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Das Furstentum Samos griechisch Hgemonia Samoy turkisch Sisam Imareti war im 19 und im beginnenden 20 Jahrhundert fur ein knappes Jahrhundert ein autonomer regierter Bezirk im Osmanischen Reich der aus der Insel Samos turkisch Susam in osmanischer Schreibweise Sisam bestand Die Hauptstadt des Furstentums war Vathy heute Samos genannt Die Insel war in vier Distrikte mit den Hauptorten Vathy Chora Karlovasi und Marathokambos geteilt die noch heute weitestgehend der Verwaltungsgliederung von Samos zugrunde liegen Flagge des Furstentums SamosWappen des Furstentums SamosStandarte des FurstenBriefmarke mit dem Wappen des Furstentums Inhaltsverzeichnis 1 Geschichte 2 Verfassung und politisches System 2 1 Die Beziehung des Furstentums zum Osmanischen Reich 2 2 Die verfassungsmassigen Organe des Furstentums 2 3 Gesetze und Rechtsprechung 2 4 Polizei und Lokalverwaltung 2 5 Bewertung des Status des Furstentums 3 Quellen 4 Weblinks 5 EinzelnachweiseGeschichte BearbeitenDie griechische Bevolkerung der Insel genoss bereits vor dem griechischen Unabhangigkeitskrieg 1821 1829 unter osmanischer Herrschaft gewisse Privilegien die auf Sultan Suleyman I zuruckgingen der die Insel in den 1560er Jahren dem spateren Kapudan Pascha Kilic Ali Pascha ubertrug Wahrend des ausgehenden Mittelalters war die Insel in den turbulenten Auseinandersetzungen zwischen Lateinischen Herrschern und Kreuzrittern den italienischen Seerepubliken Venedig und Genua den Byzantinern turkischen Ghazis und den Osmanen entvolkert worden In den nach der Etablierung der osmanischen Herrschaft im 16 Jahrhundert friedlicher gewordenen Jahren strebten die Osmanen die Insel mit neuen griechischen Siedlern aus benachbarten Inseln wieder zu bevolkern So war Muslimen die Niederlassung auf der Insel verboten die Samioten hatten ihr eigenes Recht und genossen in Istanbul Zollfreiheit fur ihre Waren Die Regelung der internen Angelegenheiten und die Erhebung der Steuern fur den Sultan ubernahm ein griechischer Prafekt dem vier von den Notabeln der Insel gewahlte Berater zur Seite standen Diese Freiheiten wiewohl wiederholt in der Folgezeit immer wieder formal bestatigt wurden in der Folgezeit eingeschrankt sodass schliesslich zu Beginn des 19 Jahrhunderts ein osmanischer Gouverneur und ein Kadi auf der Insel amtierten die Bewohner aber ihre inneren Angelegenheiten weiter weitgehend selbst regeln konnten Auch verfugte die Insel uber eine Handelsmarine mit der sie sich unter Lykurgos Logothetis am griechischen Unabhangigkeitskrieg beteiligte Anders als die Nachbarinseln Chios und Psara konnte sich Samos auch mit Hilfe der Flotte der aufstandischen Griechen gegen Vergeltungsmassnahmen der Osmanen effektiv zur Wehr setzen Nach dem Ende des Krieges sollte Samos aber ausserhalb der Grenzen des neuen unabhangigen Konigreichs Griechenland liegen wie es in den Londoner Protokollen 1829 1832 konstituiert wurde Weil die Samioten aber nicht unter osmanische Herrschaft zuruckkehren wollten wurden sie durch eine militarische Intervention unter Mithilfe der drei europaischen Grossmachte Grossbritannien Frankreich und Russland gezwungen die osmanische Herrschaft zu akzeptieren Weil sich die Samioten aber dem Schutz der drei Machte unterstellt hatten wurde fur die Insel ein Autonomiestatut vorgesehen Gemass den damaligen politischen Vorstellungen und Gegebenheiten wurde diese Autonomie als tributpflichtiges Furstentum unter der Oberhoheit spater Suzeranitat genannt des Sultans ausgestaltet Der Furst von Samos sollte ein orthodoxer Christ sein der vom Sultan ernannt wurde Ihm zur Seite stand eine gewahlte Versammlung in der er den Vorsitz fuhren und die die Verwaltung der Insel fuhren sollte Auf der Insel lebten bereits zu dieser Zeit nur Griechen Der Furst von Samos wurde im griechischen Sprachgebrauch Hegemon Hgemὼn im europaischen Prince und im osmanischen Sprachgebrauch Wali Gouverneur genannt Erster Furst wurde 1834 ein Phanariot bulgarischer Herkunft Stefanos Vogoridis Stefanos Bogoridhs ein Vertrauter der Sultane Mahmud II und Abdulmecid I Vogoridis behandelte Samos nahezu wie sein Privateigentum und besuchte die Insel wahrend seiner annahernd 20 jahrigen Regierungszeit ein einziges Mal und regierte im Ubrigen durch Stellvertreter Kaymakam wahrend seiner Regierungszeit insgesamt aufeinander folgend elf an der Zahl darunter Gawril Krastewitsch Die Unzufriedenheit mit der dadurch entstandenen Misswirtschaft und Korruption fuhrte 1849 zu einer Revolte der Samioten gegen die Herrschaft von Vogoridis die wiederum zu einer turkischen Militarintervention auf der Insel und 1850 zur Abberufung von Vogoridis als Furst fuhrte Die osmanische Intervention fuhrte zu einer Reform und Prazisierung der internen Verfassung der Insel und zu einer dauernden Stationierung einer osmanischen Garnison von 150 Mann nbsp Vereidigung des Fursten Stephanos MousourosDie weiteren oft nur kurzzeitig regierenden Fursten wurden aus dem Kreis der Phanarioten Istanbuls ausgewahlt und ernannt Es handelt sich um folgende Personen Alexandros Kallimachis Ale3andros Kallimaxhs 1850 1854 Ioannis Gikas Iwannhs Gkikas 1854 1858 Miltiadis Aristarchis Miltiadhs Aristarxhs 1859 1866 Pavlos Mousouros Paylos Moysoyros 1867 1873 Konstantinos Adosidis Kwnstantinos Adosidhs 1873 1874 erste Amtszeit Konstantinos Photiadis Kwnstantinos Fwtiadhs 1874 1879 Konstantinos Adosidis 1879 1885 zweite Amtszeit Alexandros Karatheodoris Ale3andros Kara8eodwrhs 1885 1893 Georgios Berovitz Gewrgios Berobits 1894 1895 Stephanos Mousouros Stefanos Moysoyros 1896 1897 Konstantinos Vaianis Kwnstantinos Bagiannhs 1898 1900 Michail Grigoriadis Mixahl Grhgoriadhs 1900 1902 Alexandros Mavrogenis Ale3andros Mayrogenhs 1902 1904 Ioannis Vithynos Iwannhs Bi8ynos 1904 1906 Konstantinos Karatheodoris Kwnstantinos Kara8eodwrhs 1906 Juli 1907 Georgios Ph Georgiadis Gewrgios Filip Gewrgiadhs Juli Dezember 1907 Andreas Kopasis Andreas Kopashs 1908 1912 Gregorios Vegleris Grhgorios Beglerhs Marz September 1912 Die Insel kam aber weiterhin nicht zur Ruhe Der Grund lag einerseits darin dass der Kompromiss von 1832 nicht zu einem befriedigenden Ausgleich der unterschiedlichen Standpunkte der Samioten und der osmanischen Regierung gefuhrt hatte andererseits in dem erbitterten Kampf der samiotischen Parteien gegeneinander Bezeichnend ist die folgende Bestimmung des Fermans von 1850 uber Wahlen Die Wahl der Mitglieder der Versammlung soll nicht mit Gerausch und Geschrei gehandhabt werden 1 Die Fursten versuchten auf Samos eine Rolle als konstitutionelle Monarchen auszufullen waren aber weder durch Erbrecht oder Wahlrecht legitimiert sondern von der Ernennung durch den Sultan abhangig Sie waren ungeachtet ihrer Zugehorigkeit zur orthodoxen Konfession landfremd und osmanische Untertanen und verstanden sich meist auch als Sachwalter der osmanischen Regierung Andererseits waren sie zunehmend in ihrer Amtsfuhrung von den Mehrheitsverhaltnissen in der Versammlung abhangig Bei der Versammlung und der Bevolkerung hingegen flammte immer wieder die Befurwortung einer Vereinigung mit Griechenland auf Es kam zu weiteren Revolten bei denen die Fursten auch osmanisches Militar zu Hilfe riefen Dessen ungeachtet forderten die Fursten durch verschiedene Massnahmen die Entwicklung der Insel Ioannis Gikas bekampfte das Rauber und Piratenunwesen auf der Insel und grundete eine hohere Lehranstalt das Pythagorion Das Strassennetz der Insel wurde ausgebaut und die Hauptstadt der Insel bekam durch diverse Baumassnahmen ein europaisches Gesicht Als die osmanische Regierung dem Willen der samischen Versammlung nachkam den Fursten Photiadis durch seinen Vorganger Adosidis zu ersetzen fuhrte dies letztlich dazu dass die Fursten in rascher Folge wechselten Furst Alexandros Karatheodoris liess die Einflussnahme der Versammlung auf die Vergabe von Beamtenposten zu so dass in der Folge der offentliche Dienst zur Pfrunde verdienter Parteiganger wurde Massnahmen gegen die Reblaus die die samische Weinproduktion bedrohte fuhrten zur zunehmenden Unpopularitat seiner Regierung zu Unruhen und schliesslich seiner Resignation 2 Der vorletzte Furst Kopasis vertrieb mit massivem osmanischen Militareinsatz bei dem es zum Beschuss der samischen Hauptstadt durch die osmanische Marine kam die samische Opposition unter Themistoklis Sofoulis ins Exil nach Griechenland Diese liess ihn dann durch einen gedungenen Attentater ermorden Wirtschaftlich erlebte Samos im 19 Jahrhundert eine Blute die auf der Verkehrslage an einer belebten Schifffahrtsroute und dem Export von Olivenol und Wein beruhte Der Befall der Weinkulturen durch die Reblaus im spaten 19 Jahrhundert fuhrte zum verstarkten Anbau von Tabak als Ersatzkultur Zur Zeit des Furstentums stand weiter im Raum Karlovasi das Gerbereigewerbe in Blute das dann im Gefolge der Weltwirtschaftskrise des Zweiten Weltkriegs und unter der dann folgenden italienischen Besatzung bis auf geringe Reste verschwand Die wirtschaftliche Lage fuhrte zu einem Bevolkerungswachstum das wiederum zur Folge hatte dass viele Samioten auf dem gegenuber liegenden anatolischen Festland Grund erwarben und sich dort niederliessen 3 Nachdem 1912 im ersten Balkankrieg der letzte Furst aus seinem Amtssitz vertrieben und zur Resignation gezwungen worden war und die Versammlung der Insel die Vereinigung mit Griechenland ausgerufen hatte fiel Samos im Londoner Vertrag von 1913 an Griechenland Bis zum Jahre 1914 wurde die Insel noch von der einer provisorischen Regierung verwaltet die sich nach dem Sturz des letzten Fursten gebildet hatte dann wurde Samos auch verwaltungsmassig in das Konigreich Griechenland eingegliedert In der Folge besonders nach dem Turkischen Befreiungskrieg und dem Bevolkerungsaustausch zwischen Griechenland und der Turkei mussten die samischen Kolonisten das anatolische Festland verlassen 3 Verfassung und politisches System BearbeitenDie Verfassung des Furstentums Samos beruhte auf einem Ferman des Sultans Mahmud II der in einer in franzosischer Sprache verfassten und auf den 17 Recep 1248 10 Dezember 1832 datierten Schreiben an die Botschafter Grossbritanniens Frankreichs und Russlands ubersandt wurde Er betont in der Praambel die Zugehorigkeit der Insel zum osmanischen Reich regelt in acht Artikeln die zukunftige Organisation der Insel mit einem Furst von Samos genannten Chef und einer der Sitte entsprechend aus gewahlten Notabeln gebildeten Versammlung im franzosischen Text des Fermans Conseil im politischen Leben der Insel auf griechisch Genikὴ Syneleysis genannt Diesem Gremium wurde pauschal die Verwaltung der Insel l administration generale de l ile ubertragen dazu dem Fursten einige spezifische hoheitliche Befugnisse Wahrend der Text keinerlei Ausfuhrungen zur Wahl Gesetzgebung und Rechtsprechung uberhaupt zur Gewaltenteilung enthalt und anstelle von Grundrechten nur die Verkundung einer Amnestie enthalt werden als Aufgaben der kunftigen Verwaltung Fragen des Kultus des Handels und der Kirchenbaulast genannt Erganzungen folgten in einem weiteren Ferman von 1835 uber die Flagge des Furstentums und die zollamtliche Behandlung der samischen Schiffe in Istanbul Dort war auch die zollamtliche Gleichstellung der Samioten mit den ubrigen europaischen christlichen Untertanen des Sultans verfugt Ausserhalb dieser Fermane war die fiskalische Ausstattung des Furstentums dadurch geregelt dass der Furst Steuerpachter der Insel wurde Eine tiefgreifende Reform brachte nach den Unruhen die zur Abberufung des Fursten Vogoridis fuhrten im Jahre 1850 ein als Erlauterungsschreiben deklarierter weiterer Ferman der jeweils neu redigiert in den Jahren 1852 und 1861 erneut veroffentlicht wurde Er enthalt Vorschriften uber die Wahl zur Versammlung deren Amtszeit und Sitzungsperiode das aktive und passive Wahlrecht die Stellung und die Befugnisse des Fursten die Polizei die Finanzverwaltung und das Gerichtswesen und ist im Text deutlich langer als der ursprungliche Ferman aus dem Jahr 1832 Der Furst erhielt ausdrucklich einige neue Befugnisse auf sicherheitsrechtlichem Gebiet darunter die Befehlsgewalt uber die neu eingerichtete Gendarmerie sowie ausdrucklich das Recht zur Ernennung der Beamten Die Beziehungen zur Versammlung bislang lediglich pauschal dahin bezeichnet dass der Furst den Vorsitz presidence der Versammlung fuhrte wurden dahin formalisiert dass er fur die jahrliche Einberufung der Versammlung verantwortlich war und die einmonatige Sitzungsperiode zu eroffnen und zu schliessen hatte Fur die Sitzungen selbst wahlte die Versammlung einen eigenen Vorsitzenden Die Abgeordneten Plhre3oysioi wurden auf drei Jahre in indirekter Wahl uber Wahlmanner von den Grundbesitzern Handeltreibenden und Schiffseignern gewahlt je zwei Abgeordnete aus den stadtischen Gemeinden und je einer aus den ubrigen Gemeinden neben denen kraft seines Amtes der Metropolit von Samos stimmberechtigt Platz nahm Ausdrucklich erhielt die Versammlung die Kontrolle der Finanzen des Furstentums und die Landesentwicklung ubertragen Als weiteres Organ wurde ein vierkopfiger Senat Boylὴ erwahnt der aber bereits vor diesem Ferman bestanden hatte und auch als bestehend bereits vorausgesetzt wird 4 Bereits die Prafekten von Samos aus der Zeit vor dem Unabhangigkeitskrieg waren von einem Kreis von vier Beratern umgeben die aus den Bezirken der Insel berufen wurden Nunmehr wurden die Boyleytaὶ genannten Mitglieder vom Fursten aus einer Vorschlagsliste von je zwei Kandidaten aus jedem der vier Distrikte der Insel die die Versammlung aufgestellt hatte auf die Dauer eines Jahres ernannt Der Senat bekam die Aufsicht uber das Finanzwesen die Erhebung der Steuern und die Abfuhrung des Tributs ubertragen Ernennung und Entlassung von Finanzbeamten war nur mit Zustimmung des Senats zulassig Daruber hinaus ubte er auch die Befugnisse der Versammlung in der sitzungsfreien Zeit aus Speziell wurde das Erfordernis einer Rechtsprechung behandelt und die Einsetzung eines Gerichts verfugt bestehend aus einem Vorsitzenden zwei Beisitzern einem Schreiber und fur Strafsachen einem Staatsanwalt wobei letzterem ausdrucklich kein Stimmrecht bei Gerichtsbeschlussen eingeraumt wurde Personliche richterliche Unabhangigkeit war fur die Mitglieder des Gerichts ausdrucklich nicht vorgesehen Die personlichen Einkunfte des Fursten wurden von den offentlichen Einnahmen getrennt indem das Steuerwesen der Aufsicht des Senats und der Kontrolle der Versammlung unterstellt wurde und der Furst lediglich ein Gehalt erhalten sollte Die Gesetzgebung wurde nur indirekt erwahnt indem bestimmt war dass das Gericht nach den einheimischen Gesetzen zu entscheiden habe Als Ergebnis der Osmanischen Intervention kam es ab 1850 zur Stationierung turkischen Militars auf Samos die dem ausdrucklichen Text der Fermans von 1832 widersprach Alle diese Verfassungsurkunden sind im Wesentlichen Organisationsstatute verbunden mit Aufgabenzuweisungen Mit Aufbau und Inhalt moderner oder auch zeitgenossischer Verfassungen sind sie kaum zu vergleichen Die tatsachliche Verfassungs und Verwaltungsstruktur der Insel wurde durch die samische Gesetzgebung und Gewohnheitsrecht abgeandert und ausgebaut Im Jahre 1899 erfolgten durch die samische Gesetzgebung grundlegende Anderungen Fur die Versammlung wurde ein allgemeines direktes und geheimes Wahlrecht eingefuhrt und eine Wahl der Mitglieder des Senats durch die Versammlung Dem Fursten verblieb die Aufgabe die Gewahlten zu ernennen 1908 kam es zu einer Revision indem die indirekte und von Einkommen und Vermogen abhangige Wahl der Abgeordneten wieder eingefuhrt wurde Die Beziehung des Furstentums zum Osmanischen Reich Bearbeiten Die Bindungen des Furstentums an das Osmanische Reich und der Umfang der samischen Autonomie waren in den Fermanen nicht ausdrucklich geregelt sondern ergaben sich aus den Befugnissen und Aufgaben die den durch die Fermane begrundeten Institutionen zugewiesen wurden Bindungen des Furstentums an das Osmanische Reich ergaben sich aus der Ernennung des Fursten durch den Sultan der Leistung des Tributs dem Verbot aussenpolitischer Betatigung ohne Zustimmung des Sultans der Bindung der Organe des Furstentums an die Vertrage die der Sultan mit auswartigen Staaten geschlossen hatte der Stationierung einer turkischen Garnison auf Samos entgegen dem Wortlaut des Fermans von 1832 nach dem keine militarische Prasenz auf Samos bestehen sollte dem Treueeid der samischen Abgeordneten auf den Sultan der Zugehorigkeit von Samos zum osmanischen Wahrungsraum der Ernennung des Metropoliten von Samos durch den Patriarchen von KonstantinopelDer jahrliche Tribut den das Furstentum dem osmanischen Sultan zu leisten hatte betrug ursprunglich 400 000 Piaster wurde aber spater in zwei Schritten auf die Halfte ermassigt Dieser Tribut wurde im Text des Fermans von 1832 mit dem Wort Harac ḫaraǧ im franzosischen Text Kharadj bezeichnet Dieser Begriff bezeichnete die Abgaben die die nichtmuslimischen Untertanen des osmanischen Reiches zu leisten hatten und die kollektiv von der ortlichen jeweiligen Religionsgemeinschaft erhoben wurden Bezahlt wurden sie aus dem Steueraufkommen der Insel Nach der Auflosung des Eyalets der agaischen Inseln wurde Samos in den osmanischen Jahrbuchern Salname nicht mehr als Bestandteil von dessen Nachfolger dem Vilayet Cezayir i Bahr i Sefid gefuhrt sondern als Sisam Imareti Emirat Samos und zu den Eyalat i Mumtaze gezahlt in denen die Souveranitat des Sultans Beschrankungen unterworfen war 5 Innerhalb des Osmanischen Reichs waren die Samioten den christlichen Untertanen des Sultans nach dem Ferman von 1835 gleichgestellt Durch diesen Ferman war den samischen Schiffen gewahrt worden eine eigene rot blaue Flagge mit einem weissen Kreuz zu fuhren Der gleiche Ferman gestattete es den Samioten an einem Ort der Insel eine Flagge mit der blauen Farbe allein zu hissen Die Samioten galten weiterhin als Untertanen des Sultans Die verfassungsmassigen Organe des Furstentums Bearbeiten Der Furst von Samos musste nach den Bestimmungen des Fermans von 1832 griechisch orthodoxen Glaubens sein und wurde vom Sultan ernannt Bestimmungen uber die Abberufung des Fursten enthielten die Verfassungsurkunden nicht doch nahm der Sultan dieses Recht zur Abberufung regelmassig in Anspruch Vielfach beruhte diese Abberufung auf einer Interpellation der Versammlung Ein Erb oder Wahlrecht gab es nicht die Fursten waren allesamt keine Samioten Es war im Ferman von 1832 vorgesehen dass der Furst die Ausubung seiner Befugnisse einem Kaymakam als seinem Stellvertreter uberliess von welcher Moglichkeit die beiden ersten Fursten regen Gebrauch machten Sollte er sich personlich auf der Insel aufhalten sollte der Furst durch einen Efendi einen osmanischen Zivilbeamten begleitet werden der uber die samiotischen Verhaltnisse dem Sultan zu berichten hatte Der Furst fuhrte zusammen mit dem Senat die Verwaltung der Insel Er hatte dabei die Beschlusse der Versammlung auszufuhren Daneben waren dem Fursten in eigener Zustandigkeit ohne Bindung an die Versammlung folgende Aufgaben und Rechte gesondert ubertragen worden die Fremdenpolizei bei deren Ausubung der Furst die Privilegien zu beachten hatte die der Sultan auslandischen Staatsangehorigen vertraglich zuerkannt hatte die Ausstellung der Schifffahrtspapiere fur die samischen Schiffe Die Gebuhren hierfur flossen in die Kasse des Fursten ein Vetorecht gegen alle Beschlusse der Versammlung uber auswartige Angelegenheiten die Sanitatspolizei bei welcher er dem Sanitatsrat in Istanbul unterstellt war Ferman von 1850 das Passwesen Ferman von 1850 die Befehlsgewalt uber die Polizeikrafte Gendarmerie der Insel Ferman von 1850 das Recht ungesetzliche Beschlusse der Versammlung die gegen die Untertanenpflichten und den dem Sultan geschworenen Treueeid verstiessen nicht auszufuhren und zu beanstanden Ferman von 1850 die Ernennung und Entlassung der Richter und aller Beamter und Funktionstrager die nicht aufgrund einer Wahl oder eines Vorschlags berufen waren Ferman von 1850 die Dienstaufsicht uber das Gericht Ferman von 1850 Entwicklung von Kunst und Wissenschaft Verbreitung der Sittlichkeit und Bekampfung der Korruption Ferman von 1850 das Begnadigungsrecht durch samisches Gewohnheitsrecht die Befugnis Rechtsverordnungen zu erlassen die der Bestatigung durch die Versammlung unterlagen 1874 durch samisches Landesgesetz geregelt zuvor umstritten Die Versammlung bestand aus 36 spater 39 gewahlten Abgeordneten neben denen kraft seines Amtes der Metropolit von Samos stimmberechtigt Platz nahm Wahlberechtigt waren volljahrige mannliche Samioten die uber Grundbesitz im Wert von mindestens 3000 Piastern verfugten Pachter von klosterlichem Grundeigentum waren wenn der Pachtvertrag funf Jahre und mehr und der jahrliche Pachtzins 200 Piaster mindestens betrug die mindestens eine jahrliche direkte Steuer von 50 Piastern zahlten oder Eigner von Schiffen mit einer Tonnage von mehr als 5 t Ausgeschlossen vom Wahlrecht waren Leute denen die burgerlichen Ehrenrechte aberkannt waren Entmundigte verurteilte Straftater Personen die mit offentlichen Abgaben im Ruckstand waren Aussatzige und Geistliche Das passive Wahlrecht als Wahlmann oder Abgeordneter war an ein Mindestalter von 25 Jahren geknupft ausserdem musste der Betreffende ein Grundvermogen im Wert von mindestens 10 000 Piastern nachweisen oder zu einer Steuer von mindestens 100 Piastern jahrlich veranlagt sein oder Eigner eines Schiffs mit einer Tonnage von mindestens 15 t sein Ferner besassen das passive Wahlrecht Akademiker und Personen die ein offentliches Amt bekleidet hatten Fur das passive Wahlrecht als Abgeordnete bestanden fur Schiffseigner weitere einschrankende Qualifikationen Die Aufgaben und Befugnisse der Versammlung waren im Ferman von 1832 nur generell dadurch beschrieben dass ihr unter der Leitung des Fursten die gesamte Verwaltung der Insel ubertragen war wobei noch die Baulast fur die Kirchen gesondert hervorgehoben war Im Ferman von 1850 erfolgten dann die folgenden aufgezahlten Befugnisse Kontrolle der Einkunfte und Ausgaben Aufstellung des Budgets Bestimmung des Finanzbedarfs und Regelung der Einziehung der offentlichen Abgaben Hebung des lokalen Handels Errichtung offentlicher Gebaude mit offentlichen Mitteln Beratungen uber die Verbesserung der Verwaltung Festsetzung der BeamtengehalterAllgemein kam der Versammlung das in den Verfassungsurkunden nicht besonders erwahnte Gesetzgebungsrecht zu Ausserhalb der Sitzungsperiode der Versammlung wurden ihre Aufgaben durch den vierkopfigen Senat wahrgenommen Fur die Senatoren bestand als weitere Voraussetzung ein gewisser Bildungsmindeststandard Der Ferman von 1850 forderte dass die Senatoren des Lesens und Schreibens kundig sein mussten Gesetze und Rechtsprechung Bearbeiten nbsp Gendarmerie von Samos 1902 nbsp Gendarmerie 1899 nbsp Samischer Gendarmerie Offizier nbsp Samische Gendarmerie auf einer PostkarteDie Anfange des samischen Gerichtswesens wahrend der Regierungszeit des Fursten Vogoridis waren noch recht primitiv Erforderlichenfalls fungierten der Furst bzw sein Kaymakam mit den Senatoren als Gerichtshof Rechtsprechend wurden auch die jeweiligen Gemeinderate unter dem Vorsitz des Burgermeisters tatig 6 Im Jahre 1840 erliess der Furst ein Handbuch mit 67 Artikeln zum Zivil und Strafrecht und 1841 ein Gerichtsverfassungsgesetz mit 51 Artikeln Der Ferman von 1850 errichtete dann in Vathy der damaligen Hauptstadt von Samos das schon erwahnte Gericht mit drei Richtern einem Schreiber und einem Staatsanwalt Als Berufungsgericht fungierte nach wie vor der Senat unter dem Vorsitz des Fursten 7 Daneben behielten in Bagatellsachen die Burgermeister ihre richterliche Funktion Im 20 Jahrhundert hatte sich die Gerichtsorganisation weiter entwickelt Neben das Gericht in Vathy jetzt Protodikeion Prwtodikeῖon Gericht erster Instanz genannt aber nur mehr fur die Bezirke Vathy und Chora zustandig trat ein weiteres gleich benanntes und gleich besetztes fur die Bezirke Karlovasi und Marathokampos zustandig fur Zivilprozesse mit hoherem Streitwert und als Strafgericht fur Vergehen Als Berufungsgericht in Zivilsachen fungierte das Epheteion Efeteῖon mit einem Prasidenten zwei Beisitzern und einem Schreiber das auch als Strafgericht bei Verbrechen in erster Instanz in einer um zwei weitere Beisitzer erweiterten Form unter Hinzuziehung eines Staatsanwalts fungierte Fur Zivilstreitigkeiten geringeren Streitwertes und Bagatellkriminalitat waren zehn mit einem Richter besetzte Gerichte mit der Bezeichnung Eirenodikeion Eἰrhnodikeῖon Friedensgericht zustandig In zivilrechtlichen Bagatellen fungierten die Burgermeister als Richter in einem arbitraren Verfahren Nach der Abberufung des ersten Fursten Vogoridis ordnete der Kaymakam Konemenos des Fursten Kallimachos das Rechtswesen neu Er fuhrte das griechische Zivil und Strafrecht auf Samos ein dazu die weiteren Gesetze aus dem Hexabiblos des Harmenopoulos einer spatmittelalterlichen Kompilation des byzantinischen Rechts und das franzosische Handelsgesetzbuch Im Jahre 1898 folgte die Einfuhrung des samischen Zivilgesetzbuchs das auch nach dem Anschluss von Samos an Griechenland zunachst seine Gultigkeit behielt Polizei und Lokalverwaltung Bearbeiten Die Gemeinden wurden ursprunglich durch einen Burgermeister und einen gewahlten 2 kopfigen Munizipalitatsrat verwaltet Die Burgermeister wurden aus einem Wahlvorschlag der Wahlmanner vom Senat ernannt 8 Spater wurden Burgermeister und Munizipalitatsrate wie die Abgeordneten zur Versammlung gewahlt die Zahl der Mitglieder der Munizipalitatsrate war je nach Einwohnerzahl gestaffelt mit 7 5 oder 3 Mitgliedern 9 Die Polizeikrafte des Furstentums bestanden aus einer 50 kopfigen Gendarmerie Bewertung des Status des Furstentums Bearbeiten Der rechtliche Status des Furstentums war in der zeitgenossischen Literatur Ende des 19 Jahrhunderts und zu Beginn des 20 Jahrhunderts strittig Die eine Meinung sah in Samos einen halbsouveranen Staat die Gegenmeinung eine Provinz mit Sonderrechten 10 Die Beantwortung dieser Frage wird in den Stellungnahmen davon abhangig gemacht ob die Mitteilung des Fermans von 1832 an die drei Machte Grossbritannien Frankreich und Russland eine volkerrechtliche Garantie der Autonomie von Samos darstellte oder nicht Auch wurde die rechtliche Befugnis des Sultans zum Erlass des Fermans von 1850 bestritten 11 Tatsachlich erscheint als Vorbild fur die samische Autonomie ungeachtet der Unterschiede aufgrund der Grosse und der ganzlich unterschiedlichen internen Sozialstruktur der Status der rumanischen Furstentumer Moldau und Walachei 12 Diese ursprunglich selbstandige Staaten und dann dem osmanischen Reich tributpflichtig gewordene Vasallenstaaten waren Endes des 18 und Anfang des 19 Jahrhunderts faktisch osmanische Provinzen geworden deren aus dem Kreis der Istanbuler Phanarioten stammende Fursten nach Belieben vom Sultan oft nur kurzfristig ernannt und abgesetzt wurden und die sich von den anderen Provinzen im Wesentlichen dadurch unterschieden dass ihre Vorsteher keine Muslime waren und in ihrem Territorium keine Muslime lebten und keine muslimischen Institutionen bestanden Diese Furstentumer waren aber nicht nur viel grosser als das kleine Samos sie nahmen auch durch die Einmischungen Russlands und schliesslich die Errichtung einer Erbmonarchie unter einem Zweig einer renommierten europaischen Dynastie der Hohenzollern eine ganz andere Entwicklung Von griechischer Seite wird der Grund fur das Scheitern des Furstentums neben den internen politischen Kampfen in der Abhangigkeit der Fursten von der osmanischen Regierung und den Launen der samischen Versammlung dem Fehlen einer effektiven Polizei und dem Bestreben der osmanischen Regierung gesehen die weitgehende Autonomie der Insel einzuschranken Die Osmanen hingegen sahen in der samischen Autonomie eine Privilegierung durch den Sultan die gegebenenfalls wieder zuruckgenommen werden konnte Tatsachlich scheint die Wahrheit komplizierter zu sein Die Autonomie von Samos war zum einen darin verankert dass den Samioten die Selbstverwaltung l administration generale zugestanden war Diese Zugestandnisse waren aber nichts aussergewohnliches Ahnliche Freiheiten Autonomie und lediglich Zahlung einer Summe von 80 000 Piastern genossen die benachbarten Inseln Ikaria Patmos Leros Kalymnos Astypalea Nisyros Symi Chalki Tilos Karpathos Kasos und Kastellorizo Megisti 13 Erst gegen Ende des 19 Jahrhunderts und besonders nach der jungturkischen Revolution von 1908 versuchten die Osmanen letztlich ergebnislos diese Inseln starker unter Aufhebung ihrer Privilegien in das osmanische Reich zu integrieren Die Rechte dieser Inseln hatten jedoch insofern einen anderen Stellenwert als die Privilegien lediglich als Anweisungen in einem an den osmanischen Gouverneur von Rhodos gerichteten Ferman enthalten waren 14 Im Falle von Samos wurden hingegen dem Vorsteher der Insel zumindest ein Teil der zivilen Befugnisse sowie die Steuerpacht ubertragen die den osmanischen Provinzgouverneuren zukamen Zudem behielt sich der Sultan seine Ernennung vor Stellte das Furstentum ursprunglich ein hybrides Gebilde aus einer lokalen autonomen Gemeinschaft einer osmanischen Provinz und einem halbfeudalen Gebilde dar entwickelte es nach dem Umsturz von 1850 zunehmend staatliche Attribute und Strukturen Die Samier begannen den ihnen 1832 eingeraumten Freiraum zunehmend auszufullen Die Osmanen hingegen mussten hinnehmen dass die Rechte die sie 1832 als massgeblich fur ihre Herrschaft uber die Insel angesehen hatten zunehmend an Bedeutung verloren Quellen BearbeitenS Soucek Sisam Encyclopaedia of Islam Second Edition Edited by P Bearman Th Bianquis C E Bosworth E van Donzel W P Heinrichs Brill Online 2015 Reference Bayerische Staatsbibliothek Munchen 6 September 2015 Evangelia Balta Sisam In Turkiye Diyanet Vakfi Islam Arastirmalari Merkezi Hrsg Islam Ansiklopedisi Band 37 S 272 274 Online pdf oder uber http www tdvia org Artikel Sisam Edward Herbert 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History of Samos B The Principals of Samos Abgerufen am 19 November 2015 englisch mit Links zu Unterabschnitten Es handelt sich um eine Projektseite des T E I Texnologiko Ekpaideytiko Idryma Peiraia Technological Educational Institute of Piraeus mit vollem Namen Anwtato Ekpaideytiko Idryma Peiraia Texnologikoy Tomea Piraeus University of Applied Sciences Website Der Rootlink fur Samos ggf Griechisch ISO als Sprache einstellen ist hier fur die englische Version dort Einzelnachweise Bearbeiten Artikel 2 zitiert nach Philipp Georgiades Die Rechtsverhaltnisse der Insel Samos Dissertation Erlangen 1912 S 16 William Miller The Ottoman Empire 1801 1913 Cambridge University Press Cambridge 1913 S 471 a b Alfred Philippson Die griechischen Landschaften Eine Landeskunde Teil 4 Das Aegaeische Meer und seine Inseln Hrsg unter Mitw von Herbert Lehmann Nach dem Tode des Verf hrsg von Ernst Kirsten Klostermann Frankfurt am Main 1959 S 268 Philipp Georgiades Die Rechtsverhaltnisse der Insel Samos 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