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Der Preussisch Italienische Allianzvertrag wurde am 8 April 1866 in Berlin zwischen dem Konigreich Preussen und dem Konigreich Italien geschlossen Mit dem Vertrag gingen beide Staaten ein Offensiv und Defensivbundnis ein Gerichtet war es im Kriegsfall gegen das Kaisertum Osterreich Es sollte fur drei Monate gelten und dann ablaufen sollte es nicht zum Krieg kommen Bereits eine Woche spater erfolgte der Austausch der Ratifikationsurkunden durch Vertreter beider Staaten 1 Der Vertrag war geheim gehalten worden da er gegen ein Mitglied des Deutschen Bundes gerichtet war und damit gegen Bundesrecht verstiess Tatsachlich eskalierte im Juni der Konflikt zwischen Preussen und Osterreich um das gemeinsame Kondominium in Schleswig Holstein Osterreich das ein Bundnis mit Frankreich geschlossen hatte geriet in einen Zweifrontenkrieg Der Allianzvertrag wurde also bedeutsam fur den Deutschen Krieg Inhaltsverzeichnis 1 Vorgeschichte 2 Vollstandiger Inhalt 3 Siehe auch 4 Literatur 5 BelegeVorgeschichte BearbeitenNachdem sich die Spannungen zwischen Osterreich und Preussen Anfang des Jahres 1866 um den zukunftigen Status der sogenannten Elbherzogtumer Schleswig Holstein und Lauenburg erheblich verscharften suchten beide Seiten Bundnispartner fur den Fall einer bewaffneten Auseinandersetzung Bereits im Marz reiste der italienische General Giuseppe Govone im Auftrag der italienischen Regierung nach Berlin um uber einen Bundnisvertrag mit dem preussischen Ministerprasidenten Otto von Bismarck zu verhandeln Am 14 Marz kam es zu einem ersten Treffen bei dem beide Seiten ihre Positionen darlegten 1 Govone erklarte dass falls es zum Krieg zwischen Preussen und Osterreich kommen sollte Italien bereit ware unter gewissen Bedingungen an der Seite Preussens in den Krieg einzutreten um eine Losung der Venetischen Frage herbeizufuhren Das Konigreich Lombardo Venetien gehorte zum Kaisertum Osterreich wurde aber von Italien beansprucht Die Verhandlungen zogen sich uber mehrere Tage hin Erst nach einer erneuten Verscharfung der Preussisch Osterreichischen Beziehungen Anfang April 1866 und der wohlwollenden Haltung Napoleons III entschloss sich Italien am 8 April zur Unterzeichnung des Allianzvertrages Dem Vertrag war ein Protokoll beigefugt worin sich beide Machte die Geheimhaltung des Inhalts und der Existenz des Abkommens zusagten 1 Das Konigreich Preussen verstiess mit dem Abschluss des Bundnisses gegen Artikel XI Absatz 3 der Deutschen Bundesakte 2 der die Bundesstaaten verpflichtete keine Verbindungen einzugehen die gegen die Sicherheit des Deutschen Bundes bzw einzelner Bundesstaaten gerichtet ist 3 Auch Osterreich missachtete Bundesrecht mit dem Abschluss eines Vertrags mit Frankreich Osterreichisch Franzosischer Geheimvertrag vom 12 Juni 1866 das seine Neutralitat zum Preis der Abtretung Venetiens gewahrte und in der Folge potentielle preussische Gebietsverluste billigte 4 Tatsachlich begannen wahrend der Gultigkeit des Vertrags der Deutsche Krieg zwischen Preussen und dem von Osterreich dominierten Deutschen Bund sowie der Dritte Italienische Unabhangigkeitskrieg zwischen Italien und Osterreich Nach der siegreichen Beendigung des Deutschen Krieges durch Preussen sollte Osterreich gemass den Bestimmungen von Artikel II des Prager Friedens 23 August 1866 Venetien an Italien abtreten 5 Die Regelung wurde dann im Frieden von Wien 3 Oktober 1866 zwischen Osterreich und Italien bestatigt In Artikel III des Wiener Friedensvertrages trat Osterreich Venetien endgultig an Italien ab 6 Vollstandiger Inhalt Bearbeiten Ihre Majestaten der Konig von Preussen und der Konig von Italien beseelt von dem Wunsche die Garantien des allgemeinen Friedens zu befestigen und in Rucksicht auf die Bedurfnisse und berechtigten Bestrebungen ihrer Nationen haben um die Artikel einer Offensiv und Defensiv Allianz zu regeln zu Ihren mit Instruktionen versehenen Bevollmachtigten ernannt Artikel 1 Es wird Freundschaft und Bundniss zwischen Seiner Majestat dem Konig von Preussen und Seiner Majestat dem Konig von Italien bestehen Artikel 2 Wenn die Unterhandlungen welche Seine Majestat dem Konig von Preussen mit den anderen deutschen Regierungen in Absicht auf eine den Bedurfnissen der deutschen Nation entsprechende Reform der Bundesverfassung eroffnet hat scheitern sollte und in Folge dessen Seine Majestat in die Lage kamen die Waffen zu ergreifen um seine Vorschlage zur Geltung zu bringen so wird Seine italienische Majestat nach der von Preussen ergriffenen Initiative sobald sie davon benachrichtigt sein wird in Kraft des jetzigen Vertrages den Krieg gegen Osterreich erklaren Artikel 3 Von diesem Augenblick an wird der Krieg von Ihren Majestaten mit allen Kraften gefuhrt werden welche die Vorsehung zu ihrer Verfugung gestellt hat und weder Italien noch Preussen werden Frieden oder Waffenstillstand ohne gegenseitige Zustimmung schliessen Artikel 4 Diese Zustimmung kann nicht verweigert werden wenn Osterreich eingewilligt hat an Italien das lombardisch venetianische Konigreich und an Preussen osterreichische Landstriche die an Bevolkerung diesem Konigreich gleichwertig sind abzutreten Artikel 5 Dieser Vertrag erlischt drei Monate nach seiner Unterzeichnung wenn in diesen drei Monaten der in Artikel 2 vorgesehenen Fall nicht eingetreten ist namlich dass Preussen nicht den Krieg an Osterreich erklart hat Artikel 6 Wenn die osterreichische Flotte deren Rustung jetzt sich vollzieht vor der Kriegserklarung das Adriatische Meer verlasst wird Seine italienische Majestat eine hinlangliche Zahl von Schiffen in die Ostsee senden die dort Station nehmen wird um zur Vereinigung mit der preussischen Flotte beim Ausbruch der Feindseligkeiten bereit zu sein 7 Siehe auch BearbeitenSchutz und Trutzbundnisse 1866Literatur BearbeitenHeinrich von Srbik Deutsche Einheit Idee und Wirklichkeit von Villafranca bis Koniggratz F Bruckmann Munchen 1942 Band 4 Seiten 340 347 Michael Sturmer Die Reichsgrundung in Deutsche Geschichte der neuesten Zeit DTV Munchen 1984 ISBN 3 423 04504 3 Seiten 140 142 Heinrich von Sybel Die Begrundung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I R Oldenbourg Munchen Leipzig 1889 Band 4 Seiten 293 313 Belege Bearbeiten a b c Heinrich von Sybel Die Begrundung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I Band 4 Seiten 293 313 Johannes Kunisch Forschungen zur Brandenburgischen und Preussischen Geschichte Bismarck und seine Zeit Seite 69 Deutsche Bundesakte Artikel XI Absatz 3 Die Bundes Glieder behalten zwar das Recht der Bundnisse aller Art verpflichten sich jedoch in keine Verbindungen einzugehen welche gegen die Sicherheit des Bundes oder einzelner Bundesstaaten gerichtet waren Jurgen Angelow Von Wien nach Koniggratz Oldenbourg Munchen 1996 ISBN 3 486 56143 X Seite 247 Prager Frieden Artikel II Behufs Ausfuhrung des Artikels VI der in Nikolsburg am 26 Juni dieses Jahres abgeschlossenen Friedenspraliminarien und nachdem Seine Majestat der Kaiser der Franzosen durch seinen bei Seiner Majestat dem Konig von Preussen beglaubigten Botschafter amtlich zu Nikolsburg am 29 Juli ejusdem hat erklaren lassen Qu en ce qui concerne le Gouvernement de l Empereur la Venetie est acquise a l Italie pour lui etre remise a la paix tritt Seine Majestat der Kaiser von Osterreich dieser Erklarung auch Seiner Seits bei und giebt Seine Zustimmung zu der Vereinigung des Lombardo Venetianischen Konigreichs mit dem Konigreich Italien ohne andere lastige Bedingungen als die Liquidirung derjenigen Schulden welche als auf den abgetretenen Landestheilen haftend werden anerkannt werden in Ubereinstimmung mit dem Vorgange des Traktats von Zurich Frieden von Wien Artikel III Seine Majestat der von Kaiser von Osterreich gibt seine Zustimmung zur Vereinigung des lombardisch venetianischen Konigreiches mit dem Konigreiche Italien Michael Sturmer Die Reichsgrundung in Deutsche Geschichte der neuesten Zeit Seiten 140 142 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Preussisch Italienischer Allianzvertrag amp oldid 233480421