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Das Bundesprasidentenwahlgesetz 1971 ist ein osterreichisches Bundesgesetz welches die Voraussetzungen fur die Zulassung von Personen zur Bundesprasidentenwahl und den Ablauf der Wahl regelt BasisdatenTitel Bundesprasidentenwahlgesetz 1971Langtitel Bundesprasidentenwahlgesetz 1971 BPrasWGAbkurzung BPrasWGTyp BundesgesetzGeltungsbereich Republik OsterreichFundstelle BGBl Nr 57 1971Datum des Gesetzes 16 Februar 1971Inkrafttretensdatum 25 Februar 1971Letzte Anderung BGBl I Nr 101 2022Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung Inhaltsverzeichnis 1 Bestimmungen 1 1 Allgemeines 1 2 Wahlrecht 1 3 Wahlablauf 1 4 Wahlanfechtung 2 Habsburger Paragraph 2 1 Geschichtliche Herkunft 2 2 Hintergrund 2 3 Verfassungsbeschwerde 2 4 Gesetzesinitiative zur Abschaffung 3 Siehe auch 4 Literatur 5 Weblinks 6 Einzelnachweise und AnmerkungenBestimmungen BearbeitenAllgemeines Bearbeiten Der Bundesprasident wird seit 1951 vom Bundesvolk auf der Grundlage der Verfassungsbestimmung des Art 60 Bundes Verfassungsgesetz B VG auf Grund des gleichen unmittelbaren personlichen freien und geheimen Wahlrechts der zum Nationalrat wahlberechtigten Manner und Frauen gewahlt stellt sich nur ein Wahlwerber der Wahl so ist die Wahl in Form einer Abstimmung durchzufuhren Abs 1 1 Die naheren Bestimmungen sind im gegenstandlichen Bundesprasidentenwahlgesetz 1971 geregelt Ursprunglich bestand fur die Bundesprasidentenwahl in ganz Osterreich Wahlpflicht die Regelung daruber war Landersache Nachdem Tirol als letztes Bundesland die Wahlpflicht abgeschafft hat gibt es erstmals seit der Bundesprasidentenwahl 2010 im gesamten Bundesgebiet keine Verpflichtung mehr Wahlrecht Bearbeiten Aktiv wahlberechtigt ist wer gemass 4 in Verbindung mit Art 26 Abs 3 B VG und 21 bis 25 NRWO 2 auch zur Nationalratswahl aktiv wahlberechtigt ist das sind alle osterreichischen Staatsburger die spatestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 16 Lebensjahr vor der Wahlrechtsreform 2011 BGBl I Nr 43 2011 18 Lebensjahr vollendet haben und nicht durch eine gerichtliche Verurteilung vom Wahlrecht ausgeschlossen sind Passiv wahlberechtigt ist wer gemass Art 60 Abs 3 B VG und 6 Abs 1 BPrasWG zum Nationalrat wahlbar ist und am Wahltag das 35 Lebensjahr vollendet hat Weiters ist nach Art 60 Abs 5 B VG und 6 Abs 2 BPrasWG eine Wiederwahl nur einmal fur die unmittelbar folgende Funktionsperiode zulassig das ist eine Amtsdauer von maximal 12 Jahren in einem Stuck Trotz Unklarheit des Gesetzes ist herrschende Lehre dass nach einer solchen 12 jahrigen Amtsdauer mit je zwei 6 jahrigen Funktionsperioden dieselbe Person eine wieder maximal 12 jahrige Amtsdauer nur bekleiden darf wenn dazwischen zumindest eine volle das heisst 6 jahrige Funktionsperiode liegt 3 4 5 Wahlvorschlage mussen der im Bundesministerium fur Inneres angesiedelten Bundeswahlbehorde bis spatestens am 37 Tag vor dem Wahltag bis 17 00 Uhr vorgelegt werden Den Wahlvorschlagen sind insgesamt 6000 Unterstutzungserklarungen anzuschliessen Unterstutzungserklarungen konnen im jeweiligen Gemeindeamt abgegeben werden allerdings nur fur einen Wahlwerber pro Wahlberechtigtem Wahlablauf Bearbeiten Mit der Wahl des Bundesprasidenten darf gemass 26 zeitgleich keine andere Wahl oder Volksabstimmung abgehalten werden Gewahlt ist gemass Art 60 Abs 2 B VG und gemass 17 BPrasWG wer mehr als die Halfte aller gultigen Stimmen auf sich vereinigt Erzielt keiner der Bewerber die notwendige Mehrheit so ist ein zweiter Wahlgang die sogenannte Stichwahl zwischen beiden stimmenstarksten Wahlwerbern aus dem ersten Wahlgang abzuhalten Tritt hingegen nur ein Bewerber zur Wahl an so ist diese gemass Art 60 Abs 1 als Abstimmung abzuhalten Er ist dann gewahlt wenn er in der Wahl nach 11 Abs 4 BPrasWG mehr gultige Ja als Nein Stimmen erzielt Die Wahl ist in beiden Fallen Stichwahl oder nur ein Bewerber so oft zu wiederholen bis ein eindeutiges Mehrheitsergebnis feststeht Wurde nach der unverzuglichen Verlautbarung des amtlichen Endergebnisses auf der Amtstafel des Innenministeriums sowie im Internet 21 Abs 1 keine Wahlanfechtung gemass 22 eingebracht siehe nachstehend oder wenn einer solchen vom Verfassungsgerichtshof VfGH nicht stattgegeben wurde hat der Bundeskanzler im ersten Fall nach der Anfechtungsfrist und im zweiten Fall nach dem Erkenntnis des VfGH das Ergebnis der Bundesprasidentenwahl unverzuglich im Bundesgesetzblatt fur die Republik Osterreich kundzumachen Wahlanfechtung Bearbeiten Entsprechend 21 Abs 2 BPrasWG kann innerhalb einer Woche vom Tag der Verlautbarung des amtlichen Endergebnisses die Wahlentscheidung der Bundeswahlbehorde nach Abs 1 siehe Abschnitt oberhalb beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden und zwar wegen jeder behaupteten Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens Die Antragslegitimation liegt beim zustellungsbevollmachtigten Vertreter eines dem Gesetz entsprechenden Wahlvorschlages 9 Die Anfechtung hat den begrundeten Antrag auf Nichtigerklarung des Wahlverfahrens oder eines bestimmten Teiles desselben zu enthalten 6 Der Verfassungsgerichtshof hat langstens vier Wochen nach der Einbringung uber die Anfechtung zu entscheiden 6 Fur den Fall dass vom VfGH innerhalb dieser Frist keine Entscheidung getroffen werden kann hat der Gesetzgeber zwar keine Vorkehrungen getroffen der VfGH hat jedoch im August 2014 infolge einer Wahlanfechtung die Europawahl 2014 betreffend die analoge Frist in 80 EuWO 7 fur sich dahingehend ausgelegt dass er in einem solchen Fall gehalten ist alles daran zu setzen diese Frist einzuhalten 8 Die Amtszeit eines Bundesprasidenten kann jedoch nicht verlangert werden sie endet jedenfalls sechs Jahre nach seiner Angelobung die Stelle des Bundesprasidenten ist sodann dauernd erledigt Im Falle dass der VfGH die 4 Wochen Frist uberschreitet und er erst nach dem festgeschriebenen Angelobungstermin sein Erkenntnis veroffentlicht ubt bis zur Angelobung eines Bundesprasidenten das Prasidium des Nationalrats als Kollegialorgan vorubergehend die Funktionen des Bundesprasidenten aus Art 64 Abs 1 Habsburger Paragraph BearbeitenGeschichtliche Herkunft Bearbeiten Nach dem Ende der Osterreichisch Ungarischen Monarchie dem Verzicht Kaiser Karls auf die Regierungsgeschafte und seiner erzwungenen Ausreise aus der neu erschaffenen Ersten Republik Osterreich wurde mit der Stammfassung des Bundes Verfassungsgesetz von 1920 im Art 60 Abs 4 auch der Ausschluss des passiven Wahlrechts zur Bundesprasidentenwahl bekannt geworden als der Habsburger Paragraph eingefuhrt Ausgeschlossen von der Wahlbarkeit sind Mitglieder regierender Hauser oder solcher Familien die ehemals regiert haben Gleichlautend befand sich diese Formulierung bis zum 30 September 2011 in der in beiden Bestimmungen seit 1 Juli 2007 geltenden Fassung in Art 60 Abs 3 Satz 2 B VG seit Inkrafttreten am 11 Dezember 1929 davor in Abs 4 1 und 6 Abs 2 BPrasWG 1971 seit Inkrafttreten am 25 Februar 1971 9 Hintergrund Bearbeiten Hintergrund war es einen monarchistischen Umsturz uber den Weg des Bundesprasidentenamtes zu verhindern was nach einhelliger Meinung wie auch der Grunen in ihrem Initiativantrag zur Abschaffung dieser zwei Jahre nach Ende der Monarchie eingefuhrten Bestimmung jedenfalls sachlich gerechtfertigt war 10 Bis zuletzt unklar geblieben ist jedoch was die Gesetzgeber der damaligen Zeit mit der mehrdeutigen Formulierung Mitglieder regierender Hauser oder solcher Familien die ehemals regiert haben tatsachlich im Sinn hatten Wollten sie wirklich nur die Mitglieder des mit der Monarchie untergegangen Hauses Habsburg also die damals noch lebenden Mitglieder aus der vormals regierenden Kaiserfamilie Habsburg Lothringen vom neu geschaffenen republikanischen Bundesprasidentenamt ausschliessen Sollten damit auf alle Zeit uberhaupt alle lebenden und kunftigen Mitglieder der Familien Habsburg Lothringen ausgeschlossen werden Auf wen sollte sich der erstere Formulierungsteil der Mitglieder regierender Hauser beziehen Anm 1 Anm 2 Verfassungsbeschwerde Bearbeiten Im Vorfeld der Bundesprasidentschaftswahl 2010 brachten Ulrich Habsburg Lothringen Gemeinderat der Grunen in Wolfsberg und seine Schwiegertochter Gabriele Habsburg Lothringen im September 2009 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof VfGH auf Abschaffung des sogenannten Habsburger Paragraphen ein Begrundet wurde dies von Habsburg Lothringen damit dass die Nichtzulassung zur Bundesprasidentenwahl das verfassungsrechtlich gewahrleistete Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz das Sachlichkeitsgebot das Bestimmtheitsgebot und das Recht auf freie und demokratische Wahlen verletzen wurde Als Rechtsvertreter vor dem Verfassungsgerichtshof fungierte der Karntner Anwalt Rudolf Vouk 11 Die beiden Beschwerden die vom VfGH zu einer gemeinsamen Erledigung verbunden wurden mit Beschluss des VfGH vom 10 Dezember 2009 zuruckgewiesen da eine Anfechtung von Wahlgesetzen nur im Rahmen einer nachtraglichen Wahlanfechtung zulassig ist 12 Gesetzesinitiative zur Abschaffung Bearbeiten Im Dezember 2009 noch bevor der Verfassungsgerichtshof uber die Beschwerde Habsburg Lothringens entschieden hatte kundigte der ehemalige Parteivorsitzende der Grunen Alexander Van der Bellen an einen Antrag auf Aufhebung der diskriminierenden Bestimmungen der Verfassung hinsichtlich der Bundesprasidentschaftswahl einzubringen was die Grunen mit einem Initiativantrag am 11 Dezember 2009 auch umsetzten 10 Der Parteiobmann der FPO Heinz Christian Strache kundigte an diesen Vorstoss unterstutzen zu wollen 13 Im Janner 2010 kundigte Habsburg Lothringen an dass er dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofs folgend das Ergebnis der Bundesprasidentenwahl anfechten und sich auch an den Europaischen Gerichtshof fur Menschenrechte wenden werde 14 eine tatsachliche Umsetzung seines Vorhabens ist nicht bekannt geworden Anfang Februar 2010 sprachen sich sowohl der SPO Bundesgeschaftsfuhrer Gunther Krauter wie auch Wilhelm Molterer zu diesem Zeitpunkt Verfassungssprecher der OVP fur die Aufhebung des Kandidaturverbots als nicht mehr zeitgemass aus Wahrend Molterer sich fur eine Aufhebung noch vor dem Wahltermin am 25 April 2010 aussprach gab Krauter an seine Partei wolle erst nach der Bundesprasidentenwahl 2010 daruber entscheiden 15 16 Im Zuge der grosseren Wahlrechtsreform 2011 beschlossen alle im Nationalrat vertretenen Parteien am 16 Juni 2011 unter vielem anderen auch die Abschaffung der beiden Habsburger Paragraphen Ein Ausschluss vom passiven Wahlrecht zum Bundesprasidenten von dem je nach rechtlicher Auslegung in erster Linie die Mitglieder der Familie Habsburg Lothringen betroffen waren fand nicht mehr statt Anm 1 Anm 2 Im Nachhinein wurde Habsburg Lothringens Initiative als Ausloser angesehen 17 Siehe auch BearbeitenPolitisches System Osterreichs Wahlergebnisse osterreichischer BundesprasidentenwahlenBundesprasidentenwahlen in Osterreich 1951 1957 1963 1965 1971 1974 1980 1986 1992 1998 2004 2010 2016 2022Literatur BearbeitenRobert Stein Wahlrecht Briefwahl Fristen Ausschliessung Am 1 Oktober 2011 ist das Wahlrechtsanderungsgesetz 2011 in Kraft getreten Es bringt unter anderem Neuerungen bei der Briefwahl und bei den Wahlausschliessungsgrunden In Offentliche Sicherheit Ausgabe 11 12 2011 Bundesministerium fur Inneres Hrsg Wien 2011 S 89 91 PDF 138 kB Karin Stoger Oberhaupt oder Reprasentant Die Stellung des Bundesprasidenten im osterreichischen politischen System Reihe Lernmodule fur die politische Bildung Demokratiezentrum Wien Hrsg Februar 2016 PDF 356 kB Weblinks BearbeitenBundesprasidentenwahlgesetz im Rechtsinformationssystem des Bundes RIS Einzelnachweise und Anmerkungen BearbeitenEinzelnachweise a b Historische Entwicklung des Art 60 Bundes Verfassungsgesetz im Rechtsinformationssystem des Bundes RIS Das sind in der am 4 Marz 2023 geltenden Fassung der Nationalratswahlordnung 21 und 22 sowie in der bis 31 Dezember 2023 in Geltung stehenden Fassung 23 24 und 25 Siehe Bundesgesetz mit dem die Nationalrats Wahlordnung 1992 die Europawahlordnung das Bundesprasidentenwahlgesetz 1971 das Volksabstimmungsgesetz 1972 das Volksbefragungsgesetz 1989 das Volksbegehrengesetz 2018 das Wahlerevidenzgesetz 2018 und das Europa Wahlerevidenzgesetz geandert werden Wahlrechtsanderungsgesetz 2023 BGBl I Nr 7 2023 in Kraft tretend am 1 Janner 2024 siehe die NRWO in der am 1 Janner 2024 geltenden Fassung im RIS Klaus Berchtold Der Bundesprasident Eine Untersuchung zur Verfassungstheorie und zum osterreichischen Verfassungsrecht Forschungen aus Staat und Recht Band 9 Springer Wien New York 1969 ohne ISBN S 76 Online Ausgabe doi 10 1007 978 3 7091 8216 1 Robert Walter Osterreichisches Bundesverfassungsrecht System Manz Wien 1972 ohne ISBN S 436 Gerhart Holzinger Kerstin Holzinger Art 60 B VG In Karl Korinek Michael Holoubek et al Hrsg Osterreichisches Bundesverfassungsrecht Textsammlung und Kommentar Loseblattsammlung 17 Lieferung Band I 3 mit weiteren Nennungen Verlag Osterreich Wien 2017 ISBN 978 3 7046 6247 7 a b Vgl die Anfechtung des zweiten Wahlgangs der Bundesprasidentenwahl 2016 eingebracht am 7 Juni 2016 beim Verfassungsgerichtshof uber die Kanzlei des ehemaligen FPO Justizminister Dieter Bohmdorfer von dem FPO Parteiobmann Heinz Christian Strache des zustellungsbevollmachtigten Vertreters fur den von der FPO aufgestellten Wahlwerber Norbert Hofer Volltext online PDF 152 S auf diePresse com abgerufen am 14 Juni Bundesgesetz uber die Wahl der Mitglieder des Europaischen Parlaments Europawahlordnung EuWO in der im August 2014 geltenden Fassung 80 letzter Satz EuWO in der Fassung vom 1 Marz 2010 Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs VfGH WI2 2014 vom 22 August 2014 Erkenntnis im Volltext und Rechtssatz im RIS In IV Ergebnis und damit zusammenhangende Ausfuhrungen Randzahl 4 formuliert der VfGH zu seiner Fristuberschreitung Schliesslich ist noch zur dem Verfassungsgerichtshof gemass 80 EuWO auferlegten Frist zur Entscheidung uber die Anfechtung einer Wahl zum Europaischen Parlament langstens innerhalb von vier Wochen nach ihrer Einbringung Folgendes festzuhalten Der Verfassungsgerichtshof deutet die Vorschrift des 80 EuWO so dass er gehalten ist alles daran zu setzen diese Frist einzuhalten Sollte dies allerdings auf Grund anderer vom Rechtsstaatsprinzip geforderter verfahrensrechtlicher Vorschriften oder auf Grund zwingenden Unionsrechts nicht moglich sein verpflichtet diese Bestimmung den Verfassungsgerichtshof jedenfalls dazu moglichst rasch zu entscheiden Historische Entwicklung des 6 Bundesprasidentenwahlgesetz 1971 im RIS a b Antrag der Abgeordneten Musiol Van der Bellen Freundinnen und Freunde PDF Initiativantrag 914 A XXIV GP der Grunen eingebracht am 11 Dezember 2009 Der Nationalrat wolle beschliessen Bundes verfassungsgesetz mit dem das Bundes Verfassungsgesetz BGBl Nr 1 1930 idF BGBl I Nr 106 2009 geandert wird und Bundesgesetz mit dem das Bundesprasidenten wahlgesetz 1971 BGBl Nr 57 1971 idF BGBl I Nr 28 2007 geandert wird Habsburger kampft um Kandidatur In Wiener Zeitung 17 September 2009 abgerufen am 7 November 2013 Beschluss des Verfassungsgerichtshofs VfGH G222 09 ua vom 10 Dezember 2009 Rechtssatz und Beschluss anonymisierter Volltext im RIS Grune und FPO wollen Habsburg Kandidatur ermoglichen In derStandard at 2009 Habsburger Rebell will in die Hofburg Memento vom 7 Marz 2010 im Internet Archive In Kurier Janner 2010 Koalition will Verbot fur Habsburger aufheben In Der Standard 8 Februar 2010 abgerufen am 9 Februar 2010 OVP will Habsburger Verbot abschaffen In Der Standard 29 Juni 2010 abgerufen am 13 September 2010 Nationalrat repariert Briefwahl In Der Standard 16 Juni 2011 Anmerkungen a b Vgl Robert Stein langjahriger Leiter der Abteilung Wahlangelegenheiten III 6 im Innenministerium Wahlrecht Briefwahl Fristen Ausschliessung In Offentliche Sicherheit Ausgabe 11 12 2011 siehe Lit hier S 90 Mit diesem Satz des Art 60 Abs 3 B VG wollte der Gesetzgeber der 1920er Jahre verhindern dass es moglicherweise zu einer Restauration des Kaiserhauses kame Der Name Habsburg kommt aber im Gesetzestext nicht vor und aus moderner legistischer Betrachtung enthalt die nunmehr ausser Kraft getretene Verfassungsnorm gleich mehrere unbestimmte Gesetzesbegriffe Die Anderung des Bundes Verfassungsgesetzes und in der Folge des Bundesprasidentenwahlgesetzes 1972 ist eine politische Entscheidung gewesen Fur die Bundeswahlbehorde bedeutet sie jedoch bei zukunftigen Bundeswahlen ein Mehr an Rechtssicherheit ware es doch fur sie in vielen Fallen unklar gewesen was ein regierendes Haus ist oder worum es sich bei einer Familie die ehemals regiert hat tatsachlich handelt a b Vgl Karin Stoger Oberhaupt oder Reprasentant Die Stellung des Bundesprasidenten im osterreichischen politischen System Februar 2016 siehe Lit in Kapitel IV Wahlbarkeit S 5 Dies legte die Verfassung von 1920 fest angesichts der erst kurzlich zusammengebrochenen Monarchie angesichts der Angste die lange Zeit die Politik in Osterreich beherrschte vor einem Wiederaufkommen monarchischer Tendenzen Eine Veranderung der Staatsform hin zur Monarchie uber den Umweg der Republik durch ein Mitglied der vormals herrschenden Familie sollte damit verhindert werden vgl hiezu auch Ermacora 1998 S 318 Diese Angste bestanden lange Erst mit dem Wahlrechtsanderungsgesetz 2011 BGBl I Nr 43 2011 wurde dieser Wahlausschliessungsgrund fur das Amt des Bundesprasidenten beseitigt Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Bundesprasidentenwahlgesetz 1971 amp oldid 235209670