www.wikidata.de-de.nina.az
Das schweizerische Eisenbahngesetz EBG SR 742 101 wurde am 20 Dezember 1957 beschlossen und trat am 1 Juli 1958 in Kraft BasisdatenTitel EisenbahngesetzAbkurzung EBGArt GesetzGeltungsbereich SchweizRechtsmaterie Systematische Rechtssammlung SR 742 101Ursprungliche Fassung vom 20 Dezember 1957Inkrafttreten am 1 Juli 1958Letzte Anderung durch AS 2020 641AS 2020 1889AS 2020 4085Inkrafttreten derletzten Anderung 1 Januar 2021Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Es regelt alle wesentlichen Aspekte des offentlichen Eisenbahnnetzes in der Schweiz und ausserdem bis 2009 auch die ordentliche Finanzierung des offentlichen Verkehrs In der Schweiz gelten auch samtliche Strassenbahnen als Eisenbahnen Das Bundesgesetz ist kontinuierlich weiterentwickelt worden und nur noch wenige Artikel stammen aus der ersten Version vom 20 Dezember 1957 Der erste Teil der so genannten Bahnreform 2 1 ist am 1 Januar 2010 in Kraft getreten der zweite Teil 2 am 1 Juli 2013 Am 21 Juni 2013 haben National und Standerat die Vorlage uber Finanzierung und Ausbau der Eisenbahninfrastruktur FABI verabschiedet die entsprechenden Anderungen im Eisenbahngesetz traten am 1 Januar 2016 in Kraft 3 4 Inhaltsverzeichnis 1 Grundsatze 2 Plangenehmigung 3 Finanzierungsregeln 4 Anderungen 4 1 Erste Fassung 4 2 Tarifannaherungsbeschluss 4 3 Planung von Eisenbahnstrecken 4 4 Sanierungsmassnahmen 1994 4 5 Abgeltung und Finanzhilfen 4 6 Bahnreform 4 7 Revision Plangenehmigungsverfahren 4 8 Bahnreform 2 5 Strukturierung des Gesetzestextes 6 Verordnungen basierend auf dem Eisenbahngesetz 7 Weblinks 8 EinzelnachweiseGrundsatze BearbeitenDie Bundesverfassung bestimmt in Artikel 87 dass die Gesetzgebung uber die Eisenbahnen Bundessache ist Damit ist erstens gesagt dass der Bund die Kompetenz in Eisenbahnsachen voll und ganz an sich zieht den Kantonen also keinerlei Regelungskompetenzen zukommen Und zweitens wird dem Gesetzgeber die Freiheit gelassen wie er den Bereich der Eisenbahnen regeln will Beim Erlass des Gesetzes galt als Grundordnung dass jede fur den offentlichen Personen oder Gutertransport dienende Eisenbahn einer Eidgenossischen Konzession bedurfte Davon ausgenommen waren die Schweizerischen Bundesbahnen die als Teil der Bundesverwaltung als so genannter Regiebetrieb organisiert war und deren Bestand und Organisation in einem Sondergesetz geregelt war Mit der am 1 Januar 1999 in Kraft getretenen Bahnreform wurde die Grundordnung im Wesentlichen jener der EU angepasst wie sie in der Richtlinie 91 440 niedergelegt ist Dabei wurde die bisher zwingende Zuordnung zwischen Eisenbahnverkehr und Infrastrukturbetrieb aufgehoben Durch den Netzzugang hat jedes andere Eisenbahnunternehmen grundsatzlich das Recht die Infrastruktur ebenfalls benutzen zu konnen Einer Konzession bedarf jetzt nur noch die Infrastruktur sofern sie offentlich ist sowie der regelmassige und gewerbsmassige Personentransport der aber nicht mehr Gegenstand des Eisenbahngesetzes ist 5 Andere Eisenbahnverkehre insbesondere der Guterverkehr und gelegentliche Nostalgiefahrten sind abgesehen vom Erfordernis einer Netzzugangsbewilligung frei Plangenehmigung BearbeitenJede neue oder abzuandernde Eisenbahn Anlage bedarf einer eidgenossischen Plangenehmigung Anders als im sonstigen Baurecht der Schweiz das kantonal geregelt ist ist fur die Eisenbahnen die Bundesverwaltung zustandig Die erheblichen Ausbauten des Schweizer Schienennetzes Bahn 2000 NEAT sowie die standig steigenden Anforderungen des Umweltschutzes des Larmschutzes etc erforderten eine erhebliche Uberarbeitung des Plangenehmigungsrechts Es findet sich im vierten Abschnitt des Gesetzes Das Plangenehmigungsverfahren nach Eisenbahngesetz wird auch angewendet auf Trolleybus Anlagen 6 und soweit das Seilbahngesetz keine abweichenden Bestimmungen enthalt auch auf Seilbahnanlagen 7 Finanzierungsregeln BearbeitenBeim Erlass des Gesetzes wurde in Anlehnung an das alte Privatbahnhilfegesetz eine Investitionshilfe Art 56 und Hilfeleistungen bei defizitarem Betrieb Art 58 vorgesehen Zudem wurde mit einem speziellen Artikel ermoglicht Investitionshilfe fur Umstellungen von Bahn auf Strassentransport zu leisten Art 57 Daneben gab es eine so genannte Abgeltung gemeinwirtschaftlicher Leistungen Art 49 ff die aber Betragsmassig weit weniger wichtig als die Defizitdeckung war und die so genannte Tarifannaherung die in einem besonderen Bundesbeschluss geregelt war und zum Ziel hatte die Privatbahntarife den SBB Tarifen anzunahern Mit der Revision 1995 wurde die Finanzierung wesentlich umgebaut und fur samtliche Verkehrsmittel Seilbahnen Schiffe Busse vereinheitlicht An die Stelle von Defizitdeckung Abgeltung und Tarifannaherung trat ab 1 Januar 1996 die Abgeltung der geplanten ungedeckten Kosten nach Sparten Die Investitionsbeitrage wurden beibehalten nach und nach aber auf die Infrastrukturfinanzierung beschrankt Mit der neuerlichen Revision des Gesetzes per 1 Januar 2010 wurden die Finanzierungsregeln im Gesetz auf die Eisenbahninfrastruktur beschrankt Die Finanzierung des offentlichen Verkehrs wurde in ein neu gestaltetes Personenbeforderungsgesetz eingefugt Es gab aber weiterhin unterschiedliche Finanzierungsregeln fur SBB und Privatbahnen indem bei den Privatbahnen die Kantone mitfinanzieren mussten Am 1 Januar 2016 trat eine weitere Anderung des Gesetzes in Kraft Die Finanzierung von Substanzerhalt und Ausbau der Eisenbahninfrastruktur wurden mit FABI auf eine gemeinsame Grundlage gestellt Die Finanzierung aller Investitionen und Abgeltungen fur die Infrastruktur erfolgen seither aus dem Bahninfrastrukturfonds BIF Die Kantone finanzieren die Infrastruktur indirekt mit indem sie jahrlich einen Pauschalbeitrag in den BIF einlegen Einlagen und Entnahmen des Fonds sind in einem gesonderten Gesetz geregelt dem Bundesgesetz uber den Fonds zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur Bahninfrastrukturfondsgesetz BIFG Anderungen BearbeitenDie Fassung vom 19 Juni 2020 in Kraft seit 1 Januar 2021 bildet nach Inkraftsetzungsdaten gezahlt die 41 Fassung des Eisenbahngesetzes Wie bei neu verfassten Gesetzen ublich waren Anderungen anfanglich selten und nahmen im Lauf der Jahre aufgrund der Arbeit der Legislative zu Die Bandbreite reicht dabei von punktuellen Anderungen uber Begriffsersetzungen hin zu Teilrevisionen unterschiedlichen Umfangs Neben unmittelbaren Revisionen des Eisenbahngesetzes fuhren auch Bundesbeschlusse oder Anderungen anderer Bundesgesetze zur Ausgabe einer neuen Fassung Erste Fassung Bearbeiten Dem Parlament unterbreitet wurde die Neufassung des Eisenbahngesetzes in der Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung vom 3 Februar 1956 BBl 1956 I 213 im Sinne einer Totalrevision des Bundesgesetzes uber den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft von 1872 Mit Inkrafttreten der ersten Fassung per 1 Januar 1958 loste das Eisenbahngesetz sechs Bundesgesetze und drei Bundesbeschlusse vollstandig sowie drei Bundesgesetze und drei Bundesbeschlusse unter Vorbehalt ab die allesamt im EBG neu zusammengefasst worden waren und damit aufgehoben wurden Diese erste Fassung umfasste 97 Artikel gegliedert in 13 Abschnitte Tarifannaherungsbeschluss Bearbeiten Mit dem Tarifannaherungsbeschluss vom 5 Juni 1959 AS 1959 801 trat bereits die zweite Fassung des EBG am 1 Oktober 1959 in Kraft in welchem der achte Abschnitt Tarifwesen gestrichen wurde der nur Art 62 umfasste die Ermachtigung mittels Gesetzgebung Massnahmen zur Annaherung der Tarife zu treffen Mit Art 9 des Tarifannaherungsbeschlusses wurden der obsolete Abschnitt und Artikel im EBG aufgehoben Planung von Eisenbahnstrecken Bearbeiten Die erste grossere Teilrevision sollte der Eisenbahn mehr Planungsinstrumente in die Hand geben so war es nicht moglich Land mittels Baulinien vor Uberbauung zu schutzen Mit Beschluss vom 8 Oktober 1982 AS 1984 1429 wurde der vierte Abschnitt in Planung Bau und Betrieb umbenannt und um Normen zu Freihaltung Projektierungszonen Baulinien Entschadigung und Landumlegung erganzt resultierend im revidierten Art 18 und der Erganzung um die neuen Art 18a 18k Auch die Bestimmungen zum Enteignungsverfahren Art 3 Abs 2 dem Gerichtsstand Art 4 der Beschwerdemoglichkeit Art 11 und den Nebenbetrieben Art 39 Abs 4 wurden prazisiert Ebenfalls angepasst wurde die Verordnung uber die Planvorlagen fur Eisenbahnbauten vom 23 Dezember 1932 die sich auf Art 18 und 97 des EBG stutzt die Anderungen traten per 1 Januar 1985 in Kraft Sanierungsmassnahmen 1994 Bearbeiten Gemass Botschaft zum Bundesgesetz uber die Sanierungsmassnahmen 1994 vom 19 Oktober 1994 BBl 1995 I 89 wies Anfang der 1990er Jahre die Finanzrechnung des Bundes jahrliche Defizite zwischen sechs und acht Milliarden Franken aus Sanierungsprogramme sollten das strukturelle Haushaltsdefizit im Umfang von rund vier Milliarden Franken beseitigen Nach den Sanierungsprogrammen 1992 und 1993 beabsichtigte man 1994 insbesondere die Regelungsdichte im Bereich des offentlichen Verkehrs abzubauen Im EBG insbesondere uberholt waren die Normen des elften Abschnitts uber die Personalhilfskassen Art 80 87 die mit dem Bundesgesetz uber die berufliche Vorsorge BVG am 1 Januar 1985 faktisch obsolet wurden Auch sollte der Bund diverse Dokumente nicht mehr genehmigen mussen darunter Pacht und Betriebsvertrage Art 9 Statuten Art 15 und Betriebsvorschriften Art 17 Abs 1 Mit Beschluss vom 24 Marz 1995 AS 1995 3517 wurden der elfte Abschnitt Art 80 87 und die Bestimmungen uber die Statuten Art 15 ersatzlos aufgehoben Vereinfacht wurden auch die Normen zur Erteilung und Erneuerung von Konzessionen Art 5 sowie deren Erloschen Art 6 Pacht und Betriebsvertrage Art 9 mussten nur zur Kenntnisnahme vorgelegt werden Angepasst wurden die Normen zu den Betriebsvorschriften Art 17 Abs 1 und zur generellen Pflicht einer Betriebsbewilligung Art 17 Abs 3 sowie zur Plangenehmigungspflicht durch die Aufsichtsbehorde Art 18 Ebenfalls angepasst wurde Art 95 in welchem die Anwendung der Eisenbahngesetzgebung auf andere Unternehmen geregelt wird Die Anderungen traten im EBG per 1 Januar 1996 in Kraft Abgeltung und Finanzhilfen Bearbeiten Die nachste Teilrevision sollte die Abgeltung und Finanzhilfen fur den Regionalverkehr auf eine einheitliche Rechtsgrundlage stellen Finanzstrome harmonisieren und Transparenz schaffen sowie die Ungleichbehandlung von Schweizerischen Bundesbahnen SBB und konzessionierten Transportunternehmen KTU abbauen Mit Beschluss vom 24 Marz 1995 AS 1995 3680 wurden der sechste Abschnitt in Abgeltung der ungedeckten Kosten des Verkehrsangebotes und der siebte Abschnitt in Darlehen und Finanzhilfen umbenannt unter Revision der zugehorigen Art 49 61 und Aufhebung der Art 55 und 58 Ebenfalls revidiert wurde der neunte Abschnitt Rechnungswesen Art 63 74 unter Aufhebung der Art 66 69 und 73 Erneut angepasst wurde Art 95 der abhangig vom fakultativen Referendum zu den Sanierungsmassnahmen 1994 ausgestaltet wurde Mit Inkrafttreten der Anderungen per 1 Januar 1996 wurden auch abhangige Artikel im Bundesrechtspflegegesetz dem SBB Leistungsauftrag und dem PTT Organisationsgesetz angepasst wahrend der Tarifannaherungsbeschluss wieder aufgehoben wurde Neu in Kraft traten zudem die Abgeltungsverordnung ADFV die Verordnung des EVED uber das Rechnungswesen der konzessionierten Transportunternehmungen REVO und die Verordnung uber die Anteile der Kantone an die Abgeltungen und Finanzhilfen im Regionalverkehr KAV Bahnreform Bearbeiten Mit der Bahnreform wurde die folgende Teilrevision angestossen die gemass Botschaft zur Bahnreform vom 13 November 1996 BBl 1996 I 909 insbesondere auf Effizienzsteigerung und Subventionsabbau mittels marktwirtschaftlicher Elemente zielten Regelmassige Leistungsvereinbarungen und das Bestellprinzip im Regionalverkehr sollten fixiert die Trennung von Infrastruktur und Verkehr vorgenommen der Netzzugang realisiert die OV Finanzierung reformiert und die Liberalisierung des Guterverkehrs umgesetzt werden Mit Beschluss vom 20 Marz 1998 AS 1998 2835 wurde der zweite Abschnitt in Konzession und Netzzugang umbenannt zugehorige Art 5 9 wurden uberarbeitet und durch Art 9a 9b erganzt Neu hinzu kam der achte Abschnitt Trennung von Verkehr und Infrastruktur Art 62 Im vierten Abschnitt Planung Bau und Betrieb wurden die Artikel 33 40 unter den Randtiteln Anschluss IX Verkehr X Nebenbetriebe XI Streitigkeiten XII revidiert unter Aufhebung von Art 34 36 und 37 Umwidmung des Randtitels X zu Betriebsunterbruch und Erganzung von Art 40a uber die Schiedskommission Bestimmungen uber die Statuten von Eisenbahnunternehmen Art 15 wurden Anfang 1996 aufgehoben der neue Art 15 erhielt nun Bestimmungen zur unabhangigen Unfalluntersuchungsstelle eine Funktion die zuvor die SBB als Regiebetrieb des Bundes innehatten Anderungen erfuhren auch Art 17 18 48 52 und 70 aufgehoben wurden Art 45 90 und 92 zudem wurde erneut Art 95 uber die Anwendung der Eisenbahngesetzgebung angepasst Mit Inkrafttreten der Anderungen per 1 Januar 1999 traten auch neue Fassungen des Refinanzierungsbeschlusses SBB des Bundesgesetz uber die Schweizerischen Bundesbahnen SBBG des Transportgesetzes TG und des Personenbeforderungsgesetzes PBG in Kraft Revision Plangenehmigungsverfahren Bearbeiten Der Bundesrat erteilte 1995 den Auftrag die Bewilligungsverfahren in seinem Kompetenzbereich zu vereinheitlichen und zu beschleunigen dies fur Anlagen des Militars der Eisenbahn des Trolleybusbetriebs der Schifffahrt der Luftfahrt der Grenzkraftwerke sowie elektrischer Anlagen Daraus entstand das Bundesgesetz uber die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren vom 18 Juni 1999 AS 1999 3071 das die Anpassung von insgesamt 18 Gesetzestexten ausloste Gemass Auflistung im Bundesgesetz wurde im EBG der Ausdruck Aufsichtsbehorde durch Bundesamt ersetzt wobei in Art 10 Abs 2 festgelegt wurde Aufsichtsbehorde ist das Bundesamt Im vierten Abschnitt Planung Bau und Betrieb wurden die Normen zum Plangenehmigungsverfahren II in Art 18 und 18a 18m neu gefasst womit Randtitel und bestehende Artikel verschoben wurden Freihaltung von Grundstucken fur kunftige Eisenbahnanlagen III mit Art 18b 18h neu Art 18n 18t Entschadigung IV neu Art 18u Landumlegung V neu Art 18v Betriebsbewilligung VI neu Art 18w unter Aufhebung von Art 17 Abs 3 Entsprechend erhoht wurden die Randtitel der Art 19 40 Inhaltlich an die neuen Artikelnummern angepasst wurden Art 22 24 und 40 Bestimmungen zu Schiedsverfahren wurden in Art 11 und 48 revidiert wahrend Art 71 Abs 3 aufgehoben wurde Die Anderungen traten per 1 Januar 2000 in Kraft zusammen mit dem revidierten Art 15 zur Unfalluntersuchungsstelle AS 2000 106 Der Bundesbeschluss uber das Plangenehmigungsverfahren fur Eisenbahn Grossprojekte wurde zum selben Zeitpunkt aufgehoben Bahnreform 2 Bearbeiten Fur die nachste grosse Teilrevision gab die Botschaft zur Bahnreform 2 vom 23 Februar 2005 BBl 2005 2415 die Stossrichtung vor Harmonisierung der Infrastrukturfinanzierung Gleichstellung der Transportunternehmen Erganzungen zur Bahnreform 1 Korrekturen und Pendenzabbau Neuordnung der Bahnpolizei und aufgrund des Landverkehrsabkommens mit der EU die Umsetzung entsprechender Normen mit Schwerpunkt Interoperabilitat und diskriminierungsfreier Netzzugang Nach Ruckweisung durch das Parlament wurde die Reform in Pakete aufgeteilt Die Zusatzbotschaft zur Bahnreform 2 vom 9 Marz 2007 BBl 2007 2681 konzentrierte sich auf die Revision der Erlasse uber den offentlichen Verkehr Mit dem Bundesgesetz uber die Bahnreform 2 vom 20 Marz 2009 AS 2009 5597 wurden Anderungen in 23 bestehenden Bundesgesetzen vorgenommen und zwei Bundesgesetze neu erlassen Die weitreichendste Revision erfasste das EBG welches auch sprachlich und formal uberarbeitet wurde Die zuvor ublichen Randtitel wurden in Sachuberschriften und die Abschnitte in Kapitel umgewandelt Der als veraltet geltenden Ausdruck Unternehmung en wurde konsequent durch Unternehmen respektive Eisenbahnunternehmen ersetzt die informellen Ausdrucke Bahn und Bahnanlage durch Eisenbahn und Eisenbahnanlage und die abstrakten Ausdrucke Bundesamt und Departement durch die konkreten Kurznamen BAV und UVEK Inhaltlich wurde das EBG auf die Eisenbahn Infrastruktur konzentriert Bestimmungen uber den Personenverkehr wurden hierfur ins neue Personenbeforderungsgesetz PBG verschoben Strukturierung des Gesetzestextes BearbeitenFassung 1957 Fassung 20210 1 Allgemeine Bestimmungen Art 1 4 0 1 Allgemeine Bestimmungen Art 1 40 2 Konzession Art 5 9 0 2 Eisenbahnunternehmen 0 2 1 Infrastrukturbetreiberinnen Art 5 8 8a 8b 0 2 2 Eisenbahnverkehrsunternehmen Art 8c 8f 9 9a 9c 0 2a Trassenvergabestelle Art 9d 9w0 3 Aufsicht Art 10 16 0 3 Aufsicht Art 10 16 14a 15a 15c 16a 16b0 4 Bau und Betrieb Art 17 40 0 4 Planung Bau und Betrieb 0 4 1 Grundsatze Art 17 17a 17c 0 4 2 Plangenehmigungsverfahren Art 18 18a 18m 0 4 3 Projektierungszonen Art 18n 18p 0 4 4 Baulinien Art 18q 17t 0 4 5 Entschadigung fur Eigentumsbeschrankungen Art 18u 0 4 6 Landumlegung Art 18v 0 4 7 Sicherheit Art 18w 18y 19 23 0 4 7a Interoperabilitat mit dem europaischen Eisenbahnsystem Art 23a 23l 0 4 8 Kreuzungen zwischen offentlichen Strassen und Bahnen Art 24 32 0 4 8a Vorhaltekosten der Wehrdienste Art 32a 0 4 9 Zusammenarbeit zwischen den Bahnen Art 33 37 35a 37a 0 4 10 Betriebsunterbruch Art 38 0 4 11 Nebenbetriebe Art 39 0 4 12 Zustandigkeit des BAV bei Streitigkeiten Art 40 0 4 12a Kommission fur den Eisenbahnverkehr Art 40a 40abis 40aocties 0 4 13 Haftung Art 40b 40f0 5 Besondere Leistungen fur offentliche Verwaltungen Art 41 48 0 5 Besondere Leistungen fur offentliche Verwaltungen Art 41 48 0 5a Ausbau der Infrastruktur Art 48a 48f0 6 Abgeltung gemeinwirtschaftlicher Leistungen und Unternehmungsfremder Lasten Art 49 55 0 6 Finanzierung der Infrastruktur 0 6 1 Im Allgemeinen Art 49 57 51a 51b 0 6 2 Finanzierung des Ausbaus der Infrastruktur Art 58 58a 58e0 7 Forderung der Eisenbahnen und Hilfeleistung Art 56 61 0 7 Hilfe bei grossen Naturschaden Art 59 61 61a0 8 Tarifwesen Art 62 0 8 Trennung von Verkehr und Infrastruktur Art 62 650 9 Rechnungswesen Art 63 74 0 9 Rechnungswesen Art 66 7410 Ruckkauf Art 75 79 10 Kaufrecht der Gemeinwesen Art 75 7911 Personalhilfskassen Art 80 87 11 Sicherheitsrelevante Tatigkeiten im Eisenbahnbereich Art 80 85 80a 83a12 Strafbestimmungen und Verwaltungsmassnahmen Art 88 90 12 Strafbestimmungen und Verwaltungsmassnahmen Art 86 90 86a 87a 87b 88a 89a 89b13 Ubergangs und Schlussbestimmungen Art 91 97 13 Schlussbestimmungen Art 91 97 96a UbergangsbestimmungenVerordnungen basierend auf dem Eisenbahngesetz BearbeitenEisenbahnverordnung EBV SR 742 141 1 Beschluss vom 23 November 1983 Art 17 und 97 EBGVerordnung uber das Plangenehmigungsverfahren fur Eisenbahnanlagen VPVE SR 742 142 1 Beschluss vom 2 Februar 2000 Art 97 EBG und Art 16 EleGersetzt Verordnung uber die Planvorlagen fur Eisenbahnbauten dd Verordnung uber die Konzessionierung Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur KPFV SR 742 120 Beschluss vom 14 Oktober 2015 Art 1 6 8 9b 57 und 97 EBGersetzt Verordnung uber die Konzessionierung und Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur dd Eisenbahn Netzzugangsverordnung NZV SR 742 122 Beschluss vom 25 November 1998 Art 9a 9b 9c und 97 EBGVerordnung uber die Trassenvergabestelle TVSV SR 742 123 Beschluss vom 13 Mai 2020 Art 9f 9o und 9v EBGVerordnung uber das Personal der Schweizerischen Trassenvergabestelle PVO TVS SR 742 101 21 Beschluss vom 13 November 2020 Art 9i und 9m EBGVerordnung uber die sicherheitsrelevanten Tatigkeiten im Eisenbahnbereich STEBV SR 742 141 2 Beschluss vom 4 November 2009 Art 16 17 80 85 86a und 97 EBGVerordnung uber die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfallen im Verkehrswesen VSZV SR 742 161 Beschluss vom 17 Dezember 2014 Art 15a 15c und 95 EBG et alersetzt Unfalluntersuchungsverordnung VVU dd Weblinks BearbeitenEisenbahngesetz auf admin chEinzelnachweise Bearbeiten AS 2009 5597 AS 2012 5619 Eintrage in der Geschaftsdatenbank des Schweizerischen Parlaments Chronologie in der Systematischen Rechtssammlung des Bundesrechts Personenbeforderungsgesetz Art 11 des Trolleybus Gesetzes Art 16 des Seilbahngesetzes fur die spezifischen Bestimmungen siehe Art 9 15 dieses Gesetzes Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Eisenbahngesetz Schweiz amp oldid 232413275