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Die Policeyordnung fur das kurkolnische Herzogtum Westfalen vom 20 September 1723 wurde von Kurfurst Erzbischof Joseph Clemens von Bayern in Bonn erlassen Sie umfasst 44 Titel mit 250 Paragraphen Die Policeyordnung befasst sich mit Fragen zu Religion gesellschaftlichen Normen Handel und Wirtschaft sowie Schadensregulierungen und weiteren offentlichen Ordnungsmaterien Titelblatt der von Joseph Clemens erlassenen Policeyordnung von 1723 Inhaltsverzeichnis 1 Einfuhrung 1 1 Die Idee der guten Policey 1 2 Kontext der Policeyordnung von 1723 1 3 Intention der Policeyordnung 2 Inhalt der Policeyordnung von 1723 2 1 Religion Konfession 2 2 Gesellschaftliche Normen 2 2 1 Fallbeispiel Von leichtfertiger Beywohnung 2 3 Handel und Wirtschaft 2 3 1 Allgemeine Einfuhrung 2 3 2 Inhalt der Einzelbestimmungen 2 3 3 Fallbeispiel Bestimmung zur Qualitat von Fischprodukten 2 4 Schadensregulierung und pravention 2 4 1 Allgemeine Einfuhrung 2 4 2 Inhalt der Einzelbestimmungen 3 Bewertung 4 Quellen 5 Literatur 6 Weblinks 7 EinzelnachweiseEinfuhrung BearbeitenDie Idee der guten Policey Bearbeiten nbsp Bestatigung der von Joseph Clemens verfassten Policeyordnung von 1723 fur das Herzogtum Westfalen durch Clemens AugustDie gute Policey altgriechisch politeia politeia Ordnung entwickelte sich seit dem 15 Jahrhundert zu einer allgemeinen innenpolitischen Ordnungsvorstellung die entweder durch einen speziellen Normgebungsakt Einzelverordnung eine ordnende Regierungs bzw Verwaltungstatigkeit oder durch eine bereichsubergreifende Gesamtordnung propagiert wurde Sie stellte noch im 18 Jahrhundert ein unverzichtbares Mittel des innenpolitischen Handelns dar und zeigte mit ihren weitreichenden Ordnungsvorschriften den Willen zur staatlichen Monopolisierung der Gesetzgebungskompetenz 1 Die Durchsetzbarkeit von Policeyordnungen ist allerdings nach wie vor umstritten 2 Gegen eine weitreichende Durchsetzung spricht vor allem das Fehlen von herrschaftlichen Exekutivorganen welche erst im 18 Jahrhundert sukzessive etabliert werden konnten Policeybehorde Policeykommissar 3 Vermehrt wird in neuerer Zeit hingegen auf die symbolische Bedeutung der Policeyordnungen fur die Abbildung des fruhneuzeitlichen Herrschaftsverstandnisses abgestellt 4 Kontext der Policeyordnung von 1723 Bearbeiten Die Policeyordnung fur Westfalen von 1723 stellt in diesem Kontext die letzte im Kolner Kurstaat erlassene alle Bereiche umfassende Gesamtordnung dar Grundlage waren die vorangegangenen Ordnungen fur das Herzogtum Westfalen von 1645 5 und 1656 6 wie auch die Kolner Ordnungen von 1537 7 1538 8 und 1595 9 Gleichzeitig markiert sie eine Phase des Herrschaftsuberganges in Kurkoln da Kurfurst Joseph Clemens nur knapp zwei Monate nach ihrem Erlass starb Sein Nachfolger Clemens August bestatigte sie bereits am 20 November 1723 bei einem Aufenthalt in Schloss Ahaus Clemens August versuchte in der Folge bis 1739 mehrmals die westfalische Ordnung auf den rheinischen Teil des Kurfurstentums auszuweiten was aber am Widerstand der dortigen Landstande scheiterte Dadurch verstarkte sich in Kurkoln die Tendenz die Policey durch Einzelverordnungen festzusetzen da hierbei nicht generell die Zustimmung der Landstande bzw des Domkapitels erforderlich war 10 Intention der Policeyordnung Bearbeiten Der Policeyordnung vorangestellt ist eine Einleitung des Kolner Erzbischofs und Kurfursten Joseph Clemens von Bayern in der Entstehungsgeschichte und Intention der Policeyordnung von 1723 zusammengefasst werden Initiatoren derselben waren demnach die Landstande Ritterschaft und Stadte die mit dieser Neufassung der veranderten Lage im Herzogtum Westfalen gerecht werden wollten Als explizite Grunde nennt Joseph Clemens neben Konflikten und Kriegen Missstande die sich beim Volk eingeschlichen hatten Um die Policeyordnung durchzusetzen erlasst Joseph Clemens bereits in der Einleitung den Befehl dass die Beamten des Herzogtums dazu angehalten seien Verfehlungen nachzugehen Er erlasst zudem eine Art Publikationspflicht indem die Policeyordnung jedes Jahr aufs Neue an jedem Gericht in denen Stadten und Freyheiten aber auff denen Rathausern offentlich verlesen werden musse so dass ein jeder Untertan Kenntnis uber diese erhalt Die letzte Seite der Einleitung schliesst mit der Datierung Gegeben in Unserer Residentz Stadt Bonn den 20 Septembris 1723 Joseph Clement Chur Furst Am unteren rechten Seitenrand findet sich der Namenszug Frid Fabion Es handelt sich um den kurkolnischen Sekretar Friedrich Fabion uber den nur wenig bekannt ist 11 Der franzosische Gesandte Chevalier de Boissieux 12 schrieb uber Fabion in einem Bericht an seinen Hof im Herbst 1728 dass er den Ruf eines sehr erfahrenen und ehrenwerten Mannes habe Im Kurkolner Hofkalender von 1745 wird er als Geheimer Hof und Kammerrat Geheimer Konferenz und Kabinettssekretar sowie Sekretar des St Michaels Ordens fassbar Fabion war vermutlich qualifiziert genug um bei der Ausarbeitung der Policeyordnung eine fuhrende Rolle gespielt zu haben Inhalt der Policeyordnung von 1723 BearbeitenDie 44 Titel der PO 13 lassen vier zusammenhangende Themenblocke erkennen welche im Folgenden separat zusammengefasst werden Am Anfang stehen religios konfessionelle Regelungsmaterien Diese Bestimmungen wurden in den meisten fruhneuzeitlichen Policeyordnungen an den Anfang gestellt um der herausgehobenen Stellung der Religion Rechnung zu tragen Dies gilt umso mehr wenn es sich wie im vorliegenden Fall um eine Ordnung handelt die von einem geistlichen Landesherrn erlassen wurde 14 Anschliessend behandelt die Policeyordnung den Bereich der gesellschaftlichen Normen die das soziale Zusammenleben reglementieren sollten gefolgt von wirtschaftlichen Bestimmungen Den Abschluss bilden diverse Bestimmungen verschiedener Regelungsmaterien die unter Schadensregulierung und pravention zusammengefasst werden konnen Zu einem besseren Uberblick wurden im Folgenden die jeweiligen Titel der Policeyordnung zusammengetragen Einige Titel bestehen aus lediglich einem Paragraphen Titel die mehrere Paragraphen enthalten sind in Klammern angegeben Tit 1 Von Gotteslasterung und Gottes Schwahren 5 Tit 2 Von Lasterung der Mutter Christi und deren Heiligen Tit 3 Von Zuhoreren solcher Lasterung Tit 4 Von Schwahren und Fluchen Tit 5 Von des Adels und ihrer Bedienten Gottes schwahren und fluchen Tit 6 Von Warnung auf den Predigtstuhlen aller Gotteslasterung und Schwur halber Tit 7 Von Wiedertaufferen und anderen verbottenen Secten Tit 8 Von Gottesdienst und Haltung der Sonn und Feyertagen 9 Tit 9 Von Winckel Predigten Tit 10 Von Buchtrucken und verkauffen Tit 11 Von Versamblungen und ungebuhrlichen Rotten Tit 12 Vom ubermassigen Trincken 7 Tit 13 Von leichtfertiger Beywohnung 3 Tit 14 Von Erziehung der Kinder 9 Tit 15 Von Wucherlichen Contracten oder Vertragen 10 Tit 16 Von anderen heimblichen und betrieglichen Contracten 3 Tit 17 Von Bettleren und Mussiggangeren 9 Tit 18 Von unordentlicher kostbarkeit deren Kleideren und unnothigen Kosten bey denen Traurfallen 8 Tit 19 Von ubermassigen kosten so bey Fastnacht Hochzeit Kindertauffen Begrabnuss und anderen Gesellschafften aufgewendet werden 11 Tit 20 Von Verkauffung deren Wullen Tucher 2 Tit 21 Von Ehl Maass und Gewicht 2 Tit 22 Von Brodt backen und verkauffen 3 Tit 23 Von Ein und Verkauffung des Biers Tit 24 Vom Wein verkauffen 4 Tit 25 Vom Fleisch Verkauffen 9 Tit 26 Von dem Fischwerck Tit 27 Von Verkauffung des Gewurtz 3 Tit 28 Von Abdingung anderer Leuthen Reisigen Knechten und Dienstbotten 5 Tit 29 Von Taglohneren und Botten Lohn 8 Tit 30 Von grosser Fahrlassigkeit und Versaumnuss des Brands 20 Tit 31 Von guter Ordnung und Policey in denen Stadten und Freyheiten wie dieselbe in Aufnehmen zu bringen und mit Werck Aembteren zu versehen 24 Tit 32 Die Schnade des Landts Ambt Stadt und Gerichteren Jahrlich zu beziehen 2 Tit 33 Von Verhauung der hohen Gewalder und Landwehren 4 Tit 34 Von gemeinen Waldemeyen Marcken und Holtzordnungen 20 Tit 35 Von Theilung deren Hofen Guter und Auffbauung neuer Kotten 11 Tit 36 Von den Fischereyen 4 Tit 37 Von der Jagt und Tauben Flucht 3 Tit 38 Von Garten Feldt Schaden und Diebereyen 21 Tit 39 Von muthwilligen Ausstretten der Underthanen 2 Tit 40 Von Zigeineren oder Heyden 6 Tit 41 Von denen Medicis Apothekeren Visitation deren Apotheken Chyrurgis deren Examination wie auch Hebammen und dergleichen 6 Tit 42 Von Schlagerey 4 Tit 43 Von Bruchten Tit 44 Von Landstrassen gemeinen Weegen Brucken und Steegen Religion Konfession Bearbeiten nbsp Joseph Clemens von Bayern mit dem Symbol seiner Bischofswurde der MitraDie Systematik der Policeyordnung setzt den Schutz religioser Sozialnormen an ihren Anfang Tit 1 10 Dadurch sollen nicht nur diese gesellschaftsbildenden Normen mit Gesetzeskraft geschutzt werden sondern auch alle weiteren Normen in den Abglanz der religiosen Normen gestellt werden Die Allgemeingultigkeit dieser Normen wird ausdrucklich betont Tit 5 Schon in fruheren Policeyordnungen des 16 Jahrhunderts findet sich die Religion in der thematischen Struktur an erster Stelle Reichspoliceyordnungen von 1530 1548 1577 Insoweit ist eine Kontinuitat zu beobachten welche durch Voranstellung der religiosen Normen nicht nur die besondere Bedeutung der Bestimmungen hervorhebt sondern zugleich auch ein Fundament sowohl des Gesetzes als auch des gesellschaftlichen Lebens bzw der offentlichen Ordnung bereitet Die Vorbildfunktion der gesellschaftlichen Elite des Adels in religiosen Dingen wird besonders hervorgehoben Titel 5 ist ganzlich dem Fluchen des Adels und seiner Bediensteten gewidmet Die Grafen und Herren sollen Gottes Schwur und Fluchen unterlassen und dieses unter ihren Dienstboten gebuhrlich strafen Um die auf der Religion fussende Ordnung zu bewahren stellen die Titel 9 bis einschliesslich 11 polizeirechtlich das Verbreiten anderer Uberzeugungen unter Strafe Hierunter fallen Winckel Prediger und die Verbreitung anderer religiosen Schriften Der Einfluss der religiosen Normen auf das gesellschaftliche Leben lasst sich besonders durch den Titel 8 Von Gottesdienst und Haltung der Sonn und Feyertagen nachzeichnen Sonn und Feiertage sind hiernach durch Teilnahme an Gottesdienst 1 und Unterlassung alltaglicher Arbeiten 2 6 wie etwa dem Heudreschen der Markttatigkeit oder dem Ausschank von alkoholischen Getranken gekennzeichnet Titel 8 adressiert die Gesamtheit der Untertanen 1 und eroffnet damit ein weitreichendes das gesamte Alltagsleben umfassendes Anwendungsgebiet Das Arbeitsverbot hatte weitreichende Folgen fur die Wirtschaft Weder das Abhalten eines Marktes noch der Verkauf oder sonstiger Handel 5 6 waren gestattet Verstarkt wurde diese Regelung durch die Strafandrohungen im Falle eines Fehlverhaltens Bei dem Warenankauf 6 beispielsweise wurde neben der Strafandrohung von 2 Mark auch die erworbene Ware entzogen und dem Eigentum der Kirche uberfuhrt Der Wirt seinerseits war angehalten den Ausschank alkoholischer Getranke zu unterlassen 3 Zusatzlich wurde auch dem Konsumenten alkoholischer Getranke eine anderthalb Mark hohe Strafe angedroht 3 Die Durchsetzung des angedrohten Strafregisters bzw die Uberwachung normgemassen Verhaltens oblag gewissen Leute welche durch die Obrigkeit eingesetzt wurden 9 Hierdurch wirkte man dem verbreiteten Exekutivproblem erlassener Gesetze zumindest normativ entgegen Wie es um die tatsachliche Umsetzung stand kann indes nicht belegt werden Gesellschaftliche Normen Bearbeiten Einen eigenen thematischen Abschnitt innerhalb der Policeyordnung bilden die Titel 11 bis 19 In diesen werden Gesellschaftsnormen aufgestellt und die Bestrafung bei Zuwiderhandlung geregelt Diese Normen dienen vornehmlich der Sicherstellung des geordneten offentlichen Lebens zum einen aber auch der Wahrung der religiosen und standischen Ordnung So berufen sich nahezu alle Titel auf christliche Werte und Gebote wie das Verbot des leichtfertigen Beischlafs Tit 13 Durch ein Verbot des ubermassigen Alkoholkonsums Tit 12 sollen beispielsweise nicht nur Verbrechen wie Mord Ehebruch oder Diebstahl unterbunden werden sondern auch Gotteslasterung Auch in anderen Titeln lassen sich immer wieder Bezuge zu Gott herstellen Des Weiteren werden die Vormunde der Kinder zu einer richtigen Erziehung der Kinder Tit 14 angehalten indem sie sie in Lehrschulen schicken sollten Die Fursorgepflicht fur Verwandte im Falle des Todes eines oder beider Elternteile wird geregelt Auch die korrekte Erstellung von Vertragen und das Verbot des Wuchers werden in der Policeyordnung schriftlich festgehalten Tit 15 und 16 Die standische Ordnung im Herzogtum Westfalen soll durch eine standesgemasse Kleidung gewahrleistet werden So wird den einzelnen Standen aufgetragen anlasslich von Trauerfallen Tit 18 oder Hochzeiten Kindtaufen an Fastnacht und anderen gesellschaftlichen Ereignissen alle Tit 19 nicht durch zu kostenintensive Ausgaben aufzufallen Ein zentraler Aspekt dieses Abschnittes ist Titel 11 In diesem werden Versammlungen und ungebuhrliche Rotten verboten Dies dient dazu Versammlungen die sich gegen die christliche Religion die Obrigkeit oder Ehrbarkeit richten unter Strafe zu stellen Im Herzogtum Westfalen ist das Betteln strengen Restriktionen unterworfen die das Betteln der Einheimischen stark einschranken und es Fremden ohne Ausnahmen untersagt Tit 17 Sowohl geistliche Amtstrager als auch weltliche Beamte wurden vom Kurfursten damit beauftragt die Einhaltung der Policeyordnung durchzusetzen Diese haben Sorge dafur zu tragen dass die Gesellschaft die in der Policeyordnung festgehaltenen Normen befolgt Fallbeispiel Von leichtfertiger Beywohnung Bearbeiten Die Sicherstellung des geordneten offentlichen Lebens sowie die Wahrung der religiosen Ordnung werden zum Beispiel anhand von Titel 13 Von leichtfertiger Beywohnung deutlich In 1 werden allgemein aussereheliche Beziehungen sowie Ehebruch als ein Verstoss gegen die religiose Ordnung dargestellt den es zu bestrafen galt 2 thematisiert die Vergewaltigung und Verfuhrung von Nonnen geistlichen Jungfrauen Vergewaltigung sowie die Verfuhrung zum Geschlechtsverkehr entgegen dem Gelubde der Frauen wurden mit dem Tode bestraft Dieses Strafmass wurde allgemein in Fallen von Vergewaltigung angewandt Ferner wurden diejenigen die Frauen ohne Einverstandnis derer Eltern Vormunder sowie nachsten Freunden und Verwandten obgleich ohne Anwendung von Gewalt verfuhrten den Umstanden entsprechend bestraft In 3 ist das Strafmass bei Ehebruch festgesetzt Im Falle eines Erstvergehens wurde eine hohe Geldstrafe verhangt Im Falle eines zweiten und dritten Vergehens wurden die Zuwiderhandelnden mit offentlicher Busse oder schwerer bestraft Konnte bei einem Erstvergehen die Summe der verhangten Geldstrafe nicht aufgebracht werden wurde auch in solchen Fallen als Strafe die offentliche Busse oder eine schwerere Strafe verhangt Handel und Wirtschaft Bearbeiten Allgemeine Einfuhrung Bearbeiten Die Artikel zu Wirtschaft und Handel 15 innerhalb der kurfurstlichen Policeygesetzgebung des Herzogtums Westfalens von 1723 sind grundsatzlich sehr heterogen strukturiert Eingeleitet wird die Handels und Wirtschaftsmaterie durch die Regularien des Eich bzw Messsystems Tit 21 denen allerdings die Bestimmungen zur Qualitat von Wolltuchern in Tit 20 vorgeschoben sind Des Weiteren gibt es sowohl Qualitatssicherungsmassnahmen von Lebens wie Genussmitteln als auch Bestimmungen zur Sicherung des Monopols einheimischer Handler Daruber hinaus bewegen sich manche Artikel im Grenzbereich dieser beiden adressatengebundenen Konzepte Die Regelungen zum Beschaftigungsverhaltnis von Dienstboten und Tagelohnern sind dem Bereich zwar zugeordnet und haben Verbindungen zu den vorstehenden Bestimmungen handeln aber im Grunde eine dem Bereich der Qualitatssicherungsmassnahmen wesensfremde Thematik ab Tit 29 Diese Regelungen folgen den produktbezogenen Bestimmungen unmittelbar nach Dabei ist die adressatenabhangige Zielsetzung der Artikel stellenweise unterschiedlich im Punkt des Brot Bier und Fleischkonsums sprechen diese vermutlich das Milieu einer Ackerburgergesellschaft an das derartige Lebensmittel zumindest gelegentlich konsumierte Tit 22 23 25 Dagegen scheinen sich die Bestimmungen zu dem Luxusbedarf zugehorigen Lebens und Genussmitteln vor allem an einen elitaren Zirkel zu richten Tit 24 26 27 Gemein ist den Artikeln jedoch deren generell normative Funktion im Sinne der Durchsetzung von im Lebensmittelbereich eigentlich ublichen Standards die durch mehr oder weniger konsequente Nichtbefolgung offenbar stark gelitten haben Des Weiteren sind die Titel mittels ihrer quantitativen Ausgestaltung in ihrer Bedeutung voneinander abgrenzbar Die verhaltnismassig starke Binnenstruktur der Titel lasst ein Bedurfnis besonders genauer Regelung erkennen bzw in diesen Fallen den wohl unverhaltnismassig starken Verfall ursprunglich gultiger Normen Tit 25 29 Andere Artikel hingegen sind von geradezu stichpunktartiger Kurze was die Frage aufwirft ob diese Gegenstande einfach nur zu gering geschatzt wurden oder ob sich darin der unverhaltnismassig schwachere Einbruch ursprunglich normativer Bestimmungen manifestiert Tit 26 20 21 22 23 Inhalt der Einzelbestimmungen Bearbeiten Tit 20 Verkauf von wollenen Tuchern Titel 20 der Policeyordnung ist eine Vorschrift zur Verhinderung des Betruges bei Meterware Hier wird verfugt wie die Tucher bzw die Stoffe zum Verkauf vorbereitet werden mussen und wie sie Verkauft werden durfen Sie durfen nur ungespannt und hochstens feucht feilgeboten werden um Betrug bei Lange und Gewicht vorzubeugen Nach 2 mussen Beamte dem Kaufer von verbotenen Tuchern vgl Mogelpackung zur Entschadigung verhelfen und falls sie dieses nachweislich unterlassen den Schaden aus eigener Tasche zahlen Tit 21 Von Ehl Maass und Gewicht Titel 21 der Policeyordnung ist eine Verfugung uber die Nutzung von ublichen und hergebrachten Masseinheiten Ehl Maas Gewicht Die Masseinheiten waren jedoch von Stadt zu Stadt unterschiedlich so dass von einer Vereinheitlichung nicht die Rede sein kann 2 verfugt uber eine Kontrolle die viermal jahrlich bei den Messinstrumenten von Ehl Maas und Gewicht durch Unterherren und Burgermeister durchgefuhrt werden muss Bei Uberfuhrung von Nutzung ungeeichter Gerate sind diese zu konfiszieren und der Nutzer gebuhrend zu bestrafen Tit 22 Verkaufen und Backen von Brot 1 Der Verkauf des Brotes muss reguliert werden da der Kaufer sonst eventuelle Nachteile durch den Backer hat Daher wird verordnet dass am Anfang jeden Monats den Backern durch Beamte sowie dem Oberburgermeister und Rates genaue Angaben zum Gewicht des Brotes vorgegeben werden welche sich nach den aktuellen Weizen und Roggenwerten richten Auf diese Weise soll die Qualitat des Brotes sichergestellt werden 2 Die Backer sollen das Brot ordentlich herstellen unter folgenden Inhalten von nicht mehr als funf Pfund Mehl und drei Pfund Wasser dass das gebackene Brot sieben Pfund schwer ist und dieses Gewicht nicht mit der Zugabe von anderen Zutaten verfalschen Ausserdem soll der Backer das Brot vor dem Backen mit seinem Emblem versehen damit bei mangelhafter Ware die Herkunft bestimmt werden kann 3 Ausserdem sollen Beamte und Burgermeister jeden Ortes mindestens viermal im Jahr unangekundigt Brot und Brotchen uberprufen im Laden sowie in der Backstube Bei mangelhaftem Ergebnis wird das Brot den Armen gegeben und der Backer mit einer Bruchte von einer Mark belastet Tit 23 Ein und Verkaufen von Bier Wie auch beim Verkauf von Brot ist die Betrugsgefahr beim Bierausschank sehr gross auch weil bisher weder Beamte noch Burgermeister Acht darauf gegeben haben So sollen die Beamten auf dem Land sowohl in der Stadt die Qualitat des Bieres prufen und darauf achten dass es zum gleichen Preis verkauft wird der fur die Fruchte erhalten wurde Tit 24 Vom Wein verkauffen 1 Ein Weinzapfer darf weder in den Stadten noch auf dem Land ein Fass Wein eigenmachtig anstechen und den Inhalt in der Offentlichkeit verkaufen Dies durfe nicht geschehen bevor die stadtischen Beamten denselben Wein probiert hatten Anhand einer Kostprobe sollten die Beamten den Wein bewerten und den entsprechenden Preis dazu nennen und verhangen Die Bestimmung des Preises sollte auf einer Tafel schriftlich festgehalten und von dem Ruhrmeister und den Beamten unterzeichnet werden Dieser Paragraph entstand aus folgendem Anlass Die Weinhandler hatten zuvor in den Stadten und auf dem Land den Wein zum Nachteil der Erwerber verkauft Weine von geringerer Qualitat wurden zu uberteuerten Preisen zugunsten der Weinhandler verkauft 2 Sollte ein Weinhandler die im 1 festgelegte Ordnung missachten oder den Wein mit anderen Weinsorten vermischen und diesen dann noch in Massen verkaufen so muss dieser seine Einnahmen an die Staatskasse ubergeben 3 Der Burgermeister und der Rat einer Stadt sollen nach der Publikation dieser Ordnung in dem jeweiligen Ort einen Wein oder Ruhrmeister einstellen Diese sollten den Wein probieren und dementsprechend zu fairen und realistischen Preisen der Qualitat der Ware entsprechend umandern 4 Sollten jedoch die Wein oder Ruhrmeister mit den Weinhandlern unter einer Decke stecken und sich bei der Preisbestimmung unkorrekt verhalten so sollen diese von ihrem Dienst entlassen werden Darauf sollte noch eine angemessene Geld Strafe folgen Tit 25 Vom Fleisch Verkauffen 1 In der Stadt sollen der Burgermeister und der Rat auf dem Land die Beamten rechtschaffenen und gottesfurchtigen Personen anordnen das Fleisch zu besichtigen Vor dem Verkauf soll die Viehhaltung deren Totung und die Verarbeitungskriterien des Tierfleisches besichtigt werden Je hygienischer die Verarbeitung des Fleisches ist desto hoher soll der zu zahlende Preis sein 2 Sobald die Hygiene Vorschriften der Fleischverarbeitung nicht eingehalten werden soll dieses Fleisch nicht zum Verkauf zugelassen werden 3 Die Besichtigung des Fleisches ob Ochsen Rinder Kuhe Schafe Kalber Schweine etc soll jederzeit mit Fleiss ausgeubt werden um zu sehen ob dies nach der gebuhrlichen Landes Art geschieht Dementsprechend sollen dann von der fleissigen Aufsicht die zu zahlenden Kosten fur das Fleisch an den Tafeln jeder Fleisch Halle aufgeschrieben werden 4 Wenn ein Fleischhauer seine Ware vor der Besichtigung verkauft oder den festgelegten Preis an der Tafel willkurlich andert so soll dies bestraft werden 5 Es wurde verordnet dass ein Kalb 14 Tage alt sein muss ehe es geschlachtet wird Sollte das Kalb fruhzeitiger geschlachtet und danach verkauft worden sein so soll auch dies eine Strafe mit sich bringen 6 Das Fleisch muss vorher bearbeitet ertastet gestochen geschlagen gehangen ausgetrocknet und gewogen werden Es darf nicht untereinander vermischt werden sondern muss unterschiedlich voneinander aufgehangen werden 7 Das Vieh soll geschlachtet und fertig bearbeitet zum Markt gebracht und dort verkauft werden 8 Da einiges Vieh verreckt bevor man es schlachtet so soll dies weit entlegen tief unter der Erde begraben werden 9 Wenn die Fleischhauer ihre Ware dem Kaufer ob Christ oder Jude nicht nach verordneter Satzung verkaufen oder gegen ahnliche Verordnungen verstossen so sollen diese eine Strafe zahlen Tit 27 Von Verkauffung des Gewurtz Die Einfuhr und der Verkauf weder heimlich noch offentlich von Gewurzen gestossen wie gemahlen ist fremden Kaufleuten Kramern und anderen Landfahrern im Territorium des Herzogtums Westfalen verboten Die Autoritaten reagieren damit auf die vorsatzliche Qualitatsminderung von Gewurzmischungen Bei Zuwiderhandlung drohen 2 Mark Strafe Gleichsam wird inlandischen Kaufleuten und Kramern in 2 die Einfuhr von gestossenem Gewurz verboten In Eigenproduktion hergestellte gestossene Gewurzmischungen durfen jedoch weiterhin vertrieben werden Des Weiteren gibt es jahrlich mehrere unangemeldete Kontrollen der Kramladen von Seiten der Obrigkeit die feststellen dass keine verbotenen Gewurzmischungen verhandelt werden Im Falle der Auffindung derartiger Gewurzmischungen werden die verbotenen Bestande eingezogen Des Weiteren soll laut 3 allein weisser bzw ungefarbter Ingwer veraussert werden der Verkauf von gefarbtem Ingwer ist verboten Dies wird auch durch die Bestimmungen des Heiligen Romischen Reiches geregelt Die Kaufleute werden ausdrucklich ermahnt die Einfuhr und den Verkauf von derartigem Ingwer zu unterlassen Tit 28 Von Abdingung anderer Leuthen Reisigen Knechten und Dienstbotten Dieser Titel umfasst funf Paragraphen uber die Abwerbung Entlohnung und Kundigung von Dienstboten und Gesinde Entscheidend hierbei ist die Festsetzung von Strafzahlung bei Nichtbefolgung Tit 29 Von Taglohneren und Botten Lohn Der Titel 29 schliesst die wirtschaftlichen Verordnungen ab Aufgrund der Unsicherheit unter Tagelohnern 16 und Boten sowie ihren Arbeitgebern uber die Lohn und Arbeitsverhaltnisse erlassen behandelt Titel 29 die Entlohnung ebenjener in den Paragraphen 2 bis 8 17 Die Ausnahme bildet Paragraph 1 Hier werden die Lohntaxen fur festangestellte Maurer Zimmermeister und Schreiner festgesetzt Fallbeispiel Bestimmung zur Qualitat von Fischprodukten Bearbeiten Zum Verkauf stehende Fischprodukte getrockneter wie gesalzener Fisch mussen durch Aufsichtspersonen Orts Obrigkeit Abgeordnete zuvor kontrolliert und fur den Handel freigegeben werden Produkte die den Qualitatsanforderungen nicht genugen sollen durch Vergraben entsorgt werden 18 Dieser Artikel der Policeygesetzgebung wirft zuvorderst die Frage nach der Herkunft und der quantitativen Menge des zu kontrollierenden Fisches auf Aufgrund der enormen Kostenintensitat von in Binnengewassern gefangenem Sussfisch und seiner Vereinnahmung durch das Herrenprivileg zur damaligen Zeit 19 durfte es sich in diesem Fall um Importfisch aus Seegebieten handeln Zum Zeitpunkt der Publikation der Policeygesetzgebung waren die Niederlande der Hauptexporteur von kunstlich konserviertem Seefisch die diesen haufig uber englische franzosische norwegische schottische aber naturlich auch niederlandische Fanger in ganz Europa bis in den Ostseeraum hinein verhandelten Vor allem Amsterdam galt als Drehscheibe des europaischen Fischhandels uber die der Fisch vermutlich auch ins Rheinland Koln als Verteilerzentrum fur den niederlandischen Hering 20 exportiert wurde 21 Uber diese Stadte wurde vermutlich auch das Herzogtum Westfalen von diesen Produkt und Handelsstromen tangiert 22 Vordergrundig durfte es sich hierbei um Hering und Kabeljau gehandelt haben 23 Der Hering wurde aufgrund seiner Fettintensitat zumeist gesalzen der Kabeljau hingegen aufgrund seines Fettmangels meist lediglich getrocknet Stock aber auch Klippfisch 24 was auch in den Bestimmungen der Policeyordnung seinen Niederschlag findet Anderweitige Konservierungsmethoden wie die der Fermentierung mittels Saure oder mittels Rauchern 25 finden keine Erwahnung Wahrscheinlich war man aufgrund des Imports derartiger Produkte an diesbezuglichen Feinheiten der Lebensmittelkonservierung auch kaum interessiert Bemerkenswert ist diese Bestimmung zum Fischimport auch deshalb weil es sich im Grunde nicht um eine Qualitatssicherungsmassnahme fur im Inland produzierte Guter handelt auf deren Fertigung bzw Produktion man bereits vor Ort hatte Einfluss nehmen konnen sondern um Regularien fur Importguter die im Falle des Fisches durchaus einen guten Ruf genossen Damit verbunden stellt sich die Frage wie derartige Konsum und Lebensmittelstrome tatsachlich hatten kontrolliert werden konnen und was die genauen Prufkriterien gewesen sein konnten Auch ist nicht eindeutig feststellbar wo die Produkte kontrolliert werden sollten ob unmittelbar bei Einfuhr oder erst im Inland Derartige Hinweise lassen den Schluss zu dass es somit zwar ein begrundetes Interesse bzw Interessenkongruenzen 26 bei der Kontrolle derartiger Produkte gegeben haben muss bei Obrigkeit wie relativ vermogenden Untertanen 27 dieses Interesse aber kaum in faktisch durchfuhrbaren Kontrollaktionen munden konnte Zwar scheinen Kontrollorgane und Instrumentarien des obrigkeitsstaatlichen Polizeistaates durch Amtsdiener durchaus bestanden zu haben jedoch ist deren Wirksamkeit aufgrund fehlender Motivation und Anreize insgesamt als fragwurdig zu beurteilen 28 In dieser Bestimmung scheint sich somit vor allem der Wille der Obrigkeit zur Regulierung in diesem Bereich niederzuschlagen weniger die faktische Umsetzung Vielmehr bestand lediglich der Anspruch zur Lebensmittelregulierung war doch gerade der Bereich der Lebensmittelversorgung eine der Hauptaufgaben einer sich paternalistisch gebenden Obrigkeit die auch fur das Gemeinwohl wirken wollte 29 Da Fisch insbesondere zu Fasten und Abstinenztagen Freitag und Samstag als Speise im katholischen Herzogtum Westfalen zumindest in finanziell potenteren Kreisen gefragt gewesen sein muss 30 empfand man eine Regulierung vermutlich auch aus diesem Grund als forderlich Insgesamt war der Konsum von Fisch jedoch tendenziell gering innerhalb der landlichen Unterschichten wurde er vermutlich ausserst selten konsumiert in der landlichen Mittelschicht u a Reisige dagegen haufiger 31 Begrundet war dies in der enormen Kostenintensitat die Fisch nur fur die mittleren und gehobenen Schichten erschwinglich machte 32 wie dies u a auch aus den landlichen Speiseordnungen aus dem Raum Westfalens fur die gleiche Zeit ablesbar wird 33 Der Verkauf von Susswasserfischen scheidet jedoch innerhalb dieser Bestimmungen aus s o Der Fang und Verzehr derartiger Fische war zumeist ein Herrenprivileg und folglich wurden diesbezugliche Regelungen auch in dieser Polizeigesetzgebung gesondert behandelt Auch enthalt der Artikel vage Hinweise auf die Tatigkeit des fruhneuzeitlichen Abdecker und Wasereiwesens Da der Fisch bei nicht genugenden Qualitatsanforderungen vergraben werden sollte 34 ist eine derartige Tatigkeit wohl dieser im fruhneuzeitlichen Verstandnis noch unehrenhaften Profession zuzuschreiben Schadensregulierung und pravention Bearbeiten Allgemeine Einfuhrung Bearbeiten Einen thematischen Abschluss der Policeyordnung von 1723 bilden die Titel 30 44 Diese Titel lassen sich nicht ohne weiteres zu einem ubergreifenden Themenkomplex zusammenfassen wodurch der Eindruck entsteht dass es sich hierbei um einen rein kompilatorischen Abschnitt handelt Als Abgrenzung zu den konfessionellen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Policeyordnungen steht hier insbesondere das Zusammenleben der Bevolkerung des Herzogtums Westfalen im Vordergrund Dieses soll anhand der Gesetzgebung zum Eigentumsrecht dem sonstigen Sozial und Gesellschaftsrecht und den Gesetzgebungen zur offentlichen Ordnung gewahrt werden Besonderes Gewicht nehmen hierbei die Titel zum Eigentumsrecht Titel 33 38 und zur offentlichen Ordnung Titel 30 32 34 11 39 41 43 44 ein Mit den Policeyordnungen der offentlichen Ordnung werden hier die Themengebiete Sicherheits und Gesundheitsordnung Stadtrecht und Ordnungen zur Infrastruktur sowie Strafverfolgung abgedeckt Der letzte Abschnitt ist deshalb nicht nur eine Zusammenstellung von verschiedenen Titeln Erganzungen und Aktualisierungen bestehender Gesetzesordnungen hier wird vor allem Gewohnheitsrecht aufgegriffen und anhand einer rechtlichen Basis das Zusammenleben der Untertanen ausserhalb der wirtschaftlichen und erzieherischen Interessen der Obrigkeit reguliert Inhalt der Einzelbestimmungen Bearbeiten Tit 30 Von grosser Fahrlassigkeit und Versaumniss des Brands Insgesamt 20 Paragraphen der Policeyordnung beschaftigen sich mit dem Umgang von offenem Feuer Es wird zum Beispiel geregelt dass niemand mit Lampen oder Feuer in Scheunen gehen darf So soll die Brandgefahr eingedammt werden Ferner beziehen sich solche Verbote auch auf Nachbarn Weiterhin wird in diesem Titel geregelt dass die unterlassene Hilfeleistung bei einem Brand und die mutwillige Nichtbeachtung der Paragraphen bestraft werden soll Die Titel 33 und 34 behandeln den Umgang mit Waldern Die fruhe Neuzeit war wie auch das ausgehende Mittelalter durch eine Holznot gekennzeichnet Fursten nahmen dies als Anlass ihre Macht auch auf Walder auszudehnen die zuvor im Besitz der Gemeinden waren In der aktuellen Forschung ist umstritten ob es tatsachlich einen gefahrlichen Mangel an Holz gegeben hat oder ob dieser nur von Fursten propagiert wurde um ihr Furstentum in einen Territorialstaat zu wandeln Tit 33 Von Verhauung der hohen Gewalder und Landwehren Titel 33 besteht aus vier Paragraphen und behandelt den Umgang und die Bestrafung bei Zuwiderhandlung bei hohen Gewaldern und Landwehren Hohe Gewalder bezeichnet Kernholzbestande die durch das Alter und damit die Grosse und Starke der Baume besonders wertvoll waren Im Sinne der Zeit wurden die Beamten angemahnt darauf zu achten dass niemand Holz aus dem Wald tragt Bei Missachtung dieses Verbot sollte zumindest das Holz ersetzt werden Weitere Strafen liegen im Ermessen des Beamten Tit 34 Von gemeinen Waldmayen Marcken und Holzordnungen In 20 Paragraphen wird der Umgang mit dem Wald geregelt Um den Bestand an Wald zu erhalten wird zuallererst festgestellt dass niemand ohne Einverstandnis des Landesherrn Wald verkaufen darf Besonderes Augenmerk wurde hierbei darauf gelegt dass kein Wald an Auslandische verkauft werden durfe Sollte jemand sich nicht an die Verordnung halten sollten Beamte den Besitz pfanden durfen Um den Wald zu erhalten wurde verordnet dass junges Holz nicht geschlagen werden durfe kein Stammholz fur unwichtigere Aufgaben verwendet werde z B Zaune oder Hutten kein gesundes Holz als Brandholz genutzt werden durfe und unnotige Wege geschlossen werden Um die traditionelle Praxis der Waldweide zu erhalten sollte einmal im Jahr ein Ort festgestellt werden der als Nutzwald genutzt werden durfte um dort Vieh einzutreiben Jeder Viehhalter wurde in die Pflicht genommen seine Weiden einzuzaunen und darauf zu achten dass kein Tier beim Viehtrieb in den Wald liefe Um die Versorgung mit Bauholz aufrechtzuerhalten sollten Forster die durch ein Holzgericht beaufsichtigt wurden vor dem sie und andere Holzarbeiter einmal im Jahr Rechenschaft ablegen mussten Bauholz zuweisen Um den Nutzwald zu kompensieren sollte dementsprechend ein bis zweimal im Jahr ein neuer Forst angelegt werden Auffallig ist dass nur selten Strafen genannt wurden So sollte jemand der es unterlasst seine Weiden einzuzaunen bis 2 Marck zahlen eine Strafe die nach dem Ermessen des Beamten oder Grundherren abgeandert werden durfte Eine Besonderheit stellt 11 dar da es hier nicht um den Wald sondern um den Unterhalt und die Instandsetzung von Graben und Wasserleitungen geht Tit 35 Von Theilung deren Hofen Guter und Auffbauung neuer Kotten 11 Der Titel 35 der Policeyordnung des Herzogtums Westfalen beinhaltet 11 Paragraphen zur Theilung und Aufbauung der Hofe Guter und neuer Kotten sowie Anweisungen zur Verwaltung und Nutzung der Guter Zentraler Bestandteil ist hierbei die Regelung der Besitzverhaltnisse sowie die Verwaltung der Guter des ohnehin partikularisierten Herzogtums 35 die territoriale Grenzen der Obrigkeit trafen dabei auf die genossenschaftlich gemeindlichen Strukturen Die Wiederherstellung der ursprunglichen territorialen Grenzen war ein wichtiges Element fur die Obrigkeit eine Grundsteuer zu erlassen welche sich ihrerseits an der Grosse der Guter orientierte Die gemeindlichen Strukturen waren jedoch unerlasslich da sich die einzelnen Untertanen nur mit Hilfe der kommunalen Strukturen erfassen liessen 36 Die Lasten von Steuern Landesfronen und Einquartierung beispielsweise wurden zunachst der Gemeinde als Ganzes auferlegt der Honne und die Gemeinde besorgten dann die Umlegung auf die einzelnen Bewohner 37 Dieses ambivalente Verhaltnis zwischen territorialer Obrigkeit und genossenschaftlich gemeindlichen Strukturen ist besonders im zweiten Paragraphen der Policeyordnung zu erkennen Die Obrigkeit verordnet dass Teilungen welche vor 20 30 Jahren vollzogen wurden oder neue Kotten welche vor 20 Jahren errichtet wurden ruckgangig gemacht werden sollen sobald der Pachter verstorben ist oder ein gunstiger Zeitpunkt eintrifft Die Kinder des verstorbenen Landpachters sollen aber nicht sofort vertrieben werden sondern von den Vertretern der Obrigkeit auf kommunaler Ebene eine Zeitlang auf dem Gut geduldet und registriert werden Die Verwaltung der Guter oblag zum grossten Teil ebenfalls den Gemeinden So wurden Grenzuberschreitungen und verletzungen zwar durch die Policeyordnung sanktioniert doch waren die Pachter dazu veranlasst die Mahlsteine selbst zu setzen und die Grenzen einzuhalten 3 9 10 und 11 Den zweiten gewichtigen Teil des okonomischen Aspekts bei der Verwaltung nimmt die gute Bewirtschaftung der Guter ein Neben der Teilung der Landerei in kleine verlustreiche und schwer zu besteuernde Parzellen ordnete die Obrigkeit an dass Guter die in den Ruin gewirtschaftet wurden den Amtsleuten gemeldet werden musste Diese Guter durften zudem nicht eigenhandig verkauft oder weitergegeben werden es bedurfte bei jeder Teilung oder Weitergabe durch Verkauf oder weiteren Verpachtung ohnehin die Zustimmung des Gutsherren 4 6 7 An dem 35 Titel lasst sich deutlich erkennen dass das Land entweder direkt oder indirekt durch den Bezug von Steuern respektive dem erwirtschafteten Ertrags als Eigentum der Obrigkeit galt Feudalsystem Doch konnte der Herr selbst nicht uberall gleichzeitig sein und die ihm zustehenden Rechte wahrnehmen 38 sodass einerseits die Amter Amtsleute Beamte Gemeinden seine kurfurstliche Territorialherrschaft ausubten und andererseits Polizeyordnungen seine Herrschaft bekraftigen sollten Tit 36 Von den Fischereyen 4 Nachdem die Uberfischung auf grossen und kleinen Wassern und Bachern im Herzogtum Westphalen festgestellt und ein Abgang von Fischen bemerkbar wurde sah sich die Obrigkeit gezwungen die Fischerei zu reglementieren und die Besitzverhaltnisse der Flusse und Bacher zu ordnen Der Titel 36 besagt dass ausschliesslich Fischer das Handwerk ausuben durfen insbesondere wurde Hausleuten zum Beispiel zur Nahrungserganzung ganzlich untersagt In 3 Paragraphen wird aufgefuhrt welche Methoden beim Fischfang verboten waren damit der Fischbestand erhalten bleibt beim Fischen durfen keine Leimstangen verwendet werden Gewasser durfen nicht aufgegossen oder abgeteicht werden beim Fischen ist die Verwendung von Kalk Bomben oder Nacht Leuchten verboten Bache und Flusse durfen nicht gestaut werdenDer vierte Paragraph weist eine Besonderheit auf Nicht nur das blosse Stehlen von Fischen und Krebsen aus Behaltern und fremden Weiern ebenso gleicht die mutwillige Zerstorung von Dammen einem Diebstahl Daruber hinaus wurden Fischern bestimmte Fanggebiete Flusse eingeraumt Fische aus fliessenden Gewassern die einem anderen zustunde n durfen nicht gefangen werden Tit 38 Von Garten Feldt Schaden und Diebereyen 21 In diesem Titel werden Regelungsmaterien betreffend Eigentum hier in Form von Land bzw Grundstucken aufgefuhrt So lassen sich verschiedene Themen herausfiltern 1 1 4 15 Verordnungen gegen Diebstahl von z B Fruchten und Feldfruchten Baumen landwirtschaftlichen Geraten Vieh usw 2 5 Anzeige solcher Straftaten 3 6 7 14 Regelungen bezuglich des Viehtreibens d h wann und wo Viehe getrieben werden durfen welche Regelungen bei Schaden infolge von ausgebrochenen Tieren oder Viehtreibens auf nicht zugelassenem Gelande in Kraft treten 4 8 10 12 Grundstucksregelungen 5 11 Vorgaben wie Grenzzaune aufgebaut sein sollen dass sie stabil gebaut sein sollen und bei Beschadigung durch Fremd oder Eigenverschulden repariert werden mussen 6 13 Straferhohung wahrend der Erntezeit bei Beschadigungen der Felder oder Diebstahls von Feldfruchten 7 16 18 Jede Gemeinde soll bei Androhung von Strafe sog Huter oder Feldschutzen aufstellen die die Felder bewachen und somit vor Diebstahlen bewahren sollen Weitere arbeitsrechtliche Materien werden in 17 und 18 geklart 8 19 In diesem Paragraphen geht es um die Befestigung der Ortschaften welche in diesem Sinne wehrfahig gehalten werden sollten 9 20 Verbot unerlaubterweise Wiesen und Felder zu befahren 10 21 Ordnungsmaterie betreffend der sog Vor und Nachhude Zusammenfassend ist in diesem Titel in der Ruckschau ein Regelungskonvolut zu sehen welches sich mit der landlichen Infrastruktur und deren okonomischen Basis beschaftigt namlich der Landwirtschaft Hierbei steht fur den Fursten im Vordergrund den landwirtschaftlichen Betrieb moglichst reibungslos und damit ertragsreich zu erhalten Gegen Behinderungen ebendieser Produktivitat die das Ruckgrat der Versorgung darstellt wird hier mit aller Konsequenz vorgegangen was durch die pluralistische Kontrollstruktur zum Ausdruck kommt Hier wird vor allem zur Anzeige Tatigkeit angemahnt sogar Strafe bei Unterlassung in Aussicht gestellt eine Aufstellung einer Feldwache gefordert und mit hohen Geld oder Korperstrafen gedroht Bemerkenswert ist jedoch auch dass sogar ein Ansatz des Tierschutzes im okonomischen Sinne im 14 zu finden ist wo es heisst Da aber ein Hirt er sey Schafer Kuhe Kalber oder Schweine Hirt dass ihme untergebenes Viehe auf untuchtige Oerther oder Weyden treiben oder dasselbe in Flachs Nothen oder anderen schadlichen faulen Wasseren sauffen oder sonsten versaumen und in Schaden oder in Gefahr kommen lassen wird auch mit schlagen stossen oder werffen verletzen derselbe soll erstlich den Schaden bezahlen und darzu dem Befinden nach gestraffet werden Tit 38 14 Tit 40 Von Zigeineren oder Heyden 6 Dieser Titel beschaftigt sich mit verschiedenen ethnischen und berufsspezifischen Gruppen wie beispielsweise Zigeunern fahrenden Handlern und Kriegsknechten In sechs Paragraphen fuhrt die Policeyordnung auf wie die Vertreter der Obrigkeit sowie die Bevolkerung mit den eben genannten Gruppen umzugehen haben Besonders hart sind hierbei die Bestimmungen in Paragraph 1 in dem die Beamten dazu aufgefordert werden ein oder durchreisende Zigeunergruppen zu brandmarken und bei erneuter Festnahme hinzurichten Den Beamten die diesen Anweisungen zuwiderhandeln wird die Enthebung aus ihren Amtern angedroht In den restlichen Paragraphen wird beschrieben dass Handler Mediziner und Kriegsknechte die ohne gultige Bescheinigung praktizieren oder umherreisen des Landes verwiesen und oder bestraft werden sollen Gaukler Quacksalber und Scharlatane sollen ebenfalls nicht geduldet und ihre Waren beziehungsweise Ausrustung konfisziert werden Der allgemeinen Bevolkerung wird ebenfalls eine Bestrafung angedroht sofern eine der beschriebenen Gruppen wissentlich geduldet oder nicht gemeldet wird Tit 41 Von denen Medicis Apothekeren Visitation deren Apotheken Chyrurgis deren Examination wie auch Hebammen und dergleichen 6 Titel 41 der Policeyordnung lasst sich als eine Art Gesundheitsfursorge verstehen Hierin werden namlich Richtlinien und Voraussetzungen genannt die ein Arzt ein Apotheker oder eine Hebamme zu erfullen hat um praktizieren zu durfen Diese Bestimmungen dienen vor allem dafur die Bevolkerung vor Scharlatanen und Quacksalbern zu schutzen Diese sollen wie in Tit 40 bereits erwahnt des Landes verwiesen werden Ein Arzt der im Herzogtum arbeiten mochte muss zunachst seine Erfahrung und sein Examen in Arnsberg vorweisen Gleiches gilt fur Hebammen die zudem noch von dem Priester der jeweiligen Gemeinde fur Notfalle in der Taufe unterwiesen sein soll Apotheker mussen ebenfalls vor ein Gremium treten damit sie die Erlaubnis zur Eroffnung einer Apotheke erhalten Diese wird dann einmal jahrlich durch einen Arzt kontrolliert Die Burgermeister und Dorfvorsteher werden durch die Policeyordnung dazu angehalten dafur zu sorgen dass genug fahige Arzte und Feldscherer in der Gemeinde ansassig werden Bewertung BearbeitenKurfurst Joseph Clemens versuchte in der Policeyordnung von 1723 keinen Bereich des Lebens seiner Untertanen unangetastet zu lassen Die Policeyordnung setzt sich mit religiosen und gesellschaftlichen Vorgaben ebenso wie mit Wirtschaftsgesetzgebung und der Regulierung von Schaden und deren Pravention auseinander Hinzu kommt noch der Erlass zum Strassenbau und erhalt Ganz im Selbstbild eines Monarchen der Zeit steht der Erhalt der Ordnung die den Eliten ihre Macht sichern soll am Anfang Das der Abschnitt uber Religion und Konfession an erster Stelle steht zeigt wie wichtig es fur den Herrscher eines Furstentums war keine religiosen Spannungen zuzulassen Auch der Abschnitt uber Gesellschaftliche Normen zeigt den Willen die bestehende Ordnung zu erhalten Dieser Abschnitt zeigt allerdings mehr er vermittelt ein Bild von dem Versuch eine Gesellschaft zu ordnen in dem bestehende Ideale die auf christlichen Wertvorstellungen beruhen genutzt werden um Wohlfahrt festzuschreiben Auf dieser Grundlage die sowohl Herrschaft und Volk ordnen soll versucht die Policeyordnung das Potential des Staats nutzbar zu machen So wird versucht die heimische Wirtschaft durch protektionistische Massnahmen zu schutzen und die intraregionalen Potentiale zu nutzen um die Entwicklung des Herzogtums Westfalen zu fordern 39 Die Wirtschaft soll nicht nur vor auslandischen Produkten geschutzt werden sondern auch durch das Einsetzen und Durchsetzen regionaler Standards gefordert werden Die Vorschriften zum Erhalt von Feldern dem Fischvorkommen und des Waldes den grundlegenden Ressourcen eines vorindustriellen Staates passen zu dem Versuch das Territorium des Kolner Kurfursten zu nutzen um dessen Macht zu vergrossern Inwieweit Policeyordnungen umgesetzt wurden ist in der Forschung umstritten da es den fruhneuzeitlichen Fursten oft an den Moglichkeiten fehlte die Vorgaben durchzusetzen Es ist moglich dass die Policeyordnungen nicht mehr als den Willen des Herrschers darstellten den eigenen Machtanspruch durchzusetzen Diese Versuche fruhneuzeitlicher Machthaber durch die umfassende Regelung von Kapital z B Titel 15 Arbeitskraft z B Titel 29 Infrastruktur z B Titel 44 Flache z B Titel 33 Umwelt z B Titel 36 Markt z B Titel 21 und sozio kulturellen Gegebenheiten den eigenen Machtbereich besser nutzen zu konnen wurden zum Ende des Jahrhunderts vom liberalen Gedankengut der Aufklarung beeinflusst Modernere Gesetzgebungen wie der Code Civil in den Rheinbundstaaten oder das Allgemeine Burgerliche Gesetzbuch Osterreichs 1812 losten die Idee der guten Policey ab Quellen BearbeitenLandesarchiv NRW Abteilung Westfalen Findbuch A 301 II Herzogtum Westfalen Landesarchiv Akten Nr 787 Einfuhrung einer separaten Polizei Ordnung fur das Herzogtum Westfalen 1722 1723 Landesarchiv NRW Abteilung Westfalen Findbuch A 301 II Herzogtum Westfalen Landesarchiv Akten Nr 1826 Verbesserung der Policeyordnung des Herzogtums Westfalen 1594 1603 1656 1692 1722 1788 1792 Die Policeyordnung von 1723 J Clement Bonn 1723 S 623 692 Digitalisat Karl Harter Michael Stolleis Hrsg Repertorium der Policeyordnungen der Fruhen Neuzeit Bd 1 Deutsches Reich und geistliche Kurfurstentumer Kurmainz Kurkoln Kurtrier Frankfurt Main 1996 Literatur BearbeitenBettine Gunther Sittlichkeitsdelikte in den Policeyordnungen der Reichsstadte Frankfurt am Main und Nurnberg 15 17 Jahrhundert in Karl Harter Hrsg Policey und fruhneuzeitliche Gesellschaft Ius Commune Sonderheft 129 Frankfurt am Main 2000 S 107 120 Karl Harter zum Besten und Sicherheit des gemeinen Weesens Kurkolnische Policeygesetzgebung wahrend der Regierung des Kurfursten Clemens August in Frank Gunter Zehnder Hrsg Im Wechselspiel der Krafte Politische Entwicklungen des 17 und 18 Jahrhunderts in Kurkoln Der Riss im Himmel Clemens August und seine Epoche 2 Koln 1999 S 203 235 Karl Harter Die Verwaltung der guten Policey Verrechtlichung soziale Kontrolle und Disziplinierung in Michael Hochedlinger u Thomas Winkelbauer Hrsg Herrschaftsverdichtung Staatsbildung Burokratisierung Verfassungs Verwaltungs und Behordengeschichte der Fruhen Neuzeit Veroffentlichungen des Instituts fur Osterreichische Geschichtsforschung Bd 57 Munchen Wien 2010 S 243 269 Thomas Simon Markus Keller Kurkoln in Karl Harter Michael Stolleis Hrsg Repertorium der Policeyordnungen der Fruhen Neuzeit Bd 1 Deutsches Reich und geistliche Kurfurstentumer Kurmainz Kurkoln Kurtrier Frankfurt Main 1996 S 423 601 Jurgen Schlumbohm Gesetze die nicht durchgesetzt werden ein Strukturmerkmal des fruhneuzeitlichen Staates in GG 23 1997 S 647 663 Weblinks BearbeitenKurzcharakteristik der Policeyordnung im Portal Westfalische Geschichte 2004 Herzogtum Westfalen auf GenWikiEinzelnachweise Bearbeiten Simon Thomas Keller Markus Kurkoln in Harter Karl Stolleis Michael Hrsg Repertorium der Policeyordnungen der fruhen Neuzeit Bd 1 Deutsches Reich und geistliche Kurfurstentumer Kurmainz Kurkoln Kurtrier Frankfurt 1996 S 439 Siehe dazu Karl Harters Kritik an der alteren Forschung die sich zu sehr auf die Beurteilung der Normendurchsetzung von Policeyordnungen konzentriert habe Sie fallt somit modernen politik bzw verwaltungswissenschaftlichen Untersuchungsmethoden anheim die in diesem Kontext nicht greifen konnen vgl dazu auch Harter Karl Die Verwaltung der guten Policey Verrechtlichung soziale Kontrolle und Disziplinierung in Hochedlinger Michael Winkelbauer Thomas Hrsg Herrschaftsverdichtung Staatsbildung Burokratisierung Verfassungs Verwaltungs und Behordengeschichte der Fruhen Neuzeit Veroffentlichungen des Instituts fur Osterreichische Geschichtsforschung Bd 57 Munchen Wien 2010 S 243 269 hier S 245 Simon und Keller betonen erganzend dazu dass auch speziell in Kurkoln die Policey mehr im Sinne einer Sanktionierung von hergebrachten Vorschriften denn als Versuch einer Neugestaltung der inneren Ordnung verstanden werden musse vgl Simon Keller Kurkoln S 439 Siehe auch Achim Landwehr Dieser spricht zum Beispiel nicht von der Durchsetzung sondern von der Implementation Einsetzung von Policeynormen und beschaftigt sich in dem Zusammenhang mit der medialen Wirkung und dem Aufbau von Policeyordnungen Vgl hierzu Landwehr Achim Normdurchsetzung in der Fruhen Neuzeit Kritik eines Begriffes in Zeitschrift fur Geschichtswissenschaften 48 2000 S 146 162 und Landwehr Achim Die Rhetorik der guten Policey in Zeitschrift fur historische Forschung 30 2003 S 251 287 Simon Keller Kurkoln S 438 Policeybehorde 441 Policeykommissar Harter Karl Polizei in Enzyklopadie der Neuzeit Sp 170 180 Schlumbohm Jurgen Gesetze die nicht durchgesetzt werden ein Strukturmerkmal des fruhneuzeitlichen Staates in GG 23 1997 S 647 663 hier S 660 661 1 2 1 2 Vorlage Toter Link s2w hbz nrw de Seite nicht mehr abrufbar festgestellt im Mai 2019 Suche in Webarchiven nbsp Info Der Link wurde automatisch als defekt markiert Bitte prufe den Link gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 3 4 5 Karl Harter Kurkolnische Policeygesetzgebung S 203 206 Stollberg Rilinger Hofreisejournal des Kurfursten Clemens August S 143 Anm 458 Boissieux war vom 12 November 1728 bis zum 22 Mai 1731 als franzosischer Gesandter in Kurkoln Winterling Hof der Kurfursten von Koln S 209 Im Almanach royal des Jahres 1731 wird er unter den Ministres du Roy dans les Pays Etrangers als M le Chevalier de Boissieux Envoye Extraordinaire aupres de l Electeur de Cologne aufgelistet Almanach royal pour l annee MDCCXXXI Paris 1731 S 90 PO Harter Kurkolnische Policeygesetzgebung S 203 Innerhalb der Policeyordnung sind dies wohl die am intensivsten geregelten Materien vgl dazu auch Harter Verwaltung S 247 Es handelt sich hierbei mehrheitlich um Tagelohner in der Landwirtschaft Die Begrundung der Aufnahme des Titels in die Policeyordnung steht direkt nach der Titeluberschrift Joseph Clemens Hg Chur Collnischen Hertzogthumbs Westphalen Verbesserte Policey Ordnung Bonn 1723 S 97 98 Tit 26 Von dem Fischwerck in Policeyordnung fur das Herzogtum Westfalen vom 20 September 1723 in Scotti Johann Josef Hrsg Sammlung der Gesetze und Verordnungen welche in dem vormaligen Churfurstenthum Coln im rheinischen Erzstifte Coln im Herzogthum Westphalen und im Veste Reklinghausen uber Gegenstande der Landeshoheit Verfassung Verwaltung und Rechtspflege ergangen sind vom Jahre 1463 bis zum Eintritt der Konigl Preussischen Regierungen im Jahre 1816 Abth 1 Gesetzgebung fur den gesamten Chur Staat Coln bis zu seiner ganzlichen Auflosung am Ende d J 1802 Theil 1 Dusseldorf 1830 Nr 357 S 623 688 hier S 652 Wiegelmann Gunther Mauss A Fischversorgung und Fischspeisen im 19 und 20 Jahrhundert Versuch einer quantitativen Analyse in Teuteberg Hans Jurgen Wiegelmann Gunther Hrsg Unsere tagliche Kost Geschichte und regionale Pragung Munster 1986 S 75 92 hier S 78 Pelzer Reith Birgit Fischerei Fischkonsum in Enzyklopadie der Neuzeit S 1011 Lesger Cle Fischerei Welthandel In Enzyklopadie der Neuzeit S 1008 Wenn auch deren Monopolstellung in der zweiten Halfte des 17 Jahrhunderts ins Wanken geriet nahmen die Niederlander doch immer noch eine gewichtige Stellung innerhalb des Handels ein 1681 1700 waren bsw 70 der im Ostseeraum importieren Salzheringe aus den Niederlanden zwischen 1731 1750 hingegen nur noch 27 was einen vagen Hinweis auf die vermuteten Mengen von Importfisch auch im geographisch zu den Niederlanden naherliegenden Herzogtum Westfalen bieten konnte vgl dazu auch Lesger Cle Fischerei Welthandel in Enzyklopadie der Neuzeit S 1008 Schmitz Gerda Landliche Speiseordnungen aus Westfalen Vom Ende des 17 bis zur Mitte des 19 Jahrhunderts in Wiegelmann Gunther Mohrmann Ruth Elisabeth Hrsg Nahrung und Tischkultur im Hanseraum Munster New York 1996 S 243 265 hier S 257 Lesger Cle Fischerei Welthandel in Enzyklopadie der Neuzeit S 1008 Lesger Cle Fischerei Welthandel in Enzyklopadie der Neuzeit S 1006f Landwehr Achim Policey im Alltag Die Implementation fruhneuzeitlicher Policeyordnungen in Leonberg Frankfurt 2000 S 274 Dabei gilt es jedoch zu beachten dass die Materie weitaus haufiger durch regionale Verordnungen geregelt wurde Stadte landansassiger Adel und Zunfte Vgl dazu auch Harter Stolleis Repertorium S 9 10 Insbesondere solche Tatigkeiten mussen bei den Amtstragern aufgrund des Verwaltungsaufwandes und geringen finanziellen Vergutung unbeliebt gewesen sein vgl dazu auch Harter Verwaltung S 244 Staudenmaier Johannes Gute Policey im Hochstift und Stadt Bamberg Normgebung Herrschaftspraxis und Machtbeziehungen vor dem Dreissigjahrigen Krieg Frankfurt 2012 S 120 121 Schmitz Speiseordnungen S 256 Schmitz Speiseordnungen S 262 Pelzer Reith Fischerei Fischkonsum in Enzyklopadie der Neuzeit S 1012 Schmitz Speiseordnungen S 253ff Obwohl innerhalb der Policeyordnungen zu den bedeutendsten und flexibelsten Sanktionsinstrumenten gehorend findet eine Geldstrafe hier keinerlei Anwendung Vgl dazu auch Harter Karl Soziale Disziplinierung durch Strafe Intentionen fruhneuzeitlicher Policeyordnungen und staatliche Sanktionspraxis in Zeitschrift fur historische Forschung 26 1999 S 365 279 hier S 377 Thomas Simon Markus Keller Kurkoln In Karl Harter Michael Stolleis Hrsg Repertorium der Policeyordnungen der fruhen Neuzeit Bd 1 Deutsches Reich und geistliche Kurfurstentumer Kurmainz Kurkoln Kurtrier Frankfurt 1996 S 423 425 Simon Thomas Keller Markus Kurkoln in Harter Karl Stolleis Michael Hrsg Repertorium der Policeyordnungen der fruhen Neuzeit Bd 1 Deutsches Reich und geistliche Kurfurstentumer Kurmainz Kurkoln Kurtrier Frankfurt 1996 S 431 Simon Thomas Keller Markus Kurkoln in Harter Karl Stolleis Michael Hrsg Repertorium der Policeyordnungen der fruhen Neuzeit Bd 1 Deutsches Reich und geistliche Kurfurstentumer Kurmainz Kurkoln Kurtrier Frankfurt 1996 S 431 Simon Thomas Keller Markus Kurkoln in Harter Karl Stolleis Michael Hrsg Repertorium der Policeyordnungen der fruhen Neuzeit Bd 1 Deutsches Reich und geistliche Kurfurstentumer Kurmainz Kurkoln Kurtrier Frankfurt 1996 S 428 Heinz Heineberg Einfuhrung in die Anthropogeographie Humangeographie Paderborn 2007 Seite 108f Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Policeyordnung fur das Herzogtum Westfalen 1723 amp oldid 226584058