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Das Zahlungsdiensterecht ist ein in allen EU Mitgliedstaaten geltendes Rechtsgebiet das sich mit dem uber Kreditinstitute abgewickelten nationalen Zahlungsverkehr befasst Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Das Girokonto 3 Regelungen zum Zahlungsverkehr 3 1 Inhalt der EU Richtlinie 2007 64 EG uber Zahlungsdienste im Binnenmarkt 3 2 Aufsichtsrechtliche Regelungen 3 3 Anderungen des Kreditwesengesetzes 4 Zivilrechtliche Regelungen 4 1 Anwendung 4 2 Ablehnung von Zahlungsauftragen 4 3 Ausfuhrung 4 4 Haftung 5 Literatur 6 Weblinks 7 EinzelnachweiseAllgemeines BearbeitenUrsprung des EU weiten Zahlungsdiensterechts war die erste EU Zahlungsdiensterichtlinie vom November 2007 1 Die Umsetzung der EU Zahlungsdiensterichtlinie im Jahr 2009 hat das nationale Zahlungsverkehrsrecht massgeblich geandert und inhaltlich neu reguliert War dieses bisher im Wesentlichen durch individualvertragliche Rahmenbedingungen und die Rechtsprechung gepragt ist seitdem zumindest das Rechtsverhaltnis zwischen Zahlungsdienstnutzer und Zahlungsdienstleister insbesondere im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz ZAG umfassend gesetzlich geregelt Bei den verschiedenen Instrumenten des bargeldlosen Zahlungsverkehrs stehen die Uberweisung Echtzeituberweisung und die Lastschrift im Vordergrund Bei der Bankuberweisung liegt die Initiative fur den Zahlungsvorgang beim Schuldner Zahler Das Gegenstuck der Uberweisung ist die Lastschrift Hier hat es der Glaubiger Zahlungsempfanger in der Hand seine Forderungen einzuziehen Grundlage ist eine entsprechende Lastschriftabrede Immer grossere Bedeutung gewinnen Kredit und Debitkarten sowie elektronische Zahlungsverkehrssysteme die Barzahlungen nicht aber Uberweisung und Lastschrift mehr und mehr ersetzen Mit der Richtlinie EU 2015 2366 2 wurde die erste Zahlungsdiensterichtlinie aufgehoben 3 4 und das ZAG entsprechend mit dem Gesetzentwurf zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie Bundestag Drucksache 18 11495 vom 13 03 2017 5 in der vom Finanzausschuss geanderten Fassung Bundestag Drucksache 18 12568 vom 31 05 2017 6 am 1 Juni 2017 vom Deutschen Bundestag geandert 7 Das Girokonto BearbeitenTechnische Grundlage der Durchfuhrung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs ist das Girokonto Das Girokonto ist insofern nicht nur wesentliches Instrument des Einlagengeschafts sondern auch des Zahlungsverkehrs Rechtsgrundlage des bargeldlosen Zahlungsverkehrs ist der Girovertrag Zivilrechtlich handelt es sich dabei um ein Dauerschuldverhaltnis in der Form eines Dienstvertrages der eine Geschaftsbesorgung zum Gegenstand hat 675 611 BGB Bestandteil des Girovertrages kann auch ein Zahlungsdiensterahmenvertrag gemass 675f Abs 2 BGB sein sofern uber diesen Zahlungsdienste erbracht werden Insoweit wird ein Zahlungsdienstleister nach 675f Abs 2 BGB durch einen Zahlungsdiensterahmenvertrag verpflichtet fur den Zahlungsdienstnutzer einzelne und aufeinander folgende Zahlungsvorgange auszufuhren sowie gegebenenfalls fur den Zahlungsdienstnutzer ein auf dessen Namen oder die Namen mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes Zahlungskonto zu fuhren Ausdrucklich stellt 675f Abs 2 BGB fest dass ein Zahlungsdiensterahmenvertrag auch Bestandteil eines sonstigen Vertrages sein oder mit einem anderen Vertrag zusammenhangen kann Die Geschaftsbesorgung der Kreditinstitute besteht in der Praxis in der Regel darin fur den Kunden ein Giro Kontokorrentkonto zu eroffnen und uber dieses Konto nach Weisung des Kunden die Barauszahlung Bareinzahlung und Uberweisung auch Echtzeituberweisung von Geldbetragen vorzunehmen Online Banking durchzufuhren Lastschriften einzuziehen oder einzulosen Scheckeinlosung und Scheckinkasso vorzunehmen Wechseleinlosung und Wechselinkasso vorzunehmen Debitkarten Transaktionen einzulosen Kreditkarten Transaktionen einzulosen die entsprechenden Buchungen auf dem Konto vorzunehmen Vordrucke Uberweisungen Schecks Karten etc zur Verfugung zu stellen Kontoauszuge zu erstellen und zu versenden Fur viele dieser Bankgeschafte gibt es Sonderbedingungen die Bestandteil der Allgemeinen Geschaftsbedingungen sind Im Hinblick auf die Anwendbarkeit des neuen Zahlungsdiensterechts ist zu beachten dass das am 31 Oktober 2009 in Kraft getretene neue Zahlungsverkehrsrecht in Art 229 22 EGBGB folgende Ubergangsregelung vorsieht Auf Schuldverhaltnisse die die Ausfuhrung von Zahlungsvorgangen zum Gegenstand haben und die vor dem 31 Oktober 2009 entstanden sind ist Artikel 248 4 und 13 EGBGB neu nicht anzuwenden Ist mit der Abwicklung eines Zahlungsvorgangs vor dem 31 Oktober 2009 begonnen worden sind das Burgerliche Gesetzbuch und die BGB Informationspflichten Verordnung jeweils in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden Demnach wird bei Zahlungsvorgangen die ab dem 31 Oktober 2009 abgewickelt werden das neue Zahlungsverkehrsrecht angewendet Vor diesem Zeitpunkt gilt das alte Recht Ist also beispielsweise eine Uberweisung vor dem 31 Oktober 2009 in Auftrag gegeben worden oder wurde vor dem 31 Oktober 2009 Geld am Geldautomaten verfugt werden die vor dem 31 Oktober 2009 geltenden Regelungen zur Angewendet Das neue Recht wird also erst nach und nach die zahlungsverkehrsrechtlichen Sachverhalte und Gerichtsentscheidungen bestimmen Regelungen zum Zahlungsverkehr BearbeitenInhalt der EU Richtlinie 2007 64 EG uber Zahlungsdienste im Binnenmarkt Bearbeiten Diese EU Richtlinie stellt aufsichts und zivilrechtliche Regeln fur die Erbringung von Zahlungsdiensten auf unter die Uberweisungen Lastschriften und Kartenzahlungen fallen Scheck und Wechselzahlungen sind hingegen ausgenommen Das Regelwerk ist mit 96 Artikeln sehr umfangreich Es unterteilt sich in folgende Regelungskomplexe Anwendungsbereich und Definitionen Aufsichtsrecht fur Zahlungsinstitute Informationspflichten des Zahlungsdienstleisters Rechte und Pflichten bei Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten Durchfuhrungsmassnahmen Schlussbestimmungen Die EU Richtlinie ist in Deutschland auf Beschluss der Bundesregierung mit zwei Gesetzesvorhaben umgesetzt worden die sich auf die Punkte 2 3 und 4 der EU Richtlinie beziehen Aufsichtsrechtliche Regelungen Bearbeiten Artikel 1 des Zahlungsdiensteumsetzungsgesetzes das Gesetz uber die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz ZAG sieht fur die neue Institutskategorie der Zahlungsinstitute Nicht Banken die bestimmte Zahlungsdienste anbieten ein spezifisches Erlaubnisverfahren und besondere Regelungen fur eine laufende Aufsicht vor die Bundesanstalt fur Finanzdienstleistungsaufsicht stellt in Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank die Einhaltung der Regeln sicher Die neuen Regelungen sind am 31 Oktober 2009 in Kraft getreten Zahlungsinstitute sind demnach Unternehmen die gewerbsmassig oder in einem Umfang der einen in kaufmannischer Weise eingerichteten Geschaftsbetrieb erfordert Zahlungsdienste erbringen Einlagenkreditinstitute auch wenn sie Zahlungsdienste erbringen zahlen nicht zu den Zahlungsinstituten Fur sie gelten die besonderen Regelungen des ZAG daher grundsatzlich nicht Einlagenkreditinstitute mit Banklizenz brauchen keine gesonderten Lizenz um Zahlungsdienste zu leisten Zahlungsdienste sind beispielsweise das Auszahlungs das Lastschrift das Uberweisungs das Zahlungskarten das Zahlungsauthentifizierungs das digitalisierte Zahlungs und das Finanztransfergeschaft Ausserdem sind Nebendienstleistungen wie Devisengeschafte Dienstleistungen fur den Datenschutz und der Betrieb von Zahlungssystemen gestattet Scheck und Wechselverkehr der gewerbsmassige Transport von Banknoten und Munzen Zahlungsvorgange innerhalb eines Zahlungs oder Wertpapierabwicklungssystems bzw solche die im Zusammenhang mit der Bedienung von Wertpapieranlagen oder von technischen Dienstleistern erbracht werden zahlen nicht zu den Zahlungsdiensten ebenso wenig wie Zahlungsvorgange zwischen Zahlungsdienstleistern untereinander auf eigene Rechnung sowie innerhalb eines Konzerns und einer kreditwirtschaftlichen Verbundgruppe Zahlungskonten durfen von Zahlungsinstituten nur zur Nutzung von Zahlungsvorgange gefuhrt werden Zahlungsinstitute durfen keinerlei Einlagen oder andere ruckzahlbare Gelder entgegennehmen Guthaben auf Zahlungskonten die bei einem Zahlungsinstitut gefuhrt werden durfen nicht verzinst werden Zahlungsinstitute durfen kein elektronisches Geld ausgeben Kredite durfen nur vergeben werden wenn folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen die Kreditgewahrung ist Nebentatigkeit und erfolgt ausschliesslich im Zusammenhang mit Zahlungsvorgangen die Ruckzahlung erfolgt spatestens innerhalb von 12 Monaten und der Kredit wird nicht aus Kundengeldern refinanziert Kapital Zahlungsinstitute in Abhangigkeit von der erbrachten Dienstleistung uber ein Anfangskapital zwischen 20 000 und 125 000 Euro zu verfugen Fur das Betreiben des Finanztransfergeschafts ist ein Anfangskapital in Hohe von 20 000 Euro vorzuhalten Fuhrt das Zahlungsinstitut Lastschriften Uberweisungen oder Kartentransaktionen aus sind 125 000 Euro vorgegeben Neben einem Anfangskapital ist eine laufende Kapitalausstattung vorzuhalten die in Abhangigkeit von den Transaktionsvolumina berechnet wird Sicherung Vorgesehen sind Sicherungsmassnahmen wie das Ring Fencing Trennung der Kundengelder von sonstigen Mitteln des Zahlungsinstituts oder die Aufnahme von Versicherungen bzw Garantien zum Schutz der Kundengelder Zulassung as Zahlungsinstitut muss vor Beginn seiner Tatigkeit eine Zulassung einholen Voraussetzungen der Zulassung sind solide Unternehmenssteuerung klare Organisationsstruktur solide Verwaltungs und Rechnungslegungsverfahren Tatigkeitsprogramm des Zahlungsinstituts Geschaftsplan mit Budgetplanung Nachweis uber das Anfangskapital Qualifizierung der Geschaftsfuhrung Die Zulassung durch die BaFin ist in allen Mitgliedstaaten der Europaischen Union gultig Ein Diskriminierungsverbot regelt objektiv den Zugangs zu Zahlungssystemen der nicht diskriminierend und verhaltnismassig sein muss Einschrankungen zur Absicherung bestimmter Risiken wie beispielsweise Erfullungsrisiko operationelles Risiko und unternehmerisches Risiko sowie zum Schutz der finanziellen und operativen Stabilitat des Zahlungssystems sind jedoch zulassig Unzulassig sind Beschrankungen die auf den Status des teilnehmenden Instituts abstellen Anderungen des Kreditwesengesetzes Bearbeiten Artikel 2 des Gesetzes zur Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Zahlungsdiensterichtlinie sieht Anderungen des Kreditwesengesetzes vor Da bisher das Girogeschaft wesentliche gemeinsame Schnittmengen mit den im Annex der Zahlungsdiensterichtlinie naher beschriebenen Zahlungsdiensten der Zahlungsinstitute aufweist bleibt das Girogeschaft als Bankgeschaft so die Begrundung zum Regierungsentwurf nur erhalten soweit dies die Durchfuhrung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs fur das Scheck und Wechselinkasso sowie das Reisescheckgeschaft betrifft D h der Begriff Girogeschaft wird durch die Begriffe Scheck und Wechselinkasso sowie Reisescheckgeschaft ersetzt Zivilrechtliche Regelungen BearbeitenAnwendung Bearbeiten Die neuen Regelungen gelten fur folgende Zahlungsdienste Uberweisungen Lastschriften Debit und Kreditkartentransaktionen Bareinzahlungen und abhebungen von einem Zahlungskonto sowie das Online Banking Nicht betroffen sind Barzahlungen Bargeldtransporte Geldumtauschgeschafte sofern diese keinen Kontenbezug haben Schecks Wechsel Gutscheine Schuldscheine Zahlungsvorgange im Zusammenhang mit der Bedienung von Wertpapieranlagen Die Zahlungsdienstleister haben ihre Kunden uber die entsprechenden neuen Regeln zu unterrichten Will der Zahlungsdienstleister den Rahmenvertrag andern muss er den Nutzer zwei Monate vorher schriftlich informieren Ablehnung von Zahlungsauftragen Bearbeiten Zahlungsauftrage konnen durch die Bank abgelehnt werden wenn der Kunde vereinbarte Bedingungen zur Ausfuhrung der Zahlung nicht eingehalten hat wie IBAN BIC Empfangername oder hinreichende Deckung Der Kunde muss uber die Ablehnung sofort informiert werden Ausfuhrung Bearbeiten Laut der neuen gesetzlichen Regelung sind Die beteiligten Zahlungsdienstleister sowie zwischengeschaltete Stellen sind zum Abgleich von Kontonummer bzw Kundenkennung und Empfangername nicht mehr verpflichtet d h eine Haftung durch die Bank entfallt wenn der Kunde relevante Daten zur Kundenkennung nicht korrekt angegeben hat Der Zahlungsbetrag muss spatestens am Ende des auf den Zugangszeitpunkt des Zahlungsauftrags folgenden Geschaftstag beim Empfanger eingehen Haftung Bearbeiten Im BGB 675u z werden sowohl der Anspruch auf Anwendungsersatz des Zahlungsdienstleisters als auch der Anspruch auf Erstattung des Zahlers bei Belastung aufgrund nicht autorisierter Zahlung geregelt Die Regelung entspricht der bisherigen Rechtslage Literatur BearbeitenDimitrios Linardatos Das Haftungssystem im bargeldlosen Zahlungsverkehr nach Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie Baden Baden 2013 ISBN 978 3 8487 0709 6 Bernd Steffen Bertelmann Das BGB Zahlungsdiensterecht im Kontext der Single Euro Payments Area Leitlinien zur richtlinienkonformen Auslegung unter vergleichender Berucksichtigung des britischen und franzosischen Rechts Frankfurt a M 2011 ISBN 978 3 631 63053 2 Christian Koch Der Zahlungsverkehr in der Bankpraxis Zahlungsdienste Uberweisung Lastschrift Debitkarte Kreditkarte Online Banking Scheck Wechsel SEPA Preis und Leistungsmerkmale Hrsg BVR DG VERLAG 2 Auflage 2012 ISBN 978 3 87151144 8 Christian Koch Umsetzung des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie Auswirkungen auf die Bankpraxis Allgemeine Geschaftsbedingungen Sonderbedingungen Preis und Leistungsverzeichnis Deutscher Genossenschafts Verlag 65011 Wiesbaden 2009 9 ISBN 978 3 87151123 3 Christian Koch Thorsten Reinicke Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz ZAG Deutscher Genossenschafts Verlag Wiesbaden 2 Aufl 2011 ISBN 978 387151143 1 Sebastian Omlor Staudinger BGB Zahlungsdiensterecht Otto schmidt De Gruyter Berlin 2020 ISBN 978 3 8059 1286 0Weblinks BearbeitenZahlungsdiensterecht Kundeninformation der Osterreichischen Nationalbank Memento vom 8 Dezember 2013 im Internet Archive Deutsche Bank SEPA The Single Euro Payments Area 2012 Memento vom 19 April 2014 im Internet Archive Einzelnachweise Bearbeiten Richtlinie 2007 64 EG des Europaischen Parlaments und des Rates vom 13 November 2007 uber Zahlungsdienste im Binnenmarkt PDF ABl L 319 1 vom 5 Dezember 2007 PSD I Richtlinie EU 2015 2366 des Europaischen Parlaments und des Rates vom 25 November 2015 uber Zahlungsdienste im Binnenmarkt ABl L 337 35 vom 23 Dezember 2015 PSD II Zweite Zahlungsdiensterichtlinie Beitrag aus dem Jahresbericht 2016 der BaFin Bundesanstalt fur Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin 2016 archiviert vom Original am 8 August 2017 abgerufen am 8 August 2017 J Rieg Zweite Zahlungsdiensterichtlinie Neue europaische Vorschriften fur Zahlungsdienstleister Bundesanstalt fur Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin 15 Marz 2016 archiviert vom Original am 8 August 2017 abgerufen am 8 August 2017 Drucksache18 11495 PDF Deutscher Bundestag 13 Marz 2017 abgerufen am 14 September 2019 Drucksache18 12568 PDF Deutscher Bundestag 31 Mai 2017 abgerufen am 14 September 2019 Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie geplant In bundestag de Deutscher Bundestag 23 Marz 2017 archiviert vom Original am 9 August 2017 abgerufen am 9 August 2017 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Zahlungsdiensterecht amp oldid 233051170