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Statusdeutscher auch Status Deutscher oder Als ob Deutscher 1 ist ein Deutscher im Sinne des Grundgesetzes der jedoch kein deutscher Staatsangehoriger ist Urkunde uber die Feststellung der Deutscheneigenschaft nach Art 116 Abs 1 GG Inhaltsverzeichnis 1 Rechtliche Situation 2 Siehe auch 3 Literatur 4 Weblinks 5 EinzelnachweiseRechtliche Situation BearbeitenNach Artikel 116 Absatz 1 GG bedeutet das dass er als Fluchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehorigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkommling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31 Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat 2 Statusdeutsche verfugen demnach uber alle Rechte und Pflichten von deutschen Staatsangehorigen allerdings ist es in der juristischen Literatur umstritten ob sie ihnen auch volkerrechtlich als gleichgestellt angesehen werden konnen und die Eigenschaft als Statusdeutsche uberhaupt eine entsprechende Auswirkung hat Dabei wird die Auffassung vertreten dass ein diplomatischer Schutz ausgeschlossen sei Dem wird entgegengehalten dass der Deutschen Status vom Willen des Betroffenen abhangt und die Statuseigenschaft seit dem 3 Oktober 1990 de jure davor bereits de facto nur durch Aufnahme in der Bundesrepublik erworben werden kann womit ein ausreichender Anknupfungspunkt fur die volkerrechtliche Vertretung durch die Bundesrepublik Deutschland und insbesondere fur die Ausubung diplomatischen Schutzes vorgelegen habe Gleichwohl sind die Statusdeutschen in viele volkerrechtliche Vertrage der Bundesrepublik durch ausdruckliche Regelungen mit aufgenommen worden 3 Die Rechtsstellung eines Statusdeutschen wird erst mit der Aufnahme des Betroffenen in Deutschland erlangt Der Begriff Fluchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehorigkeit wurde erst in dem Ersten Abschnitt des Bundesvertriebenengesetzes vom 19 Mai 1953 bundeseinheitlich definiert Der Begriff Aufnahme gefunden hat ist nicht eindeutig Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt Aufnahme finden voraus 4 dass der Betroffene mit dem Zuzug einen standigen Aufenthalt im Bundesgebiet erstrebt und aufgrund eines Tatigwerdens oder sonstigen Verhaltens der Behorden der Schluss gerechtfertigt ist dass ihm die Aufnahme nicht verweigert wird Das Aufnahmeverfahren war bis 1 Juli 1990 gesetzlich nicht geregelt und bis 1 Januar 1993 nur teilweise fur Aussiedler geregelt Seit dem 1 Januar 1993 ist nur die Aufnahme von Spataussiedlern moglich Wer infolge des Zweiten Weltkrieges in das Gebiet des Deutschen Reiches geflohen oder vertrieben worden ist das Gebiet aber bis zum Inkrafttreten des Grundgesetzes am 24 Mai 1949 freiwillig oder unfreiwillig verlassen hat hat die Rechtsstellung des Statusdeutschen nicht erworben 5 Nach dem 6 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehorigkeit StAngRegG vom 22 Februar 1955 in der bis 1 August 1999 geltenden Fassung hatte ein Statusdeutscher den Einburgerungsanspruch wenn er die innere oder aussere Sicherheit der Bundesrepublik oder eines deutschen Landes nicht gefahrdet Bei der unanfechtbaren Ablehnung des Einburgerungsantrags 6 Abs 2 StAngRegG oder nach einer freiwilligen Verlegung des Aufenthaltes ins Aussiedlungsgebiet 7 StAngRegG ging die Eigenschaft eines Statusdeutschen verloren nach dem 6 Juli 1977 allerdings nur dann wenn der Statusdeutsche dadurch nicht staatenlos wurde Im Ubrigen richtet sich der Erwerb und der Verlust der Statusdeutscheneigenschaft nach dem Staatsangehorigkeitsgesetz StAG Seit dem 1 August 1999 als im Grunde allen Statusdeutschen durch die Regelung des 40a StAG die deutsche Staatsangehorigkeit verliehen wurde soll die Anzahl derjenigen Statusdeutschen die nicht unter diese Stichtagsregelung fielen sehr gering sein Das sind nur die Spataussiedler und ihre Familienangehorigen die zwar Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland gefunden haben denen aber noch keine Bescheinigung nach 15 BVFG ausgestellt wurde 6 Moglich ist auch dass einzelne von ihnen die deutsche Staatsangehorigkeit mangels Antrags auf Bescheinigung noch nicht erworben haben 7 Mit der Ausstellung der Bescheinigung erwerben die Spataussiedler und ihre Familienangehorigen die deutsche Staatsburgerschaft 7 StAG Damit wird ihre Rechtsstellung eines Statusdeutschen beendet 2007 formulierte der Staatsrechtler Ingo von Munch der besondere Rechtsstatus der Statusdeutschen gehore praktisch der Vergangenheit an 8 Siehe auch BearbeitenStaatsangehorigkeitsausweis DeutschstammigeLiteratur BearbeitenWalter Fr Schleser Die deutsche Staatsangehorigkeit Ein Leitfaden Mit 2 Beitragen von Alfred Heinzel 4 uberarb u erg Auflage Verlag fur Standesamtswesen Frankfurt am Main 1980 ISBN 3 8019 5603 2 Ingo von Munch Die deutsche Staatsangehorigkeit Vergangenheit Gegenwart Zukunft De Gruyter Recht Berlin 2007 ISBN 978 3 89949 433 4 S 109 ff Weblinks BearbeitenArtikel 116 GG und die Rechtslage von Statusdeutschen Bundesvertriebenengesetz Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehorigkeit StaatsangehorigkeitsgesetzEinzelnachweise Bearbeiten Dazu Ingo von Munch Die deutsche Staatsangehorigkeit Vergangenheit Gegenwart Zukunft de Gruyter Berlin 2007 ISBN 978 3 11 093608 7 S 112 f Walter Schatzel Das deutsche Staatsangehorigkeitsrecht Kommentar 2 Aufl de Gruyter 1958 S 93 ff hier insb S 94 Ulrike Ruhrmann Reformen zum Recht des Aussiedlerzuzugs Duncker amp Humblot 1994 ISBN 3 428 08021 1 S 54 Der Begriff Fluchtlinge nach dem Grundgesetz meint nicht nur Sowjetzonenfluchtlinge sondern vor allem Fremdnationale welche rechtlich als Deutsche zu gelten haben z B Fluchtlinge aus den Gebieten der CSR und Polens Ostfluchtlinge Walter Schatzel Das deutsche Staatsangehorigkeitsrecht Kommentar zu dem Reichs und Staatsangehorigkeitsgesetz vom 22 Juli 1913 den Staatsangehorigkeitsbestimmungen der Verfassungen und der Saaruberleitung und den Staatsangehorigkeitsregelungsgesetzen vom 22 Februar 1955 und 17 Mai 1956 2 Auflage Walter de Gruyter Berlin 1958 S 93 95 Friedrich Teppert Die Rechtsstellung der Deutschen ohne die deutsche Staatsangehorigkeit i S d Art 116 Abs 1 des Grundgesetzes Diss Munchen 1969 S 32 weist darauf hin dass ausser der Flucht aus der SBZ ein besonderer Tatbestand im Sinne des 1 BVFG hinzukommen muss um sie zu Fluchtlingen gem Art 116 I GG zu machen Vgl Albert Bleckmann Grundgesetz und Volkerrecht Duncker amp Humblot Berlin 1975 S 146 dass Fluchtlinge ehemalige Sowjetzonenbewohner seien die entweder die deutsche Staatsangehorigkeit besitzen oder dorthin vertrieben worden sind Zitiert nach Christoph Vedder in Ingo von Munch Grundgesetz Kommentar C H Beck 3 Auflage Munchen 1996 Art 116 Rn 65 ferner zu alledem vgl Ingo von Munch Grundgesetz Kommentar 3 Aufl 1996 Rn 95 f BVerwG 1 C 37 90 BVerwG 1 C 35 02 Urteil vom 11 November 2003 Sachstand Zu den Begriffen deutsches Volk Deutsche und deutsche Volkszugehorigkeit im Grundgesetz Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages WD 3 3000 026 19 2019 S 4 f Kirsten Schmalenbach Verbot der Auslieferung und des Entzugs der Staatsangehorigkeit in Detlef Merten Hans Jurgen Papier Hg Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Europa Bd V Grundrechte in Deutschland Einzelgrundrechte II C F Muller 2013 122 Rn 59 Ingo von Munch Die deutsche Staatsangehorigkeit Vergangenheit Gegenwart Zukunft De Gruyter Recht Berlin 2007 S 114 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Statusdeutscher amp oldid 238951756