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Die Maturitatsprufung Prufung pro maturitate war von ca 1820 bis ca 1900 eine Prufung fur Schulabganger Abiturienten von Gymnasien die sich auf einer Universitat nicht auf einer anderen Hochschule immatrikulieren und studieren wollten Abgangs und Sittenzeugnis Die Prufung wurde nach 1820 in allen Staaten des Deutschen Bundes verbindlich fur das Studium bestimmter staatsnaher berufsqualifizierender Studiengange Staats und Kirchendienst eingefuhrt Ein Zeugnis uber diese Prufung Maturitats Zeugnis war nicht Zugangsvoraussetzung fur ein Studium oder den Hochschulzugang das Zeugnis war lediglich spatestens bei allen Staatsexamen vorzulegen Die Prufung konnte daher auch noch vor einer dazu bestimmten Kommission an der Universitat abgelegt werden Ende des 19 Jahrhunderts wurde die Prufung eingedeutscht nur noch als Reifeprufung Zeugnis der Reife bezeichnet und Ende des 20 Jahrhunderts als Abiturprufung Abiturzeugnis fortgefuhrt Diejenigen Aspiraten die entweder ausdrucklich nicht Staatsdiener gelehrter Staats und Kirchendienst werden oder keine staatlichen Stipendien damals beneficien mensa gratuita Freitische oder ahnliche Vergunstigungen erhalten wollten brauchten bei der Immatrikulation kein Zeugnis vorzulegen Maturitatsprufungen gab es nicht nur auf dem Gymnasium zum Abgang zur Universitat Spater nannte man auch die Abgangerprufungen auf den Realschulen das waren nicht die heutigen Realschulen sondern die spateren Realgymnasien und Oberrealschulen Maturitatsprufung deren Abganger eine Bauschule Berg oder Forstakademie ein Polytechnikum u A besuchen wollten In Osterreich und der Schweiz hat sich die Bezeichnung Matura bzw auch Matur fur die erfolgreiche Abiturprufung erhalten Inhaltsverzeichnis 1 Die Regelung der Maturitatsprufung 1 1 Personaler Geltungsbereich 1 2 Zweck der Prufung 2 Die Geschichte der Maturitatsprufung 2 1 Vorlaufer 2 2 Maturitatsprufung nur fur Staatsexamen 3 EinzelnachweiseDie Regelung der Maturitatsprufung BearbeitenDie Vorschrift uber die Einzelheiten der Prufung erfolgte meist in als Reglement o a bezeichneten Bestimmungen Personaler Geltungsbereich Bearbeiten Die Regelung betraf Schuler eines inlandischen oder auswartigen Gymnasiums und auch diejenigen die keine Schule besucht hatten sondern von Privatlehrern vorbereitet worden waren Diese Prufung war a nur fur Universitatsstudien erforderlich andere Hochschulen betraf dies nicht Eine weitere Voraussetzung war dass die Schuler b ein drei oder vierjahriges Studium Triennium oder Quadriennium anstrebten dd Die Prufung musste erst nach 1835 vor dem Abgang zur Universitat erfolgen Zweck der Prufung Bearbeiten Der Zweck dieser Prufung war auszumitteln ob der Abiturient den Grad der Schulbildung erlangt hat welcher erforderlich ist um sich mit Nutzen und Erfolg dem Studium eines besonderen wissenschaftlichen Fachs widmen zu konnen 1 Gemeint sind damit nur die auf der Universitat angebotenen Facher die Facher der Technischen Hochschulen Bergakademien Handelshochschulen usw waren damit nicht gemeint Die Geschichte der Maturitatsprufung BearbeitenVorlaufer Bearbeiten Ein Vorlaufer dieser Art von Prufung gab es nicht Das war auch nicht notig weil bis in die erste Halfte des 19 Jahrhunderts die Auffassung bestand dass sich der Staat nicht in das Rechts Verhaltnis der Erziehungsberechtigten eines Kindes Vater oder Vormund einerseits und der Universitat andererseits oder weiteren hohen Schulen den vereinheitlichenden Begriff Hochschulen gab es noch nicht einmischen darf Deshalb hing es von den Vatern bzw den sonstigen Erziehungsberechtigten Vormundern ab ob sie ein Kind fur reif hielten z B nach Privatunterricht durch Hauslehrer oder aber ob sich die Universitat von der Tauglichkeit eines Studienanwarters vergewissern wollte Da die Universitaten rechtlich selbststandige Korporationen und keine Staatsanstalten wie spater waren bestimmten sie uber die Zugangs oder Zulassungsvoraussetzungen 2 Auch die oft zitierten preussischen Regelungen von 23 Dezember 1788 Rescript 3 und vom 25 Juni 1812 Instruction 4 ausdrucklich bestatigt durch konigliches Edict vom 12 October 1812 5 schrieben keine Schul Abganger Prufung Abiturienten Prufung oder ein Maturitatszeugnis fur die zur Universitat abgehenden Schuler vor obwohl z B der preussische Staat hierfur eine Gesetzgebungskompetenz beanspruchte Universitaten sind eine Veranstaltung des Staates Allgemeines Landrecht fur die Preussischen Staaten von 1794 Zweiter Theil Zwolfter Titel 1 6 Derartige Prufungen wurden erst nach der Ermordung August von Kotzebues 23 Marz 1819 und den von August bis Oktober 1819 dauernden antijudischen Hep Hep Krawallen Beginn 2 August 1819 in Wurzburg in Folge der Karlsbader Beschlusse 31 August 1819 und dem darauf folgenden Provisorischen Beschluss uber die in Ansehung der Universitaten zu ergreifenden Maassregeln des Bundestags des Deutschen Bundes vom 20 September 1819 7 zur Verhinderung weiterer Politisierung von Studenten und Professoren gefahrliche Lehrer und geheime Verbindungen 8 in den 1820er und 1830er Jahren in fast allen deutschen Landern eingefuhrt Auch dieser Beschluss machte die Maturitatsprufung nicht zur Pflicht Nach wie vor konnten auch fur unreif befundene Junglinge auf der Universitat studieren sie erhielten jedoch nach der Vorschrift keine Stipendien mehr An den Universitaten wurden weiterhin Sekundaner und Tertianer akzeptiert und auch bei der Stipendienvergabe schien es in der Praxis eher locker vor sich gegangen zu sein Das Abganger Reglement erschien versierten Zeitgenossen als Blendwerk 9 Den Anfang strengerer Vorschriften machte das Kurfurstentum Hessen Hessen Kassel Landes Universitat in Marburg 1819 und das Grossherzogtum Hessen Hessen Darmstadt Landes Universitat in Giessen 1825 10 Kurfurst Wilhelm I Kurfurstentum Hessen verpflichtete in den Gesetzen fur die Studirenden der Universitat Marburg diese Um die Immatrikulation und durch sie das akademische Burgerrecht zu gewinnen das Maturitats Zeugnis seiner bisherigen Lehrer beizubringen oder aber sich einer Prufung vor dem Collegio scholarcharum zu unterwerfen 11 Er befahl wenige Monate spater seiner Landes Universitat in Marburg fur die staatsnahen Berufe keinen Unterthan der Theologie Jurisprudenz Medicin oder Cameral Wissenschaften studieren wollte ohne Vorzeigung eines formlichen Zeugnisses der Reife von irgend einem offentlichen Gymnasium zu immatrikuliren 12 1828 wurden die Facher Staatswissenschaften Philosophie und Philologie hinzugefugt 13 Danach waren diejenigen welche nicht die Absicht hatten im Staatsdienst demnachst angestellt zu werden und ohne sich ausschliesslich einem der vier genannten Facher widmen zu wollen z B Oekonomen Chirurgen Forstleute geringerer Art Apotheker Vieharzte Bereiter und dergl von der Pflicht der Vorlage eines Maturitats Zeugnisses befreit ausser wenn sie sich um Geldbenefizien oder um Freitische bewerben indem diese ihnen sonst nicht verliehen werden sollen 14 Auch diejenigen die in der Philosophischen Fakultat studieren wollten benotigten nicht unbedingt ein Maturitatszeugnis Hier konnten Schuler die die Maturitats Prufung nicht bestanden hatten oder Personen die nur ihrer allgemeinen Bildung oder wegen einer Spezialausbildung einzelne Vorlesungen horen wollten eingeschrieben werden und studieren 15 Artistenfakultat Zulassung mit kleiner Matrikel Wer keine dereinstige offentliche Anstellung erstrebte war von der Vorlage eines Zeugnisses befreit 16 Es folgten fast alle Staaten des Deutschen Bundes bis zum Jahre 1834 17 so das Grossherzogtum Baden 1823 18 Oldenburg 1827 19 Hannover 20 und Sachsen 1829 21 Mecklenburg 1833 und Wurttemberg Nach 1835 verscharften die deutschen Staaten den Universitatszugang schrittweise und machten die Vorlage eines Maturitatszeugnisses zur Voraussetzung der Immatrikulation Auch der zunehmende Finanzbedarf der Universitaten und die Anerkennung anderer hohen Schulen als akademische Einrichtungen z B Technische Hochschulen Bergbau Forsthochschulen usw in der zweiten Halfte des 19 Jahrhunderts forderten den Staatseinfluss 22 23 Maturitatsprufung nur fur Staatsexamen Bearbeiten In Preussen kam es auf Grund des in Art 26 der Verfassungs Urkunde von 1850 vorgesehenen Unterrichtsgesetzes zu einem Entwurf des Unterrichtsministers Adalbert von Ladenberg der aber nicht realisiert wurde In dem Entwurf war in den 222 228 die Immatrikulation geregelt In 223 werden zwei Voraussetzungen fur die Einschreibung vorgesehen einmal ein von einem inlandischen preussischen Gymnasium ausgestelltes Zeugnis der Reife und zum zweiten die Erlaubnis durch den Vater oder Vormund zum Studium auf der betreffenden Universitat Das galt aber nur fur diejenigen die sich der Theologie der Jurisprudenz und den Staatswissenschaften der Medicin und Chirurgie der Philologie oder einem sonstigen die Universitatsbildung gesetzlich erfordernden Berufe 24 widmen wollten Das 1871 gegrundete Deutsche Reich anderte an den vorhergehenden Vorschriften der Bundesstaaten nichts weil die Unterrichts und Hochschulangelegenheiten in der Zustandigkeit der Bundesstaaten verblieben damals bereits Kulturhoheit der Lander Demgemass taucht das Wort Abitur in den amtlichen Schriften vor 1945 fast gar nicht auf wohl aber das Wort Abiturienten Abganger 25 Das war auch nicht notig denn beim Abitur 26 oder genauer der erfolgreichen Abiturprufung damals noch Reifeprufung oder in Bayern Gymnasialabsolutorialprufung ging es um die Zulassung zu Staatsexamen nicht um den Universitatszugang Die Reifeprufung am Gymnasium berechtigte zum uneingeschrankten Studium in allen Fachern an der Universitat die des Realgymnasiums berechtigte in aller Regel nur zum Studium der Facher der Staatswirtschaftlichen und Naturwissenschaftlichen Fakultat und Neuere Sprachen und Geschichte an der Philosophischen Fakultat das war aber von Universitat zu Universitat unterschiedlich Haufig bot die Universitat Lateinkurse an die zum Erwerb des kleinen oder grossen Latinums fuhren konnten dann war ein Studium fast aller Facher moglich ausser Theologie Demgemass gab es auch ein Reifezeugnis der zehnklassigen Oberrealschule es berechtigte aber nur zum Studium in der Naturwissenschaftlichen Fakultat ab 1899 nach einer Erganzungsprufung in Latein auch zum Studium an der Philosophischen Fakultat Ab 1904 wurde das Monopol des Gymnasiums auf ein Studium aller Facher aufgehoben Ausnahme altsprachliche Kenntnisse fur Studien der Theologie und der Altphilologie Noch 1908 09 1908 Frauenstudium aber nur nach Genehmigung des Ministers waren bis zu 10 der mannlichen Studierenden an den zwolf preussischen Universitaten ohne Reifeprufung Chemiker Nationalokonomen Pharmazeuten Zahnmediziner 27 Einzelnachweise Bearbeiten In Preussen 2 des am 4 Juni 1834 erlassenen Reglements fur die Prufung der zu den Universitaten ubergehenden Schuler Maria Rosa di Simone Die Zulassung zur Universitat In Walter Ruegg Hrsg Geschichte der Universitat in Europa Band II Von der Reformation bis zur Franzosischen Revolution 1500 1800 C H Beck Munchen 1996 ISBN 3 406 36956 1 S 235 ff eingeschrankte Vorschau in der Google Buchsuche No II Rescript an die Magistrate und Inspectoren der Churmark worin ihnen das in Ansehung der auf die Universitaten gehenden Schuler an die Universitaten und das Churmarksche Ober Consistorium erlassene Edict vom 23 December 1788 wegen Prufung derselben auch Collation der Stipendien und anderen Beneficien bekannt gemacht wird vom 8 Januar 1789 in Novum Corpus Constitutionum Prussico Brandenburgensium Praecipue Marchicarum NCC VIII Band 8 Sp 2376 ff image 8 of 237 auch abgedruckt bei Paul Schwarz Die Gelehrtenschulen Preussens unter dem Oberschulkollegium 1787 1806 und das Abiturientenexamen II Die Einfuhrung des Abiturientenexamens Monumenta Germaniae Paedagogica Band XLVI Weidmannsche Buchhandlung Berlin 1910 A Reglement fur die Prufung an den Gelehrten Schulen S 122 B Reglement fur die Prufung an den Universitaten S 128 Departement fur den Cultus und offentlichen Unterricht im Ministerio des Innern Instruction vom 25 Juni 1812 In Friedrich Schultze Hrsg Die Abiturienten Prufungen vornehmlich im preussischen Staate A Urkunden Sammlung Eduard Anton Halle 1831 S 7 Digitalisat in der Google Buchsuche Edict wegen Prufung der zu den Universitaten ubergehenden Schuler In Friedrich Schultze Hrsg Die Abiturienten Prufungen vornehmlich im preussischen Staate A Urkunden Sammlung Eduard Anton Halle 1831 S 6 Digitalisat in der Google Buchsuche II 12 1 ALR von 1794 Digitalisat in der Google Buchsuche Provisorischer Beschluss uber die in Ansehung der Universitaten zu ergreifenden Maassregeln In Philipp Anton Guido von Meyer Die Grundgesetze des Deutschen Bundes oder Deutsche Bundes und Schluss Acte nach Ordnung der Bundes Acte vereinigt nebst den wichtigsten Territorial Bestimmungen und den organischen Gesetzen des Bundes Ferdinand Boselli Frankfurt 1845 Beschluss vom 20 September 1819 XXXV Sitzung 220 S 65 f in der Google Buchsuche Gemeinsame Maassregeln in Betreff der Universitaten und anderer Lehr und Erziehungs Anstalten Deutschlands In Philipp Anton Guido von Meyer Die Grundgesetze des Deutschen Bundes oder Deutsche Bundes und Schluss Acte nach Ordnung der Bundes Acte vereinigt nebst den wichtigsten Territorial Bestimmungen und den organischen Gesetzen des Bundes Ferdinand Boselli Frankfurt 1845 Beschluss vom 13 November 1834 XXXIX Sitzung 546 S 66 Fussnote 1 in der Google Buchsuche Wolfgang Neugebauer Das Bildungswesen in Preussen seit der Mitte des 17 Jahrhunderts In Otto Busch Hrsg Handbuch der preussischen Geschichte Band II Das 19 Jahrhundert und Grosse Themen der preussischen Geschichte B Grosse Themen der preussischen Geschichte Nr III de Gruyter 1992 S 635 ff ISBN 3 11 008322 1 Verordnung uber die Prufung der Reife zum Behuf des academischen Studiums vom 19 Januar 1825 Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nro 3 Darmstadt 1825 S 23 26 https www digitale sammlungen de en view bsb10510153 und 1832 3 der Verordnung den Gymnasialbesuch die Maturitatsprufungen und die Beziehung der Universitat betr Nr 1920 vom 1 October 1832 Publiziert den 17 October 1832 Archiv der Grossherzoglichen Hessischen Gesetze und Verordnungen unter Leitung der Ministerien herausgegeben Sechster Band vom Januar 1832 bis zum Ende des Jahrs 1834 Im Verlage der Grossherzoglichen Invalidenanstalt Darmstadt 1838 S 359 369 Digitalisat in der Google Buchsuche 2 Nr 1 der Gesetze fur die Studirenden auf der Universitat Marburg vom 10 December 1819 Maturitats Zeugnis oder Prufung vor dem Collegio scholarcharum in Sammlung von Gesetzen Verordnungen Ausschreiben und anderen allgemeinen Verfugungen fur Kurhessen vom Jahre 1819 Hof und Waisenhaus Druckerei Cassel kurhessGS 1819 S 83 https www digitale sammlungen de en view bsb10510153 6 Abs 1 der Verordnung vom 11 April 1820 die Zeugnisse der Reife zum akademischen Studium betreffend In Wilhelm Moller und Karl Fuchs Hrsg Sammlung der im Kurfurstenthum Hessen noch geltenden gesetzlichen Bestimmungen von 1813 bis 1866 Elwert sche Universitats Buchhandlung Marburg und Leipzig 1866 S 255 f Digitalisat in der Google Buchsuche Ausschreiben des Staatsministeriums vom 25sten September 1828 wegen der Beibringung von Zeugnissen der Reife zum akademischen Studium In Sammlung von Gesetzen Verordnungen Ausschreiben und anderen allgemeinen Verfugungen fur Kurhessen vom Jahre 1828 Hof und Waisenhaus Druckerei Cassel kurhessGS 1828 S 40 https books google de books id 2CtGAAAAcAAJ amp hl de amp pg RA1 PA40 v onepage amp q amp f false Sammlung von Gesetzen Verordnungen Ausschreiben und anderen allgemeinen Verfugungen fur Kurhessen vom Jahre 1820 Hof und Waisenhaus Druckerei Cassel kurhessGS 1820 S 49 f Digitalisat in der Google Buchsuche auch in Wilhelm Moller Karl Fuchs Hrsg Sammlung der im Kurfurstenthum Hessen noch geltenden gesetzlichen Bestimmungen von 1813 bis 1860 Elwert sche Universitats Buchhandlung Marburg Leipzig 1866 S 255 f Otto Benecke Vorwort zur 2 Aufl von Studium ohne Reifezeugnis in Preussen Amtliche Bestimmungen Weidmannsche Buchhandlung Berlin 1925 S 1 f Ausschreiben des Staatsministeriums wegen der Beibringung von Zeugnissen der Reife zum akademischen Studium vom 25 September 1828 In Sammlung von Gesetzen Verordnungen Ausschreiben und anderen allgemeinen Verfugungen fur Kurhessen vom Jahre 1828 Hof und Waisenhaus Druckerei Cassel 1828 S 40 Digitalisat in der Google Buchsuche Allgemeine deutsche Real Enzyclopadie fur die gebildeten Stande Conversationslexikon Neunte Originalauflage in funfzehn Banden Neunter Band Maturitatsprufung in der Google Buchsuche F A Brockhaus 1846 S 403 405 Grossherzogl Badische Verordnung uber die Art und Weise wie die inlandischen studirenden Junglinge vor dem Bezuge der Universitat ihre Befahigung dazu nachzuweisen haben vom 13 May 1823 Grossherzoglich Badisches Staats und Regierungs Blatt 1823 Nr XIII S 57 61 Digitalisat in der Google Buchsuche auch abgedruckt in Friedrich Schultze Die Abiturienten Prufung vornehmlich im Preussischen Staate A Urkunden Sammlung Liegnitz und Halle 1831 S 137 Digitalisat in der Google Buchsuche Consitorial Bekanntmachung uber die Maturitats Prufungen der zur Akademie abgehenden einheimischen Junglinge vom 3 September 1827 abgedruckt in Friedrich Schultze Die Abiturienten Prufung vornehmlich im Preussischen Staate A Urkunden Sammlung Liegnitz und Halle Regulativ fur die Maturitatsprufungen vom 20 Februar 1830 1831 S 217 Digitalisat in der Google Buchsuche Kongl Hannov Verordnung uber die Beforderung einer moglichst sorgfaltigen Bildung der studirenden Inlander und uber die Erreichung dieses Zwecks einzufuhrenden Maturitats Prufungen vom 11 Sept 1829 In Sammlung der Gesetze Verordnungen und Ausschreiben fur das Konigreich Hannover vom Jahre 1829 hannGS 1829 S 111 Digitalisat in der Google Buchsuche Instruction zur Ausfuhrung der Konigl Verordnung vom 11 September 1829 uber die Beforderung einer moglichst sorgfaltigen Bildung der studierenden Inlander und uber die zur Erreichung dieses Zweckes einzufuhrenden Maturitats Prufungen vom 30 Nov 1829 hannGS 1829 S 213 Digitalisat in der Google Buchsuche Konigl Sachs Mandat die Vorbereitung junger Leute zur Universitat betreffend vom 4 Jul 1829 auch abgedruckt in Friedrich Schultze Die Abiturienten Prufung vornehmlich im Preussischen Staate A Urkunden Sammlung Liegnitz und Halle 1831 S 228 Digitalisat in der Google Buchsuche Wilhelm Schrader Provinzial Schulrat in Konigsberg Berechtigungen In K A Karl Adolf Schmid Hrsg Encyklopadie des gesammten Erziehungs und Unterrichtswesens Erster Band 2 Auflage Rudolf Besser Gotha 1876 S 573 ff Einen rechtshistorischen Uberblick uber die Berechtigungen des Reifezeugnisses und das Recht des Kultusministers in Preussen Ausnahmen zuzulassen gibt Ignaz Jastrow Das Recht des Reifezeugnisses Eine vergessene Ecke des Preussischen Verwaltungsrechts In Juristische Wochenschrift JW 1925 S 14 ff Ministerium der geistlichen Unterrichts und Medicinal Angelegenheiten Hrsg Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preussen vom Jahre 1817 bis 1868 Aktenstucke mit Erlauterungen Wilhelm Hertz Bessersche Buchhandlung Berlin 1869 S 162 ff 185 Damit sind nicht diejenigen gemeint die das Abitur hatten sondern die die von der Schule abgingen Friedrich Kluge Etymologisches Worterbuch der deutschen Sprache 22 Auflage Walter de Gruyter Berlin 1989 Lemma Abitur Reifeprufung Abgangsexamen also eigentlich Prufung fur den der von der Schule zur Universitat abgehen will Sylvia Paletschek Die permanente Erfindung einer Tradition Die Universitat Tubingen im Kaiserreich und in der Weimarer Republik Franz Steiner Verlag Stuttgart Habil Schrift 1997 2001 ISBN 3 515 07254 3 S 123 ff Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Maturitatsprufung Deutschland amp oldid 236426547