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Stockwerkeigentum oder Stockwerkseigentum bedeutet das im Grundbuch eingetragene Eigentum an einem Stockwerk in einem Haus In Deutschland und Osterreich wird uberwiegend Stockwerkseigentum geschrieben wahrend in Liechtenstein und der Schweiz die Schreibweise Stockwerkeigentum ohne s ublich ist Stockwerkseigentum nach gegenwartig geltendem Recht gibt es in der Schweiz und im Furstentum Liechtenstein Zu unterscheiden davon ist das altrechtliche Stockwerkeigentum nach dem jeweiligen fruheren Recht das es in Deutschland Osterreich der Schweiz und dem Furstentum Liechtenstein gab Stockwerkseigentum ist in der Praxis ein Kompromiss zwischen Alleineigentum z B Eigenheim und Kollektiveigentum und kann dementsprechend die Vorteile und auch die Probleme beider Eigentumsformen beinhalten 1 Im Gegensatz zum hellenistischen und germanischen Recht kannte das Romische Recht kein Stockwerkeigentum Eine ahnliche Wirkung wie beim Stockwerkseigentum wurde fur den Rechtsverkehr im Romischen Recht z B durch die Begrundung eines Erbbaurechtes und erst spater durch Ausnahmevorschriften ermoglicht Die Grundsatze des Nachbarrechtes sind auch bei Stockwerkeigentum sinngemass anwendbar Inhaltsverzeichnis 1 Stockwerkseigentum 1 1 Deutschland 1 2 Osterreich 1 3 Schweiz 1 4 Liechtenstein 2 Stockwerkeigentumergemeinschaft 2 1 Schweiz 2 2 Liechtenstein 3 Neuere Entwicklungen 4 Literatur 5 EinzelnachweiseStockwerkseigentum BearbeitenDeutschland Bearbeiten In Deutschland gab es in der Zeit vor Inkrafttreten des Burgerlichen Gesetzbuchs BGB im Jahre 1900 das Stockwerkseigentum das nach Inkrafttreten des BGB bestehen blieb Art 182 EGBGB aber nicht mehr neu begrundet werden kann Das Rechtsverhaltnis der Beteiligten untereinander bestimmt sich auch jetzt noch nach den vor 1900 in Geltung gewesenen Landes Gesetzen 2 3 4 Stockwerkseigentum nach bayerischem Landesrecht erlischt mit Abbruch des Gebaudes 5 Kein Stockwerkseigentum ist das Wohnungseigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz das 1951 in Kraft getreten ist Osterreich Bearbeiten Real geteiltes Stockwerkeigentum kann heute in Osterreich nicht mehr neu begrundet werden In Osterreich ist real geteiltes Stockwerkseigentum seit der Erlassung des Gesetzes vom 30 Marz 1879 betreffend die Theilung von Gebauden nach materiellen Antheilen 6 zur Begrundung nicht mehr zugelassen 1 Der Geltungsbereich des Gesetzes wurde auch auf Tirol 7 und Vorarlberg 8 ausgedehnt Bereits bestehendes Stockwerkeigentum ist allerdings noch gultig 9 Schweiz Bearbeiten In der Schweiz wird der Begriff Stockwerkeigentum verwendet Er findet seinen Ursprung in Art 712a ff ZGB Stockwerkeigentum ist nach dem schweizerischen ZGB der Miteigentumsanteil an einem Grundstuck der dem Miteigentumer das Sonderrecht gibt bestimmte Teile eines Gebaudes ausschliesslich zu benutzen und innen auszubauen Der Stockwerkeigentumer ist in der Verwaltung Benutzung und baulichen Ausgestaltung seiner eigenen Raume frei darf jedoch keinem anderen Stockwerkeigentumer die Ausubung des gleichen Rechtes erschweren und die gemeinschaftlichen Bauteile Anlagen und Einrichtungen in keiner Weise beschadigen oder in ihrer Funktion und ausseren Erscheinung beeintrachtigen Art 712a ZGB Beim sog qualifizierten Miteigentum bestehen neben dem einfachen gewohnlichen Miteigentum das die Stockwerkeigentumer an der gesamten Sache haben noch Sonderrechte kein Sondereigentum oder Alleineigentum am Stockwerk Diese dinglich wirkenden Sonderrechte berechtigen den jeweiligen Inhaber grundsatzlich jeden anderen Miteigentumer und auch Dritte von der Vertretung vom Gebrauch der Nutzung und Benutzung der Miteigentumssache soweit dies vom Sonderrecht umfasst wird auszuschliessen und die ihm zugewiesenen Raume innen baulich frei aus und umzugestalten 10 Das Stockwerkeigentum ist kein real geteiltes Stockwerkeigentum im tatsachlichen Sinn des Wortes Es handelt sich vielmehr beim Stockwerkeigentum um qualifiziertes Miteigentum das den Rechtsinstituten Wohnungseigentum in Osterreich und Deutschland deutlich naher steht als dem real geteilten Stockwerkeigentum im germanischen oder hellenistischen Recht Liechtenstein Bearbeiten Auch in Liechtenstein wird der Begriff Stockwerkeigentum verwendet Er findet seinen Ursprung in Art 170 SR Die Regelungen im liechtensteinischen Sachenrecht Art 170a SR entsprechen denen im schweizerischen ZGB 11 Stockwerkeigentumergemeinschaft BearbeitenSchweiz Bearbeiten Das schweizerische Bundesgericht ist der Rechtsansicht dass die Stockwerkeigentumergemeinschaft teilrechtsfahig ist indem sie gewisse korperschaftliche Zuge und im Bereich der gemeinschaftlichen Verwaltung eine beschrankte Vermogens und Handlungsfahigkeit mit entsprechender Prozess und Betreibungsfahigkeit aufweist Es handle sich bei der schweizerischen Stockwerkeigentumergemeinschaft um eine gesetzlich angeordnete Rechtsgemeinschaft des Sachenrechts 12 die zur Wahrung der Interessen der Stockwerkeigentumer besteht jedoch nach herrschender Lehre und Rechtsprechung in der Schweiz nicht um eine juristische Person In der Schweiz wurde auch anlasslich der Einfuhrung der Rechtsinstituts des Stockwerkeigentums ausdrucklich die Rechtsfahigkeit der Stockwerkeigentumergemeinschaft ausgeschlossen 13 Liechtenstein Bearbeiten In Liechtenstein wurde nicht wie in der Schweiz anlasslich der Rezeption der Bestimmungen uber das Stockwerkeigentum ein Vorbehalt uber die Moglichkeit der Qualifikation der Stockwerkeigentumergemeinschaft als teilrechtsfahige juristische Person abgegeben Die Ausgestaltung der Stockwerkeigentumergemeinschaft im liechtensteinischen SR zeigt deutlich die korperschaftliche Ausgestaltung und die grundsatzliche Anerkennung der Teilrechtsfahigkeit Daher ist fur Liechtenstein wie auch in Deutschland und Osterreich davon auszugehen dass die Stockwerkeigentumsgemeinschaft in diesem Rahmen eine juristische Person darstellt und diese juristische Person Teilrechtsfahigkeit hat welche sie befahigt eigenstandig Rechte zu erwerben und Pflichten einzugehen siehe Art 170l SR Gemass Art 933 PGR sind die Bestimmungen der dort geregelten einfachen Rechtsgemeinschaften zudem auf einige Miteigentums und die Stockwerkeigentumsgemeinschaft mit bestimmten ideellen Quoten Art 933 Abs 1 erster Fall PGR und alle ubrigen Gemeinschaften Art 933 Abs 3 PGR subsidiar heranzuziehen nicht jedoch fur die Gesamthand Art 933 Abs 2 PGR die personlichen Gemeinschaften wie z B Erbengemeinschaft und die Gutergemeinschaft etc Art 933 Abs 1 zweiter und dritter Fall PGR Auf einige Miteigentumergemeinschaften und die Stockwerkeigentumsgemeinschaft sind somit neben den burgerlich rechtlichen Normen des SR und des FL ABGB auch gesellschaftsrechtliche Normen des PGR anzuwenden auf andere hingegen nur die Normen des Sachenrechts SR und FL ABGB Neuere Entwicklungen BearbeitenDas System des Stockwerkseigentums und des Miteigentums zu Wohnzwecken wird derzeit in der Schweiz und in vielen anderen Landern als zu wenig weitgehend befunden und es gibt seit einigen Jahrzehnten Uberlegungen ein kleines Wohnungseigentum zu schaffen 14 Dies konnte z B im Rahmen des Baurechts Raumrecht Art 779m 779r ZGB 15 erfolgen oder im Rahmen des Stockwerkeigentums Raumeigentums Art 712a ff ZGB Auch andere Systeme eigentumsahnlicher Mietrechte sind bekannt und wurden bzw werden untersucht z B Wohneigentumsforderungsstrukturen des Gemeinwesens in Australien Wohneigentumsfinanzierungsmodelle in den USA wie z B Housing Partnerships etc Dabei sollen die heutigen Mieter mit geringerer Finanzkraft in die Lage versetzt werden Wohnungseigentum dauerhaft oder auf Zeit zu erwerben Zur Verwirklichung wurden verschiedene System durchdacht die auch z B eine Vermischung von Mietrecht mit Sachenrecht oder die Vermischung von Stockwerk und Miteigentumsregeln zur Folge hatten 16 Literatur BearbeitenGerald Kohl Stockwerkseigentum Geschichte Theorie und Praxis der materiellen Gebaudeteilung unter besonderer Berucksichtigung von Rechtstatsachen aus Osterreich Duncker amp Humblot Berlin 2007 ISBN 978 3 428 12294 3 Schriften zur Europaischen Rechts und Verfassungsgeschichte 55 Einzelnachweise Bearbeiten Im Volksmund wird daher nicht zu Unrecht davon gesprochen dass ein halbes Haus eine halbe Holle sein kann BGH Entscheidung vom 25 November 1966 V ZR 30 64 Rdnr 13 ff Rechtsprechungsubersicht zu Art 182 EGBGB beck online de abgerufen am 17 Marz 2021 Gabriele Freudling Echtes altrechtliches Stockwerkseigentum in Bayern Zeitschrift der Savigny Stiftung fur Rechtsgeschichte Germanistische Abteilung Bd 116 Wien Koln Weimar 1999 S 384 ff LG Kempten Beschluss vom 17 Dezember 1991 4 T 2330 91 MittBayNot 1992 206 Link zum Download auf der Website des Deutschen Notarinstituts RGBl 50 1879 Art XVI RGBl 77 1897 RGBl 44 1900 vgl TE OGH 2008 1 22 5Ob236 07b vgl Pascal Wirz Schranken der Sonderrechtsausubung im Stockwerkeigentum Zurcher Studien zum Privatrecht Schulthess 2008 Inhaltsverzeichnis Antonius Opilio Arbeitskommentar zum liechtensteinischen Sachenrecht Band I Art 170 ff EDITION EUROPA Verlag 2009 ISBN 978 3 901924 23 1 BGE 125 II 348 350f Siehe Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes uber die Anderung des vierten Teils des Zivilgesetzbuches Miteigentum und Stockwerkeigentum vom 7 Dezember 1962 BBl 1962 II 1461 ff 1492 Vgl z B David Durr Kleines Wohnungseigentum Ein neuer Vorschlag zur Eigentumsstreuung Schriftenreihe Woh nungswesen des Bundesamts fur Wohnungswesen Band 68 1999 Vgl Vorentwurf einer Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches Immobiliar und Grundbuchrecht Marz 2004 Bericht VE 2004 Art 779m ff VE ZGB Diese Vermischung von Prinzipien des Sachenrechts ist in der Schweiz jedoch auch auf Kritik gestossen Auch die Schaffung des Raumrechts selbst wird nicht als zielfuhrend angesehen siehe Stellungnahme des Verbands schweizerischer Grundbuchverwalter vom 6 Oktober 2006 zur Teilrevision des ZGB Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4183390 9 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Stockwerkseigentum amp oldid 235301059