www.wikidata.de-de.nina.az
Zahlungsdienste sind Dienstleistungen die der Abwicklung des Zahlungsverkehrs dienen Sie werden im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz ZAG geregelt Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Ein oder Auszahlungsgeschaft 2 1 Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto 2 2 Barauszahlungen von einem Zahlungskonto 2 3 Fuhrung eines Zahlungskontos 3 Zahlungsgeschaft ohne Kreditgewahrung 4 Zahlungsgeschaft mit Kreditgewahrung 5 Akquisitionsgeschaft 5 1 Ausgabe von Zahlungsinstrumenten 5 2 Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgangen 6 Finanztransfergeschaft 7 Erlaubnispflicht 8 Literatur 9 Weblinks 10 EinzelnachweiseAllgemeines BearbeitenDas ZAG ist die Transformation der in allen EU Mitgliedstaaten seit 2015 geltenden Zahlungsdiensterichtlinie Richtlinie EU 2015 2366 1 zuvor Richtlinie 2007 64 EG 2 und fuhrt in 1 Abs 1 Satz 2 ZAG die Zahlungsdienste abschliessend auf Es handelt sich hierbei um das Ein oder Auszahlungsgeschaft das Zahlungsgeschaft ohne Kreditgewahrung das Zahlungsgeschaft mit Kreditgewahrung das Akquisitionsgeschaft das Finanztransfergeschaft Zahlungsauslosedienste und Kontoinformationsdienste Die Erbringung von Zahlungsdiensten steht unter Bankenaufsicht der Bundesanstalt fur Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin Unternehmen durfen Zahlungsdienste nur mit einer Erlaubnis gemass 10 Abs 1 ZAG erbringen die bei der BaFin beantragt werden muss Bankgebuhren sind nach 675f Abs 5 Satz 1 BGB fur alle Zahlungsdienste zulassig also auch fur Barein und Barauszahlungen am Bankschalter 3 Ein oder Auszahlungsgeschaft BearbeitenDas Ein oder Auszahlungsgeschaft erbringt gemass 1 Abs 1 Satz 2 Nr 1 und 2 ZAG wer Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto Nr 1 ZAG oder Barauszahlungen von einem Zahlungskonto Nr 2 ZAG ermoglicht sowie derjenige der alle fur die Fuhrung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgange ausfuhrt Bei einem Zahlungskonto handelt es sich gemass 1 Abs 17 ZAG um ein auf den Namen eines oder mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes und der Ausfuhrung von Zahlungsvorgangen dienendes Konto Auch das gelaufige Girokonto ist im Kern ein Zahlungskonto dient jedoch im Vergleich zum Zahlungskonto im Sinne des ZAG der Erbringung weiterer Dienstleistungen wie z B dem Kreditgeschaft durch Auszahlung eines Darlehens auf das Girokonto oder dem Einlagengeschaft durch einen Habensaldo auf dem Girokonto Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto Bearbeiten Das Einzahlungsgeschaft liegt vor wenn Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto ermoglicht werden Solche Dienste erbringt ein Kreditinstitut indem es von einem Bankkunden Bargeld entgegennimmt um es dem Bankkonto des Kunden gutzuschreiben Aber auch schon jeder Dritte der Bargeldeinzahlungen auf ein Zahlungskonto fur den Kontoinhaber ermoglicht erbringt das Einzahlungsgeschaft Dies gilt beispielsweise fur selbststandige Betreiber von Geldautomaten an denen auch Einzahlungen moglich sind Barauszahlungen von einem Zahlungskonto Bearbeiten Um Auszahlungsgeschaft handelt es sich wenn aus Buchgeld Bargeld wird Solche Dienste erbringt ein Kreditinstitut indem es Bargeld an den Bankkunden ausgibt um im Anschluss das Bankkonto des Kunden zu belasten Aber auch jeder selbststandige Betreiber von Geldautomaten erbringt das Auszahlungsgeschaft da der Automatenbetreiber die Auszahlung ermoglicht Bargeldabhebungen an der Supermarktkasse sog Cash Back Verfahren sind kein Zahlungsdienst Dies wird von der in 2 Abs 1 Nr 4 ZAG normierten Ausnahme klargestellt Fuhrung eines Zahlungskontos Bearbeiten Bereits die mit der Fuhrung eines Zahlungskontos im Sinne des 1 Abs 17 ZAG erforderlichen Vorgange stellen einen Zahlungsdienst dar Bereits die Einrichtung eines Zahlungskontos ist zur Anwendung des ZAG ausreichend Ein mit der Fuhrung eines Zahlungskontos erforderlicher Vorgang ist z B die Erstellung von Rechnungsabschlussen Zahlungsgeschaft ohne Kreditgewahrung BearbeitenBeim Zahlungsgeschaft ohne Kreditgewahrung handelt es sich gemass 1 Abs 1 Satz 2 Nr 3 ZAG um die Erbringung von Zahlungsvorgangen durch die Ausfuhrung von Lastschriften Lastschriftgeschaft die Ausfuhrung von Uberweisungen oder Echtzeituberweisungen Uberweisungsgeschaft sowie die Ausfuhrung von Zahlungsvorgangen mittels einer Zahlungskarte z B Kreditkarte oder Debitkarte oder eines ahnlichen Zahlungsinstruments Zahlungskartengeschaft Das Zahlungsgeschaft erbringt nur derjenige der unmittelbar in den Transfer von Buchgeld z B im Lastschriftverfahren als Zahl oder Inkassostelle eingebunden ist Nicht ausreichend ist daher beispielsweise das blosse Einreichen eines Uberweisungstragers bei der Bank Nicht unmittelbar eingebunden sind zudem Dienstleister die den Transfer von Buchgeld lediglich anstossen wie Dienstleister der sog overlay services z B die Anbieter giropay oder Sofortuberweisung Beim Zahlungsgeschaft ohne Kreditgewahrung mussen die Konten des Zahlers gedeckt sein also ein Bankguthaben aufweisen Zahlungsgeschaft mit Kreditgewahrung BearbeitenBeim Zahlungsgeschaft mit Kreditgewahrung gemass 1 ZAG Abs 1 Satz 2 Nr 4 ZAG handelt es sich um die Ubermittlung von Buchgeld mittels Lastschrift Uberweisung und Kartenzahlung unter Gewahrung eines Kredits Praktischer Anwendungsbereich sind Gelddarlehen gemass 488 BGB die im Zusammenhang mit einer Kreditkartenzahlung gewahrt werden Zahlungsinstituten gemass 1 Abs 1 Nr 1 ZAG ist die Kreditgewahrung jedoch nur unter den bestimmten Voraussetzungen erlaubt Gemass 3 Abs 4 ZAG durfen Kredite nur als Nebentatigkeit und ausschliesslich im Zusammenhang mit der Ausfuhrung von Zahlungsvorgangen gewahrt werden Ausserdem darf der Kredit nicht uber eine Laufzeit von 12 Monaten hinaus gewahrt werden Letztlich durfen Kredite nicht aus Geldbetragen gewahrt werden die das Zahlungsinstitut vorher zum Zwecke der Ausfuhrung eines Zahlungsvorgangs entgegengenommen hatte Akquisitionsgeschaft BearbeitenDas Akquisitionsgeschaft gemass 1 Abs 1 Satz 2 Nr 5 ZAG umfasst zwei Alternativen namlich die Ausgabe sogenannter Zahlungsinstrumente Alt 1 ZAG oder die Annahme und Abrechnung von mit Zahlungsinstrumenten ausgelosten Zahlungsvorgangen Alt 2 ZAG Ein Zahlungsinstrument ist gemass 1 Abs 20 ZAG jedes personalisierte Instrument oder Verfahren das zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister fur die Erteilung von Zahlungsauftragen vereinbart wird und das vom Zahlungsdienstnutzer eingesetzt wird um einen Zahlungsauftrag zu erteilen Solche Instrumente oder Verfahren sind z B die Girocard die Kreditkarte oder das Onlinebanking Ausgabe von Zahlungsinstrumenten Bearbeiten Einen Zahlungsdienst im Sinne des ZAG stellt bereits die blosse Ausgabe eines Zahlungsinstruments dar das heisst z B die Ausgabe von EC Karten Kreditkarten oder die Einrichtung des Onlinebankings Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgangen Bearbeiten Die zweite Alternative des Akquisitionsgeschafts wird durch die Annahme und Abrechnung von mit Zahlungsinstrumenten ausgelosten Zahlungsvorgangen erfullt Die Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgangen vor allem Zahlungen mit Kreditkarte ist typische Tatigkeit des sogenannten Acquirers Dieser steht zwischen dem die Kartenzahlung akzeptierenden Einzelhandler und dem die Karte ausgebenden Unternehmen Emittent Der Acquirer rechnet die Kartenzahlungen mit dem Emittenten z B die Hausbank des Einkaufers ab und uberweist dem Einzelhandler seinen Umsatz Finanztransfergeschaft Bearbeiten Hauptartikel Finanztransfergeschaft Beim Finanztransfergeschaft handelt es sich gemass 1 Abs 1 Satz 2 Nr 6 ZAG um Dienste bei denen ohne Einrichtung eines Zahlungskontos auf den Namen eines Zahlers oder eines Zahlungsempfangers ein Geldbetrag des Zahlers ausschliesslich zur Ubermittlung eines entsprechenden Betrags an den Zahlungsempfanger oder an einen anderen im Namen des Zahlungsempfangers handelnden Zahlungsdienstleister entgegengenommen wird oder bei dem der Geldbetrag im Namen des Zahlungsempfangers entgegengenommen und diesem verfugbar gemacht wird Genauso wie beim Zahlungsgeschaft wird beim Finanztransfergeschaft ein Geldbetrag ubermittelt Die Besonderheit des Finanztransfergeschafts besteht jedoch darin dass fur die Ubermittlung kein Zahlungskonto im Sinne des 1 Abs 17 ZAG verwendet wird Der Dienstleister nimmt lediglich einen Geldbetrag entgegen in bar durch Uberweisung oder in sonstiger Weise um einen entsprechenden Betrag weiterzuleiten Die Weiterleitung erfolgt entweder an den Zahlungsempfanger selbst oder an einen im Namen des Zahlungsempfangers handelnden Dienstleister Das Finanztransfergeschaft erbringen vor allem die klassischen money remittance agencies wie Western Union oder MoneyGram Jedoch auch Onlinevermittlungsportale die Geldbetrage von Kunden zur Weiterleitung entgegennehmen konnen von der Regelung erfasst sein Erlaubnispflicht BearbeitenDie Erbringung von Zahlungsdiensten steht unter Erlaubnisvorbehalt Gemass 10 Abs 1 ZAG muss eine Erlaubnis zur Erbringung von Zahlungsdiensten beantragen wer Zahlungsdienste gewerbsmassig oder in einem Umfang der einen in kaufmannischer Weise eingerichteten Geschaftsbetrieb erfordert im Inland als Zahlungsinstitut 1 Abs 1 Nr 1 ZAG erbringen will CRR Kreditinstitute 1 Abs 3d S 1 KWG oder E Geld Institute 1 Abs 1 Nr 2 ZAG konnen Zahlungsdienste aufgrund ihrer Erlaubnis gemass 32 Abs 1 KWG bzw 11 Abs 1 ZAG erbringen Fur die Beantragung einer Erlaubnis nach 10 Abs 1 ZAG sind der BaFin bestimmte Unterlagen einzureichen 10 Abs 2 ZAG Es handelt sich hierbei um eine Beschreibung des Geschaftsmodells ein Geschaftsplan mit einer Budgetplanung fur die ersten drei Geschaftsjahre den Nachweis fur ein ausreichendes Anfangskapital eine Beschreibung der Massnahmen zur Erfullung der Sicherungsanforderungen bei der Entgegennahme von Geldbetragen eine Beschreibung der internen Kontrollmechanismen eine Darstellung der Aufbauorganisation des Antragstellers die Namen der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung 1 Abs 7 ZAG und die Hohe der Beteiligung die Zuverlassigkeit und fachliche Eignung der Geschaftsleiter die Namen der Abschlussprufer des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses die Angabe der Rechtsform und beglaubigte Kopie der Satzung oder des Gesellschaftsvertrags des Antragstellers die Angabe der Anschrift der Hauptverwaltung oder des Sitzes des Antragstellers Sobald der BaFin samtliche Unterlagen zur Antragstellung vorliegen ergeht eine Entscheidung innerhalb von drei Monaten 10 Abs 3 ZAG Regelmassig fordert die BaFin jedoch erganzende Unterlagen an so dass sich der Beginn der dreimonatigen Entscheidungsfrist verzogert Literatur BearbeitenGustav Meyer zu Schwabedissen Barbara Dorner Benedict Schenkel Die Erlaubnis zur Erbringung von Zahlungsdiensten RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH Koln 2014 ISBN 978 3 8145 0381 3 Weblinks BearbeitenMerkblatt Hinweise zum Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz ZAG Bundesanstalt fur Finanzdienstleistungsaufsicht 22 Dezember 2011 geandert am 29 November 2017 Einzelnachweise Bearbeiten Richtlinie EU 2015 2366 Richtlinie 2007 64 EG BGH Urteil vom 18 Juni 2019 Az XI ZR 768 17 NJW 2019 3771Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Zahlungsdienste Deutschland amp oldid 237680471