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Die Rechtsanwaltsordnung RAO 1 regelt in Osterreich das Berufsrecht der Rechtsanwalte das heisst die Rechte und Pflichten die der Rechtsanwalt gegenuber Mandanten und Dritten zu beachten hat sowie diverse weitere berufsrechtliche Fragen BasisdatenTitel RechtsanwaltsordnungAbkurzung RAOTyp BundesgesetzGeltungsbereich Republik OsterreichRechtsmaterie Rechtspflege BerufsrechtFundstelle RGBl 96 1868Datum des Gesetzes 6 Juli 1868Inkrafttretensdatum 15 Juli 1868Letzte Anderung BGBl I Nr 19 2020Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung Die Befugnis zur umfassenden berufsmassigen Parteienvertretung ist den Rechtsanwalten gemass RAO vorbehalten 2 Die Rechtsanwaltsordnung ist nach 1 iVm 4 DSt 3 ausschliesslich auf Rechtsanwalte und Rechtsanwaltsanwarter anzuwenden Inhaltsverzeichnis 1 Historie 2 Gesetzesgliederung 3 Normative Erganzungen der RAO 4 Web ERV 5 Literatur 6 Weblinks 7 EinzelnachweiseHistorie BearbeitenDie Rechtsanwaltsordnung wurde 1868 unter dem Titel Gesetz vom 6 Juli 1868 womit eine Advocatenordnung eingefuhrt wird publiziert Mit dieser Advocatenordnung wurde die provisorische Advocatenordnung vom 16 August 1849 RGBl 364 aufgehoben Per Gesetz 4 wurde 1919 die Bezeichnung Advokat in Rechtsanwalt Advokaturkandidat in Rechtsanwaltsanwarter die Advokatenkammer in Rechtsanwaltskammer umbenannt wie dies in Deutschland seit der Rechtsanwaltsordnung 1878 ublich war Die berufsgesetzlich wesentlichste Neuregelung der Advokatenordnung nun RAO war dass es zur Ausubung der Rechtsanwaltschaft keiner behordlichen Ernennung mehr bedurfte sondern lediglich der Nachweisung der Erfullung der nachfolgenden Erfordernisse und der Eintragung in die Liste der Rechtsanwalte 5 Dadurch wurde die Selbstverwaltung und Autonomie des Rechtsanwaltsstandes zusammen mit der Schaffung der Rechtsanwaltskammern und mit der Disziplinargewalt uber deren Mitglieder 6 erheblich gestarkt 7 Durch den Anschluss Osterreichs an das Deutsche Reich siehe Osterreich in der Zeit des Nationalsozialismus wurde die Rechtsanwaltsordnung und die Autonomie Selbstverwaltung der osterreichischen Rechtsanwaltskammern ebenfalls bald ganz beseitigt Zahlreiche in die Rechtsanwaltsliste eingetragene Rechtsanwalte wurden aus der Liste gestrichen 8 Am 11 Juni 1938 wird die Ernennung des Rechtsanwalts durch den Reichsjustizminister eingefuhrt Dies bedeutete fur die bisherige Selbstverwaltung der Rechtsanwalte gemass RAO einen erheblichen Ruckschritt 1941 wird sodann die Reichs Rechtsanwaltsordnung eingefuhrt Nach Wiedereinfuhrung der Osterreichischen Bundesverfassung und der Wiederherstellung der Demokratie wurde mit Gesetz vom 31 Juli 1945 uber die Wiederherstellung der osterreichischen Rechtsanwaltschaft Rechtsanwaltsordnung 1945 RAO 1945 9 die Rechtsanwaltsordnung 1868 und das Disziplinarstatut 1872 in der Fassung vom 13 Marz 1938 wieder in Kraft gesetzt Am 29 September 1972 konstituiert sich der Osterreichische Rechtsanwaltskammertag in Innsbruck als Verein und wurde am 8 November 1973 eine Korperschaft offentlichen Rechts Durch die Novelle der Rechtsanwaltsordnung 1973 erfolgte die gesetzliche Verankerung der Dachorganisation Osterreichischer Rechtsanwaltskammertag als offentlich rechtliche Korperschaft Gesetzesgliederung BearbeitenDie Hauptgliederung der Rechtsanwaltsordnung erfolgt in Artikel Abschnitte und Paragraphen Artikel I Einfuhrung der Advocatenordnung Rechtsanwaltsordnung Artikel II Ausserkrafttreten der provisorische Rechtsanwaltsordnung vom 16 August 1849 Artikel III Konstituierung der neuen Rechtsanwaltskammern und deren Ausschusse Artikel IV Abgaben fur die Eintragung in die Rechtsanwaltsliste Artikel V Vollziehung dieses Gesetzes I Abschnitt Erfordernisse zur Ausubung der Rechtsanwaltschaft 1 bis 7 II Abschnitt Rechte und Pflichten der Rechtsanwalte 8 bis 21g III Abschnitt Die Rechtsanwaltskammer und deren Ausschuss 22 bis 33 IV Abschnitt Erloschung der Rechtsanwaltschaft 34V ABSCHNITT Osterreichischer Rechtsanwaltskammertag 35 bis 44 VI ABSCHNITT Bestellung von Rechtsanwalten besonders zur Verfahrenshilfe 45 und 46 VII ABSCHNITT Pauschalvergutung Alters Berufsunfahigkeits und Hinterbliebenenversorgung 47 bis 56a VIII ABSCHNITT Strafbestimmungen 57 und 58 IX Abschnitt Schiedsgerichtsbarkeit 59 Artikel VI und XVI Umsetzung von Gemeinschaftsrecht Normative Erganzungen der RAO BearbeitenDie aus dem Jahr 1868 stammende RAO wurde mehrfach novelliert und den geanderten gesellschaftlichen und berufsrechtlichen Bedurfnissen angepasst Die RAO wird erganzt durch das Disziplinarstatut DSt die Richtlinien zur Berufsausubung der Rechtsanwalte und Rechtsanwaltsanwarter RL BA Auf europaischer Ebene durch die Berufsregeln der Rechtsanwalte der Europaischen Union EU Standesregeln EU Berufsregeln sowie spezieller Regelungen im EIRAG 10 in der ZPO StPO StGB AVG UWG und andere Normen Honorarrechtlich durch das Rechtsanwaltstarifgesetz RATG 11 und die Allgemeinen Honorar Kriterien AHK Web ERV BearbeitenDie Rechtsanwaltsordnung sieht in 9 Abs 1a die Verpflichtung der osterreichischen Rechtsanwaltschaft zur Teilnahme am Elektronischen Rechtsverkehr vor Die Verpflichtung trifft nur in Osterreich in die Liste der Rechtsanwalte eingetragene Rechtsanwalte und solche die sich in Osterreich im Rahmen der EU bzw EWR Niederlassungsfreiheit dauerhaft niedergelassen haben Literatur BearbeitenErich Feil Peter Hajek Rechtsanwaltsordnung und DSt 1990 samt einschlagigen Rechtsvorschriften Prugg Eisenstadt 1990 Erich Feil Fritz Wennig Anwaltsrecht mit HaRAG BRAG 2006 und GIN 2006 4 Auflage Linde Verlag Wien 2006 ISBN 3 7073 0952 5 Weblinks BearbeitenAllgemeine Honorar Kriterien veroffentlicht von der Rechtsanwaltskammer WienEinzelnachweise Bearbeiten RGBl Nr 96 1868 Die Berufsbefugnisse die sich aus den osterreichischen Berufsordnungen fur Notare Patentanwalte Wirtschaftstreuhander und Ziviltechniker ergeben werden hierdurch nicht beruhrt 8 Abs 2 RAO Bundesgesetz vom 28 Juni 1990 uber das Disziplinarrecht der Rechtsanwalte und Rechtsanwaltsanwarter Disziplinarstatut fur Rechtsanwalte und Rechtsanwaltsanwarter DSt BGBl Nr 474 1990 StGBl Nr 95 1919 Noch in der provisorischen Advocatenordnung vom 16 August 1849 erfolgte die Ernennung der Rechtsanwalte Advokaten durch den Justizminister Gesetz vom 1 April 1872 RGBl Nr 40 betreffend die Handhabung der Disziplinargewalt uber Rechtsanwalte und Rechtsanwaltsanwarter Ersetzt durch das Disziplinarstatut DSt BGBl Nr 474 1990 Bis 1872 lag die Disziplinargewalt beim jeweiligen Oberlandesgericht und dem Obersten Gerichtshof Die Hauptaufgabe aller neun Rechtsanwaltskammern in Osterreich ist es die Ehre und Wurde des Rechtsanwaltsstandes aufrechtzuerhalten siehe 23 RAO iVm 1 Abs 3 DSt Disziplinarstatut fur Rechtsanwalte und Rechtsanwaltsanwarter BGBl 1990 474 Ursachen waren Kriegdienstleistungen und die Verordnung vom 31 Marz 1938 RGBl I S 353 wodurch judischen Anwalten die Ausubung ihres Berufes untersagt wurde Durch die Verordnung vom 27 September 1938 RGBl I S 1406 mussten auch judische Mischlinge bis zum Jahresende 1938 aus der Liste der Rechtsanwalte geloscht werden StGBl Nr 103 1945 Europaisches Rechtsanwaltsgesetz BGBl I Nr 27 2000 Rechtsanwaltstarifgesetz BGBl Nr 189 1969 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Rechtsanwaltsordnung amp oldid 215290934