www.wikidata.de-de.nina.az
Die actio libera in causa Abkurzung a l i c lat fur wortlich in der Ursache freie Handlung ist ein durch Wissenschaft und Rechtsprechung geschaffenes Rechtsinstitut das im Rahmen der strafrechtlichen Schuldzuweisung Anwendung findet Ist der Tater bei Begehung der Tat unfahig das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln kann er grundsatzlich nicht bestraft werden weil er in diesem Zustand gemass 20 StGB nicht schuldhaft handelt Die rechtswidrige Verwirklichung eines Straftatbestandes im Zustand der Schuldunfahigkeit soll nach den Regeln uber die a l i c aber dann zur Strafbarkeit fuhren wenn der Tater bereits in schuldfahigem Zustand eine Ursache fur sein spateres Tun gesetzt hat und daher fur die Tat verantwortlich ist Haufigster Anwendungsfall ist das vorsatzliche Sichbetrinken des Taters um im Zustand des Vollrausches die geplante Straftat zu begehen weil er glaubt sich so der Strafbarkeit wegen Schuldunfahigkeit entziehen zu konnen Fachsprachlich resultiert die Strafbarkeit dabei aus der teleologischen Reduktion des Handlungsbegriffs des 8 StGB Vorverlegung des Handlungszeitpunkts Die zugrundeliegenden Formen sind actiones vel omissiones liberae in causa sive ad libertatem relatae Handlungen oder Unterlassungen deren Ursache frei gesetzt wurde oder die auf Freiheit zuruckgefuhrt werden konnen beziehungsweise auch 1 actio libera in causa sed non libera in actu Handlungen bei deren Verursachung in causa der Tater noch freiverantwortlich handelte nicht mehr aber bei der spateren Ausfuhrung selbst in actu Umstritten und lediglich mit Augenmass anwendbar ist die Rechtskonstruktion der a l i c weil mit ihr der Schuldvorwurf kraft einer blossen Fiktion vorverlagert wird Diese Vorverlagerung kollidiert mit dem geschutzten Grundsatz nulla poena sine lege Inhaltsverzeichnis 1 Deutsches Recht 1 1 Vorsatzliche a l i c 1 1 1 Zweck der a l i c 1 1 2 Voraussetzungen der a l i c 1 1 3 Anerkennung der a l i c 1 1 3 1 Unvereinbarkeitstheorie 1 1 3 2 Ausnahmetheorie 1 1 3 3 Ausdehnungsmodell 1 1 3 4 Vorverlagerungstheorie Tatbestandsmodell 1 1 3 5 Lehre von der mittelbaren Taterschaft beziehungsweise Werkzeugtheorie 1 1 3 6 Rechtsprechung 1 2 Fahrlassige a l i c 2 Schweizer Recht 2 1 Grundsatzliches 2 2 Vorsatzliche a l i c 2 3 Fahrlassige a l i c 3 Siehe auch 4 Literatur 5 EinzelnachweiseDeutsches Recht BearbeitenVorsatzliche a l i c Bearbeiten Zweck der a l i c Bearbeiten Nach 20 StGB handelt ohne Schuld wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Storung wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstorung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Storung unfahig ist das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln Aufgrund des dem Strafrecht zugrundeliegenden Schuldprinzips konnen Tater die schuldlos handelten nicht bestraft werden Die a l i c behandelt den Fall in dem sich der Tater vor Begehung der Tat vorsatzlich in einen Zustand der Schuldunfahigkeit nach 20 StGB versetzt hat etwa durch die Herbeifuhrung eines Vollrausches um in diesem Zustand die Tat ohne Schuld und ohne Bestrafung begehen zu konnen sog vorsatzliche a l i c In beiden Fallen tritt die Rechtsfigur der a l i c dazwischen und schaltet 20 StGB aus Die Begrundung fur diese Rechtsfigur ist allerdings umstritten Voraussetzungen der a l i c Bearbeiten Das Vorliegen einer actio libera in causa wird an bestimmte und allgemein anerkannte Voraussetzungen geknupft Ein Sichversetzen in die Schuldunfahigkeit Begehung einer tatbestandsmassigen und rechtswidrigen Straftat im Zustand der Schuldunfahigkeit Der Tater muss Vorsatz bezuglich 1 und 2 gehabt haben sogenannter Doppelvorsatz Der Vorsatz muss schon im Zustand der Schuldfahigkeit gegeben gewesen sein Anerkennung der a l i c Bearbeiten Geltungsumfang und dogmatische Begrundung der a l i c sind stark umstritten 2 Unvereinbarkeitstheorie Bearbeiten Ein Teil der deutschen rechtswissenschaftlichen Literatur halt die Rechtsfigur der a l i c fur unvereinbar mit dem Grundsatz nullum crimen sine lege Die Ausdehnung der Strafbarkeit uber den Wortlaut des 20 StGB hinaus sei verfassungsrechtlich nicht moglich Eine Bestrafung komme nur nach dem Tatbestand des Vollrausches gemass 323a StGB 287 oStGB in Betracht bei dem die Strafandrohung jedoch recht gering angesetzt ist 3 Ausnahmetheorie Bearbeiten Die a l i c stellt eine gewohnheitsrechtlich begrundete Ausnahme von der Norm des 20 StGB dar 4 Ein Tater soll nicht geschutzt werden der rechtsmissbrauchlich versucht ein Recht von Verfassungsrang dazu auszunutzen straffrei zu bleiben Fur diese Falle gelte das Koinzidenzprinzip nicht was eine teleologische Reduktion des 20 StGB rechtfertige Hiergegen lasst sich wiederum einwenden dass eine der Grundrechtsverwirkung gleichkommende Ausnahme vom Koinzidenzprinzip an sich verfassungswidrig ist Vertreter dieser These berufen sich allerdings darauf dass der allgemeine Teil des Strafgesetzbuches im Hinblick auf Art 103 Absatz 2 GG nicht an den gleichen Massstaben zu messen sei wie die einzelnen Spezialtatbestande des besonderen Teils So sei es ja auch nicht verfassungswidrig dass der Gesetzgeber die Ausformung einzelner Garantenpflichten im Rahmen des Unterlassens nach 13 Absatz 1 StGB der Rechtspraxis uberlassen hat Indes gebe es eine gefestigte Rechtsprechung von Reichsgericht und Bundesgerichtshof die in ihrer langen Tradition mittlerweile verfassungsrechtlichen Bedenken entgegenstehe da es hierdurch zumindest eine faktische wenngleich nicht gesetzliche Strafandrohung gibt Diese Losung hielt jedoch sogar ihr Begrunder Joachim Hruschka zuletzt selbst fur verfassungswidrig Ausdehnungsmodell Bearbeiten Bei dem haufig vertretenen Ausdehnungsmodell wird die Begehung der Tat im Sinne des 20 StGB auf schuldrelevantes auf die Tatbestandsverwirklichung gerichtetes Vorverhalten ausgedehnt welches zur Schuldunfahigkeit fuhrt etwa des Sich Betrinkens 5 Durch die Erweiterung des Begriffs der Tat gelingt es dieser Auffassung je nach Deliktsnatur eine auch mit Art 103 Abs 2 GG in Einklang zu bringende Losung auf den Weg zu bringen Allerdings ist sie nicht mit dem Koinzidenzprinzip vereinbar wonach Tatbestandsverwirklichung Rechtswidrigkeit und Schuld bei der Tatbegehung auch wirklich gemeinsam vorliegen mussen Zudem ist nicht ersichtlich wieso der Gesetzgeber den Ausdruck bei Begehung der Tat weiter verstanden haben will als in 16 Abs 1 2 17 StGB 6 Vorverlagerungstheorie Tatbestandsmodell Bearbeiten Nach der Vorverlagerungstheorie wird der Beginn der Tat auf den Zeitpunkt des Sich Berauschens vorverlagert 7 Aufgrund dieses Kunstgriffes bleibt das Koinzidenzprinzip gewahrt weil Zeitpunkt der Tat dann bereits der des Sich Berauschens ist Dies ist sehr zweifelhaft und fuhrt zu Widerspruchen mit den Grundsatzen zur Bestimmung des Versuchsbeginns beziehungsweise des unmittelbaren Ansetzens zur Tat 22 StGB Versuchsbeginn ist dann namlich bereits das Sich Berauschen Folglich ist die Schwelle zur Strafbarkeit bereits mit diesem an sich nicht strafbewehrten Verhalten uberschritten mit der Folge dass beispielsweise das blosse Sich Betrinken bis zur Schuldunfahigkeit um in diesem Zustand einen Mord zu begehen ohne jeden Ansatz zur Totungshandlung bereits einen versuchten Mord darstellt Aufgrund dessen wird die Vorverlagerungstheorie von weiten Teilen der rechtswissenschaftlichen Literatur abgelehnt Lehre von der mittelbaren Taterschaft beziehungsweise Werkzeugtheorie Bearbeiten Teilweise wird auch vertreten dass es sich bei der actio libera in causa um einen Spezialfall der mittelbaren Taterschaft handelt Der Tater mache sich durch das Sich Betrinken zu seinem eigenen indolosen Werkzeug Er haftet nach diesem Ansatz als Tater in mittelbarer Taterschaft Auch nach dieser Theorie wird also an der Tathandlung des Sich Betrinkens angeknupft was in letzter Konsequenz dazu fuhrt dass die Konstruktion der mittelbaren Taterschaft eigentlich nur ein anderer Begrundungsansatz fur die Vorverlagerungstheorie ist und schwerlich gelost von dieser verstanden werden kann Dieser Theorie wird entgegnet dass sie eine rein juristische Spaltung ein und derselben Person vornimmt die mit 25 Abs 1 2 Alt StGB nicht zu vereinbaren sei durch einen anderen also einer anderen Person Hiergegen wird wiederum eingewandt dass es sich eben nicht um eine direkte Anwendung des 25 Abs 1 2 Alt StGB handelt sondern nur um eine Anlehnung an das dogmatische Modell um einen hinreichenden Tatbezug des Sich Betrinkens zur Ausfuhrungshandlung zu begrunden Selbst wenn man dieses Argument mit psychologischen Einwanden ubergeht so stellt sich die Frage warum bei einem moglichen Rucktritt des schuldunfahigen Tatmittlers vom Versuch der Tat dies dem schuldfahig gewesenen Hintermann zugutekommen soll Rechtsprechung Bearbeiten Die altere Rechtsprechung folgte der Vorverlagerungstheorie 8 Bei verhaltensgebundenen eigenhandigen Delikten allerdings hat der 4 Strafsenat des Bundesgerichtshofs die Anwendung der a l i c 1996 abgelehnt 9 Dazu zahlen insbesondere die Strassenverkehrsdelikte und die Aussagedelikte wie z B der Meineid Dabei hat der Bundesgerichtshof betont dass ein Verhalten nur unter eine Norm subsumiert werden kann wenn dieses mit deren Wortlaut vereinbar ist Der BGH erkennt weiter dass das Trinken bzw die in die Schuldunfahigkeit fuhrende Handlung als Tathandlung jedenfalls dann nicht in Betracht kommt wenn diese kein Trinken sondern Fuhren eines Kraftfahrzeugs falsch schworen usw ist Offengeblieben ist indes die Haltung des Gerichts mit Blick auf Erfolgsdelikte etwa Totschlag 212 StGB Grund hierfur ist dass derartige Fallkonstellationen extrem selten sind Teilweise wird angenommen dass der Bundesgerichtshof der a l i c insoweit eine Existenzberechtigung einraumt Andere Stromungen in der juristischen Literatur glauben in den Ausfuhrungen des Bundesgerichtshofes erhebliche Bedenken hinsichtlich der Existenzberechtigung der a l i c gefunden zu haben und gehen von einer prinzipiellen Ablehnung aus Der 2 Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat im Jahre 2000 klargestellt dass die Entscheidung des 4 Strafsenats aus dem Jahre 1996 nur Vergehen der Strassenverkehrsgefahrdung und des Fahrens ohne Fahrerlaubnis betrifft 10 Eine weitergehende Einschrankung des Anwendungsbereichs der Grundsatze der actio libera in causa sei nicht anzuerkennen und auch nicht zu erwarten Fahrlassige a l i c Bearbeiten Die fahrlassige a l i c ist nicht strafbar 11 Stellt man mit der Ausnahmetheorie auf die unmittelbar im Rausch erfolgte Tathandlung ab so scheitert die Strafbarkeit an 20 StGB weil die Grundsatze der vorsatzlichen a l i c mangels Notwendigkeit nicht auf Fahrlassigkeitsdelikte anwendbar sind 11 Das liegt daran dass bei der Fahrlassigkeitsstrafbarkeit an jedes vor dem Taterfolg liegende Verhalten des Taters angeknupft werden kann auch wenn es nicht als Tatbeitrag intendiert war 12 Folgt man dem Tatbestandsmodell oder der Werkzeugtheorie und sieht folglich im Sichberauschen die Tathandlung ermangelt es der fur die Strafbarkeit notwendigen objektiven Vorhersehbarkeit Denn aus 323 a StGB lasst sich durch systematisch teleologische Auslegung ermitteln dass das vom Tater geschaffene Risiko im Vollrausch eine Tat zu begehen nicht fur eine Fahrlassigkeitsstrafbarkeit ausreiche Sonst ware die Norm des 323 a StGB uberflussig 11 Schweizer Recht BearbeitenGrundsatzliches Bearbeiten Nach Art 19 Abs 4 StGB handelt der Tater nicht straflos e contrario Art 19 Abs 1 StGB oder kommt ihm keine Strafmilderung zugute e contrario Art 19 Abs 2 StGB wenn er die Schuldunfahigkeit oder die Verminderung der Schuldfahigkeit hatte vermeiden konnen und dabei die in diesem Zustand begangene Tat hatte voraussehen konnen Vorsatzliche a l i c Bearbeiten Der Vorsatz muss sich auf die Herabsetzung der Schuldfahigkeit und auf die Tat beziehen Eventualdolus genugt Vorsatzliche a l i c kann auch dann angenommen werden wenn sich der Tater fahrlassig in einen Rauschzustand versetzt obwohl er weiss dass er in diesem Zustand zu einer gewissen Art von Delikten neigt 13 Fahrlassige a l i c Bearbeiten Der Tater hat die Verminderung seiner Schuldfahigkeit sowie die Gefahr einer in diesem Zustand zu begehenden Fahrlassigkeitstat nicht bedacht er hatte voraussehen konnen dass er in diesem Zustand eine Fahrlassigkeitstat veruben konnte 14 Fur die Voraussehbarkeit des spateren Fahrlassigkeitsdeliktes gelten die allgemeinen Regeln Es reicht nicht dass fur den Tater irgendein Delikt voraussehbar war vielmehr muss er im Zustand der vollen Schuldfahigkeit die Begehung eines bestimmten Delikts voraussehen konnen 15 Zur fahrlassigen a l i c gehort auch der Fall dass der Tater nach Herbeifuhrung der verminderten Schuldfahigkeit pflichtwidrig nicht daran denkt dass er in diesem Zustand eine bestimmte vorsatzliche Straftat begehen konnte und dies in der Folge tut 16 Wenn die Voraussehbarkeit komplett fehlt das heisst die Tat welche in der Schuldunfahigkeit erfolgte nicht hatte vorausgesehen werden konnen kommt eventuell Art 263 StGB zum Tragen Dabei wird das selbstverschuldete Herbeifuhren der Unzurechnungsfahigkeit bestraft was die im Rauschzustand verubte Rausch Tat Verbrechen oder Vergehen zur blossen objektiven Strafbarkeitsbedingung macht Siehe auch BearbeitenOmissio libera in causa Latein im RechtLiteratur BearbeitenDreher Trondle Strafgesetzbuch und Nebengesetze C H Beck Munchen 1995 20 Rnr 18 21 Michael Hettinger Die Actio libera in causa Strafbarkeit wegen Begehungstat trotz Schuldunfahigkeit eine historisch dogmatische Untersuchung Duncker amp Humblot Berlin 1988 ISBN 3 428 06492 5 Henning Leupold Die Tathandlung der reinen Erfolgsdelikte und das Tatbestandsmodell der actio libera in causa im Lichte verfassungsrechtlicher Schranken Duncker amp Humblot Berlin 2005 ISBN 3 428 11914 2 Eberhard Schmidhauser Die actio libera in causa ein symptomatisches Problem der deutschen Strafrechtswissenschaft Vandenhoeck und Ruprecht Gottingen 1992 ISBN 3 525 86255 5 Heiko Ubler Neue Entwicklungen im Bereich der actio libera in causa Ende einer uberkommenen Rechtsfigur Universitat Regensburg Dissertation 2002 Rene Zenker Actio libera in causa ein Paradoxon als offentlicher Strafanspruch in einem vom Schuldprinzip gepragten Rechtsstaat LIT Verlag Munster 2003 ISBN 3 8258 6578 9 Einzelnachweise Bearbeiten Eschelbach Beck scher Online Kommentar zum StGB Ed 10 2009 20 Rn 71 vgl Bernd Heinrich Geltungsumfang und Begrundung der actio libera in causa Stand 1 Oktober 2019 Ambos NJW 1997 2296 Bott Krell ZJS 2010 694 697 699 Hettinger GA 1989 13 ff Hruschka JZ 1997 24 Klescewski Rn 409 Kunz JuS 1996 40 Mutzbauer JA 1997 100 NK Paeffgen vor 323a Rn 29 Paeffgen ZStW 97 1985 516 ff Rath JuS 1995 405 412 Ronnau JA 1997 715 f Schweinberger JuS 1998 191 Wolff NJW 2007 2032 2033 Jescheck Weigend 40 VI Kuhl 11 Rn 18 Lackner Kuhl 20 Rn 25 LK Jahnke 11 Aufl 20 Rn 78 Otto 13 Rn 24 ff ders JURA 1999 218 vgl auch Krey Esser Rn 710 MuKo Streng 3 Aufl 20 Rn 128 ff Safferling JA 2007 183 185 Streng ZStW 101 1989 273 ders JZ 1994 709 vgl auch Frisch ZStW 101 1989 538 ff Jerouschek JuS 1997 385 BGH NJW 1997 138 140 vgl Denn Vorgluhen schutzt vor Strafe nicht die actio libera in causa Baumann Weber Mitsch Eisele 17 Rn 37 ff Ellbogen JURA 1998 485 Hirsch NStZ 1997 230 Hohmann JuS 1995 135 136 Krause JURA 1980 169 Krell ZJS 2010 640 644 Maurach Zipf AT 1 36 Rn 54 Puppe JuS 1980 346 Schluchter Hirsch FS 1999 S 345 vgl auch LK Spendel 11 Aufl 323a Rn 27 ff zur vorsatzlichen Form RGSt 73 177 182 BGHSt 17 259 BGHSt 21 381 BGH NStZ 1997 230 OLG Schleswig NStZ 1986 511 zur fahrlassigen Form RGSt 22 413 BGHSt 2 14 17 f BGHSt 17 333 BayOblG JZ 1967 502 OLG Celle NJW 1968 1938 BGH Urteil vom 22 August 1996 4 StR 217 96 BGHSt 42 235 BGH Urteil vom 7 Juni 2000 2 StR 135 00 a b c Kudlich Hans Falle zum Strafrecht Allgemeiner Teil 3 Aufl Munchen 2018 S 243 f Kudlich Hans Falle zum Strafrecht Allgemeiner Teil 3 Aufl Munchen 2018 S 233 244 Trechsel Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar Art 19 Rz 22 BSK Bommer Art 19 Rz 103 BSK Bommer Rz 104 BGE 120 IV 169 171 E 2c BSK Bommer Rz 105 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4141340 4 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Actio libera in causa amp oldid 229985607