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Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz ZAG regelt die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten in der Bundesrepublik Deutschland und setzt die Zahlungsdiensterichtlinie der Europaischen Union in nationales Recht um BasisdatenTitel Gesetz uber die Beaufsichtigung von ZahlungsdienstenKurztitel ZahlungsdiensteaufsichtsgesetzAbkurzung ZAGArt BundesgesetzGeltungsbereich Bundesrepublik DeutschlandRechtsmaterie Wirtschaftsverwaltungsrecht KapitalmarktrechtFundstellennachweis 7610 22Ursprungliche Fassung vom 25 Juni 2009 BGBl I S 1506 Inkrafttreten am uberw 31 Oktober 2009Letzte Neufassung vom 17 Juli 2017 BGBl I S 2446 Inkrafttreten derNeufassung am uberw 13 Januar 2018Letzte Anderung durch Art 26 G vom 8 Oktober 2023 BGBl I Nr 272 vom 12 Oktober 2023 Inkrafttreten derletzten Anderung 13 Oktober 2023 Art 31 G vom 8 Oktober 2023 GESTA D034Weblink GesetzestextBitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Inhaltsverzeichnis 1 Historie 2 Regelungszweck 3 Zahlungsdienstleister 4 Zahlungsdienste 5 Grenzuberschreitender Dienstleistungsverkehr 6 Weblinks 7 EinzelnachweiseHistorie BearbeitenDas Gesetz geht zuruck auf die erste EU Zahlungsdiensterichtlinie von 2007 1 deren Intention die Schaffung eines einheitlichen Zahlungsdiensterechts im europaischen Binnenmarkt war Daneben sollten Zahlungsdienstleister durch die Beseitigung grenzuberschreitender Hindernisse dazu ermachtigt werden ihre Dienstleistungen im gesamten europaischen Raum anbieten zu konnen Die Umsetzung erfolgte in Deutschland durch das Gesetz zur Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Zahlungsdiensterichtlinie Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz 2 in 2009 Zur Umsetzung der Zweiten EU Zahlungsdiensterichtlinie von 2015 3 4 wurde das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz an die geanderten Vorgaben zur Beaufsichtigung der Zahlungsdienstleister in der EU mit dem Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie 5 am 13 Januar 2018 angepasst 6 7 Regelungszweck BearbeitenBis zum Inkrafttreten der ersten Zahlungsdiensterichtlinie waren Zahlungsdienste keinem einheitlichen Rechtsrahmen unterstellt so dass sich bei dem Finanztransfergeschaft weltweit informelle Systeme etabliert haben beispielsweise so genanntes Hawala Banking System der Zwei Topfe Diese stellen in vielen Teilen der Welt verlassliche und kostengunstige Methoden fur schnelle Geldtransfers dar operieren aber regelmassig ausserhalb des regularen und regulierten Finanzsystems und sind damit anfallig fur den Missbrauch durch kriminelle Organisationen fur Geldwasche oder Terrorismusfinanzierung Zahlungsdienstleister BearbeitenDas Gesetz unterscheidet zwischen Zahlungsinstituten und Zahlungsdienstleistern oft als Payment Service Provider PSP bezeichnet Unter den Begriff des Zahlungsdienstleisters fallen neben den Zahlungsinstituten auch Kreditinstitute und E Geld Institute Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz unterscheidet gemass 1 Abs 1 Satz 1 verschiedene Zahlungsdienstleister der Bund die Lander die Gemeinden und Gemeindeverbande sowie die Trager bundes oder landesmittelbarer Verwaltung soweit diese nicht hoheitlich handeln E Geld Institute die Europaische Zentralbank die Deutsche Bundesbank sowie andere Zentralbanken in der Europaischen Union oder den anderen Staaten des Abkommens uber den Europaischen Wirtschaftsraum wenn sie nicht in ihrer Eigenschaft als Wahrungsbehorde oder andere Behorde handeln Kreditinstitute und Zahlungsinstitute Zahlungsinstitute sind alle Unternehmen die gewerbsmassig oder in einem Umfang der einen in kaufmannischer Weise eingerichteten Geschaftsbetrieb erfordert Zahlungsdienste erbringen ohne unter die Nummern 1 bis 4 zu fallen Zahlungsdienste BearbeitenDas Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz definiert in 1 Abs 1 Satz 2 die Zahlungsdienste im Sinne des Gesetzes Zahlungsdienste sind demnach das Ein oder Auszahlungsgeschaft das Zahlungsgeschaft in Form des Lastschriftgeschafts das Uberweisungsgeschaft und das Zahlungskartengeschaft ohne Kreditgewahrung das Zahlungsgeschaft mit Kreditgewahrung das Akquisitionsgeschaft das Finanztransfergeschaft Zahlungsauslosedienste und Kontoinformationsdienste Das Erbringen eines Zahlungsdienstes im Sinne des Gesetzes ist erlaubnis pflichtig Eine Erlaubnispflicht nach dem ZAG besteht nur fur Zahlungsinstitute Die Bundesanstalt fur Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin ubt die Aufsicht uber die Zahlungsinstitute aus und erteilt die Erlaubnisse zum Erbringen der Zahlungsdienste Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens sind u a ein Nachweis dass das Zahlungsinstitut uber ausreichendes Anfangskapital verfugt ein Geschaftsplan mit einer Budgetplanung fur die ersten drei Geschaftsjahre und die Beschreibung der Massnahmen zur Erfullung der Sicherungsanforderungen 17 ZAG einzureichen Das Zahlungsinstitut muss bei seiner Tatigkeit insbesondere die Sicherung der Kundengelder fur den Insolvenzfall gewahrleisten Grenzuberschreitender Dienstleistungsverkehr BearbeitenWegen der Dienstleistungs und Niederlassungsfreiheit konnen Zahlungsinstitute welche die Erlaubnis einer europaischen Aufsichtsbehorde besitzen ihre Zahlungsdienste im Wege des grenzuberschreitenden Dienstleistungsverkehrs auch in Deutschland erbringen Weblinks BearbeitenGesetz uber die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz ZAG Merkblatt Hinweise zum Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz ZAG Website der BaFin Stand 29 November 2017 Verordnung uber die angemessene Eigenmittelausstattung und die erforderliche Absicherung fur den Haftungsfall von Instituten nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz ZAG Instituts Eigenmittelverordnung ZIEV Stand 10 Dezember 2018 Gesetz uber die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz ZAG Stand 25 Marz 2019 Gesetze im Internet Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie vom 17 Juli 2017 Stand 17 Juli 2017Einzelnachweise Bearbeiten Richtlinie 2007 64 EG des Europaischen Parlaments und des Rates vom 13 November 2007 uber Zahlungsdienste im Binnenmarkt Erste Zahlungsdiensterichtlinie ZDR englische Abkurzung PSD Gesetz zur Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Zahlungsdiensterichtlinie Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz Text Anderungen Begrundungen Richtlinie EU 2015 2366 des Europaischen Parlaments und des Rates vom 25 November 2015 uber Zahlungsdienste im Binnenmarkt ABl L 337 35 vom 23 Dezember 2015 Zweite Zahlungsdiensterichtlinie PSD II Richtlinie uber Zahlungsdienste Payment Services Directive PSD II Website des osterreichischen Finanzministeriums abgerufen am 19 Juni 2017 Zahlungsdiensterichtlinie Text Anderungen Begrundungen Volker Baas Anna L Izzo Wagner Till Christopher Otto Regierung veroffentlicht Entwurfe zur Umsetzung der Vierten Geldwascherichtlinie und Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie 13 Januar 2017 Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie geplant In bundestag de Deutscher Bundstag 23 Marz 2017 archiviert vom Original am 9 August 2017 abgerufen am 9 August 2017 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz amp oldid 238145930