www.wikidata.de-de.nina.az
Ein Wertrecht ein Kofferwort der Begriffe Wertpapier und Recht ist im Wertpapierhandel ein vollkommen stuckeloses Wertpapier ohne Verbriefung Effektenverkehr und verwaltung finden dabei ohne Urkunden auch ohne Globalurkunde statt der Nachweis erfolgt ausschliesslich als Guthaben auf einem Depotkonto Inhaltsverzeichnis 1 Geschichte 2 Rechtslage 3 International 4 EinzelnachweiseGeschichte BearbeitenSpatestens seit 1872 war das Wesen des Wertpapierbegriffs durch die Verkorperung eines an sich unsichtbaren Rechts in einer physischen Wertpapierurkunde gekennzeichnet Wertpapierrechtliche Gesetze besagen noch heute dass zur Geltendmachung des Rechts aus einem Wertpapier die Vorlage und Herausgabe der Urkunde an den Aussteller oder Schuldner erforderlich ist Fur Effekten ist diese Vorstellung jedoch weitgehend uberholt Denn die Wertpapierverwahrung findet mediatisiert und quasi stuckelos in komplexen Verwahrungspyramiden statt An der Basis stehen die Anleger die ihre Wertpapierbestande bei einem Finanzintermediar Depotbank hinterlegt haben Die Finanzintermediare bilden die zweite Verwahrungsebene Sie sind einer zentralen Wertpapierverwahrungsstelle angeschlossen welche die Spitze der Verwahrungspyramide bildet Der Anleger muss dabei das Wertpapier weder fur die Geltendmachung des Rechts besitzen noch fur dessen Ubertragung Diese Rationalisierungen waren notwendige Folge der Entwicklung des Effektenwesens bei Kreditinstituten hin zum Massengeschaft Nach den heutigen Borsenusancen werden Wertpapiertransaktionen ohne effektive Ubertragung also ohne korperliche Bewegung von Wertpapierurkunden im Effektengiroverkehr erfullt Anders ware angesichts der massenhaft anfallenden Geschaftsvorfalle ein geordnetes Effektenwesen nicht mehr denkbar Im Mai 1972 also genau 100 Jahre nach der begrifflichen Festlegung auf verbriefte Rechte wurde mit der Girosammelverwahrung der buchmassige also durch blosse Buchung auf Depotkonten abgewickelte Effektengiroverkehr als Normalfall eingefuhrt Die Girosammelverwahrung war die erste Stufe zur Abkehr vom stuckegebundenen Effektenverkehr Sie ersetzte die Ubergabe der Wertpapiere vom alten an den neuen Eigentumer durch die Umbuchung von Anteilen an einem Depotbestand Dies war der erste Schritt hin zum Wertrecht 1 Rechtslage BearbeitenWenn der Anleger und die Depotbank in einem anderen Staat ansassig sind als der Staat in dem das Wertrecht belegen ist das er in seinem Wertpapierdepot halt so gelten die gleichen Prinzipien wie bei sonstigen Wertpapieren auch ggfs Central Securities Depository oder Wertpapierrechnung Die deutschen bankaufsichtsrechtlichen Regelungen Kreditwesengesetz und Depotgesetz berucksichtigen die stuckelose Verbuchung von Effekten Die Definition des Wertpapierbegriffs in 1 Abs 11 Satz 2 Nr 1 4 KWG verdeutlicht dass keine Urkunden ausgestellt sein mussen Die Emittenten machen dabei von ihrem Recht Gebrauch den Verbriefungsanspruch des Aktionars oder Anleiheglaubigers auszuschliessen Allerdings wird bei Aktien nach 10 Abs 5 AktG lediglich ein individueller Anspruch auf Verbriefung ausgeschlossen nicht jedoch der Anspruch auf Ausstellung einer Globalurkunde 2 Auch in einer Begrundung der Regierung zum Gesetzentwurf ist davon die Rede dass der Aktionar die Verbriefung in einer Globalurkunde verlangen kann 3 Dieses Recht ergibt sich zudem aus dem DepotG 2 DepotG 5 DepotG und 9a DepotG und kann durch den satzungsmassigen Ausschluss nicht beseitigt werden Deshalb wird in Deutschland auf Globalurkunden lediglich im Bereich der Anleihen verzichtet weil entsprechende anleihespezifischen Vorschriften fehlen Insbesondere der Bund als Schuldner von Bundesanleihen macht von dieser Moglichkeit Gebrauch Dabei fungiert das Bundesschuldbuch als offentliches Register fur Wertrechte des Bundes Offentlich bedeutet jedoch nicht dass das Register fur jedermann einsehbar ist es gelten dem Bankgeheimnis angenaherte Regelungen Die Eintragungen geniessen offentlichen Glauben Dieser gilt insbesondere fur die Ubertragung eines Wertrechts Der im Schuldbuch Eingetragene erwirbt das Wertrecht selbst dann wenn es dem vor ihm eingetragenen Glaubiger gar nicht zustand Damit sind auch diese Wertrechte den Rechten aus Inhaberpapieren 935 Abs 2 BGB durch gesetzliche Fiktion gleichgestellt 4 Das gilt auch fur Landesschuldbucher bei Anleihen der Bundeslander Verfugungen uber Wertrechte erfolgen wegen der gesetzlichen Fiktion nach sachenrechtlichen Grundsatzen obwohl eine Sache nicht mehr vorhanden ist 5 Die unverbrieften Aktien oder Anleihen bewirken eine Entkorperlichung der klassische Wertpapierbegriff redet von verkorpern des Effektenverkehrs ohne dass die ursprunglich verbrieften Rechte ihren sachenrechtlichen Kerninhalt verlieren Wertrechte konnen wie physisch vorhandene Wertpapiere ubereignet verpfandet oder gepfandet werden und sind Gegenstand der Aussonderung in der Insolvenz der verwahrenden Depotbank Wertrechte konnen entweder durch direkte Eintragung beim Emittenten direkt im personlichen Konto des Inhabers z B Einzelschuldbuchkonto bei der Bundesfinanzagentur verwahrt werden oder durch Girosammelverwahrung auf einem Sammelkonto z B dem Sammelkonto des Zentralverwahrers Clearstream bei der Bundesfinanzagentur Durch die Depotgutschrift findet ein Eigentumserwerb des Depotinhabers nach 929 Satz 1 BGB statt auch eine Pfandrechtsbestellung nach 1205 Abs 1 BGB als Kreditsicherheit kann ebenfalls durch Depotbuchung erfolgen 6 es handelt sich um rechtsgeschaftliche Erwerbstatbestande Daneben gibt es noch den subsidiaren gesetzlichen Eigentumserwerb des 24 Abs 2 Satz 1 DepotG wonach das Miteigentum am Sammelbestand mit der Eintragung des Ubertragungsvermerks im Verwahrungsbuch der Depotbank auf den Depotkunden ubergehen soll Buchungen erfolgen bei Wertrechten wie auf einem normalen Girokonto Eine Gutschrift durch Wertpapierkauf oder sonstige Ubertragung fuhrt zu einem oder erhoht das Guthaben Eigentum an Wertpapieren eine Belastung durch Wertpapierverkauf oder sonstige Ubertragung mindert das Guthaben International BearbeitenMit dem Inkrafttreten des schweizerischen Bundesgesetzes uber die Bucheffekten BEG wurde das Wertrecht in Art 973c Obligationenrecht OR eingefugt wonach es erstmals explizit erlaubt ist anstelle physischer Wertpapiere Wertrechte gleicher Funktion auszustellen respektive bestehende Wertpapiere in Wertrechte umzuwandeln Ein Wertrecht kann also als entmaterialisiertes Wertpapier charakterisiert werden Voraussetzung fur die Schaffung von Wertrechten ist entweder die Ermachtigung der Ausstellung solcher Wertrechte in den Gesellschaftsstatuten respektive dem Ausgabereglement oder aber die Zustimmung der Wertpapierinhaber Zu unterscheiden vom Wertrecht sind die Bucheffekten gemass Art 3 BEG definiert als vertretbare Forderungs oder Mitgliedschaftsrechte gegenuber einem Emittenten die einem Effektenkonto gutgeschrieben sind und uber die der Kontoinhaber Aktionar verfugen kann Die Bucheffekte entsteht qua Gesetz mit der Hinterlegung physischer Wertpapiere zur Sammelverwahrung mit der Hinterlegung von Globalurkunden oder mit der Eintragung von Wertrechten im Hauptregister sofern gleichzeitig eine Gutschrift in einem Effektenkonto erfolgt Art 6 BEG Der Emittent von bestehenden Wertrechten sammelverwahrten Wertpapieren oder Globalurkunden kann diese ausserdem auf seine Kosten in Bucheffekten umwandeln wenn weder Ausgabebedingungen noch Gesellschaftsstatuten der Umwandlung entgegenstehen Art 7 BEG In Osterreich wird das Wertrecht den Bestimmungen uber die Sammelverwahrung und Verschaffung von Eigentum an Sammelbestandanteilen gleichgestellt Es gilt nach in 24 lit c DepotG 1969 auch fur Bundesschuldbuchforderungen Die Uberleitung vom Wertpapier zum Wertrecht ist in Planung Der osterreichische Gesetzgeber plant eine ganzliche Transformation vom Wertpapier zu in digitalen Registern geschaffenen und durch Buchungen ubertragbaren Wertrechten Hierzu hat das osterreichische Bundesministerium fur Finanzen eine Untergruppe des FinTech Beirats zwecks Auseinandersetzung mit dem Thema Dematerialisierung von Wertpapieren eingerichtet 7 Einzelnachweise Bearbeiten Ulrich Seibert Der Ausschluss des Verbriefungsanspruchs des Aktionars in Gesetzgebung und Praxis DB 1999 S 267 269 Jan Wilhelm Kapitalgesellschaftsrecht 2009 S 238 BT Drs 12 6721 vom 1 Februar 1994 Entwurf eines Gesetzes fur kleine Aktiengesellschaften und zur Deregulierung des Aktienrechts S 6 BGHZ 5 27 31 Hans Josef Wieling Sachenrecht 2007 S 113 f Reinhard Ege Das Kollisionsrecht der indirekt gehaltenen Wertpapiere De Gruyter Recht Berlin 2006 S 113 ISBN 978 3 89949 365 8 Shivam Subhash Peter Knobl Die Schaffung und Ubertragung von Wertrechten via Blockchain Technologie in Wirtschaftsrechtliche Blatter Heft 11 November 2019 S 612 ff Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Wertrecht amp oldid 217321385