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Der Begriff Fristen stammt aus dem alten Bergrecht und wurde fur eine Zeche verwendet wenn diese zeitweise ausser Betrieb genommen wurde 1 Eine in Fristen liegende Zeche wurde als Fristenzeche bezeichnet Im Jahr 1863 waren in Preussen von 9124 Zechen 7117 Zechen in Fristen gestellt 2 Inhaltsverzeichnis 1 Grundlagen 2 Der Vorgang 2 1 Fristgrunde 2 2 Fristenkundigung 3 Einzelnachweise 4 AnmerkungenGrundlagen BearbeitenIm Bergbau war es fruher vorgeschrieben dass ein Muter nach der erfolgten Verleihung eines Grubenfeldes dieses bergmannisch bearbeiten musste um die Verleihungsfahigkeit des Fundes also die Bauwurdigkeit der Lagerstatte sowie die Verbreitung des gemuteten Bodenschatzes weiter nachzuweisen Er war ausserdem durch das Berggesetz verpflichtet das Bergwerk ununterbrochen zu betreiben und die Lagerstatte auszubeuten 2 Da dieses meist nicht vom Muter alleine durchgefuhrt werden konnte stellte er einige Bergleute als Helfer ein War ein Bergwerk an mehr als drei aufeinanderfolgenden Tagen nicht mit Bergleuten belegt so war ein neuer Muter berechtigt diese verlegene Grube ANM 1 neu zu muten 3 Nach einem gesetzlich bestimmten Zeitraum wurde dieses Bergwerk dann frei gefahren und fiel wieder ins Bergfreie Dadurch verlor der alte Bergwerksbetreiber sein Anrecht an das Bergwerk Damit ein Bergwerkstreibender nicht sein Bergwerkseigentum aufgrund widriger Umstande verlor konnte er beim Bergamt beantragen dass das Bergwerk in Fristen gesetzt wurde 4 Wurde ein Bergwerk in Fristen gesetzt so nannte man dieses auch das Bergwerk in Fristen erhalten oder in Frist und Feder halten 2 Der Vorgang BearbeitenDamit ein Bergbautreibender sein Bergwerk in Fristen setzen lassen konnte musste zuvor der Schichtmeister dem Bergamt melden dass die Arbeiten auf dem Bergwerk aus einem wichtigen Grund zeitlich befristet eingestellt werden 5 Bei einer in Fristen Setzung musste zusatzlich zu dem nun falligen Quatembergeld auch eine Gebuhr das sogenannte Fristengeld fur jedes Quartal welches das Bergwerk in Fristen lag bezahlt werden 5 Je nach Bergbaurevier musste entweder das volle Quatembergeld oder nur der halbe Satz gezahlt werden 4 Ausserdem hing die Hohe des Fristengeldes von der Grosse des Grubenfeldes ab und war je nach Bergbaurevier unterschiedlich hoch 6 Zu dieser Zahlung musste sich der Bergwerksbesitzer dem Bergamt gegenuber verpflichten und dieses durch den Schichtmeister dem Bergmeister mitteilen 5 Konnte der Bergwerksbesitzer das Fristengeld nicht bezahlen fiel das Bergwerk ins Bergfreie 7 Durch das in Fristen setzen wurde der Bergwerksbesitzer von der Pflicht entbunden sein Bergwerk in Betrieb zu halten ohne gleichzeitig auf seinen Besitz zu verzichten 8 Zechen die in Fristen gesetzt waren wurden in das Fristenbuch eingetragen Die Dauer der Fristung war in der Regel unterschiedlich lang und konnte bis zu einem Jahr betragen 2 Konnte der Bergwerkseigentumer nach Ablauf der Fristung das Bergwerk nicht vorschriftsmassig weiterfuhren so fiel das Bergwerk ins Bergfreie 7 Wurde keine Fristung gewahrt so musste das in Fristen gesetzte Bergwerk binnen 4 8 Wochen wieder in Betrieb gesetzt werden andernfalls fiel es ins Bergfreie 2 Fur solche Falle sah z B die Cleve Markische Bergordnung eine Befahrung durch einen Berggeschworenen und zwei Zeugen vor Wurde durch diese Befahrung festgestellt und erwiesen dass die Zeche innerhalb von vier Wochen nicht bauhaft ANM 2 gehalten werden konnte wurde der Lehntrager der Zeche unter Androhung des Freimachens verwarnt Sollte er danach den Anweisungen die Zeche bauhaft zu machen nicht nachkommen wurde die Zeche nach einer weiteren Frist durch das Bergamt fur bergfrei erklart 9 Fristgrunde Bearbeiten Das Berggesetz gestattete unter bestimmten Voraussetzung das in Fristen setzen eines Bergwerks Als Ursachen galten personelle und finanzielle Probleme Streitigkeiten sowie technische Probleme im Bergwerk Bergwerke konnten in Fristen gesetzt werden wenn es besondere Probleme mit der Bewetterung oder der Wasserhaltung gab auch das erforderliche Abteufen von Lichtlochern oder fehlendes Aufschlagwasser fur die Maschinen wurden als Grund anerkannt Als personelle Ursache wurde der Mangel an Arbeitern anerkannt Auch Streit mit anderen Bergwerkstreibenden galt als Ursache fur eine in Fristen Setzung Aufgrund der schlechten Witterung im Winter konnte es zu hohen Kosten und zu Nachteilen fur die Bergwerksbesitzer kommen und somit zu finanziellen Probleme fuhren die als Grunde fur eine Fristensetzung anerkannt wurden 6 Ob die angegebenen Grunde ausreichend waren um ein Bergwerk in Fristen zu setzen oblag der Entscheidung des Bergmeisters 4 Die sachsische Bergordnung aus dem Jahre 1589 sah auch unter bestimmten Voraussetzungen fur Zubusszechen vor diese von Amts wegen in Fristen zu setzen Lagen entweder alle oder mindestens der uberwiegende Teil der Kuxe einer Zeche die von mehreren Anteilseignern gefuhrt wurden im Retardat so war eine Weiterfuhrung dieser Zeche aus Kostengrunden nicht sinnvoll 10 In der Chursachsischen Bergordnung aus dem Jahre 1710 waren als Grund fur eine Fristung auch kriegerische Uberfalle auf den Landesherrn angegeben Zwar waren Bergleute aufgrund der Bergfreiheit vom Kriegsdienst befreit bei feindlichen Ubergriffen auf den eigenen Landesherrn konnten sie jedoch ausnahmsweise zur Landesverteidigung herangezogen werden Wahrend dieser Zeit wurden die Bergwerke in Fristen gesetzt bis die Gefahr abgewendet war 11 Fristenkundigung Bearbeiten Durch die Fristenkundigung wurde die Erlaubnis zur Betriebseinstellung wieder aufgehoben Dies geschah entweder von Amts wegen weil die Betriebshindernisse inzwischen weggefallen waren oder auf Antrag eines Dritten Erklarte sich ein anderer Bergwerkstreibender bereit das in Fristen gesetzte Bergwerk trotz der Schwierigkeiten weiterzubetreiben so wurde der Bergwerksbesitzer aufgefordert das Bergwerk binnen einer bestimmten Frist wieder zu betreiben Kam er dieser Aufforderung nicht nach so wurde ihm das Bergwerkseigentum von Amts wegen aberkannt 2 Eine weitere Moglichkeit fur eine Fristenkundigung war der Ablauf des als Frist gesetzten Zeitraums 7 Wurde eine Fristung wegen veranderter Umstande gekundigt so musste das in Fristen gesetzte Bergwerk binnen 4 8 Wochen wieder in Betrieb genommen werden Konnte der Bergwerksbetreiber das Bergwerk nicht wieder in Betrieb nehmen fiel es ins Bergfreie 2 Einzelnachweise Bearbeiten Joachim Huske Die Steinkohlenzechen im Ruhrrevier 3 Auflage Selbstverlag des Deutschen Bergbau Museums Bochum 2006 ISBN 3 937203 24 9 a b c d e f g Heinrich Veith Deutsches Bergworterbuch mit Belegen Verlag von Wilhelm Gottlieb Korn Breslau 1871 Gunter Heinrich von Berg Handbuch des Teutschen Policeyrechts Verlag der Gebruder Hahn Hannover 1809 a b c Swen Rinmann Allgemeines Bergwerkslexikon Zweyter Theil Fr Chr W Vogel Leipzig 1808 a b c Bergmannisches Worterbuch Bey Johann Christoph Stossel Chemnitz 1778 a b Franz Xaver Schneider Lehrbuch des Bergrechtes fur die gesammten Lander der osterreichischen Monarchie Gedruckt bei K Gerzabek Prag 1848 a b c Erklarendes Worterbuch der im Bergbau in der Huttenkunde und in Salinenwerken vorkommenden technischen Kunstausdrucke und Fremdworter Verlag der Falkenberg schen Buchhandlung Burgsteinfurt 1869 Moritz Ferdinand Gatzschmann Sammlung bergmannischer Ausdrucke Verlag Craz amp Gerlach Freiberg 1859 Carl Johann Bernhard Karsten Hrsg Archiv fur Mineralogie Geognosie Bergbau und Huttenkunde Achtzehnter Band Gedruckt und verlegt bei G Reimer Berlin 1847 Carl Friedrich Gottlob Freiesleben Friedrich Bulau Hrsg Der Staat und der Bergbau mit vorzuglicher Rucksicht auf Sachsen Zweite Auflage Verlag von Otto Wigand Leipzig 1839 Adolph Beyer Bergstaatsrechtslehre mit Berichtigungen Erlauterungen und Zusatzen Zweite Auflage bey Johann Jacob Gebauer Halle 1790 Anmerkungen Bearbeiten Als verlegene oder verliegene Grube bezeichnete man ein Bergwerk oder einen Erbstollen welche nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen in Betrieb gehalten worden war und deshalb ins freie gefallen war Quelle Heinrich Veith Deutsches Bergworterbuch mit Belegen Als bauhaft oder bauhaftig gilt ein Bergwerk wenn das Grubengebaude und die Tagesanlagen in einem guten Zustand sind Des Weiteren galt nach den alteren Berggesetzen ein Bergwerk als bauhaft wenn es ununterbrochen betrieben wurde Nach den deutschen Berggesetzen wird die Verpflichtung der Bergwerksbesitzer zur wirklichen Nutzung seines Bergwerkseigentums als Bauhafthaltung bezeichnet Quelle Heinrich Veith Deutsches Bergworterbuch mit Belegen Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Fristen Bergbau amp oldid 238676700