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Das Offentlichkeitsprinzip auch Offentlichkeitsgrundsatz bezeichnet die Grundentscheidung eines Gemeinwesens die Dokumente seiner Verwaltung grundsatzlich allen Personen offenzulegen Verwaltungstransparenz und Informationsfreiheit als auch den Zugang zu Sitzungen der Offentlichkeit d h jedem zu gewahren Inhaltsverzeichnis 1 Verwaltung 1 1 Informationsfreiheit 1 2 Kommunale Vertretungsorgane 1 3 Hochschulen 2 Justiz 3 Politik 4 Literatur 5 Weblinks 6 EinzelnachweiseVerwaltung BearbeitenInformationsfreiheit Bearbeiten Hauptartikel Informationsfreiheit Viele Lander kennen das Offentlichkeitsprinzip der Verwaltung In Deutschland gibt es seit dem 1 Januar 2006 das Informationsfreiheitsgesetz Auf Landerebene haben Brandenburg 1998 Berlin 1999 Schleswig Holstein 2000 Nordrhein Westfalen 2002 Mecklenburg Vorpommern 2006 Hamburg 2006 Bremen 2006 Saarland 2006 Thuringen 2007 Sachsen Anhalt 2008 Rheinland Pfalz 2009 Landestransparenzgesetz 2015 Baden Wurttemberg 2015 und Hessen 2018 Gesetze zur Informationsfreiheit erlassen Die Schweiz hat mit dem Bundesgesetz uber das Offentlichkeitsprinzip der Verwaltung vom 17 Dezember 2004 vom traditionellen Geheimhaltungsgrundsatz auf das Offentlichkeitsprinzip umgestellt Siehe Transparenz in der Politik Schweiz Bundesrat und Bundesverwaltung In Liechtenstein fuhrte das Informationsgesetz 1 bereits 1999 das Offentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt ein 2 In Schweden hat das Offentlichkeitsprinzip eine lange Tradition siehe Offentlighetsprincipen Sollen Informationen als Amtsgeheimnis gehalten werden so muss eine Ausnahme ausdrucklich angeordnet werden Ist keine solche Ausnahme einschlagig so hat jedermann ein Recht darauf die Akten der Verwaltung einzusehen ohne dass er ein besonderes Interesse nachweisen musste Der Gegensatz dazu ist der Geheimhaltungsgrundsatz nach dem die Akten der Verwaltung nur in bestimmten Fallen und unter bestimmten Voraussetzungen zuganglich sind Kommunale Vertretungsorgane Bearbeiten Kommunale Vertretungsorgane wie Gemeinderate und Kreistage unterliegen in Deutschland ebenfalls dem Offentlichkeitsprinzip Dieses leitet sich aus dem Demokratieprinzip aus Art 20 Abs 2 GG ab und entfaltet durch Art 28 Abs 1 und Abs 2 GG auch fur die kommunale Selbstverwaltung Wirkung Dieses Offentlichkeitsprinzip umfasst neben dem freien Zugang zu Sitzungen des Vertretungsorgans auch die Veroffentlichung von Tagesordnungen und Protokollen Die Offentlichkeit kann zum Schutz von Gemeinwohlinteressen oder Personlichkeitsrechten ausgeschlossen werden oder aufgrund von Storungshandlungen Es gewahrt neben Transparanz und der Moglichkeit die Arbeit der Vertreter zu bewerten auch das Recht der Vertreter ihre Argumente gegenuber einer Offentlich darzulegen 3 4 5 Hochschulen Bearbeiten Fur die funktionale Selbstverwaltung wird kein Offentlichkeitsprinzip aus Art 20 und Art 28 GG unmittelbar abgeleitet Diese haufig in Korperschaften des offentlichen Rechts organisierten Selbstverwaltungen ordnen die Mitgliedschaft nicht uber die territorialer Zuordnung an sondern aufgrund von Betroffenheit Trotzdem gelten fur die Reprasentativorgane in der funktionalen Selbstverwaltung teilweise ein Offentlichkeitsprinzip 6 Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit von einem allgemeinen Offentlichkeitsprinzip der Demokratie gesprochen 7 Ein Beispiel dafur sind Hochschulen Diese mussen als Teil der mittelbaren Staatsverwaltung in ihrer Binnenorganisation dem Demokratieprinzip aus Art 20 Abs 1 und 2 GG genugen 8 Mit dem Zweck eine gesetzmassige und sachgerechte Arbeit zu ermoglichen und Missdeutungen der Willensbildung und Beschlussfassung zu vermeiden dient der Grundsatz der Sitzungsoffentlichkeit damit dem offentlichen Interesse an demokratischer Legitimation und mitgliedschaftlicher Begleitung und Kontrolle 9 Innerhalb der Hochschulen soll die Zulassung zu Sitzungen uberdies die Verbundenheit der Mitglieder und Angehorigen mit der Hochschule sowie ihr Interesse an der Selbstverwaltung fordern 6 Zudem konnen sie so Informationen erlangen die sie bei der Ausubung ihres Wahlrechtes zugrunde legen konnen 10 Bis zur Foderalismusreform 2006 normierte 40 Abs 1 HRG fur Hochschulen ein Offentlichkeitsprinzip fur das Organ das deren Grundordnung erlasst beispielsweise fur die Senate Heute regeln die meisten deutschen Landern ein Offentlichkeitsprinzip fur die Reprasentativorgane an Hochschulen wobei diese teilweise nur fur die Betroffenen offentlich sind hochschul oder fakultatsoffentlich Andere Gesetze wie das Thuringer Hochschulgesetz lassen es dem Satzungsgeber offen der aber zumeist die Hochschul und Fakultatsoffentlichkeit fur die Vertretungsorgane vorsieht Nur das Landeshochschulgesetz Baden Wurttemberg sieht nur in Ausnahmen die Offentlichkeit vor Soweit Landeshochschulgesetze das Offentlichkeitsprinzip vorsehen kann diese unter anderem in Personal oder Prufungsangelegenheiten oder bei Storung ausgeschlossen werden 6 11 Justiz Bearbeiten Hauptartikel Offentlichkeitsgrundsatz Das Offentlichkeitsprinzip ist ein Grundsatz des Prozessrechts Es ist durch Art 6 Abs 1 EMRK fur bestimmte Verfahrensarten vorgeschrieben 12 Gerichtsverfahren sind in Deutschland grundsatzlich offentlich sofern nicht die Offentlichkeit ausdrucklich ausgeschlossen wird dies ist dann im Strafprozessrecht nach 272 Nr 5 StPO und im Zivilprozess nach 160 Abs 1 Nr 5 ZPO ausdrucklich im Verhandlungsprotokoll zu vermerken Dadurch konnen auch unbeteiligte Personen von Inhalt und Verlauf der Hauptverhandlung erfahren insbesondere wie die Strafjustiz Straftaten aburteilt Auf diese Weise kann das Rechtsbewusstsein gestarkt werden Eingefuhrt wurde das Offentlichkeitsprinzip zusammen mit dem Mundlichkeitsgrundsatz wahrend der Franzosischen Revolution zum Zweck der Kontrolle der Justiz Der Grundsatz gilt jedoch nur fur Hauptverhandlungen bei Erwachsenen Ihm kann aus Erwagungen wie dem Schutz des Angeklagten oder der Ordnung des Gerichts abbedungen werden dann wird die Verhandlung unter Ausschluss der Offentlichkeit gefuhrt Dies liegt im Ermessen des Gerichts Im Jugendstrafrecht ist die Hauptverhandlung zum Schutz der Jugendlichen grundsatzlich nicht offentlich 48 Abs 1 JGG Politik BearbeitenDie Sitzungen demokratisch gewahlter staatlicher Institutionen sind in Deutschland grundsatzlich offentlich dies gilt neben dem Bundestag aus Art 42 Abs 1 Satz 1 GG und dem Bundesrat aus Art 52 Abs 3 Satz 3 GG auch fur die Landerparlamente was sich aus dem jeweiligen Landesrecht ergibt Ebenso konnen parlamentarische Ausschusse oder der Altestenrat offentlich tagen Zur Offentlichkeit der beiden Kammern der schweizerischen Bundesversammlung und ihrer Kommissionen Ausschusse siehe Transparenz in der Politik Schweiz Parlament Literatur BearbeitenKlaus Krebs Der kommunale Offentlichkeitsgrundsatz Boorberg Stuttgart 2016 ISBN 978 3 415 05633 6 Tobias Pielow Offentliches Strafverfahren Offentliche Strafen Mohr Siebeck Tubingen 2018 ISBN 978 3 16 155958 7 Arno Scherzberg Die Offentlichkeit der Verwaltung Nomos Baden Baden 2000 ISBN 3 7890 6500 5 Stefan Schnockel Die Offentlichkeit von Verhandlungen in Reprasentativorganen eine blosse Selbstverstandlichkeit oder ein rechtspolitisch zweifelhaftes Prinzip In Die Offentliche Verwaltung 16 2007 S 676 683 Weblinks BearbeitenSchweiz Bundesgesetz uber das Offentlichkeitsprinzip der Verwaltung BGO BBl 2004 7269 PDF 113 kB Botschaft des Schweizerischen Bundesrates Botschaft zum Bundesgesetz uber die Offentlichkeit der Verwaltung Offentlichkeitsgesetz BGO BBl 2003 1963 PDF 518 kB Verordnung uber das Offentlichkeitsprinzip der Verwaltung Offentlichkeitsverordnung VBGO Website des privaten Vereins Offentlichkeitsgesetz ch mit Gesetzestext Verweisen auf Gerichtsentscheide und Hilfen zur AntragstellungEinzelnachweise Bearbeiten Informationsgesetz Siehe Art 29 ff Gesetz vom 19 Mai 1999 uber die Information der Bevolkerung Informationsgesetz LGBl 1999 Nr 159 LR 172 015 Klaus Krebs Der kommunale Offentlichkeitsgrundsatz Boorberg Stuttgart 2016 ISBN 978 3 415 05633 6 Sebastian Raphael Bunse und Lukas C Gundling Zum Offentlichkeitsgrundsatz bei Sitzungen von Reprasentativorganen der Hochschulen In ZLVR 1 2020 S 4 6 Digitalisat Alfred Katz Offentlichkeit versus Nichtoffentlichkeit von Gemeinderatssitzungen In NVwZ 2020 S 1076 ff a b c Sebastian Raphael Bunse und Lukas C Gundling Zum Offentlichkeitsgrundsatz bei Sitzungen von Reprasentativorganen der Hochschulen In ZLVR 1 2020 S 1 16 Digitalisat BVerfG Urteil vom 14 Januar 1986 Az 2 BvE 14 83 2 BvE 4 84 BVerfGE 70 324 NJW 1986 907 Achelpohler Wilhelm Grundsatz der Offentlichkeit In von Coelln Schemmer Hrsg BeckOK Hochschulrecht Nordrhein Westfalen 14 Ed vom 1 12 2019 14 Auflage Rn 9 Verlag C H Beck Beck sche Online Kommentare 1 Dezember 2019 vgl VGH Baden Wurttemberg Urteil vom 4 August 2010 Az 9 S 2315 09 Volltext VG Munster Urteil vom 7 November 2008 Az 1 K 1277 08 Volltext Carsten Lund und Cornelia Jager Von Studienbeitragssatzungen und Hochschulraten zur Offentlichkeit von Senatssitzungen In Nordrhein Westfalische Verwaltungsblatter NWVBl 2010 S 301 307 EGMR Urteil vom 5 April 2016 Az 33060 10 in der Sache Blum gegen Osterreich Volltext Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Offentlichkeitsprinzip amp oldid 236395758