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Der Beauftragte fur Burgerrechte polnisch Rzecznik Praw Obywatelskich ist eine Ombudsperson der polnischen Politik zum Schutz der Burger vor rechtswidrigem staatlichen Handeln und zum Schutz der Menschenrechte Noch im kommunistischen Polen 1987 geschaffen entwickelte sich die von den Staatsgewalten weitgehend unabhangige Institution vor allem seit der demokratischen Transitionsphase ab 1989 zu einem wichtigen Motor fur die Zivilgesellschaft und ersetzt weitgehend die in Deutschland entsprechenden Einrichtungen der Petition und der Verfassungsbeschwerde Sie wurde fur die osteuropaischen Verfassungen in der Systemtransformation zum Vorbild Inhaltsverzeichnis 1 Geschichte 2 Berufung und Rechtsstellung 3 Aufgaben 4 Organisation 5 Wirkung 6 Literatur 7 Weblinks 8 BelegeGeschichte BearbeitenDas Amt des Beauftragten fur Burgerrechte wurde durch ein Gesetz des Sejm am 15 Juli 1987 eingefuhrt das mit Modifikationen bis heute fortgilt 1 und nahm am 1 Januar 1988 die Arbeit auf 2 Die Einrichtung des Amtes war die erste in Osteuropa und Teil einer insgesamt gescheiterten Initiative der Regierung Jaruzelski Mitte der 1980er Jahre eine vorsichtige kulturelle Offnung und politische Liberalisierung einzulauten 3 Wahrend Polen nach einer Phase der Stalinisierung des Rechts in den 1950er Jahren seit den 1960er Jahren im Privatrecht ein Anschluss an die westeuropaische Tradition gelang dauerte eine solche Liberalisierung im Offentlichen Recht bis in die 1980er Jahre die Schaffung des Amtes hing mit der Einrichtung einer Verwaltungs 1980 und Verfassungsgerichtsbarkeit 1985 zusammen 4 Das Amt war von nicht zu unterschatzender Bedeutung auch fur die Rechtsentwicklung 4 und wurde zu einer wichtigen Stutze der sich nach dem Ende der kommunistischen Herrschaft ab 1989 entwickelnden Burgergesellschaft Das Amt wurde in die revidierte Verfassung Polens vom April 1989 aufgenommen und in die neue Verfassung von 1997 deutlich gestarkt 5 von Beginn an integriert wo es in Artt 208 bis 212 geregelt ist 6 Peter Haberle weist darauf hin dass diese Institution generell in die neuen postsozialistischen Verfassungen der Lander Mittel und Osteuropas nach 1989 aufgenommen worden ist und vermutet dass sich eine solche Ombudsfigur besonders eigne Grundrechtskultur aufzubauen da heute 1995 alles noch am Anfang steht 7 Rechtsvergleichend hat Hartmut Bauer fur die Mitgliedslander der Europaischen Union festgestellt dass eine derartige Position entweder alternativ oder kumulativ zum Petitionsrecht in den unterschiedlichsten Auspragungen und mit den verschiedensten Namen auftritt in Osterreich etwa als Volksanwaltschaft in Spanien als Defensor del Pueblo oder in Slowenien als Menschenrechtsbeauftragter 8 Unter diesen hat der polnische Beauftragte eine vergleichsweise sehr starke Stellung 2 und gilt als Prototyp und Wegbereiter der auf Menschenrechte fokussierten Generation von Ombudsleuten vor allem in Osteuropa 5 Berufung und Rechtsstellung BearbeitenDer Sejm beruft den Beauftragten mit einfacher Mehrheit und Zustimmung des Senats fur eine funfjahrige Amtszeit mit einmaliger Verlangerungsmoglichkeit Art 209 Abs 1 der Verfassung Art 5 des Gesetzes von 1987 Er beruft ihn auch wieder ab vorzeitig allerdings nur in Fallen von Verzicht Krankheit oder Nichterfullung der Aufgaben Art 3 und 7 des Gesetzes von 1987 Das monokratische Amt des Burgerrechtsbeauftragten hat eine von den drei Staatsgewalten unabhangige starke Stellung 9 dadurch dass es nicht der Regierung nachgeordnet sondern nur dem Sejm unterstellt Art 210 der Verfassung und damit den frei gewahlten Volksvertretern verpflichtet ist Die Unabhangigkeit zeigt sich auch darin dass der Beauftragte weitreichende politische Immunitat geniesst 10 Der Sejmmarschall kann bis zu drei Stellvertreter bestellen einen davon fur Angelegenheiten der Soldaten wahrend der Beauftragte mit Zustimmung des Sejm regionale Vertreter berufen kann 9 Aufgaben BearbeitenDie zentrale Aufgabe ist es laut Art 208 Abs 1 der Verfassung uber die Freiheiten und Rechte der Menschen und des Burgers die in der Verfassung und in anderen normativen Akten bestimmt sind zu wachen Der Beauftragte wird tatig auf eigene Initiative hin oder auf die in Art 80 der Verfassung garantierte Anrufungsmoglichkeit von Staatsburgern und anderen Individuen des Sejmmarschalls von Selbstverwaltungskorperschaften privaten Organisationen und des Beauftragten fur die Rechte des Kindes Art 9 des Gesetzes von 1987 der Zugang ist nicht formalisiert und unentgeltlich 11 Er kann Antrage ablehnen Art 11 des Gesetzes von 1987 Nachdem er sich einer Angelegenheit angenommen hat kann er innerhalb der eigenen Institution handeln oder die Anfrage an andere Organe wie den Sejm die Staatsanwaltschaft oder Aufsichtsbehorden weiterreichen Wenn der Verstoss gegen individuelle Rechte festgestellt worden ist hat der Beauftragte viele Handlungsmoglichkeiten darunter Stellungnahmen an die betreffende staatliche Stelle oder ihre jeweilige Aufsicht Aufforderungen zum Handeln Klageeinreichungen oder Anrufung des Verfassungsgerichtshofes Art 14 des Gesetzes von 1987 die ohne Vorprufung entschieden werden muss und etwa 20 mal jahrlich stattfindet 10 Er kann Impulse fur weitere Rechtssetzung geben bis hin zum Eingriff in das Gesetzgebungsverfahren ohne allerdings Initiativrecht zu haben 12 Der Beauftragte uberwacht auch das Gerichtswesen was an das skandinavische Ombudsmodell angelehnt ist und bedeutet dass er Auskunfte wahrend und Akteneinsicht nach Prozessen verlangen kann 13 Weiterhin muss der Beauftragte die polnischen Volksvertreter jahrlich uber seine Arbeit und uber die Lage der Menschenrechte in Polen informieren was diese ohne Aussprache zur Kenntnis nehmen mussen Art 212 der Verfassung Art 19 des Gesetzes von 1987 14 Organisation Bearbeiten nbsp Hauptsitz in der Warschauer Solidarnosc Allee 77 nbsp Alle damals noch lebenden bisherigen Amtsinhaber am 9 September 2015 im Sejm Irena Lipowicz Adam Zielinski Ewa Letowska Andrzej Zoll Adam Bodnar von links nach rechts Es gibt neben dem Hauptsitz in Warschau Aussenstellen in Gdansk Wroclaw und Katowice 15 Die bisherigen Amtsinhaber waren Ewa Letowska 19 November 1987 12 Februar 1992 Tadeusz Zielinski 13 Februar 1992 7 Mai 1996 Adam Zielinski 8 Mai 1996 29 Juni 2000 Andrzej Zoll 30 Juni 2000 30 Juni 2005 kommissarisch bis zum 15 Februar 2006 Janusz Kochanowski 15 Februar 2006 10 April 2010 gestorben im Amt beim Flugunfall von Smolensk 2010 Stanislaw Trociuk kommissarisch 10 April 2010 21 Juli 2010 Irena Lipowicz 21 Juli 2010 21 Juli 2015 kommissarisch bis zum 9 September 2015 vorgeschlagen von der Platforma Obywatelska Burgerplattform Adam Bodnar 9 September 2015 15 Juli 2021 vorgeschlagen vom Bund der Demokratischen Linken und der Burgerplattform Marcin Wiacek 23 Juli 2021 16 Der Burgerrechtsbeauftragte ist Mitglied des International Ombudsman Institute das vergleichbare Einrichtungen weltweit zusammenfasst und koordiniert Wirkung BearbeitenSeit 1993 gehen jedes Jahr zwischen 25 000 und 33 000 Falle ein 15 beispielsweise setzte sich die damalige Amtsinhaberin Irena Lipowicz 2013 beim Justizminister dafur ein einen Gesetzesentwurf fur die Geschlechtsumwandlung in die Wege zu leiten um die bisherige Rechtsunsicherheit in Transgender Fragen zu beenden 17 Der Rechtswissenschaftler Tomasz Milej weist darauf hin dass der Schutz der in der Verfassung verburgten Individualrechte weniger als etwa in Deutschland vom Verfassungsgericht wahrgenommen wird sondern starker von burgerschaftlichen Institutionen neben dem Burgerrechtsbeauftragten auch der Helsinki Menschenrechtsstiftung und der Denkfabrik Instytut Spraw Publicznych Das hange auch damit zusammen dass das polnische Verfassungsrecht keine individuelle Verfassungsbeschwerde kennt sondern nur ein Normenkontrollverfahren das jedoch einem weiteren Kreis von Antragsberechtigten offensteht als etwa im deutschen Fall 15 Das Amt wird im Allgemeinen positiv bewertet Hartmut Bauer spricht von einer erfolgreichen Arbeit seit der Systemtransformation 18 und Peter Haberle weist darauf hin dass Polen im internationalen Vergleich mit dem Amt besonders gute Erfahrungen gemacht habe 19 fur Julia Haas hat sich das Amt als Garant fur die umfassende Konsolidierung der polnischen Demokratie bewahrt 9 Literatur BearbeitenGeorg Jaster Das Gesetz uber den Beauftragten fur Burgerrechte von 1991 Text mit Einfuhrung In Jahrbuch fur Ostrecht Nr 1 1992 S 265 280 Georg Jaster Der polnische Beauftragte fur Burgerrechte Eine Institution zum Schutz der Grundrechte im Ubergang vom realen Sozialismus zum burgerlichen Rechtsstaat Frankfurter Studien zum Datenschutz Band 4 Nomos Baden Baden 1994 ISBN 3 7890 3274 3 Andrzej Zoll Der Burgerrechtsbeauftragte als ein Verfassungsorgan in der Republik Polen In Claus Dieter Classen Helmut Heiss Anna Supron Heidel Hrsg Polens Rechtsstaat am Vorabend des EU Beitritts Mohr Siebeck Tubingen 2004 ISBN 3 16 148198 4 S 35 44 Vorschau Anna Deryng Die Tatigkeit des Burgerrechtsbeauftragten als Verfassungsorgan zur Unterstutzung der Zivilgesellschaft in Polen In Osteuropa Recht Band 54 2008 Nr 3 4 S 168 182 Julia Haas Der Ombudsmann als Institution des Europaischen Verwaltungsrechts Zur Neubestimmung der Rolle des Ombudsmanns als Organ der Verwaltungskontrolle auf der Grundlage europaischer Ombudsmann Einrichtungen Studien und Beitrage zum offentlichen Recht Band 13 Mohr Siebeck Tubingen 2012 ISBN 978 3 16 152228 4 zugleich Dissertation Universitat Hannover 2012 4 B Der polnische Beauftragte fur Burgerrechte als Wegbereiter einer neuen Ombudsmann Generation S 215 220 Vorschau Weblinks BearbeitenHuman Rights Defender Amtliche Website des Burgerrechtsbeauftragten englisch Verfassung der Republik Polen Verabschiedet von der Nationalversammlung am 2 April 1997 In Sejm gov pl amtliche deutsche Ubersetzung Artt 208 212 Beauftragter fur Burgerrechte Commissioner for Human Rights In International Ombudsman Institute englisch mit Arbeitsberichten und englischer Ubersetzung des Gesetzes vom 15 Juli 1987 Belege Bearbeiten Commissioner for Human Rights In International Ombudsman Institute mit englischer Ubersetzung des Gesetzes a b Andrzej Zoll Der Burgerrechtsbeauftragte als ein Verfassungsorgan in der Republik Polen In Claus Dieter Classen Helmut Heiss Anna Supron Heidel Hrsg Polens Rechtsstaat am Vorabend des EU Beitritts Mohr Siebeck Tubingen 2004 ISBN 3 16 148198 4 S 35 44 hier S 39 Dieter Bingen Polen 1000 Jahre wechselvoller Geschichte In Informationen zur politischen Bildung Nr 311 2 August 2011 a b Erhardt Gralla Tina de Vries Landerbericht Polen I Vorbemerkungen In Internationales Ehe und Kindschaftsrecht mit Staatsangehorigkeitsrecht Verlag fur Standesamtswesen Frankfurt am Main Berlin zuletzt aktualisiert am 1 Juni 2012 a b Julia Haas Der Ombudsmann als Institution des europaischen Verwaltungsrechts Studien und Beitrage zum offentlichen Recht Band 13 Mohr Siebeck Tubingen 2012 ISBN 978 3 16 152228 4 S 215 Andrea Gawrich Minderheiten im Transformations und Konsolidierungsprozess Polens Verbande und politische Institutionen Springer Wiesbaden 2003 ISBN 978 3 8100 3775 6 S 349 Peter Haberle Dokumentation von Verfassungsentwurfen und Verfassungen ehemals sozialistischer Staaten in Sud Osteuropa und Asien In Jahrbuch des offentlichen Rechts der Gegenwart Neue Folge Band 43 1995 S 105 325 S 119 Hartmut Bauer Petitionsrecht In Detlef Merten Hans Jurgen Papier Hrsg Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Europa Band 5 Grundrechte in Deutschland Einzelgrundrechte II C F Muller Munchen 2013 ISBN 978 3 8114 5528 3 S 389 462 hier S 407 410 Das Petitionsrecht im unionsinternen Rechtsvergleich besonders S 409 a b c Julia Haas Der Ombudsmann als Institution des europaischen Verwaltungsrechts Studien und Beitrage zum offentlichen Recht Band 13 Mohr Siebeck Tubingen 2012 ISBN 978 3 16 152228 4 S 216 a b Andrzej Zoll Der Burgerrechtsbeauftragte als ein Verfassungsorgan in der Republik Polen In Claus Dieter Classen Helmut Heiss Anna Supron Heidel Hrsg Polens Rechtsstaat am Vorabend des EU Beitritts Mohr Siebeck Tubingen 2004 ISBN 3 16 148198 4 S 35 44 hier S 41 Der Aufgabenuberblick folgt Andrea Gawrich Minderheiten im Transformations und Konsolidierungsprozess Polens Verbande und politische Institutionen Springer Wiesbaden 2003 ISBN 978 3 8100 3775 6 S 350 f Andrzej Zoll Der Burgerrechtsbeauftragte als ein Verfassungsorgan in der Republik Polen In Claus Dieter Classen Helmut Heiss Anna Supron Heidel Hrsg Polens Rechtsstaat am Vorabend des EU Beitritts Mohr Siebeck Tubingen 2004 ISBN 3 16 148198 4 S 35 44 hier S 38 f und 41 Julia Haas Der Ombudsmann als Institution des europaischen Verwaltungsrechts Studien und Beitrage zum offentlichen Recht Band 13 Mohr Siebeck Tubingen 2012 ISBN 978 3 16 152228 4 S 217 Andrzej Zoll Der Burgerrechtsbeauftragte als ein Verfassungsorgan in der Republik Polen In Claus Dieter Classen Helmut Heiss Anna Supron Heidel Hrsg Polens Rechtsstaat am Vorabend des EU Beitritts Mohr Siebeck Tubingen 2004 ISBN 3 16 148198 4 S 35 44 hier S 41 a b c Tomasz Milej Verfassungsgerichtshof und Gesetzgeber Ein ambivalentes Verhaltnis im internationalen Vergleich In Carmen Schmidt Bogoslaw Banaszak Tomasz Milej Hrsg Verfassungsrechtsprechung in Polen Dokumentation und Analyse der Entscheidungen des polnischen Verfassungsgerichtshofs 2000 2009 Institut fur Ostrecht der Universitat zu Koln Koln 2014 ISBN 978 3 7322 9338 4 S 31 98 hier S 59 Neuer Grundrechtebeauftragter in Polen In euraktiv de 22 Juli 2021 abgerufen am 29 Oktober 2021 Anna Grodzka Polen Keine Rechte fur die LGBT Community In Boell de 1 Juli 2013 Hartmut Bauer Petitionsrecht In Detlef Merten Hans Jurgen Papier Hrsg Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Europa Band 5 Grundrechte in Deutschland Einzelgrundrechte II C F Muller Munchen 2013 ISBN 978 3 8114 5528 3 S 389 462 hier S 410 Fn 152 Peter Haberle Dokumentation von Verfassungsentwurfen und Verfassungen ehemals sozialistischer Staaten in Sud Osteuropa und Asien In Jahrbuch des offentlichen Rechts der Gegenwart Neue Folge Band 43 1995 S 105 325 S 119 Normdaten Korperschaft GND 5029720 X lobid OGND AKS LCCN n90656014 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Beauftragter fur Burgerrechte amp oldid 237726547