung und der damit verbundenen Aufnahme des AGB Rechts in das BGB wurde daher der heutige 307 Absatz 1 Satz 2 BGB eingefugt Siehe auch BearbeitenTreu und Glauben UberraschungsverbotQuellen Bearbeiten Helmut Heinrichs in Palandt 307 Randnummer 320 ff Gesetz vom 9 Dezember 1976 BGBl I 1976 S 3317 Richtlinie 93 13 EWG des Rates vom 5 April 1993 uber missbrauchliche Klauseln in Verbrauchervertragen EuGH Urteil vom 10 Mai 2001 Rs C 144 99 Kommission Niederlande Slg I 2001 3541 NJW 2001 2244Literatur BearbeitenMarkus Stoffels AGB Recht Neue Juristische Wochenschrift Schriftenreihe 11 C H Beck Munchen 2003 ISBN 3 406 48555 3 Gerhard Ring Thomas Klingelhofer Jurgen Niebling AGB Recht in der anwaltlichen Praxis 2 Auflage Deutscher Anwaltverlag Bonn 2009 ISBN 978 3 8240 1051 6 Alexander Stohr Die Bestimmung der Transparenz im Sinne von 307 Abs 1 S 2 BGB In Archiv fur die civilistische Praxis Bd 216 2016 S 558 583Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Transparenzprinzip AGB Recht amp oldid 186350072