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Die Geschichte der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall begann in Deutschland vermutlich im 12 und 13 Jahrhundert Inhaltsverzeichnis 1 Vorindustrielle Regelungen uber die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall 1 1 Regelungen im romischen Recht 1 2 Regelungen im Preussischen Allgemeinen Landrecht 2 Regelungen bis zum Inkrafttreten des BGB 2 1 Die Entstehung von Arbeitsrecht 2 2 Das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch 2 3 Das Arbeiterschutzgesetz 2 4 Die Krankenversicherung 3 Regelungen bis zur Grundung der Bundesrepublik Deutschland 3 1 616 BGB 3 2 Die Notverordnungen von 1930 31 4 Die Entwicklung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in der Bundesrepublik Deutschland 4 1 Die Entstehung des Lohnfortzahlungsgesetzes 1969 4 2 Entgeltfortzahlungsgesetz von 1994 4 2 1 Ausgangssituation und Handlungsbedarf 4 2 2 Gesetzentwurf 1993 4 2 3 Anderungen 1996 4 2 4 Anderungen 1998 4 2 5 Anderungen 2012 5 Entwicklung in der DDR 6 EinzelnachweiseVorindustrielle Regelungen uber die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall BearbeitenRegelungen im romischen Recht Bearbeiten Ob es im romischen Recht eine Form der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gab lasst sich heute mit Sicherheit nicht mehr ermitteln Ausgehend von verschiedenen Schriften aus dem 12 und 13 Jahrhundert wird ein System fur die Dienstmiete Dienstverhaltnis dargestellt das zwischen verschuldeter Unmoglichkeit und zufalliger Unmoglichkeit unterschied Bei der zufalligen Unmoglichkeit wurde weiter differenziert in welcher Person der Zufall lag Hatte der Dienstnehmer die Unmoglichkeit zu vertreten so haftete er auf Schadensersatz entstand sie durch Zufall in seiner Person z B unverschuldete Erkrankung so hatte er Lohnanspruch nur fur die tatsachlich geleistete Arbeit ein weitergehender Lohnanspruch bestand nicht 1 2 Eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bestand hochstens bei vom Dienstgeber verschuldeten Erkrankungen Regelungen im Preussischen Allgemeinen Landrecht Bearbeiten Ein ausgesprochenes Arbeits oder Dienstrecht lasst sich fur das Allgemeine Landrecht fur die Preussischen Staaten ALR nicht ausmachen Das Preussische ALR war das Gesetzeswerk einer standischen Gesellschaft in dem auf die Denkungsart die Sitten und die Gewohnheiten des Jahrhunderts sowie insbesondere auf die Stande Rucksicht genommen wurde 3 So bot das preussische ALR von 1794 kein allgemeines Dienstvertragsrecht sondern differenzierte stark zwischen verschiedenen Arten von Arbeitsverhaltnissen 4 2 Die Arbeitsverhaltnisse des Gesindes der gedungenen Handarbeiter und Tagelohner der Handwerker und Kunstler der Fabrikanten der Gesellen der Bergleute usw waren jeweils in gesonderten Abschnitten teilweise mit Verweisungen auf den allgemeinen schuldrechtlichen Teil des preussischen ALR geregelt 4 Als Ursache hierfur ist zum einen die Tatsache anzusehen dass die einzelnen Stande in sich keineswegs homogen waren sondern ihrerseits wieder soziale Untergliederungen aufwiesen deren Abgrenzung voneinander durch das ALR geregelt wurde 5 zum anderen folgte das ALR in seinen verstreuten arbeitsrechtlichen Regelungen weitgehend den berufsstandischen Grundsatzen die von den Handwerkszunften oder von Arbeitnehmerzusammenschlussen entwickelt worden waren 6 Eine ausfuhrliche Darstellung der einzelnen Regelungen uber eine Versorgung der Arbeitnehmer im Krankheitsfall ist aufgrund der Vielzahl dieser Regelungen kaum moglich Beispielhaft sollen hier daher drei Teilbereiche dargestellt werden Das Bergrecht im preussischen ALR beruhte ganz wesentlich auf den uberkommenen Einrichtungen des gemeinen deutschen Bergrechts das sich seit dem 14 Jahrhundert in Bohmen Sachsen und im Harz herausgebildet hatte 7 Das ALR bestimmte fur die Bergleute in ALR II 16 214 ff dass je nach Art der Zeche ein erkrankter Bergarbeiter Anspruch auf vier bzw acht Wochen Lohnfortzahlung hatte Dauerte die Krankheit langer so ubernahm die Knappschaftskasse die Verpflegung des Erkrankten Das Gesinderecht im preussischen ALR war im Anschluss an die Vorschriften uber die Familie geregelt weil die Auffassung vorherrschte dass das Gesinde zur hauslichen Gemeinschaft gerechnet werden musste 2 8 Aus den Regelungen im ALR entwickelte sich im Jahre 1810 die preussische Gesindeordnung 2 Im Falle einer Erkrankung von Dienstboten wurde hier unterschieden ob die Erkrankung durch den Dienst oder bei Gelegenheit desselben 9 oder unabhangig vom Dienst geschah Im ersten Fall musste der Dienstherr fur Verpflegung und Heilung sorgen ohne die dadurch entstehenden Kosten vom Lohn abziehen zu konnen im zweiten Fall entstand diese Verpflichtung nur wenn die Dienstboten keine gesetzlich zur Fursorge verpflichteten Verwandten in der Nahe hatten oder wenn diese ihrer Verpflichtung nicht nachkamen 10 Soweit offentliche Anstalten vorhanden waren wo dergleichen Kranke aufgenommen wurden konnte der Dienstherr seiner Fursorgepflicht durch die Unterbringung in einer solchen Anstalt genugen und die Kosten fur die Unterbringung vom auf diesen Zeitraum entfallenden Lohne des kranken Dienstboten abziehen 11 10 Die Verpflichtung zur Fursorge von erkrankten Dienstboten dauerte bis zum Ende der vereinbarten Dienstzeit Danach wurde die Versorgung der Armenbehorde uberlassen 10 Die allgemeinsten Regelungen im preussischen ALR von 1794 fanden sich fur die gedungenen Handarbeiter und Tagelohner 4 Bei der Regelung der Unmoglichkeit der geschuldeten Arbeitsleistung findet sich hier dieselbe Unterscheidung wie im romischen Recht Erkrankung galt sofern sie von niemandem verschuldet wurde als Zufall in der Person des Arbeitnehmers mit der Rechtsfolge dass ein Anspruch auf Lohnfortzahlung nicht bestand 12 War die Erkrankung Unmoglichkeit vom Arbeitgeber zu vertreten so blieb der Anspruch auf den Lohn bestehen 13 Problematisch war jedoch dass dieses allgemeine Prinzip nur fur Handarbeiter und Tagelohner galt und vor allem dass es fast keine Anwendung fand da Vertrage mit Handarbeitern und Tagelohnern regelmassig nur fur den betreffenden Tag galten und langerfristige Vertrage ausserordentlich selten abgeschlossen wurden 6 Zusammenfassend lasst sich feststellen dass das Preussische ALR keine eigenstandigen Regelungen uber eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall schuf sondern lediglich auf bestehende soziale Sicherungssysteme oder tradierte Regelungen zuruckgriff Arbeitnehmer die sich nicht im Einflussbereich solcher Systeme befanden konnten diesbezuglich keine Anspruche geltend machen Regelungen bis zum Inkrafttreten des BGB BearbeitenDie Entstehung von Arbeitsrecht Bearbeiten In Preussen wurde mit den Preussischen Reformen die Einfuhrung von Gewerbefreiheit als Voraussetzung fur den wirtschaftlichen Aufstieg des Landes und die Industrialisierung ermoglicht Wichtige Massnahmen hierfur waren die Befreiung der Bauern von der Leibeigenschaft die 1807 eingeleitet wurde und die Aufhebung der Zunftordnungen in den Jahren 1810 und 1811 14 Im Zusammenhang mit den technischen Neuerungen die die Ausbeutung von Bodenschatzen und die Arbeitsprozesse im handwerklichen Bereich veranderten und die Arbeitsproduktivitat vorantrieben konnte sich in Deutschland die Industrialisierung seit ca 1830 entfalten 15 Als Arbeitskrafte standen Mitglieder einer landlichen Unterschicht zur Verfugung die sich uberwiegend aus ehemaligen leibeigenen Bauern rekrutierte 15 16 Daneben waren Handwerksgesellen durch den industriell bedingten Ruckgang des Handwerks gezwungen in den Stadten Industriearbeit zu verrichten 17 Die katastrophalen sozialen Zustande der Lohnarbeiter die mit der beginnenden Industrialisierung einhergingen fuhrten in der Folgezeit zu ersten Schutzgesetzen wie z B dem preussischen Regulativ von 1839 das die Arbeit von Kindern zwischen 9 und 16 Jahren auf zehn Stunden taglich beschrankte um die gesundheitliche Tauglichkeit des Rekrutenmaterials zu gewahrleisten 18 15 Daneben begannen die Arbeiter Unterstutzungskassen zur Selbsthilfe bei Krankheits und Sterbefallen zu grunden Die ersten arbeitsrechtlichen Vorschriften finden sich in der preussischen Gewerbeordnung von 1845 die primar dazu diente die Gewerbefreiheit gesetzlich festzuschreiben Diese war Vorlaufer der Gewerbeordnung des norddeutschen Bundes von 1869 die im Jahre 1871 als Reichsgewerbeordnung ubernommen wurde Eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall war in der GewO zunachst nicht vorgesehen Ausgehend von den Unterstutzungskassen bildeten sich im Verlauf des 19 Jahrhunderts weitere Arbeiterzusammenschlusse deren Wirken uber das Ziel sozialer Absicherung hinaus die Einflussnahme auf die Arbeitsbedingungen zum Ziel hatte Dies fuhrte zur Grundung der ersten Gewerkschaften seit Ende der 1840er Jahre 15 Die Gewerkschaften und die 1869 gegrundete Sozialdemokratische Arbeiterpartei gewannen zunehmenden Einfluss und konnten auch durch das Sozialistengesetz von 1878 bis 1890 nicht beseitigt werden sondern mehrten ihren Einfluss auch in der Illegalitat Die Politik Bismarcks lief daher seit Beginn der 1880er Jahre darauf hinaus mit konstruktiven staatlichen Massnahmen die soziale Lage der Arbeiterschaft zu verbessern um ihre politische Organisation die sozialdemokratische Partei zu schwachen Seit 1883 wurden daher durch die Sozialgesetze Kranken Unfall und Rentenversicherung eingefuhrt 19 Auch das Arbeiterschutzgesetz von 1891 ist in diesen politischen Zusammenhang einzuordnen Das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch Bearbeiten Das preussische Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch ADHGB von 1861 war das erste Gesetz in dem ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung fur den Fall einer unverschuldeten Arbeitsverhinderung geregelt war Anspruchsberechtigt waren nur sogenannte Handlungsgehilfen denen durch das Gesetz eine sechswochige Gehalts und Unterhaltsfortzahlung fur den Fall der Dienstverhinderung wegen eines unverschuldeten Unglucks gewahrt wurde 20 Mit der Regelung der Rechtsstellung der kaufmannischen Angestellten im ADHGB wurde der Grundstein fur die bis in die heutige Zeit geltende unterschiedliche Behandlung von Arbeitern und Angestellten gelegt Aufgrund ihrer Stellung als Hilfspersonal bei der Organisation des Unternehmens hatten die Angestellten eine herausgehobene Position der durch ihre besondere Rechtsstellung Rechnung getragen wurde So entstand die Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall als Privileg der leitenden Angestellten Die Regelungen des ADHGB wurden 1897 in das Handelsgesetzbuch HGB des Deutschen Reichs ubernommen 21 Das Arbeiterschutzgesetz Bearbeiten Im Jahre 1891 wurde dann durch das Arbeiterschutzgesetz die Gewerbeordnung dahingehend erweitert dass mit den 133a bis 133e die Verhaltnisse der Betriebsbeamten Werkmeister Techniker geregelt wurden 22 Die neuen Vorschriften befassten sich vornehmlich mit der Kundigung des Dienstverhaltnisses Eine solche Kundigung war nach 133c Absatz 1 Nr 4 Gewerbeordnung moglich wenn die Dienstverpflichteten durch anhaltende Krankheit oder durch eine langere Freiheitsstrafe oder Abwesenheit an der Verrichtung ihrer Dienste verhindert werden Mit dieser Kundigungsmoglichkeit korrespondierte jedoch eine Entgeltfortzahlungsregelung in Absatz 2 Satz 1 dergestalt dass in dem Fall zu 4 der Anspruch auf die vertragsmassigen Leistungen des Arbeitgebers fur die Dauer von sechs Wochen in Kraft blieb wenn die Verrichtung der Dienste durch unverschuldetes Ungluck verhindert worden ist Dieser Anspruch auf Entgeltfortzahlung wurde jedoch um die Betrage gemindert auf die ein eventuell bestehender Anspruch gegen die Unfall oder Krankenversicherung bestand 133c Absatz 2 Satz 2 Gewerbeordnung Die Krankenversicherung Bearbeiten Die in der Gewerbeordnung geregelte Anrechnung von Leistungen der Versicherungen bezog sich auf das im Juni 1883 als erstes der bismarckschen Sozialgesetze in Kraft getretene Gesetz uber die Krankenversicherung der Arbeiter Die Beitrage wurden zur Halfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gezahlt Trager waren die bereits existierenden Innungs und Knappschaftskassen sowie die genossenschaftlichen Ortskrankenkassen Die Leistungen bestanden in freier arztlicher Behandlung und einem Krankengeld das vom dritten Tage der Erkrankung an bis zu hochstens 13 Wochen gezahlt wurde 23 Das Krankengeld der Krankenkassen ist zwar nicht als Regelung einer Lohnfortzahlung im engeren Sinne zu verstehen die Existenz dieser Form sozialer Absicherung machte jedoch Forderungen nach einer gesetzlich geregelten Lohnfortzahlung im Krankheitsfall entbehrlich Regelungen bis zur Grundung der Bundesrepublik Deutschland Bearbeiten 616 BGB Bearbeiten Mit dem Inkrafttreten des Burgerlichen Gesetzbuches BGB im Jahre 1900 wurde in 616 BGB eine Regelung uber die Entgeltfortzahlung fur alle Arbeitnehmer geschaffen soweit diese nicht den spezielleren Regelungen im Handelsgesetzbuch HGB oder in der Gewerbeordnung GewO unterfielen Diese Regelung war jedoch wie die bereits existierenden Vorschriften einzelvertraglich abdingbar 24 Der Wortlaut des 616 BGB ist der den diese Bestimmung heute wieder hat Der zur Dienstleistung Verpflichtete verliert seinen Anspruch auf die Vergutung dadurch nicht dass er fur eine verhaltnismassig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird Aus den Motiven zum Burgerlichen Gesetzbuch geht hervor dass diese Regelung als Abweichung von den allgemeinen Grundsatzen 323 a F BGB aus sozialpolitischen Rucksichten und aus Grunden der Humanitat geschaffen wurde 25 Bezug genommen wurde auf Art 60 ADHGB auf Art 341 des Schweizer Obligationsrechtes 1881 sowie auf das gemeine Recht 25 Die Beantwortung der Frage was unter einer verhaltnismassig nicht erheblichen Zeit zu verstehen ist sei wegen der Mannigfaltigkeit der in Betracht kommenden Dienstverhaltnisse unausfuhrbar konne aber ohne Gefahr den Gerichten uberlassen werden 26 Aus den Protokollen geht hervor dass das Verhaltnis zwischen Fehlzeit und Dauer des Dienstverhaltnisses hier ausschlaggebend sein sollte 27 Der Gesetzgeber des BGB griff hier die schon im romischen Recht existierende Unterscheidung zwischen Verschulden und Zufall in der Person auf mit dem Unterschied dass der Zufall in der Person des Dienstnehmers nicht mehr seinem Verschulden gleichgesetzt wurde sondern zu Lasten des Dienstgebers ging Mit Inkrafttreten des BGB existierten so drei gesetzliche Regelungen uber eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall 133c Gewerbeordnung 63 Handelsgesetzbuch und 616 Burgerliches Gesetzbuch Der qualitative Unterschied war dass in 616 BGB ein Zeitraum fur die Entgeltfortzahlung nicht konkret benannt war wahrend die anderen Bestimmungen eine Entgeltfortzahlung bis zu sechs Wochen vorsahen was eine Besserstellung der unter diese Vorschriften fallenden leitenden Angestellten ausmachte Aufgrund der Abdingbarkeit aller drei Vorschriften war ihre Wirkung jedoch in der Praxis begrenzt Die Notverordnungen von 1930 31 Bearbeiten Eine entscheidende Wende erfuhren die Regelungen uber die Entgeltfortzahlung durch die Notverordnungen des Kabinetts Bruning in den Jahren 1930 und 1931 Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach 63 HGB 133c GewO und 616 BGB wurde zunachst generell fur unabdingbar erklart 28 ein halbes Jahr spater wurde diese Verordnung jedoch ruckwirkend dahingehend geandert dass die Unabdingbarkeit nach 616 Abs 2 BGB nur fur Angestellte galt und fur diese als verhaltnismassig nicht erhebliche Zeit ein Zeitraum von bis zu sechs Wochen festgelegt wurde 29 Im Ergebnis regelte sich so die Lohnfortzahlung der Arbeiter im Krankheitsfall nach 616 Abs 1 BGB mit der Moglichkeit der vertraglichen Abdingbarkeit und ohne einen festgelegten Hochstzeitraum fur die Lohnfortzahlung Fur Angestellte bestand dagegen ein unabdingbarer Anspruch auf Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall fur die Dauer bis zu sechs Wochen Durch Tarifvertrage konnte zwar eine Besserstellung der Arbeiter erreicht werden derartige Tarifvertrage bildeten jedoch die Ausnahme 30 zumal die Gewerkschaften elf Monate spater von den Nationalsozialisten zerschlagen wurden Die Entwicklung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in der Bundesrepublik Deutschland BearbeitenDie Entstehung des Lohnfortzahlungsgesetzes 1969 Bearbeiten Wahrend der Zeit des Nationalsozialismus und nach Kriegsende waren die Regelungen uber die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zunachst nicht geandert worden Die so entstandene Ungleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten wurde vom Deutschen Gewerkschaftsbund DGB aufgegriffen der im Februar 1955 den Bundestagsfraktionen einen Vorschlag zur Anderung von 616 BGB zuleitete in dem der Anspruch auf unabdingbare sechswochige Lohnfortzahlung auch fur Arbeiter vorgesehen war 31 Die Fraktion der SPD brachte daraufhin einen entsprechenden Gesetzentwurf in den Bundestag ein 32 Hier war die entsprechende Anderung von 616 BGB vorgesehen daruber hinaus bereits ein Ausgleichsverfahren das kleinere Betriebe bis zu 100 Beschaftigten von den durch die Lohnfortzahlung entstehenden Kosten entlasten sollte Der Gesetzentwurf scheiterte daran dass man aufgrund der Anderung zu starke finanzielle Belastungen fur die Wirtschaft befurchtete Die IG Metall fuhrte daraufhin im Winter 1956 57 in Schleswig Holstein einen sechzehnwochigen Streik durch den unter anderem die Lohnfortzahlung auch fur Arbeiter tarifvertraglich durchgesetzt werden sollte Im Bundestag fand sich darauf im Sommer 1957 eine parlamentarische Mehrheit fur eine Anderung der Rechtslage Diese bestand jedoch nicht in der Anderung des 616 BGB sondern in der Schaffung des Gesetzes zur Verbesserung der wirtschaftlichen Situation der Arbeiter im Krankheitsfalle 33 Hier war keine Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber sondern lediglich eine Zuschusszahlung zum Krankengeld vorgesehen Dieser Zuschuss stockte das Krankengeld auf 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts auf Der Anspruch gegen den Arbeitgeber entstand wie der Anspruch auf Krankengeld vom dritten Tage der Krankheit an er bestand fur die Dauer von bis zu sechs Wochen Diese Regelung wurde vier Jahre spater durch das Gesetz zur Anderung und Erganzung des Gesetzes zur Verbesserung der wirtschaftlichen Sicherung der Arbeiter im Krankheitsfalle 34 dahingehend erweitert dass der Krankengeldzuschuss des Arbeitgebers so angehoben wurde dass die Arbeiter im Krankheitsfall fur die Dauer von sechs Wochen ihren Nettolohn erhielten und dass der Anspruch auf diesen Betrag bereits ab dem zweiten Tag der Erkrankung entstand Kritik an dieser sogenannten gespaltenen Losung wurde geubt weil nach wie vor eine rechtliche und tatsachliche Ungleichbehandlung der Arbeiter und der Angestellten bestand 35 Die faktische Gleichstellung der Arbeiter und Angestellten in Bezug auf die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wurde dann 1969 durch das Gesetz uber die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle und uber Anderungen des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung erreicht 36 Dieses Gesetz trat am 1 Januar 1970 in Kraft und sah fur Arbeiter einen unabdingbaren Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall fur die Dauer von sechs Wochen vor Die gespaltene Losung wurde damit aufgegeben und durch einen eigenstandigen Lohnfortzahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber ersetzt 37 Parallel dazu wurden durch das Erste Arbeitsrechtsbereinigungsgesetz 38 Regelungen dahingehend geschaffen bzw geandert dass alle abhangig Beschaftigten im Ergebnis einen Entgeltfortzahlungsanspruch von sechs Wochen hatten Im Einzelnen wurden geandert die Gewerbeordnung dahingehend dass die 1891 eingefuhrten Kundigungsvorschriften in den 133 a d aufgehoben wurden und nur die Entgeltfortzahlungsregelung in 133c Abs 2 bestehen blieb in die mit den Satzen 2 und 3 ein Entgeltfortzahlungsanspruch unter Umstanden auch bei einer Kundigung eingefuhrt wurde 63 HGB und 616 BGB wo ebenfalls eine Entgeltfortzahlungsregelung bei Kundigung eingefuhrt wurde Schliesslich wurde mit der Schaffung des Berufsbildungsgesetzes BBiG eine einheitliche Regelung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall fur alle Auszubildenden unabhangig vom Berufsziel festgeschrieben 12 BBiG 39 Entgeltfortzahlungsgesetz von 1994 Bearbeiten Ausgangssituation und Handlungsbedarf Bearbeiten Bis zur Wiederherstellung der Einheit Deutschlands kam es nach den umfassenden Reformen der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall im Jahre 1969 nur noch zu Detailregelungen die keine grundsatzlichen Anderungen der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall mit sich brachten 40 Im Ergebnis existierten damit vor Schaffung des EFZG Regelungen uber eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall fur die Dauer von sechs Wochen fur alle abhangig Beschaftigten Die bestehenden Regelungen wiesen jedoch im Detail Unterschiede auf die verfassungsrechtlich oder europarechtlich bedenklich waren Von den vielfachen Unterschieden fur die einzelnen Arbeitnehmergruppen seien hier beispielhaft nur einige genannt 41 1 Abs 3 Nr 2 des Lohnfortzahlungsgesetzes LFZG bestimmte dass die sechswochige Lohnfortzahlung nicht fur Arbeitsverhaltnisse galt in denen die regelmassige Arbeitszeit wochentlich 10 oder monatlich 45 Stunden nicht uberstieg Diese Bestimmung stand dem europarechtlichen Grundsatz des gleichen Entgelts fur Manner und Frauen Art 119 EG V entgegen da der Ausschluss des Anspruchs auf Lohnfortzahlung nach 1 Abs 3 Nr 2 LFZG fast ausschliesslich Frauen betraf 42 Das Bundesarbeitsgericht bestatigte daraufhin dass diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden sei 43 Aufgrund der unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen fur Arbeiter und Angestellte ergab sich nach wie vor eine Ungleichbehandlung dieser Arbeitnehmergruppen Nach dem Lohnfortzahlungsgesetz 44 bestand ein Anspruch auf Lohnfortzahlung nicht fur befristete Arbeitsverhaltnisse bis zu vier Wochen Eine vergleichbare Bestimmung existierte fur Angestellte nicht so dass hier der Anspruch auch fur derart kurzzeitige Arbeitsverhaltnisse bestand 45 Weiterhin entstand der Entgeltfortzahlungsanspruch fur Angestellte bereits dann wenn sie im Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Arbeitsaufnahme erkrankten und daher ihre Tatigkeit nicht aufnehmen konnten Fur Arbeiter war jedoch Voraussetzung fur einen Lohnfortzahlungsanspruch dass sie nach Beginn der Beschaftigung 46 erkrankten Das Bundesverfassungsgericht hatte 1992 die ungleichen Kundigungsfristen fur Arbeiter und Angestellte gerugt 47 und es schien wahrscheinlich dass auch diese Ungleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten nicht mit dem Gleichbehandlungsgebot Art 3 Grundgesetz zu vereinbaren war Schliesslich entstanden auch fur die verschiedenen Angestelltengruppen dadurch Unterschiede dass 616 Abs 2 Satz 2 Burgerliches Gesetzbuch BGB den Sechswochenzeitraum fur tarifdispositiv erklarte es konnte tarifvertraglich auch ein anderer Zeitraum bestimmt werden Eine entsprechende Vorschrift fehlte in 133c Gewerbeordnung und in 63 Handelsgesetzbuch so dass hier der Zeitraum nicht durch Tarifvertrag geandert werden konnte Hinzu kam dass die bestehenden Regelungen uber die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei der Wiederherstellung der Einheit Deutschlands nicht auf die neuen Bundeslander erstreckt wurden und die Volkskammer der DDR am 22 Juni 1990 eigenstandige Regelungen traf 48 Die Regelungen lehnten sich zwar sehr eng an die des Lohnfortzahlungsgesetz an galten jedoch fur alle Arbeitnehmer wodurch die unterschiedliche Behandlung verschiedener Arbeitnehmergruppen vermieden wurde Daraus resultierte jedoch eine zusatzliche Ungleichbehandlung zwischen den Arbeitnehmern in den bisherigen und in den neuen Bundeslandern Diese Situation der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall machte eine gesetzliche Neuregelung unumganglich Gesetzentwurf 1993 Bearbeiten Daher legten die Regierungsfraktionen am 24 Juni 1993 einen ersten Entwurf eines Entgeltfortzahlungsgesetzes vor 49 Dieser Entwurf stellte eine Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer sicher und ware in Bundestag und Bundesrat konsensfahig gewesen wenn er nicht mit Regelungen zur Einschrankung des Missbrauchs und zur Entlastung der Arbeitgeber gekoppelt gewesen ware Insbesondere die geplante Einfuhrung von Karenztagen stiess auf erheblichen Widerspruch von Opposition Arbeitgebervereinigung Gewerkschaften und Krankenkassen 50 Die Auseinandersetzung um das Gesetz zog sich daher bis zum April 1994 hin Schliesslich fand man eine konsensfahige Regelung die am 1 Juni 1994 als Gesetz uber die Zahlung an Feiertagen und im Krankheitsfall Entgeltfortzahlungsgesetz in Kraft treten konnte 51 Gleichzeitig wurden die entsprechenden Regelungen in der Gewerbeordnung und im Handelsgesetzbuch abgeschafft Die Regelung in 616 BGB wurde auf den ursprunglichen Inhalt von 1896 zuruckversetzt so dass diese einen Anwendungsbereich nur bei nicht krankheitsbedingter Unmoglichkeit der Dienstleistung fand Die vergleichbaren Regelungen im Arbeitsgesetzbuch der DDR traten ausser Kraft Anderungen 1996 Bearbeiten Die Bundesregierung legte zu Jahresbeginn 1996 ein 50 Punkte Aktionsprogramm fur Investitionen und Arbeitsplatze vor 52 aus dem sich im weiteren Verlauf des Jahres das Programm fur mehr Wachstum und Beschaftigung entwickelte Ziel dieses Programms war das Erleichtern von Investitionen die Starkung des Wachstums und die Erhohung der Beschaftigung Zur Umsetzung dieses Programms wurden am 10 Mai 1996 in Form des Wachstums und Beschaftigungsforderungsgesetzes 53 des Wachstums und Beschaftigungsforderungs Erganzungsgesetz 54 des Arbeitsrechtlichen Beschaftigungsforderungsgesetzes 55 und des Gesetzes zur Begrenzung der Bezugefortzahlung bei Krankheit 56 vier Gesetzesentwurfe in den Bundestag eingebracht in denen auch Anderungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes vorgesehen waren Ziel dieser Anderungen war zum einen die Arbeitgeber von den Kosten der Entgeltfortzahlung zu entlasten und zum anderen dem Missbrauch der Entgeltfortzahlung Einhalt zu gebieten Die Entwurfe wurden am 28 Juni 1996 vom Bundestag angenommen und dem Bundesrat zugeleitet Dieser lehnte die Entwurfe ab so dass sie dem Vermittlungsausschuss zugeleitet wurden Im Vermittlungsausschuss kam es zu keiner Einigung daraufhin wies am 29 August 1996 der Bundestag das Votum des Vermittlungsausschusses zuruck Da die arbeitsrechtlichen Anderungen nicht der Zustimmungspflicht des Bundesrates unterfielen wurden sie am 13 September 1996 vom Bundestag mit absoluter Mehrheit beschlossen und traten am 1 Oktober 1996 in Kraft Die wesentliche Anderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes bestand darin dass die Hohe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall von bisher 100 auf 80 Prozent herabgesetzt wurde Alternativ konnte diese Absenkung durch Anrechnung von Urlaubstagen aufgefangen werden Auch bei Kuren gab es die Moglichkeit der Anrechnung von Urlaubstagen Die Regelung wirkte aber nur auf einen Teil der Arbeits und Ausbildungsverhaltnisse da viele Tarifvertrage ohnehin eine Entgeltfortzahlung von 100 Prozent vorsahen Anderungen 1998 Bearbeiten Zum 1 Januar 1999 wurden die Anderungen von 1996 weitgehend aufgehoben durch das Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte Allerdings werden seither bei der Bemessung des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts Uberstundenvergutungen nicht mehr berucksichtigt Anderungen 2012 Bearbeiten 2012 wurde 3a in das EFZG eingefugt Diese Vorschrift bestimmt dass der Arbeitnehmer auch dann Anspruch auf Fortzahlung seines Entgelts hat wenn er infolge der Spende von Organen oder Geweben an seiner Arbeitsleistung verhindert ist Entwicklung in der DDR BearbeitenNach Art 15 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik von 1949 wurde die Arbeitskraft vom Staat geschutzt 57 Nach Art 16 hatte jeder Arbeitende ein Recht auf Erholung auf jahrlichen Urlaub gegen Entgelt auf Versorgung bei Krankheit und im Alter Diese Bestimmungen waren nach Art 144 unmittelbar geltendes Recht Zugleich sollte gem Art 18 die Republik unter massgeblicher Mitbestimmung der Werktatigen ein einheitliches Arbeitsrecht eine einheitliche Arbeitsgerichtsbarkeit und einen einheitlichen Arbeitsschutz schaffen Die Arbeitsbedingungen sollten so beschaffen sein dass die Gesundheit die kulturellen Anspruche und das Familienleben der Werktatigen gesichert wird 58 Das Arbeitsgesetzbuch von 1961 regelte die neuen sozialistischen Arbeitsverhaltnisse im ersten deutschen Arbeiter und Bauern Staat der Deutschen Demokratischen Republik 59 enthielt aber ebenso wenig wie das Arbeitsgesetzbuch von 1977 60 Regelungen uber die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall Diese wurden erst durch Gesetz vom 22 Juni 1990 als 115a bis 115g in das Arbeitsgesetzbuch eingefugt Vielmehr bestand bereits seit 1947 in der Sowjetischen Besatzungszone aufgrund verschiedener Befehle der Sowjetischen Militaradministration SMAD eine einheitliche Pflichtversicherung die der Erhaltung der Gesundheit und Arbeitsfahigkeit der Versicherten dienen 61 und die berufsstandische Zersplitterung der Sozialgesetzgebung Otto von Bismarcks uberwinden sollte 62 Arbeiter und Angestellte gehorten der Sozialversicherung des Freien Deutschen Gewerkschaftsbunds an die auch Lohnausgleich im Krankheitsfall gewahrte Fur Mitglieder von Genossenschaften selbstandig Erwerbstatige und mithelfende Familienangehorige war seit dem Jahre 1956 die staatliche Versicherung der DDR zustandig 63 115b des Arbeitsgesetzbuchs von 1977 in der Fassung des Gesetzes vom 22 Juni 1990 64 blieb nach den Bestimmungen des Einigungsvertrags zunachst in Kraft Dem Arbeitnehmer war danach fur den Zeitraum der Arbeitsunfahigkeit das ihm bei der fur ihn massgebenden regelmassigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen 65 Die Vorschriften uber die Entgeltfortzahlung in den alten Bundeslandern fur Arbeiter im Lohnfortzahlungsgesetz und fur die Angestellten im Burgerlichen Gesetzbuch Handelsgesetzbuch und der Gewerbeordnung waren wegen der Verfassungswidrigkeit der Differenzierung zwischen Arbeitern und Angestellten nicht zum 3 Oktober 1990 auf das Gebiet der neuen Bundeslander erstreckt worden 66 67 68 Erst mit Inkrafttreten des Entgeltfortzahlungsgesetzes am 1 Juni 1994 69 wurde die unterschiedliche Rechtslage in den alten Bundeslandern und im Beitrittsgebiet beseitigt 70 Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuchs die noch in Kraft waren wurden aufgehoben 71 Einzelnachweise Bearbeiten Hedemann Lohnzahlung bei Arbeitsverhinderung S 19 f mit nationalsozialistischer Pragung auch Fluhr Lohnzahlung bei Arbeitsversaumnis S 10 f a b c d Moll Dienstvergutung bei personlicher Verhinderung RdA 1980 138 ff Birtsch Die Preussische Sozialverfassung S 133 a b c Bernert Arbeitsverhaltnisse im 19 Jahrhundert S 59 ff Vgl Birtsch S 140 f fur den Burgerstand a b Brand Die arbeitsrechtlichen Regelungen des ALR S 150 ff Schubert Staatliche Reglementierung und soziale Fursorge im preussischen Bergrecht des ausgehenden 18 Jahrhunderts S 312 Bernert S 6 Preussische Gesindeordnung 1810 86 a b c Thomas Vormbaum Politik und Gesinderecht im 19 Jahrhundert S 55 ff 91 PrGesO 1810 Bernert S 99 Bernert S 92 f Muller Schlaglichter der deutschen Geschichte 6 11 a b c d Schneider Kleine Geschichte der Gewerkschaften S 17 ff Daubler Das Arbeitsrecht 1 Rn 35 Muller 8 5 Kittner Arbeits und Sozialrecht S 421 Muller 8 32 Gesetz vom 24 Juni 1861 Artikel 60 GS Preussen 1861 S 449 491 63 HGB der bis zum Inkrafttreten des EFZG am 26 Mai 1994 galt RGBl 1897 S 219 Gesetz betreffend Abanderung der Gewerbeordnung 1 Juni 1891 RGBl I S 261 Muller 8 32 Schmitt EFZG Einleitung Rn 25 a b Motive zu den Entwurfen eines Burgerlichen Gesetzbuches fur das Deutsche Reich Bd II Recht der Schuldverhaltnisse 1888 S 463 f Die Vorschrift war als 562 vorgesehen Motive II S 464 Prot 122 XI S 280 616 Abs 2 BGB 63 Abs 1 Satz 2 HGB 133c Abs 2 Satz 3 GewO RGBl I 1930 S 517 521 RGBl I 1931 S 279 281 Schmitt EFZG Einleitung Rn 32 Schmitt EFZG Einleitung Rn 33 BT Drs 2 1704 Gesetz vom 26 Juni 1957 BGBl I 1957 S 649 ff Gesetz vom 12 Juli 1961 BGBl I 1961 S 913 Schmitt EFZG Einleitung Rn 38 BGBl I 1969 S 946 Schmitt EFZG Einleitung Rn 42 Gesetz vom 14 August 1969 BGBl I 1969 S 1106 Gesetz vom 14 August 1969 BGBl I 1969 S 1112 Schmitt EFZG Einleitung Rn 47 Vgl die ausfuhrliche Darstellung bei Schmitt EFZG Einleitung Rnn 51 102 Arbeitsgericht Oldenburg Urteil vom 14 Dezember 1989 1 2 Vorlage Toter Link www betriebs berater de Seite nicht mehr abrufbar festgestellt im Mai 2023 Suche in Webarchiven nbsp Info Der Link wurde automatisch als defekt markiert Bitte prufe den Link gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis Az 3 Ca 50 88 Leitsatz Betriebs Berater 1990 349 BAG Urteil vom 9 Oktober 1991 Az 5 AZR 598 90 NZA 1992 259 1 Abs 3 Nr 1 LFZG Schmitt EFZG Einleitung Rn 58 1 Abs 1 S 1 LFZG BVerfG AP Nr 16 und 28 zu 622 BGB 115a g AGB DDR Gbl I S 371 BT Drs 12 5263 Vgl Schmitt EFZG Einleitung Rnn 110 112 BGBl I 1994 S 1014 Abgedruckt in NZA 1996 688 ff BT Drs 13 4610 BT Drs 13 4611 BT Drs 13 4612 BT Drs 13 4613 Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7 Oktober 1949 verfassungen de abgerufen am 25 Oktober 2022 vgl Wera Thiel Arbeitsrecht in der DDR Ein Uberblick uber die Rechtsentwicklung und der Versuch einer Wertung VS Verlag fur Sozialwissenschaften Wiesbaden 1997 ISBN 978 3 663 09289 6 Gesetzbuch der Arbeit der Deutschen Demokratischen Republik vom 12 April 1961 verfassungen de abgerufen am 25 Oktober 2022 Arbeitsgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik vom 16 Juni 1977 verfassungen de abgerufen am 25 Oktober 2022 Sozialversicherung SV Friedrich Ebert Stiftung FDGB Lexikon 2009 abgerufen am 25 Oktober 2022 Philip Manow Borgwardt Die Sozialversicherung in der DDR und der BRD 1945 1990 Uber die Fortschrittlichkeit ruckschrittlicher Institutionen Politische Vierteljahresschrift 1994 S 40 61 Astrid Rosenschon Zum System der sozialen Sicherheit in der DDR Die Weltwirtschaft 1990 S 91 100 GBl I Nr 35 S 371 Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet A Abschnitt III Ziffer la des Einigungsvertrages vom 31 August 1990 BGBl II 1990 S 885 1207 Entwurf eines Entgeltfortzahlungsgesetzes BT Drs 12 5263 vom 24 Juni 1993 S 9 BVerfGE 62 256 Arbeiter Angestellte BVerfGE 82 126 Kundigungsfristen fur Arbeiter Art 53 des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedurftigkeit Pflege Versicherungsgesetz PflegeVG vom 26 Mai 1994 BGBl I S 1014 1065 Schliemann Vogelsang Entgeltfortzahlungsgesetz EFZG Gesetz uber die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall In Martin Henssler Heinz Josef Willemsen Heinz Jurgen Kalb Hrsg Arbeitsrecht Kommentar Verlag Dr Otto Schmidt 2018 S 1902 ff Art 54 des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedurftigkeit Pflege Versicherungsgesetz PflegeVG vom 26 Mai 1994 BGBl I S 1014 1068 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Geschichte der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in Deutschland amp oldid 237690729