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Das Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehorigkeit vom 22 Februar 1955 war ein deutsches Bundesgesetz das nach dem Zweiten Weltkrieg die deutsche Staatsangehorigkeit bestimmter Bevolkerungsgruppen und Personen sowie ihrer Angehorigen volkerrechtlich regelte die die Vertriebenengesetzgebung zunachst offen gelassen hatte 1 BasisdatenTitel Gesetz zur Regelung von Fragen der StaatsangehorigkeitAbkurzung StAngRegG nicht amtlich Art BundesgesetzGeltungsbereich Rechtsmaterie StaatsrechtFundstellennachweis 102 5Erlassen am 22 Februar 1955 BGBl I S 65 Inkrafttreten am 26 Februar 1955Letzte Anderung durch Art 4 G vom 17 Dezember 2008 BGBl I S 2586 Inkrafttreten derletzten Anderung 1 September 2009Ausserkrafttreten 14 Dezember 2010 Art 2 G vom 8 Dezember 2010 BGBl I S 1864 Weblink Text des GesetzesBitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Inhaltsverzeichnis 1 Rechtshistorischer Hintergrund 1 1 1919 1933 1 2 1933 1945 1 3 Nach 1945 2 Entstehung und Inhalt des Gesetzes vom 22 Februar 1955 2 1 1 ff 2 2 6 f 2 3 8 ff 3 Folgegesetze 3 1 Zweites Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehorigkeit 3 2 Drittes Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehorigkeit 4 Aufhebung 5 Literatur 6 EinzelnachweiseRechtshistorischer Hintergrund Bearbeiten1919 1933 Bearbeiten nbsp Deutsche Gebietsverluste durch den Versailler Vertrag 1919Mit den territorialen Bestimmungen des Friedensvertrags von Versailles wurden die deutschen Ost und Westgrenzen nach dem Ersten Weltkrieg neu festgelegt 2 Teile Preussens und das Reichsland Elsass Lothringen gingen als ehemalige Bundesglieder des Deutschen Reichs an Polen Frankreich Belgien den Freistaat Danzig und die Tschechoslowakei Damit hatten die in diesen Gebieten ansassigen Deutschen von Rechts wegen ihre deutsche Staatsangehorigkeit verloren und die polnische franzosische belgische Danziger bzw tschechoslowakische erworben vgl Art 91 53 36 84 und 105 des Versailler Vertrags 3 Im Kleinen Vertrag von Versailles hatte sich Polen zur Gleichbehandlung aller Einwohner ohne Unterschied der Geburt der Staatsangehorigkeit der Sprache des Volkstums und der Religion verpflichtet 4 Die sog Volkstumspolitik aller Regierungen der Weimarer Republik zielte darauf ab sowohl der Assimilation als auch der Abwanderung der deutschen Minderheiten entgegenzuwirken 5 1933 1945 Bearbeiten nbsp Deutscher Gebietsstand nach dem Munchner Abkommen 1938 Hauptartikel Heim ins Reich In Revision des Vertrags von Versailles war teils durch staatsvertragliche Regelung teils im Verordnungsweg rund 10 Millionen deutschen Volkszugehorigen in den vom Deutschen Reich bis 1938 annektierten oder von der deutschen Wehrmacht im Zweiten Weltkrieg besetzten Gebieten Osteuropas die deutsche Staatsangehorigkeit wieder verliehen worden 6 7 Das betraf infolge des Munchner Abkommens insbesondere den Reichsgau Sudetenland 8 ferner das Memelland 9 Bohmen und Mahren 10 sowie im ehemaligen Polen und der Ukraine die in die deutsche Volksliste eingetragenen Personen 11 12 ausserdem Umsiedler beispielsweise aus den Baltischen Staaten aufgrund des deutsch sowjetischen Grenz und Freundschaftsvertrags vom 28 September 1939 13 Nach 1945 Bearbeiten nbsp Deutschland in den Grenzen vom 31 Dezember 1937Nach Ende des Zweiten Weltkriegs gingen die Hauptsiegermachte von einem Gebietsstand Deutschlands nach dem Grenzverlauf vom 31 Dezember 1937 aus Es war jedoch weder ein Friedensvertrag geschlossen worden mit Regelungen der bei Beendigung von Kriegen relevanten Gebiets und Staatsangehorigkeitsfragen noch hatte die alliierte Gesetzgebung eine Bereinigung der Staatsangehorigkeitsfragen fur Personen ausserhalb dieses Gebietsstands herbeigefuhrt Zudem war volkerrechtlich gesehen Deutschland selbst zustandig uber das Schicksal seiner fruheren Einburgerungen zu entscheiden jedoch nach der Berliner Erklarung der Alliierten ohne Regierungsgewalt zudem nach dem Estoppel Prinzip grundsatzlich an fruhere Einburgerungen gebunden Die einschlagigen Gesetzgebungsakte in den nach Kriegsende desannektierten fremden Staaten schwankten zwischen Wiedereinburgerung als eigene Staatsangehorige und Ausburgerung sowie Vertreibung der deutschen Volkszugehorigen wegen des Verdachts der Kollaboration mit NS Deutschland 14 Das Bundesverfassungsgericht ging 1952 davon aus ein nach dem Anschluss Osterreichs eingeburgter Osterreicher 15 habe kraft Volkerrechts als Bestandteil des Bundesrechts Art 25 GG seine ursprungliche Staatsangehorigkeit wiedererlangt und die deutsche wieder verloren wenngleich das allgemeine Volkerrecht erganzende Regeln uber den Staatsangehorigkeitswechsel bei Gebietsveranderungen nicht enthalte 16 Dagegen war das Bundesverwaltungsgericht unter Berufung auf das Verbot der Ausburgerung in Art 16 Abs 1 Satz 2 GG der Ansicht dass die deutschen Einburgerungsakte ihre staatsangehorigkeitsrechtlichen Wirkungen noch besassen unabhangig von anfanglicher Unwirksamkeit oder spaterer Ruckgangigmachung der zugrunde liegenden Gebietsveranderungen Daraus ergebe sich lediglich eine Verpflichtung Deutschlands zur Ruckgangigmachung jener Einburgerungen nicht aber deren automatisches Hinfalligwerden 17 18 Entstehung und Inhalt des Gesetzes vom 22 Februar 1955 Bearbeiten nbsp Gleichstellungsbescheinigung uber die Rechtsstellung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehorigkeit nach Art 116 Abs 1 GGDas Gesetz vom 22 Februar 1955 regelte im Wesentlichen die deutsche Staatsangehorigkeit fruherer zwischen 1938 und 1945 von deutschen Einburgerungsmassnahmen betroffener Angehoriger derjenigen Staaten die diesen Personenkreis nach dem Zweiten Weltkrieg nicht als eigene Staatsangehorige vereinnahmt sondern ausgeburgert ausgewiesen oder vertrieben hatten 19 Diese Personen hatten ihre deutsche Staatsangehorigkeit verloren ohne eine andere erlangt zu haben Sie galten zunachst nach Art 116 Abs 1 2 Alt GG als Deutsche im Sinne des Grundgesetzes wenn sie als Fluchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehorigkeit im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31 Dezember 1937 Aufnahme gefunden hatten Um ohne Festlegung in der Staatsangehorigkeitsfrage zumindest vorlaufig eine weitgehende Angleichung der Rechtsstellung dieser Personen mit deutschen Staatsangehorigen zu erreichen wurde der Begriff des Deutschen ohne deutsche Staatsangehorigkeit geschaffen Die endgultige gesetzliche Regelung der deutschen Staatsangehorigkeit der von den Sammeleinburgerungen des Deutschen Reichs von 1938 bis 1945 Betroffenen wurde erst durch das Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehorigkeit StAngRegG getroffen 1 ff Bearbeiten Von deutschen Kollektiveinburgerungen zwischen 1938 und 1945 betroffene und in den nach dem Zweiten Weltkrieg desannektierten Gebieten verbliebene Personen wurden deutsche Staatsangehorige es sei denn sie schlugen die deutsche Staatsangehorigkeit ausdrucklich aus etwa weil schon die Sammeleinburgerung nicht ihrem Willen entsprochen hatte Zum Nachweis der Ausschlagung gegenuber dem desannektierten Staat wurde von den deutschen Behorden eine Ausschlagungsurkunde ausgestellt Die Ausschlagung bewirkte dass der Erklarende die deutsche Staatsangehorigkeit durch Sammeleinburgerung nicht erworben hatte 3 StARegG Die Rechtsstellung eines Deutschen ohne deutsche Staatsangehorigkeit blieb dem Ausschlagenden jedoch erhalten 6 f Bearbeiten Fluchtlinge und Vertriebene deutscher Volkszugehorigkeit nach Art 116 Abs 1 GG erhielten einen gesetzlichen Anspruch auf Einburgerung Wer diesen nicht geltend machte etwa um sich die Ruckkehrmoglichkeit in den Herkunftsstaat und das Heimatrecht zu erhalten blieb Statusdeutscher Mit der Aufenthaltsverlegung zuruck in das Vertreibungsgebiet ging dieser Status verloren 7 StARegG Zum Nachweis der Eigenschaft eines Statusdeutschen war mit dem Einburgerungsantrag entweder eine Gleichstellungsbescheinigung uber die Rechtsstellung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehorigkeit aus der Zeit vor Inkrafttreten des Bundesvertriebenengesetzes BVFG vorzulegen oder ein Ausweis nach 15 Abs 1 BVFG der die Vertriebeneneigenschaft nach 1 BVFG die Aufnahme in Deutschland und die deutsche Volkszugehorigkeit dokumentierte 8 ff Bearbeiten Weitere Personengruppen erhielten einen Einburgerungsanspruch bzw ein entsprechendes Antragsrecht vom Ausland aus wie beispielsweise deutsche Volkszugehorige die auf ihrem Fluchtweg nicht bis in das Gebiet des Deutschen Reichs nach dem Stande vom 31 Dezember 1937 gelangt waren sondern z B nur bis Osterreich 9 StARegG Gem 10 StARegG waren nur diejenigen deutschstammigen Auslander in der deutschen Wehrmacht der Waffen SS der deutschen Polizei und der Organisation Todt deutsche Staatsangehorige geworden fur die aufgrund des Erlasses des Fuhrers uber den Erwerb der deutschen Staatsangehorigkeit durch Einstellung in die deutsche Wehrmacht die Waffen SS die deutsche Polizei oder die Organisation Todt vom 19 Mai 1943 20 die deutsche Staatsangehorigkeit vor Inkrafttreten des Gesetzes durch Bescheid der fruheren Einwandererzentralstelle ausdrucklich festgestellt worden war Der blosse Dienst in einer der genannten Organisationen reichte nicht aus Diese gesetzliche Regelung setzte die entsprechende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30 Januar 1953 um 21 Durch Runderlass von den Sammeleinburgerungen in den annektierten oder besetzten Ostgebieten aus rassischen Grunden ausgeschlossene deutsche Volkszugehorige insbesondere judischen Glaubens 22 die inzwischen in Deutschland lebten und keine andere Staatsangehorigkeit besassen erhielten einen Einburgerungsanspruch gem 11 StARegG In Erweiterung des Wiedereinburgerungsanspruchs gem Art 116 Abs 2 GG konnten nach 12 StARegG auch Personen eingeburgert werden die bereits vor ihrer Ausburgerung etwa nach der Elften Verordnung zum Reichsburgergesetz vom 25 November 1941 23 eine fremde Staatsangehorigkeit erworben hatten Denn auch bei diesen Personen war fur den Erwerb der fremden Staatsangehorigkeit die nationalsozialistische Verfolgung und Auswanderung ursachlich gewesen 25 StARegG liess das Heimatrecht und die sich aus ihm kunftig ergebenden Regelungen der Staatsangehorigkeit durch die auf Grund des StARegG abgegebenen Erklarungen ausdrucklich unberuhrt 24 Folgegesetze BearbeitenZweites Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehorigkeit Bearbeiten Hauptartikel Anschluss Osterreichs Das Zweite Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehorigkeit vom 17 Mai 1956 25 hob die Verordnungen uber die deutsche Staatsangehorigkeit im Lande Osterreich vom 3 Juli 1938 26 und vom 30 Juni 1939 27 mit Wirkung vom 27 April 1945 auf Personen deren deutsche Staatsangehorigkeit danach erloschen war hatten jedoch das Recht sie durch Erklarung mit Ruckwirkung auf den Zeitpunkt des Erloschens wiederzuerwerben Drittes Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehorigkeit Bearbeiten Mit dem Dritten Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehorigkeit vom 19 August 1957 28 erhielten auch Abkommlinge von politisch rassisch oder religios Verfolgten einen Einburgerungsanspruch 12 Abs 2 StARegG n F Aufhebung BearbeitenDas Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehorigkeit wurde mit Gesetz vom 8 Dezember 2010 29 zum 15 Dezember 2010 insgesamt aufgehoben nachdem der Regelungsinhalt weitestgehend gegenstandslos geworden war Theoretisch noch denkbare Einburgerungen nach den 9 11 und 12 StARegG konnen auf der Grundlage der 8 13 und 14 des Staatsangehorigkeitsgesetzes StAG vorgenommen werden 30 Literatur BearbeitenWerner Hoffmann Das Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehorigkeit Kohlhammer Stuttgart Koln 1955 Alexander Nikolajevie Makarov Das Bundesgesetz zur Regelung von Staatsangehorigkeitsfragen vom 22 Februar 1955 In Juristenzeitung 1955 S 659 663 Einzelnachweise Bearbeiten Vogt Das Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehorigkeit vom 22 Februar 1955 Entstehung und Inhalt des Gesetzes vom 22 Februar 1955 ZaoRV 1955 S 661 f Vgl Art 27 ff des Versailler Vertrags vom 28 Juni 1919 abgedruckt in documentArchiv de abgerufen am 31 Dezember 2018 Friedensvertrag von Versailles Versailler Vertrag vom 28 Juni 1919 abgedruckt in documentArchiv de abgerufen am 31 Dezember 2018 Dietmar Muller Staatsburgerschaft und Minderheitenschutz Managing diversity im ostlichen und westlichen Europa Themenportal Europaische Geschichte 2006 Jochen Oltmer Heimkehr Volksdeutsche fremder Staatsangehorigkeit aus Ost Ostmittel und Sudosteuropa im deutschen Kaiserreich und in der Weimarer Republik Europaische Geschichte Online 1 Juni 2011 Strebel Das Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehorigkeit vom 22 Februar 1955 Vorgeschichte ZaoRV 1955 S 648 ff Joachim Neander Heim ins Reich Volksdeutsche als politische Manovriermasse 1938 46 Rezension von Markus Leniger Nationalsozialistische Volkstumsarbeit und Umsiedlungspolitik 1933 1945 Von der Minderheitenbetreuung zur Siedlerauslese Berlin Frank amp Timme 2006 ISBN 978 3 86596 082 5 h net org abgerufen am 5 Januar 2019 Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Tschechoslowakischen Republik uber Staatsangehorigkeits und Optionsfragen vom 20 November 1938 RGBl II S 895 Monatshefte fur auswartige Politik 1938 S 1213 1216 Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Litauen uber die Staatsangehorigkeit der Memellander vom 8 Juli 1939 RGBl II S 1000 Verordnung uber den Erwerb der deutschen Staatsangehorigkeit durch fruhere tschechoslowakische Staatsangehorige deutscher Volkszugehorigkeit vom 20 April 1939 RGBl I S 815 in Verbindung mit der Verordnung zur Regelung von Staatsangehorigkeitsfragen gegenuber dem Protektorat Bohmen und Mahren vom 6 Juni 1941 RGBl I S 308 Verordnung uber die Deutsche Volksliste und die deutsche Staatsangehorigkeit in den eingegliederten Ostgebieten vom 4 Marz 1941 RGBl I S 118 in der Fassung der Zweiten Verordnung uber die Deutsche Volksliste und die deutsche Staatsangehorigkeit in den eingegliederten Ostgebieten vom 31 Januar 1942 RGBl I S 51 Verordnung uber die Verleihung der deutschen Staatsangehorigkeit an die in die Deutsche Volksliste der Ukraine eingetragenen Personen vom 19 Mai 1943 RGBl I 321 Die Neuordnung Osteuropas ZaoRV 1939 S 912 940 Alexander Nikolajevie Makarov Zur Behandlung von deutschen Zwangseinburgerungen 1938 bis 1945 JZ 1952 S 403 ff Verordnung uber die deutsche Staatsangehorigkeit im Lande Osterreich vom 3 Juli 1938 abgedruckt in documentArchiv de abgerufen am 31 Dezember 2018 BVerfG Beschluss vom 28 Mai 1952 1 BvR 213 51 BVerfGE 1 322 NJW 1952 777 BVerwGE 1 S 206 ff Fritz Munch Entscheidungen nationaler Gerichte in volkerrechtlichen Fragen Deutsche Rechtsprechung 1951 1957 Teil A ZaoRV 1959 S 186 242 Voigt Das Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehorigkeit vom 22 Februar 1955 Entstehung und Inhalt des Gesetzes vom 22 Februar 1955 ZaoRV 1955 S 661 670 RGBl I 315 BVerfGE II 115 NJW 1953 S 497 Vgl Runderlass des Reichsministeriums des Innern vom 29 Marz 1939 Ministerialblatt der Inneren Verwaltung S 783 RGBl I S 722 Voigt Das Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehorigkeit vom 22 Februar 1955 Entstehung und Inhalt des Gesetzes vom 22 Februar 1955 ZaoRV 1955 S 670 BGBl I S 431 RGBl I S 790 RGBl I S 1072 BGBl I S 1251 Art 2 des Gesetzes uber die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 8 Dezember 2010 BGBl I S 1864 Entwurf eines Gesetzes uber die weitere Bereinigung von Bundesrecht BT Drs 17 2279 vom 23 Juni 2010 S 29 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehorigkeit amp oldid 236692862