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Das Bundesgesetz uber die Personenbeforderung kurz Personenbeforderungsgesetz PBG regelt die regelmassige und gewerbsmassige Personenbeforderung in der Schweiz auf Schiene Strasse dem Wasser und mit Seilbahnen in allen wesentlichen Aspekten Konzession oder Bewilligung Personenbeforderungsregal Grundpflichten Transportpflicht Fahrplanpflicht Betriebspflicht Tarifpflicht Transportvertrag Transport von Reisegepack Finanzierung bestelltes Verkehrsangebot Rechnungslegung Haftung Aufsicht StrafbestimmungenBasisdatenTitel Bundesgesetz uber die PersonenbeforderungKurztitel PersonenbeforderungsgesetzAbkurzung PBGArt GesetzGeltungsbereich SchweizRechtsmaterie Systematische Rechtssammlung SR 745 1Ursprungliche Fassung vom 18 Juni 1993Inkrafttreten am 1 Januar 1994Letzte Neufassung vom 20 Marz 2009Inkrafttreten derNeufassung am 1 Januar 2010Letzte Anderung durch AS 2020 641AS 2020 1889Inkrafttreten derletzten Anderung 1 Januar 2021Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Das Personenbeforderungsgesetz wurde am 20 Marz 2009 verabschiedet und trat am 1 Januar 2010 in Kraft Es loste ein alteres Gesetz gleichen Namens ab weiter das Transportgesetz und hinsichtlich der Finanzierungsfragen des offentlichen Verkehrs das Eisenbahngesetz Grundpflichten BearbeitenDa die Konzession ein ausschliessliches Recht darstellt sind mit ihr auch Grundpflichten verbunden Diese sollen einen dauernden und verlasslichen offentlichen Dienst sicherstellen namentlich muss das Unternehmen Fahrplanpflicht einen Fahrplan aufstellen und diesen publizieren der Fahrplan muss uberdies in einer offentlichen Fahrplanpublikation derzeit Kursbuch enthalten sein und die Fahrplandaten mussen einer nationalen Sammelstelle geliefert werden Betriebspflicht die solchermassen publizierten Fahrten auch tatsachlich und luckenlos durchfuhren soweit es nicht durch hohere Gewalt daran gehindert wird Tarifpflicht einen Tarif aufstellen und publizieren und diesen gegenuber jedermann in derselben Situation gleich anwenden Verbot von Sonderkonditionen Transportpflicht jeden Fahrgast der die Beforderungsbestimmungen einhalt tatsachlich zu befordern soweit dies mit den verfugbaren Betriebsmitteln moglich ist und nicht durch hohere Gewalt verhindert wird Strukturierung des Gesetzestextes BearbeitenFassung 2009 Fassung 20210 1 Allgemeine Bestimmungen Art 1 3 0 1 Allgemeine Bestimmungen Art 1 30 2 Personenbeforderungsregal Art 4 11 0 2 Personenbeforderungsregal Art 4 110 3 Grundpflichten der Unternehmen Art 12 18 0 3 Grundpflichten der Unternehmen Art 12 18 15a 0 3a Nutzung der Anlagen und Fahrzeuge Art 18a 18b0 4 Personentransportvertrag Art 19 23 0 4 Personentransportvertrag Art 19 23 20a 21a 21d 23a0 5 Transport von Reisegepack Art 24 27 0 5 Transport von Reisegepack Art 24 270 6 Bestelltes Verkehrsangebot Art 28 34 0 6 Bestelltes Verkehrsangebot Allgemeine Bestimmungen Art 28 31 28a 28b 30a 31a 31c 0 6a Bestelltes Verkehrsangebot Ausschreibungsverfahren Art 32 32a 32l 0 6b Bestelltes Verkehrsangebot Besondere Bestimmungen fur nicht ausgeschriebene Angebote Art 33 34 33a0 7 Rechnungswesen Art 35 39 0 7 Rechnungswesen Art 35 390 8 Besondere Leistungen fur offentliche Verwaltungen Art 40 41 0 8 Besondere Leistungen fur offentliche Verwaltungen Art 40 410 9 Vertragliche Haftung Art 42 50 0 9 Vertragliche Haftung Art 42 50 44a10 Ausservertragliche Haftung Art 51 10 Ausservertragliche Haftung Art 5111 Aufsicht Art 52 55 11 Aufsicht Art 52 55 52a12 Rechtspflege Strafbestimmungen und Verwaltungsmassnahmen Art 56 62 12 Rechtspflege Strafbestimmungen und Verwaltungsmassnahmen Art 56 6213 Schlussbestimmungen Art 63 65 13 Schlussbestimmungen Art 63 67Weblinks BearbeitenBundesgesetz vom 20 Marz 2009 uber die Personenbeforderung SR 745 1 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Personenbeforderungsgesetz Schweiz amp oldid 229842486