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Realsicherheit oder Sachsicherheit ist im Bankwesen eine Kreditsicherheit bei der ein oder mehrere Sicherungsgeber dem Kreditgeber eines oder mehrere dingliche Rechte einraumen Im Gegensatz dazu gibt es die Personalsicherheiten Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Arten und Rechtsfragen 3 Bilanzierung 4 Bankaufsichtsrechtliche Vorschriften 5 EinzelnachweiseAllgemeines BearbeitenBeiden Sicherheitenarten ist gemeinsam dass sie erst im Falle der nicht vertragsgerechten Zahlung von Kredit und oder Kreditzinsen durch den Kreditnehmer dem so genannten Sicherungsfall verwertet werden durfen Bei Sachsicherheiten hat der Kreditgeber im Sicherungsfall das Recht durch Verwertung der Sicherheiten seine Kreditforderung abzudecken Dieses Recht ergibt sich aus dem Sicherungsvertrag den der Kreditgeber mit dem Sicherungsgeber abschliesst Sicherungsgeber ist wer aus eigenem Vermogen einem Sicherungsnehmer Sachsicherheiten zur Verfugung stellt und damit der unmittelbaren Herrschaft des Sicherungsnehmers unterwirft 1 Dadurch erlangt der Sicherungsnehmer eine dingliche Rechtsstellung die ihm das Recht auf bevorzugte Befriedigung aus der Kreditsicherheit ausserhalb und innerhalb eines Insolvenzverfahrens des Sicherungsgebers einraumt 2 Sachsicherheiten sind daher Insolvenzprivilegien die dem Glaubiger ein Absonderungsrecht einraumen Arten und Rechtsfragen BearbeitenDas BGB kennt den Eigentumsvorbehalt 449 Abs 1 BGB die Hypothek 1113 ff BGB und die Verpfandung 1204 ff BGB Aus der Kautelarpraxis haben sich die Sicherungsabtretung 398 ff BGB die Sicherungsubereignung allgemein und die Sicherungsubereignung von Kraftfahrzeugen 929 930 BGB sowie die Sicherungsgrundschuld 1192 Abs 1a BGB ergeben Die Pflicht zur Sicherheitenbestellung ergibt sich fur den Sicherungsgeber aus dem mit dem Sicherungsnehmer abgeschlossenen Sicherungsvertrag Die Bestellung eines Pfandrechts die Ubereignung einer Sache oder die Ubertragung eines Rechts als Kreditsicherheit ist eine Verfugung 3 die zu einer unmittelbaren Rechtsanderung fuhrt Dadurch wird der Sicherungsnehmer neuer Eigentumer unmittelbarer Besitzer oder Inhaber des Gegenstands wahrend gleichzeitig der Sicherungsgeber diese Rechtsstellung verliert Bilanzierung BearbeitenDie Bilanzierung des Sicherungsgutes erfolgt weiterhin beim Sicherungsgeber weil das Sicherungsgut nicht in das Vermogen des Sicherungsnehmers ubergeht 4 Selbst bei der Sicherungsubereignung erlangt der Sicherungsnehmer kein Volleigentum sondern nach dem Sicherungsvertrag lediglich treuhanderisches Eigentum so dass sie dem Pfandrecht naher steht Nach 242 Abs 1 und 246 Abs 1 HGB sind samtliche Vermogensgegenstande beim Sicherungsgeber zu bilanzieren wobei der Herausgabeanspruch eines rechtlichen Eigentumers wirtschaftlich bedeutungslos ist und gegenuber der wirtschaftlichen Nutzbarkeit der Sache zurucktreten muss Danach wird die sicherungsubereignete Sache nicht beim Kreditinstitut bilanziert sondern beim Sicherungsgeber weil er handelsrechtlich als wirtschaftlicher Eigentumer angesehen wird Die wirtschaftliche Sichtweise hat bei der Bilanzierung Prioritat vor Formfragen Die IFRS IAS priorisieren ebenfalls diese wirtschaftliche Betrachtungsweise in ihrem zentralen Bilanzierungsgrundsatz substance over form wonach bei der Beurteilung eines Sachverhalts primar nicht auf seine rechtliche Gestaltung sondern auf die wirtschaftlichen Auswirkungen abzustellen ist IAS 17 Nach IAS 7 14 hat der Sicherungsgeber Angaben uber als Sicherheiten gegebene Vermogenswerte und der Sicherungsnehmer uber gehaltene Sicherheiten zu machen Bankaufsichtsrechtliche Vorschriften BearbeitenNach bankublichen Gepflogenheiten uberprufen Kreditinstitute die verlangten Kreditsicherheiten vor der Hereinnahme mit kaufmannischer Sorgfalt auf ihre Werthaltigkeit Bei Realsicherheiten haben sie deshalb im Rahmen der Kreditwurdigkeitsprufung auch die Werthaltigkeit der hereingenommenen Sicherheiten aufgrund der Beleihungsunterlagen einer Sicherheitenbewertung zu unterziehen die einen Beleihungswert ergibt Nach der Legaldefinition in Art 4 Abs 1 Nr 57 der Kapitaladaquanzverordnung englische Abkurzung CRR werden Kreditsicherheiten als Kreditrisikominderung bezeichnet Realsicherheiten gehoren nach Art 4 Abs 1 Nr 58 CRR zur Besicherung mit Sicherheitsleistung bei der sich das mit Bankkrediten verbundene Kreditrisiko dadurch vermindert dass das Institut das Recht hat bei Ausfall der des Kreditnehmers oder bei bestimmten anderen Kreditereignissen bestimmte Vermogenswerte oder Betrage zu verwerten ihren Transfer oder ihre Bereitstellung zu erwirken oder sie einzubehalten oder aber den Risikopositionsbetrag auf die Differenz zwischen diesem und dem Betrag einer Forderung gegen das Institut herabzusetzen bzw diesen durch diese Differenz zu ersetzen Die Art 192 ff CRR enthalten weitere Bestimmungen zu den Anforderungen an anerkennungsfahige Kreditsicherheiten und deren risikomindernde Wirkung Dabei sind nach Art 194 Nr 2 CRR von Banken alle Massnahmen zu ergreifen die erforderlich sind um die Wirksamkeit der Besicherung zu gewahrleisten und die damit verbundenen Risiken anzugehen Die positive Korrelation zwischen den Sicherheiten und der Kreditnehmerbonitat darf nicht sehr hoch sein Art 194 Nr 4 CRR Einzelnachweise Bearbeiten Julian Teves Die Mobiliarsicherheiten im deutschen und rumanischen Recht 2004 S 33 Hans Jurgen Lwowski Das Recht der Kreditsicherung 2000 S 41 Peter Bulow Recht der Kreditsicherheiten 2012 S 44 Thorsten Boeckers Gottfried Eitel Marcel Weinberg Kreditsicherheiten 1997 S 59Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Realsicherheit amp oldid 232505892