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Zahlungsinstitute sind Unternehmen die gewerbsmassig oder in einem Umfang der einen in kaufmannischer Weise eingerichteten Geschaftsbetrieb erfordert Zahlungsdienste erbringen 1 E Geld Institute sind Unternehmen die das E Geld Geschaft betreiben 2 Inhaltsverzeichnis 1 Uberblick 2 Einzelne Regelungen im Uberblick 3 E Geld Geschaft 3 1 Abgrenzung 3 2 Abgrenzung Praxis 4 Zahlungskonto 4 1 Kredite 5 Kapital 6 Zulassung 7 Weitere gesetzliche Regelungen 8 EinzelnachweiseUberblick BearbeitenArtikel 1 des Zahlungsdiensteumsetzungsgesetzes das Gesetz uber die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz ZAG sieht fur die neue Institutskategorie der Zahlungsinstitute Nicht Banken die bestimmte Zahlungsdienste anbieten ein spezifisches Erlaubnisverfahren und besondere Regelungen fur eine laufende Aufsicht vor deren Einhaltung durch die Bundesanstalt fur Finanzdienstleistungsaufsicht in Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank sichergestellt werden sollen Die neuen Regelungen sind am 31 Oktober 2009 in Kraft getreten Daruber hinaus umfasst das ZAG seit dem 30 April 2011 auch die aufsichtsrechtlichen Vorgaben fur E Geld Institute die auf Grund der Vorgaben der Zweiten E Geld Richtlinie in nationales Recht umzusetzen waren Einzelne Regelungen im Uberblick BearbeitenNach 1 Abs 2a ZAG sind Institute im Sinne des ZAG sowohl Zahlungsinstitute als auch E Geld Institute Nach dem Vorbild des 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes der fur die Zwecke des Kreditwesengesetzes Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute zu Instituten zusammenfasst hielt der Gesetzgeber es fur sinnvoll auch fur die Zwecke des ZAG eine gemeinsame Kategorie eines Instituts von Zahlungsinstituten und E Geld Instituten zu bilden Dieser Institutsbegriff ist nur auf das ZAG zugeschnitten und umfasst lediglich Zahlungsinstitute und E Geld Institute Die grosse Mehrzahl der Vorschriften des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes richtet sich an beide Typen von Instituten Einlagenkreditinstitute auch wenn sie Zahlungsdienste erbringen oder das E Geld Geschaft betreiben zahlen weder zu den Zahlungsinstituten noch zu den E Geld Instituten Fur sie gelten die besonderen Regelungen des ZAG daher grundsatzlich nicht Auch bedurfen Einlagenkreditinstitute die eine Banklizenz besitzen keiner gesonderten Lizenz fur die Erbringung von Zahlungsdiensten oder das Betreiben des E Geld Geschafts Zu den Zahlungsdiensten gehoren die in 1 Abs 2 ZAG aufgefuhrten Dienstleistungen darunter das Auszahlungs das Lastschrift das Uberweisungs das Zahlungskarten das Zahlungsauthentifizierungs das digitalisierte Zahlungs und das Finanztransfergeschaft E Geld Geschaft BearbeitenDieses ist nach 1a Abs 2 ZAG die Ausgabe von E Geld E Geld wird nach 1a Abs 3 ZAG definiert als jeder elektronisch darunter auch magnetisch gespeicherte monetare Wert in Form einer Forderung gegenuber dem Emittenten der gegen Zahlung eines Geldbetrages ausgestellt wird um damit Zahlungsvorgange im Sinne des 675f Absatz 3 Satz 1 des Burgerlichen Gesetzbuchs durchzufuhren und der auch von anderen naturlichen oder juristischen Personen als dem Emittenten angenommen wird Der Begriff E Geld wird in der Zweiten E Geld Richtlinie wie auch in der nationalen Umsetzung technisch neutral definiert Er soll alle Falle abdecken in denen ein Zahlungsdienstleister geldwerte Einheiten gegen Vorauszahlung bereitstellt die fur Zahlungen verwendet werden konnen da sie von Dritten als Zahlung akzeptiert werden vgl Erwagungsgrund 7 der Zweiten E Geld Richtlinie Elektronisches Geld im Sinne dieses Gesetzes wird so gibt es die Definition in der Richtlinie vor nur im Austausch gegen gesetzliche Zahlungsmittel geschaffen Die Definition umfasst dabei wie bisher auch elektronisches Geld das sich auf einem Datentrager im Besitz des E Geld Inhabers befindet oder auf einem Server gespeichert ist und vom E Geld Inhaber uber ein spezifisches Zahlungskonto fur E Geld verwaltet wird vgl Erwagungsgrund 8 der Zweiten E Geld Richtlinie Es ist stets eine Frage des Einzelfalles und des jeweiligen E Geld Produkts ob tatsachlich ein Zahlungskonto fur die Verbuchung von E Geld gefuhrt wird oder nicht E Geld Produkte werden am Markt sowohl kontoungebunden als auch kontogebunden angeboten Die Definition des E Gelds ist so konzipiert dass technologische Innovationen nicht behindert und nicht nur alle schon am Markt verfugbaren E Geld Produkte sondern auch solche Produkte erfasst werden die moglicherweise erst in Zukunft entwickelt werden Als Zahlungsmittel bestimmte Werteinheiten die in Barter Clubs privaten Tauschringen oder anderen Zahlungssystemen gegen realwirtschaftliche Leistungen Warenlieferungen oder Dienstleistungen geschopft werden bleiben dagegen unberucksichtigt auch wenn sie wirtschaftlich die gleiche Funktion wie elektronisches Geld im Sinne der Richtlinie haben und unter Geldschopfungsgesichtspunkten ein vergleichbares Potential haben So hatte es bereits die Erste E Geld Richtlinie und ihre Umsetzung im KWG geregelt Uber die Erbringung von Zahlungsdiensten oder dem E Geld Geschaft hinaus ist Zahlungsinstituten nach 8 Abs 2 ZAG und E Geld Instituten nach 8a Abs 2 ZAG auch das Anbieten betrieblicher und eng verbundener Nebendienstleistungen gestattet E Geld Institute durfen nach 8a Abs 2 Nummer 1 ZAG auch Zahlungsdienste im Sinne des 1 Abs 2 ZAG erbringen wohingegen Zahlungsinstitute zum Betreiben des E Geld Geschafts nicht berechtigt sind Abgrenzung Bearbeiten Keine Zahlungsdienste sind nach 1 Abs 10 ZAG u a der Scheck und Wechselverkehr der gewerbsmassige Transport von Banknoten und Munzen Zahlungsvorgange die innerhalb eines Zahlungs oder Wertpapierabwicklungssystems abgewickelt werden Zahlungsvorgange im Zusammenhang mit der Bedienung von Wertpapieranlagen Dienste die von technischen Dienstleistern erbracht werden die zwar zur Erbringung der Zahlungsdienste beitragen jedoch zu keiner Zeit in den Besitz der zu ubermittelnden Geldbetrage gelangen Zahlungsvorgange die von Zahlungsdienstleistern untereinander auf eigene Rechnung oder von ihren Agenten oder Zweigniederlassungen untereinander auf eigene Rechnung ausgefuhrt werden sowie Zahlungsvorgange innerhalb eines Konzerns und einer kreditwirtschaftlichen Verbundgruppe Kein E Geld Geschaft ist nach 1a Abs 5 ZAG ein monetarer Wert der auf Instrumenten im Sinne des 1 Absatz 10 Nummer 10 ZAG gespeichert ist oder der fur Zahlungsvorgange nach 1 Abs 10 Nummer 11 ZAG eingesetzt wird Die erste Ausnahme betrifft Zahlungsmittel die nur fur Einkaufe oder die Inanspruchnahme von Dienstleistungen in den Geschaftsraumen der ausgebenden Stelle eingesetzt werden konnen Die Bereichsausnahme deckt den Fall ab dass ein Kaufhaus einzelne Verkaufsflachen innerhalb seines Gebaudes an andere Einzelhandler vermietet z B fur den Verkauf von Tabakwaren Schmuck oder anderen Luxusartikeln Dem Kunden ist in der Regel gar nicht klar dass Verkaufer dieser Waren nicht das Kaufhaus selbst sondern ein anderer Einzelhandler ist Gibt das Kaufhaus jetzt vorausbezahlte Karten aus auf denen Werteinheiten gespeichert sind die aufgrund entsprechender Rahmenvereinbarungen auch von anderen Einzelhandlern innerhalb des Gebaudes als Zahlungsmittel angenommen werden ist diese Art von elektronischem Geld von den Bestimmungen dieses Gesetzes freigestellt dieses Gesetz kommt also auf die Ausgabe und die Verwaltung dieser Zahlungsmittel nicht zur Anwendung Je nach Lage des Falles kann die Annahme solcher Gelder jedoch als Einlagengeschaft im Sinne von 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Kreditwesengesetz KWG zu werten sein das grundsatzlich nach 32 Absatz 1 KWG unter Erlaubnisvorbehalt steht und unter den Voraussetzungen des 3 Nummer 3 KWG sogar ohne die Moglichkeit eines Dispenses verboten ist greift eine der sachlichen Bereichsausnahmen des Absatz 5 findet im Gegenzug die Fiktionswirkung des 2 Absatz 1a Satz 2 keine Anwendung Die Bereichsausnahme der Nummer 1 erfasst auch die Zahlungsvorgange wo E Geld nur innerhalb eines begrenzten Netzwerks durch einen Rahmenvertrag mit der ausgebenden Stelle verbundenen Handlern oder Dienstleistern fur eine sachlich begrenzte Auswahl von Waren oder Dienstleistungen eingesetzt werden kann Dabei handelt es sich beispielsweise um E Geld das auf Kundenkarten Tankkarten Mitgliedskarten Fahrkarten Essensgutscheine oder Gutscheine fur Dienstleistungen wie Kinderbetreuungsgutscheine oder Gutscheine fur Sozialleistungssysteme zur Forderung der Ziele der Sozialgesetzgebung gespeichert ist und fur Zahlungsvorgange eingesetzt wird vgl Erwagungsgrund 5 der Zweiten E Geld Richtlinie Sobald sich jedoch der bestimmte Verwendungszweck dieser Instrumente zu einem allgemeinen Verwendungszweck ausweitet ist diese Bereichsausnahme nicht einschlagig Abgrenzung Praxis Bearbeiten Der wichtigste praktische Anwendungsfall sind karten oder servergestutzte Guthaben mit denen der Inhaber Reisetickets bei verschiedenen Unternehmen des Schienenfern und Personennahverkehrs kaufen kann Die Eindeckung mit Reisebedarf in einem typischen Bahnhofskiosk der neben Tabak Alkohol und Zeitschriften eine begrenzte Auswahl von Lebensmitteln als Reiseproviant anbietet ist durch die Bereichsausnahme mit abgedeckt Der Einkauf in den Supermarkten Apotheken Restaurants und Schreibwarengeschaften die man in grosseren Fernbahnhofen findet fiele dagegen nicht mehr unter die Bereichsausnahme Je nach Lage des Falles kann auch die Annahme solcher Gelder als Einlagengeschaft im Sinne von 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 KWG zu werten sein das grundsatzlich nach 32 Absatz 1 KWG unter Erlaubnisvorbehalt steht und unter den Voraussetzungen des 3 Nummer 3 KWG sogar ohne die Moglichkeit eines Dispenses verboten ist Unter die Bereichsausnahme der Nummer 2 fallen Zahlungsvorgange die mittels E Geld getatigt werden die nur dazu dienen Leistungen zu bezahlen die ausschliesslich uber ein Telekommunikations ein Digital oder IT Gerat abgewickelt werden Ob eine Bereichsausnahme vorliegt ist eine Frage des Einzelfalles und von der Bundesanstalt zu entscheiden Die Bereichsausnahme ist einschlagig wenn der Betreiber eines solchen Systems der Ware oder Dienstleistung einen zusatzlichen immanenten Wert verschafft und damit nicht nur als zwischengeschaltete Stelle zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Lieferanten der Waren bzw Dienstleistungen fungiert Dies ist beispielsweise der Fall wenn der Nutzer eines Mobilfunknetzes oder eines anderen digitalen Netzes die Zahlung direkt an den Netzbetreiber leistet und daher kein direktes Schuldner Glaubiger Verhaltnis zwischen dem Nutzer und dem Lieferanten besteht vgl Erwagungsgrund 6 der Zweiten E Geld Richtlinie Die Regelung erfasst zum Beispiel digitalisierte Produkte Klingeltone Hintergrundbilder Musik etc und gesprachstherapeutische Leistungen uber Telefon oder SMS die zusammen mit Telefonleistungen auf der Basis von vorausbezahlten Guthaben bei Mobilfunkanbietern abgerechnet werden Die so genannten prepaid Guthaben die der Kunde auf der Basis eines entsprechenden Rahmenvertrags bei den verschiedenen Mobilfunkanbietern beschaffen kann konnen zwar die Voraussetzungen des elektronischen Geldes im Sinne des Absatzes 3 erfullen aber aufgrund der Bereichsausnahme unter Nummer 2 aus dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen Je nach Lage des Falles kann auch die Annahme solcher Gelder als Einlagengeschaft im Sinne von 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 KWG zu werten sein das grundsatzlich nach 32 Absatz 1 KWG unter Erlaubnisvorbehalt steht und unter den Voraussetzungen des 3 Nummer 3 KWG sogar ohne die Moglichkeit eines Dispenses verboten ist Ob Rabattsysteme unter den Tatbestand des E Geldes bzw unter die Bereichsausnahme fallen ist ebenfalls eine Frage des Einzelfalles Diese fallen ausnahmsweise als lokal eingrenzbares Rabattsystem das aufgrund seiner Sammelfunktion einen monetaren Vorteil fur den Endkunden bietet unbeschadet seiner Bezahlfunktion nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes selbst wenn die ausgeteilten Bonuspunkte unternehmensubergreifend als Zahlungsmittel eingesetzt werden Derartige Programme dienen nicht nur als Mittel zur Kundenakquisition und bindung sondern haben auch eine Bezahlfunktion Wenn die Ausgabe des E Gelds im gesamten Geltungsbereich dieses Gesetzes erfolgt fallen solche Rabattsysteme schon mit Rucksicht auf den Glaubigerschutz regelmassig nicht mehr unter die Bereichsausnahme Dies gilt auch fur Systeme in denen Akzeptanzstellen vorhanden sind die ausschliesslich als einlosende Stelle ohne Herausgabe der Werteinheiten tatig sind Eine Bereichsausnahme liegt ebenfalls nicht vor wenn solche Bonuspunkte nicht anlasslich eines Warenkaufs oder der Bezahlung einer Dienstleistung anfallen sondern ausser halb eines Warenkaufs oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung ausgegeben wer den sie bleiben E Geld Geschaft im Sinne dieses Gesetzes selbst bei geringem Umfang greift die Bereichsausnahme nicht Rabattsysteme die sich dergestalt mit dem Verkauf von elektronischem Geld mischen bleiben auch in Zukunft nur dann erlaubnisfrei wenn sie insgesamt nicht unternehmensubergreifend als Zahlungsmittel anzusehen sind Zahlungskonto BearbeitenZahlungskonten durfen von Instituten nur gefuhrt werden wenn diese ausschliesslich fur Zahlungsvorgange genutzt werden Einlagen oder andere ruckzahlbare Gelder auch nicht auf der Basis der Ausgabe von Inhaber oder Orderschuldverschreibungen durfen Institute nicht entgegennehmen 2 Abs 1 ZAG Guthaben auf Zahlungskonten die bei einem Zahlungsinstitut gefuhrt werden durfen nicht verzinst werden 2 Abs 2 Satz 2 ZAG Gleiches gilt fur E Geld und das Guthaben das durch die Ausgabe des E Geldes entsteht 2 Abs 1a ZAG Zudem ist es Zahlungsinstituten nicht gestattet elektronisches Geld auszugeben 1 Abs 1 i V m 2 ZAG Wohingegen E Geld Institute nach 8a Abs 2 Nr 1 ZAG auch Zahlungsdienste erbringen durfen Kredite Bearbeiten Nach 2 Abs 3 ZAG ist Instituten die Kreditvergabe im Zusammenhang mit den in 1 Abs 2 Nrn 3 bis 5 ZAG genannten Zahlungsdiensten nur erlaubt wenn folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen die Kreditgewahrung ist Nebentatigkeit und erfolgt ausschliesslich im Zusammenhang mit der Ausfuhrung eines Zahlungsvorgangs die Ruckzahlung erfolgt spatestens innerhalb von 12 Monaten der Kredit wird nicht aus Kundengeldern refinanziert Diese Vorgaben gelten fur E Geld Institute mit der Massgabe entsprechend dass der Kredit auch nicht aus den fur die Ausgabe von E Geld entgegengenommenen und gehaltenen Geldbetragen gewahrt werden darf Kapital BearbeitenNach 9 ZAG haben Zahlungsinstitute in Abhangigkeit von der erbrachten Dienstleistung uber ein Anfangskapital zwischen 20 000 und 125 000 Euro zu verfugen So ist beispielsweise fur das Betreiben des Finanztransfergeschafts ein Anfangskapital in Hohe von 20 000 Euro vorzuhalten Fuhrt das Zahlungsinstitut hingegen Lastschriften Uberweisungen oder Kartentransaktionen aus sind 125 000 Euro vorgegeben E Geld Institute mussen dagegen nach 9a ZAG uber ein Anfangskapital in Hohe von mindestens 350 000 Euro verfugen Neben einem Anfangskapital ist von Zahlungsinstituten eine laufende Kapitalausstattung 12 ZAG vorzuhalten die in Abhangigkeit von den Transaktionsvolumina berechnet wird Daruber hinaus sind Sicherungsmassnahmen wie das Ring Fencing Trennung der Kundengelder von sonstigen Mitteln des Zahlungsinstituts oder die Aufnahme von Versicherungen Garantien zum Schutz der Kundengelder vorgesehen 13 ZAG Fur E Geld Institute gelten nach 12a ZAG besondere Eigenkapitalanforderungen Zulassung BearbeitenDas Betreiben von Zahlungsdiensten bzw dem E Geld Geschaft ist nur dann erlaubt wenn das Institut zuvor eine Zulassung beantragt hat Die Voraussetzungen der Zulassung sind in 8 ZAG fur Zahlungsinstitute und in 8a ZAG fur E Geld Institut geregelt und umfassen u a Folgendes solide Unternehmenssteuerung klare Organisationsstruktur solide Verwaltungs und Rechnungslegungsverfahren Tatigkeitsprogramm des Zahlungsinstituts Geschaftsplan mit Budgetplanung Nachweis uber das Anfangskapital Qualifizierung der Geschaftsfuhrung Ist die Zulassung von der BaFin erteilt worden so gilt sie in allen Mitgliedstaaten der Europaischen Union und gestattet dem betreffenden Zahlungsinstitut auf der Grundlage der Dienstleistungs oder der Niederlassungsfreiheit uberall in der Gemeinschaft Zahlungsdienste zu erbringen sofern die betreffenden Zahlungsdienste durch die Zulassung gedeckt sind Weitere gesetzliche Regelungen Bearbeiten 7 ZAG enthalt ein Diskriminierungsverbot nach dem Regelungen des Zugangs zu Zahlungssystemen objektiv nicht diskriminierend und verhaltnismassig sein mussen Einschrankungen zur Absicherung bestimmter Risiken wie beispielsweise Erfullungsrisiko operationelles Risiko und unternehmerisches Risiko sowie zum Schutz der finanziellen und operativen Stabilitat des Zahlungssystems sind jedoch zulassig Unzulassig sind hingegen Beschrankungen die auf den Status des teilnehmenden Instituts abstellen Artikel 2 des Gesetzes zur Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Zahlungsdiensterichtlinie sah Anderungen des Kreditwesengesetzes vor Da das bisher in definierte Girogeschaft wesentliche gemeinsame Schnittmengen mit den im Annex der Zahlungsdiensterichtlinie naher beschriebenen Zahlungsdiensten der Zahlungsinstitute aufweist blieb das Girogeschaft als Bankgeschaft so die Begrundung zum Regierungsentwurf 3 nur erhalten soweit dies die Durchfuhrung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs fur das Scheck und Wechselinkasso sowie das Reisescheckgeschaft betraf D h der Begriff des Girogeschafts wurde in 1 Abs 1 Satz 2 Nr KWG gestrichen und durch die Begriffe Scheck und Wechselinkasso sowie Reisescheckgeschaft ersetzt Daruber hinaus wurden in 1 Abs 1a Satz 2 KWG die Nummern 6 und 8 aufgehoben da nach den Vorgaben der Zahlungsdiensterichtlinie das Finanztransfer und das Kreditkartengeschaft zu den Zahlungsdiensten gehoren und folglich durch Zahlungsinstitute angeboten werden konnen Im Zuge der Umsetzung der Zweiten E Geld Richtlinie und der Integration der diesbezuglichen Vorgaben in das ZAG ist auch das Kreditwesengesetz erneut angepasst worden Denn E Geld Institute stellten bislang einen Spezialfall eines Kreditinstituts dar so dass fur das Betreiben des E Geld Geschafts eine KWG Erlaubnis erforderlich war Auf Grund der Integration der Vorschriften fur E Geld Institute in das ZAG mussten die KWG rechtlichen Vorgaben die das E Geld bislang regulierten aus dem KWG herausgelost werden Einzelnachweise Bearbeiten nach 1 Abs 1 Nr 5 ZAG nach 1a Abs 1 Nr 5 ZAG 1 Abs 1 Satz 2 Nr 9 KWG siehe S 105 f Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Zahlungsinstitut amp oldid 186749671