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Das Bundesgesetz uber die Hilfeleistung an private Eisenbahn und Schiffahrtsunternehmungen kurz Privatbahnhilfegesetz gewahrte ab 1939 in der Schweiz finanzielle Mittel zur Sanierung der meist hochverschuldeten Privatbahnen und deren technische Erneuerungen und Verbesserungen Dadurch konnten Konkurse verhindert werden Inhaltsverzeichnis 1 Ausgangslage 2 Gesetz 3 Umsetzung 3 1 Abschnitt 1 3 2 Abschnitt 2 4 Gesetzesaufhebung 5 QuellenAusgangslage BearbeitenInfolge der Wirtschaftskrise der hohen Verschuldung und dem Aufkommen des Konkurrenten Automobil mussten viele Privatbahnen in der Schweiz um ihre Existenz kampfen und im Betrieb Rollmaterial sowie in der Erneuerung der Infrastruktur sparen und konnten diese nicht auf den neusten Stand bringen Auch die im Jahr 1902 gegrundete SBB war noch mit Altlasten behaftet und im Jahr 1936 beriet der Bundesrat uber ein neues Bundesbahngesetz um dieses Bundesbahnproblem finanziell zu losen Dabei zeigte sich auch ein Privatbahnproblem denn die Kantone die fur ihre privaten Bahnen grosse Opfer gebracht hatten empfanden es als ungerecht an die Sanierung der Bundesbahn beitragen zu mussen Sie forderten deshalb mit der Bundesbahnsanierung auch eine Hilfe an die in Not geratenen Privatbahnen Am 23 April 1937 verabschiedete der Bundesrat eine Botschaft an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes uber die Beteiligung des Bundes an der finanziellen Wiederaufrichtung notleidender privater Eisenbahnunternehmungen Gesetz BearbeitenAm 6 April 1939 wurde das Bundesgesetz uber die Hilfeleistung an private Eisenbahn und Schiffahrtsunternehmungen erlassen und am 1 November 1939 in Kraft gesetzt Es bestand aus zwei Abschnitten Das Gesetz sprach allen Unternehmungen welche wegen ihrer volkswirtschaftlichen oder militarischen Bedeutung den Interessen der Eidgenossenschaft oder eines grosseren Teiles derselben dienten eine finanzielle Wiederaufrichtung in der Hohe von 125 Millionen Franken zu Auch durch Fusion entstehende Unternehmungen welche diese Bedeutung erreichen sollten eine Hilfe erhalten Leer gingen nur fur rein lokale oder im Wesentlichen nur dem Touristenverkehr dienende Betriebe aus Daneben mussten die Kantone sich an der finanziellen Last in gleichem Umfange wie der Bund beteiligen Kleinere Transportanstalten erhielten die Moglichkeit Aktien und Darlehen ohne Kreditlinie fur technische Erneuerungen und Verbesserungen beim Bund aufzunehmen Daneben stellte der Bund einen Kredit von 15 Millionen Franken zur Verfugung und die Gesellschaften konnten Beitrage a fonds perdu beantragen Am 21 Dezember 1949 trat eine revidierte Fassung des Bundesgesetzes in Kraft dank der mehr finanzielle Mittel zur Verfugung gestellt werden konnten Umsetzung BearbeitenEine Expertenkommission bestimmte die Transportanstalten welche Anrecht auf eine Sanierung Unterstutzung oder finanzielle Mittel zu Erneuerungen zugute hat Abschnitt 1 Bearbeiten Als wichtige Transportgesellschaften fur die Schweiz nach Abschnitt 1 wurden vorbehaltlos bestimmt Bern Lotschberg Simplon Bahn BLS Rhatische Bahn RhB Bodensee Toggenburg Bahn BT Bern Neuenburg Bahn BN Montreux Berner Oberland Bahn MOB Sudostbahn SOB Mittelthurgaubahn MThB Berninabahn BB Schollenenbahn SchB Furka Oberalp Bahn FO Erlenbach Zweisimmen Bahn EZB Spiez Erlenbach Bahn SEB Dampfschiffgesellschaft des Vierwaldstattersees SVG Daneben schlug die Kommission die Fusionierung zahlreicher kleinerer Bahnen vor damit diese ebenfalls in den Genuss einer finanziellen Gesundung nach Abschnitt 1 kommen konnten Daher fanden ab 1942 zahlreiche Zusammenschlusse statt zu grosseren Gesellschaften den sogenannten konzessionierten Transport Unternehmungen KTU Emmentalbahn EB und Burgdorf Thun Bahn BTB auf den 1 Januar 1942 zur Emmental Burgdorf Thun Bahn EBT Freiburg Murten Ins FMA Chemin de fer Bulle Romont BR und Chemins de fer electriques de la Gruyere CEG auf 1 Januar 1942 zur Freiburger Bahnen GFM Chur Arosa Bahn ChA Bellinzona Mesocco Bahn BM und Rhathische Bahn RhB auf 1 Januar 1942 zur Rhatische Bahn RhB auf 1 Januar 1943 stiess auch die Berninabahn BB zur RhB Villars Bretaye VB und Bex Gryon Villars Chesieres BGVC auf 1 Januar 1943 zur Chemin de fer Bex Villars Bretaye BVB Langenthal Huttwil Bahn LHB Huttwil Wolhusen Bahn HWB und Ramsei Sumiswald Huttwil Bahn RSHB auf 1 Januar 1944 zur Vereinigte Huttwil Bahnen VHB Regional Porrentruy Bonfol RPB Regional Saignelegier Glovelier RSG Saignelegier La Chaux de Fonds Bahn SC und Chemin de fer Tavannes Noirmont CTN auf 1 Januar 1944 zur Jurabahngesellschaft CJ Appenzellerbahn AB und Appenzell Weissbad Wasserauen Bahn AWW auf 1 Januar 1947 zur Appenzeller Bahn AB St Gallen Gais Appenzell Bahn SGA und Altstatten Gais Bahn AG auf 1 Januar 1947 zur St Gallen Gais Appenzell Altstatten Bahn SGA Centovallibahn FRT und Locarno Ponte Brolla Bignasco Bahn LPB auf 1 Januar 1947 zur Ferrovie autolinee regionali ticinesi FART Abschnitt 2 Bearbeiten Am 19 September 1941 beschloss der Bundesrat dass denjenigen Transportanstalten die die technischen Erneuerungen vor Inkrafttreten des Privatbahnhilfegesetzes durchgefuhrt hatten auch Beitrage zur Tilgung der daraus entstandenen Verbindlichkeiten erhalten wobei fruhere Leistungen der Kantone angerechnet werden Um Beitrage zu erhalten wurden auch hier von verschiedenen Gesellschaften eine Fusion verlangt Gurbetalbahn GTB und Bern Schwarzenburg Bahn BSB auf 1 Januar 1944 zur Gurbetal Bern Schwarzenburg Bahn GBS Aigle Ollon Monthey AOM und Monthey Champery Morgins MCM auf 1 Januar 1946 zur Aigle Ollon Monthey Champery AOMC Ponts Sagne Chaux de Fonds PSC und Regional des Brenets RdB auf 1 Januar 1947 zur Chemins de fer des Montagnes Neuchateloises CMN Wynentalbahn WTB und Aarau Schoftland Bahn AS auf 1 Januar 1957 zur Wynental Suhrental Bahn WSB Mit den Zahlungen vom Bund und in der gleichen Grossen von den Kantonen konnten nun viele Transportanstalten ihre Anlagen erneuern und ihre Wirtschaftlichkeit heben Total 64 Unternehmen beanspruchten zwischen 1942 und 1958 diese Sanierungs und Hilfsaktion und wurden mit 357 Millionen Franken saniert und oder unterstutzt Gesetzesaufhebung BearbeitenMit dem Eisenbahngesetz EBG SR 742 101 vom 20 Dezember 1957 wurde das Bundesgesetz uber die Hilfeleistung an private Eisenbahn und Schiffahrtsunternehmungen aufgehoben Quellen BearbeitenEidgenossisches Post und Eisenbahndepartement Ein Jahrhundert Schweizer Bahnen 1847 1947 Band 1 Huber Frauenfeld 1947 S 168 172 und 417 428 3 50 Jahre Schweizer Eisenbahnen in Vergangenheit Gegenwart und Zukunft Pharos Basel 1997 S 306 307 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Privatbahnhilfegesetz amp oldid 235355175