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Das Gesetz den Denkmalschutz betreffend vom 16 Juli 1902 war ein Gesetz im Grossherzogtum Hessen Es handelte sich um das erste kodifizierte Denkmalschutzgesetz in Deutschland Es blieb auch im Volksstaat Hessen und im Bundesland Hessen bis zur Verabschiedung des Hessischen Denkmalschutzgesetzes 1974 in Kraft Inhaltsverzeichnis 1 Vorgeschichte 2 Gesetzgebungsprozess 3 Struktur 4 Denkmalrat 5 Weitere Rechtssetzungsakte 6 Quellen 7 Literatur 8 Anmerkungen 9 EinzelnachweiseVorgeschichte BearbeitenAuch im Grossherzogtum Hessen wie in den anderen deutschen Staaten bestanden einzelne Regelungen zum Schutz von Denkmalern Diese waren jedoch nicht in einem gesonderten Gesetz sondern in anderen Gesetzen und Verordnungen aus dem Kommunal Kirchen und Stiftungsaufsichtsrecht geregelt Anm 1 In Frankreich hatte das Parlament mit dem Gesetz vom 30 Marz 1887 erstmals ein besonderes Denkmalschutzgesetz erlassen Dieses hatte in der Diskussion um ein hessisches Denkmalschutzgesetz Vorbildrolle Am 27 28 September 1899 beschloss die Generalversammlung des Gesamtvereins der deutschen Geschichts und Altertumsvereine in der die 124 wichtigsten Altertumsvereine Deutschlands zusammengeschlossen waren in Strassburg eine Resolution in der Denkmalschutzgesetze gefordert und deren zentrale Inhalte beschrieben wurden Die hessische Regierung griff diese Forderung auf und beauftragte Ministerialrat Maximilian Freiherr von Biegeleben 1859 1945 mit dem Entwurf eines Denkmalschutzgesetzes Am ersten Tag fur Denkmalpflege am 24 25 September 1900 stellte von Biegeleben sein Konzept dem Gesamtverein der deutschen Geschichts und Altertumsvereine vor und erfuhr viel Zustimmung Gesetzgebungsprozess BearbeitenVon Biegelebens Referentenentwurf wurde durch eine Kommission in der verschiedene Ministerien vertreten waren uberarbeitet und den beiden Kammern der Landstande des Grossherzogtums Hessen vorgelegt Die Zweite Kammer nahm den Entwurf mit geringfugigen Anderungen am 26 Juni 1902 an In der Ersten Kammer wurden insbesondere die Einschrankung des Privateigentums durch den Denkmalschutz thematisiert und entsprechende Abschwachungen vorgesehen Am 29 April 1902 wurde der Gesetzesentwurf auch von der Ersten Kammer angenommen und am 16 Juli 1902 von Grossherzog Ernst Ludwig erlassen Der kunstsinnige Grossherzog hatte das Gesetzesvorhaben von Anfang an gefordert Nach der Veroffentlichung im Grossherzoglich Hessischen Regierungsblatt Nr 41 vom 18 Juli 1902 S 275 f trat das Gesetz am 1 Oktober 1902 in Kraft Struktur BearbeitenDas Gesetz war in sieben Abschnitte unterteilt die wiederum in 39 Artikel gegliedert waren Denkmaler im Besitz juristischer Personen des offentlichen Rechts Art 1 8 Baudenkmaler im Besitz von Privatpersonen Art 9 17 Besondere Vorschriften fur einzelne Falle Art 18 24 Ausgrabungen und Funde Art 25 30 Organisation des Denkmalschutzes Art 31 32 Naturdenkmaler Art 33 36 Schlussbestimmungen Art 37 39 Denkmalrat BearbeitenAufgrund des Gesetzes wurde ein erster Denkmalrat gebildet und prominent besetzt 1 VorsitzenderMaximilian Freiherr von Biegeleben Ministerialrat und Abteilungsleiter fur Bauwesen im Grossherzoglich Hessischen Ministerium der FinanzenAuf 6 Jahre ernanntEmil Friedrich Graf von Schlitz genannt von Gortz Adalbert Graf zu Erbach Furstenau Friedrich Schneider Domkapitular in Mainz Maximilian Freiherr von Heyl Rudolf Opfermann Architekt in Mainz Waldemar Graf von Oriola Wilhelm Velke Leiter der Stadtbibliothek MainzWiderruflich bis auf WeiteresFriedrich Back Direktor der Kunst und historischen Sammlungen des Hessischen Landesmuseums Darmstadt Konstantin Hohlbaum Philosophische Fakultat Universitat Giessen Karl Hofmann Technische Hochschule Darmstadt Ernst Neeb Oberlehrer am Realgymnasium und Oberrealschule MZ Friedrich Putzer Technische Hochschule Darmstadt Gustav Freiherr Schenck zu Schweinsberg Direktor des Grossherzoglichen Haus und Staatsarchivs Wilhelm Soldan pensionierter Ministerialrat und Archaologe Mitglied der Reichs Limeskommission Heinrich Walbe Technische Hochschule Darmstadt Georg Wickop Technische Hochschule DarmstadtWeitere Rechtssetzungsakte BearbeitenNach Erlass des Gesetzes den Denkmalschutz betreffend vom 16 Juli 1902 wurden seitens der Verwaltung weitere untergesetzliche Bestimmungen getroffen die die Vorschriften des Gesetzes erlauterten und fur die Praxis einfacher handhabbar machen sollten Ausfuhrung des Denkmalschutzgesetzes hier die Ausgrabungen und Funde vom 2 April 1903 2 Dienstanweisung fur die Bezirks Stellvertreter des Denkmalpflegers fur Altertumer und bewegliche Gegenstande vom 23 November 1903 3 Bekanntmachung uber die Anzeigepflicht und die behordlichen Anordnungen bei Ausgrabungen und Funden vom 20 Oktober 1920 4 und Dienstanweisung fur die Vertrauensmanner der Denkmalpflege vom 12 November 1935 5 Quellen BearbeitenGesetzestext Gesetz den Denkmalschutz betreffend vom 16 Juli 1902 In Landesamt fur Denkmalpflege Hessen 100 Jahre Denkmalschutzgesetz in Hessen Stuttgart 2003 S 63ff Literatur BearbeitenEckhart G Franz Habe Ehrfurcht vor dem Alten und Mut das Neue frisch zu wagen Die Denkmalpflege im kulturpolitischen Konzept Grossherzog Ernst Ludwigs In Landesamt fur Denkmalpflege Hessen 100 Jahre Denkmalschutzgesetz in Hessen Stuttgart 2003 S 23ff Hans Hingst Denkmalschutz und Denkmalpflege in Deutschland Badische Fundberichte Sonderheft 7 Freiburg 1964 Ernst Rainer Hones 100 Jahre Denkmalschutzgesetz in Hessen PDF 141 kB Ernst Rainer Hones Zum Hessischen Denkmalschutzgesetz vom 16 Juli 1902 In Landesamt fur Denkmalpflege Hessen 100 Jahre Denkmalschutzgesetz in Hessen Stuttgart 2003 S 48ff Winfried Speitkamp Entstehung und Bedeutung des Denkmalschutzgesetzes fur das Grossherzogtum Hessen 1902 In Landesamt fur Denkmalpflege Hessen 100 Jahre Denkmalschutzgesetz in Hessen Stuttgart 2003 S 13ff Jan Nikolaus Viebrock Hessisches Denkmalschutzrecht Kommunale Schriften fur Hessen 3 Auflage W Kohlhammer Verlag Stuttgart 2007 ISBN 978 3 555 40310 6 S 9 Gerd Weiss Zwei Jubilaen der hessischen Denkmalpflege In Archiv fur hessische Geschichte und Altertumskunde NF 60 2002 S 159 171 Anmerkungen Bearbeiten So regelte etwa die Preussisch Hessische Eisenbahngemeinschaft durch die Koniglich Preussische und Grossherzoglich Hessische Eisenbahndirektion Mainz den Umgang mit Funden in zwei Bekanntmachungen an ihre Mitarbeiter Betr Funde von historischem Werth bei Ausfuhrung von Bauten Wenn bei Bauten Sachen von allgemein historischem naturhistorischem oder kunsthistorischen Werth gefunden werden so sind dieselben schonlich zu behandeln sorgfaltig aufzubewahren und ist uns alsbald unter Angabe des Ortes und Schilderung der naheren Umstande des Fundes sowie unter moglichst genauer Beschreibung der Sachen behufs Verfugung uber die gefundenen Gegenstande Anzeige zu erstatten An die Betriebsinspektionen und Bauabteilungen Eisenbahndirektion Mainz Hrsg Sammlung der herausgegebenen Amtsblatter vom 7 Januar 1899 3 Jahrgang Nr 1 Bekanntmachung Nr 5 S 11 und Die Grossherzoglich Hessische Museumsdirektion hat sich bereit erklart fur die aus Hessischem Gebiet zu uberweisenden Funde welche sie zur Erwerbung fur das Grossherzogliche Museum als geeignet erachtet einen Finderlohn zu gewahren In den uns zu erstattenden Anzeigeberichten ist demnach auch der Name des Finders zu bezeichnen An die Betriebsinspektionen und Bauabteilungen Eisenbahndirektion Mainz Hrsg Sammlung der herausgegebenen Amtsblatter vom 23 Dezember 1899 3 Jahrgang Nr 55 Bekanntmachung Nr 521 S 392 Einzelnachweise Bearbeiten Bekanntmachung die Bestellung des Denkmalrats betreffend vom 10 Februar 1903 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Beilage 4 vom 2 Marz 1903 S 49f In Hingst S 111f In Hingst S 113 In Hingst S 112f In Hingst S 114ff Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Gesetz den Denkmalschutz betreffend Grossherzogtum Hessen amp oldid 233334655